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29. Arteil der II. Zivilabteilung vom 19. Februar 1913 in Sachen Böhlen, Kl. u. Ber.=Kl., gegen Straßenbahn Zürich-Orlikon-Seebach, Bekl. u. Ber.=Bekl. Der Antrag des Haftpflichtklägers auf Aufnahme eines Rektiftkations¬ vorbehaltes bewirkt keine Erhöhung des für die Berufung mass¬ gebenden Streitwertes. A. — Durch Urteil vom 21. November 1912 hat das Ober¬ gericht des Kantons Zürich (I. Appellationskammer) über die Streitfrage: „Ist die Beklagte schuldig, dem Kläger für einen Unfall, welcher „ihm infolge Ausglitschen durch einen Straßenbahnwagen ver¬ „ursacht wurde, eine heute nicht genau festzustellende Entschädigung „zu zahlen?" erkannt: Die Klage wird abgewiesen. In der Verhandlung vor Obergericht, wie auch schon vor Be¬ zirksgericht, hatte der Kläger seine Forderung auf 2000 Fr. nebst Zins beziffert, „unter Rektifikationsvorbehalt für den Fall, daß sich später ein bleibender Nachteil herausstellen und der Kläger mit 2000 Fr. nicht gedeckt sein sollte." B. — Gegen das den Parteien am 11. Januar 1913 zu¬ gestellte obergerichtliche Urteil hat der Kläger am 29. Januar die Berufung an das Bundesgericht zu ergreifen erklärt, mit dem Antrag: „Es sei in Abänderung des zweitinstanzlichen Urteils die Klage „in vollem Umfange gutzuheißen unter Kosten und Entschädigungs¬ „folge im Betrage von 16,000 Fr. (sechszehntausend) zu Lasten „der Beklagten, indem der Kläger vollständig arbeitsunfähig ge¬ „macht worden sei.“ Eine, die Berufung begründende Rechtsschrift ist nicht eingereicht worden, sondern es hat der Berufungskläger nur am Schlusse der Berufungserklärung summarisch angegeben, in welcher Weise er die Berufung „begründen möchte“ Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. — Da der Berufungskläger keine die Berufung begründende Rechtsschrift eingereicht hat, könnte auf die Berufung nur dann eingetreten werden, wenn der Streitwert 4000 Fr. erreichen oder übersteigen würde. Dies würde seinerseits voraussetzen, daß bei der Bemessung des Streitwertes der vom Kläger gemachte „Rektifi¬ kationsvorbehalt“ zu berücksichtigen wäre. Nun hat aber der in Art. 8 Abs. 1 FHG vorgesehene Rektifikationsvorbehalt nicht die Bedeutung, daß dem Kläger gestattet ist, sich eine spätere Erhöhung der Klagforderung vorzubehalten, sondern nur, daß der Richter sich die spätere Erhöhung der Urteilssumme vor¬ behalten darf. Auch bei einer allfälligen Rektifikation des Urteils kann also nicht über das ursprüngliche Klagbegehren hinausgegangen werden. Mit andern Worten: Nicht der Antrag des Klägers auf Aufnahme eines Rektifikationsvorbehaltes bildet den Rahmen, inner¬ halb dessen eine Haftpflichtentschädigung zugesprochen werden kann, sondern es wird dieser Rahmen durch die ziffernmäßig anzugebende Klagsumme als solche (in Verbindung mit einer allfälligen Anerkennung eines Teils der Klagforderung durch den Beklagten)
gebildet. Alsdann aber kann auch bei der Bemessung des Streit¬ wertes nur die Klagforderung als solche (soweit sie bestritten ist maßgebend sein, während der Antrag auf Aufnahme eines Rektifi¬ kationsvorbehaltes außer Betracht zu fallen hat. Dem Kläger kann übrigens sehr wohl zugemutet werden, von Anfang an denjenigen Betrag einzuklagen, auf den er im Falle einer spätern Verschlimmerung der Unfallsfolgen ein Recht zu haben glaubt; denn nur bei einer solchen Präzisierung der Ansprüche des Klägers ist einerseits der Streitwert bestimmbar und wird ander¬ seits der Beklagte in die Lage versetzt, spätestens ein Jahr nach dem Unfall dessen finanzielle Folgen genau zu übersehen, wie Art. 12 FHG bezweckt. Aus diesen Gründen ist an derjenigen Praxis festzuhalten, wo¬ nach der Antrag des Haftpflichtklägers auf Aufnahme eines Rektifi¬ kationsvorbehaltes keine Erhöhung des für die Berufung ma߬ gebenden Streitwertes bewirkt. (Vergl. BGE 27 II S. 654 f. und die dortigen Zitate; abweichend: 16 S. 350 Erw. 2; 31 II S. 49 f. Erw. 1. 2. Im vorliegenden Falle beläuft sich nun der wirklich ein¬ geklagte Betrag auf bloß 2000 Fr., und es hätte somit nach Art. 67 Ziff. 4 OG eine die Berufung begründende Rechtsschrift eingereicht werden müssen. Da dies nicht geschehen ist, kann auf die Berufung nicht eingetreten werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf die Berufung wird nicht eingetreten.