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39_II_150

BGE 39 II 150

Bundesgericht (BGE) · 1913-01-01 · Deutsch CH
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27. Arteil der II. Zivilabteilung vom 5. Febtuar 1913 in Sachen Rhätische Bahn, Kl. u. Ber.=Kl., gegen Egger, Bekl. u. Ber.=Bekl. Intertemporales Recht: Die Auslegung einer unter der Vorschrift des alten Rechts begründeten Servitut, sowie deren Untergang, wel¬ cher durch langjährige Duldung des Zuwiderhandelns gegen die Ser¬ vitut und durch Verjährung schon vor dem 1. Januar 1912 einge¬ treten ist, beurteilen sich nach kantonalem Recht. A. — Am 31. August 1876 erwarben die Erben des I. M. Kaspar das sogenannte Landquarteffekt, bestehend aus dem Hotel Landquart samt allen dazu gehörenden Gebäulichkeiten und 11,392 Quadratruthen Grund und Boden. Am 24. Oktober 1876 ver¬ kauften sie dem Schmiedmeister Wahl ein Stück dieses Bodens. Im Kaufbrief wurde bestimmt: „Das Kaufsobjekt darf ohne Ein¬ willigung der jeweiligen Landquarteigentümer mit keinen anderen Gebäulichkeiten überbaut werden, als zum Betrieb des Schmied¬ gewerbes notwendig ist, ebensowenig dürfen die bestehenden Ge¬ bäulichkeiten zum Betriebe eines andern Gewerbes verwendet oder umgebaut werden.“ Wahl errichtete in der Folge auf dem Grund¬ stück eine Schmiede und verkaufte dasselbe am 11. März 1896 an Bäckermeister Thoma weiter, „mit gleichen Rechten und Lasten, wie es der bisherige Besitzer bis anhin besessen und genossen“ habe. Thoma eröffnete im Hause eine Bäckerei und einen Spezereiladen. Im Juni 1904 ging die Liegenschaft auf den heutigen Beklagten über, dem die Servitut in gleicher Weise überbunden wurde, wie bisher. Am 28. März 1905 forderte der Beklagte die Klägerin als indirekte Rechtsnachfolgerin der Erben des I. M. Kaspar auf, allfällige Rechte, die sein Eigentum belasten und ihm die Aus¬ übung irgend eines Gewerbes verhindern könnten, innert 8 Tagen geltend zu machen. Die Klägerin bestritt dem Beklagten das Recht, ihr derartige Zumutungen zu machen und Termine zu stellen und verwies auf ein Urteil des Bezirksgerichts Landquart vom 8. Fe¬ pruar 1892, das seinen Rechtsvorgänger Wahl pflichtig erklärte, ein von der Schmalspurbahn Landquart=Davos eingeklagtes Ser¬ vitutsrecht anzuerkennen. Im Jahre 1911 löste der Beklagte ein Wirtschaftspatent zum Ausschank von Wein und Bier in seinem Laden und vermietete in dem ihm gehörenden Neubau ein Lokal zum Betrieb einer Wirtschaft. Die Klägerin ersuchte den Beklag¬ ten, den Wirtschaftsbetrieb einzustellen und leitete, da sich der Be¬ klagte weigerte, der Aufforderung Folge zu leisten, die vorliegende Klage ein, mit dem Begehren, „der Beklagte sei nicht berechtigt, in irgend welcher Weise das Wirtschaftsgewerbe auszuüben, weder durch Betrieb einer eigentlichen Wirtschaft, noch durch Verkauf von Getränken über die Gasse“ B. — Durch Urteil vom 2./4. März 1912 wies das Bezirks¬ gericht Unter=Landquart, und durch Urteil vom 1. Oktober 1912 das Kantonsgericht von Graubünden die Klage ab. Zur Begrün¬ dung führte das Kantonsgericht aus, der ursprüngliche Parteiwille, wie er sich aus dem Vertrage vom 31. August und 24. Oktober 1876 ergebe, sei dahin auszulegen, daß dem Käufer Wahl außer dem Schmiedegewerbe der Betrieb sämtlicher Gewerbe verboten werden sollte. Nun habe der Rechtsnachfolger Wahls, Thoma, auf dem Grundstück eine Bäckerei eröffnet, ohne daß die Servi¬ tutsberechtigten dagegen Einspruch erhoben hätten, weshalb die Servitut als durch Verzicht erloschen betrachtet werden müsse. Überdies sei die Servitut verjährt, weil die Servitutsberechtigten während mehr als 10 Jahren einen dem Servitutsrecht entgegen¬ gesetzten Zustand geduldet hätten. Als entgegengesetzten Zustand sei einmal die Errichtung der Bäckerei durch Thoma im Jahre 1896 zu verstehen, so daß die Verjährung schon von diesem Zeitpunkt an zu laufen begonnen habe. Sodann sei festgestellt, daß Thoma und nach ihm der Beklagte, wie dies in Landquart allgemein be¬

kannt war, in ihrem Hause stets Wein, Bier und Schnaps ver¬ kauften, und daß sie seit 1895 das kanionale Schnapspatent und seit 1898 das Gemeindewirtschaftspatent von Igis gelöst haben, weshalb auch in dieser Beziehung die Servitut infolge Verjährung untergegangen sei. C. — Gegen das Urteil des Kantonsgerichtes von Graubünden, zugestellt den 12. Dezember 1912, hat die Klägerin am 30. De¬ zember 1912 die Berufung an das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrage: „Das Urteil des Kantonsgerichtes sei dahin abzu¬ ändern, daß dem Beklagten die Ausübung des Wirtschaftsgewerbes auf seinem Bäckereigeschäft in Landquart, sei es in Form eines eigentlichen Wirtschaftsbetriebes, sei es durch den Verkauf von Getränken über die Gasse untersagt werde, eventuell sei dem Be¬ klagten zum mindesten der Betrieb einer eigentlichen Wirtschaft zu verbieten. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Nach Art. 56 OG findet die Berufung an das Bundesgericht nur in solchen Zivilstreitigkeiten statt, die von den kantonalen Gerichten unter Anwendung eidgenössischer Gesetze entschieden worden sind oder nach solchen Gesetzen zu entscheiden waren. Das erste Erfordernis trifft hier nicht zu, indem die Vorinstanz, wie aus der Begründung des Urteils hervorgeht, die Streitsache aus¬ schließlich nach kantonalem Recht beurteilt hat. Andererseits war die Streitsache auch nicht auf Grund des eidgenössischen Rechtes zu entscheiden, da ja nach Art. 1 Abs. 1 Schl. T. ZGB die rechtlichen Wirkungen von Tatsachen, die sich vor dem 1. Januar 1912 ereignet haben, auch nach diesem Zeitpunkte noch vom alten Recht beherrscht werden, im vorliegenden Falle aber ausschließlich solche Tatsachen in Betracht kommen, die der Zeit vor 1912 an¬ gehören (Bestellung der Servitut im Jahre 1876, Veränderung der Benutzungsweise der Gebäulichkeiten in den Jahren 1895, 1896 und 1898). Das angefochtene Urteil entzieht sich daher der Überprüfung durch das Bundesgericht. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf die Berufung wird nicht eingetreten.