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39. Entscheid vom 2. März 1912 in Sachen Kaiser. Art. 115 Abs. 2, 149 Abs.2 u. 27 1 Ziff. 5 SchKG : Ist ein Arrest auf Grund eines Verlustscheines erwirkt, so kann er nicht Gegenstände erfassen, deren Unpfändbarkeit im Betreibungsverfahren, das zum Verlustschein geführt hat, festgestellt worden ist. — Art. 107 Abs.2 SchKG: Zulässigkeit der Pfändung verarrestierter Gegenstände, an denen im Arrestverfahren Drittansprüche geltend gemacht worden sind, trotz Hängigkeit des Widerspruchverfahrens. A. — In einer Betreibung des Julius Moser in Zürich gegen den Rekurrenten Hermann Kaiser in Zürich IV wurde am 12. No¬ vember 1910 die Pfändung vorgenommen. Sie führte aber nicht zur Deckung des Gläubigers. Eigentumsansprüche Dritter, die dabei geltend gemacht wurden, bestritt dieser nicht. Am 29. Mai 1911 erwirkte Moser sodann für seine Forderung gegen den Rekurrenten auf Grund der ungedeckten Pfändungsurkunde vom
12. November 1910 einen Arrestbefehl. Das Betreibungsamt Zürich IV erklärte in der Urkunde über den Arrestvollzug, der Arrest sei erfolglos, weil der Rekurrent seit der Pfändung vom
12. November 1910 kein neues Vermögen erworben habe. Auf Beschwerde des Gläubigers wies aber die obere Aufsichtsbehörde des Kantons Zürich mit Beschluß vom 1. September 1911 das Betreibungsamt an, den Arrest zu vollziehen ohne Rücksicht darauf, ob die in Beschlag zu nehmenden Objekte am 12. November 1910 bereits zu Gunsten des Rekurrenten gepfändet worden seien oder nicht. Der Entscheid wurde wie folgt begründet: Wenn der Re¬ kurrent eine neue Betreibung einleite, so sei es für die Pfändung gleichgültig, ob bestimmte Objekte schon in der frühern Betreibung, die noch nicht zu einem definitiven Verlustschein geführt habe, gepfändet worden seien. Nur wenn er die alte Betreibung fortsetze, könne er die schon früher gepfändeten Objekte nicht nochmals pfänden lassen. Da nun noch nicht feststehe, ob der Rekurrent die alte Betreibung fortsetzen oder eine neue einleiten wolle, so müßten die erwähnten Gegenstände verarrestiert werden. An diesen vom Betreibungsamt Zürich IV hierauf mit Arrest belegten Objekten wurden neuerdings Drittansprüche geltend gemacht und es kam hierüber infolge der Bestreitung des Gläubigers zum Prozeß. Auf Grund des Arrestes leitete Moser eine neue Betrei¬ bung gegen den Rekurrenten ein, und der Rekursgegner Dr. Deuß in Zürich verlangte darin als angeblicher Zessionar des Gläubigers die Pfändung. Das Betreibungsamt stellte darauf einen leeren Pfandschein aus mit der Erklärung, es seien nur die in der frühern Betreibung gepfändeten Objekte vorhanden und diese könnten nicht mehr gepfändet werden. B. — Auf die Beschwerde des Rekursgegners wies jedoch die untere kantonale Aufsichtsbehörde das Betreibungsamt an, die erwähnten Gegenstände zu pfänden. Eine hiegegen vom Rekurrenten ergriffene Beschwerde wurde von der obern kantonalen Aufsichts¬ behörde durch Entscheid vom 27. Januar 1912 mit folgender Begründung abgewiesen: Die Einwendung des Rekurrenten, es stehe nach der frühern Betreibung fest, daß die zu pfändenden Gegenstände nicht ihm gehörten, sei unrichtig. Die Anerkennung eines Drittanspruches wirke nur für die Betreibung, in der sie erfolgt sei. Daß der Gläubiger die frühere Betreibung nicht ab¬ gestellt habe, sei ohne Bedeutung. C. — Diesen Entscheid hat der Rekurrent mit dem Begehren
um Abweisung der Beschwerde des Rekursgegners an das Bundes¬ gericht weitergezogen. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung: Wenn Art. 149 und 115 SchKG dem Gläubiger, der im Besitze einer ungenügenden Pfändungsurkunde sich befindet, das Recht geben, jederzeit einen Arrest gegenüber dem Schuldner zu verlangen, so kann diese Arrestbeschlagnahme sich offenbar nur auf neu entdeckte, nicht schon im vorangegangenen Verfahren eingezogene und dabei als unpfändbar festgestellte Gegenstände beziehen. Wollte man den Zugriff auf solche Objekte wieder zugeben, so hieße das ja im gleichen Betreibungsverfahren diese frühere Entscheidung welche die Gegenstände der Exekution entzog, wieder in Frag¬ stellen. Die Arrestlegung kann eben nicht als die Einleitung einer neuen Betreibung aufgefaßt werden, sondern erscheint vielmehr als ein letzter Ausläufer der früheren. Daher kann man sie auch nicht davon abhängig machen, ob nachher eine neue Betreibung angehoben werde oder nicht, wie das in dem Entscheid der Vor¬ instanz vom 1. September 1911 geschehen ist. Da jedoch dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist und gültig arrestierte Gegenstände auch ohne weiteres gepfändet werden können, kann es sich nur noch fragen, ob nicht die Pfändung der gültig arrestierten Gegenstände deshalb zu unterbleiben habe, weil im Anschluß an den Arrest bereits wieder eine Klage über die Drittansprüche eingeleitet worden und dadurch nach Art. 10. SchKG die Betreibung eingestellt ist. Doch ist diese Frage vom Bundesgericht bereits in einem früheren Entscheide in Sachen Binaghi vom 22. September 1911 (AS Sep.=Ausg. 14 Nr. 69*) verneint worden, weil Art. 107 Abs. 2 SchKG nur den Zweck hat, die Verwertung der vindizierten Gegenstände bis zur Erledigung des Prozesses über den Drittan¬ spruch zu verhindern, und der Arrestgläubiger, der, wenn die Arrestgegenstände von einem andern Gläubiger gepfändet worden sind, nicht rechtzeitig das Pfändungsbegehren stellt, des ihm durch Art. 281 SchKG gewährten Teilnahmerechtes verlustig geht. Nach dem Gesagten können zwar allerdings die arrestierten
* Ges.-Ausg. 37 I S. 447 ff. Gegenstände vorsorglich gepfändet werden, jedoch hat über die Dritt¬ ansprüche kein neues Verfahren zu ergehen, sondern der Ausgang des im Anschluß an das Arrestverfahren pendenten wird auch darüber entscheiden, ob und wie eventuell die Pfändung anfrecht erhalten werden kann und solange dieses Verfahren nicht erledigt ist, kann selbstverständlich kein auf die Pfändung gültiges Ver¬ wertungsbegehren gestellt werden. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird im Sinn der Motive abgewiesen.