opencaselaw.ch

38_I_237

BGE 38 I 237

Bundesgericht (BGE) · 1911-03-02 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

40. Entscheid vom 2. März 1911 in Sachen Stebler. Art. 60 SchKG ist auch auf die Zustellung der Arresturkunde anzu¬ wenden. A. — Der Rekurrent Ad. Stebler, Wirt in Himmelried, befand sich vom 26. Dezember 1911 bis zum 7. Januar 1912 in Dornach in Untersuchungshaft. Während dieser Zeit erwirkte Ad. Pflugi¬ Grolimund in Himmelried gegen ihn einen Arrestbefehl. Die Ab¬ schrift der Arresturkunde wurde vom Betreibungsamt Thierstein am 30. Dezember durch die Post in die Wohnung des Rekurrenten nach Himmelried gesandt. Ebenso stellte das Betreibungsamt den in der darauffolgenden Betreibung erlassenen Zahlungsbefehl dem Rekurrenten in seine Wohnung zu. B. — Nach Beendigung der Verhaftung erhob der Rekurrent Beschwerde gegen das Betreibungsamt mit dem Begehren, es sei die Zustellung des Zahlungsbefehles und der Arresturkunde un¬ gültig zu erklären, weil ihm vor der Zustellung nicht eine Frist zur Bestellung eines Vertreters angesetzt worden sei. Die kantonale Aufsichtsbehörde erklärte mit Entscheid vom

24. Januar 1912 zwar die Zustellung des Zahlungsbefehles für ungültig, wies aber durch Dispositiv II die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Zustellung der Abschrift der Arresturkunde richtete, ab, in¬ dem sie ausführte, diese Zustellung sei nicht eine im Betreibungsverfahren vorgenommene Handlung und es finde daher Art. 60 SchKG darauf keine Anwendung.

C. — Diesen Entscheid hat der Rekurrent an das Bundes¬ gericht weitergezogen mit dem Begehren, es sei auch die Zustellung der Abschrift der Arresturkunde ungültig zu erklären. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung: Für die Auffassung der Vorinstanz, daß die Abschrift der Arresturkunde gültig zugestellt worden sei, könnte der Wortlaut der Art. 56 und 60 SchKG sprechen, wonach nur einem Ver¬ hafteten, der betrieben wird, Frist zur Bestellung eines Vertreters anzusetzen ist und zudem vom Verbot der Vornahme von Betrei¬ bungshandlungen gegenüber einem Schuldner, dem der Rechtsstill¬ stand gewährt ist, ganz allgemein, also auch gegenüber einem be¬ triebenen Verhafteten, für das „Arrestverfahren“ ausdrücklich eine Ausnahme gemacht wird. Eine Auslegung dieser Bestimmungen nach ihrem Sinn und Geist muß indessen dazu führen, die Zu¬ stellung der Abschrift der Arresturkunde als ungültig zu betrachten. Dem Art. 60 SchKG liegt der Gedanke zu Grunde, daß ein Verhafteter, der keinen Vertreter hat, infolge seiner beschränkten Bewegungsfreiheit nur in mangelhafter Weise seine Interessen wahren kann und insbesondere Gefahr läuft, in seinen Rechten dadurch beeinträchtigt zu werden, daß es ihm unter Umständen unmöglich wird, eine für die Vornahme einer Rechtshandlung gesetzte Frist einzuhalten. Dieser Nachteil besteht schon dann, wenn ihm Betreibungsurkunden in die Haft zugestellt werden (vergl. AS Sep.=Ausg. 9 Nr. 67 und 13 Nr. 3*), und natürlich noch in höherm Maße, wenn, wie es offenbar im vorliegenden Falle geschehen ist, die Zustellung nach Art. 64 SchKG an einen in der Wohnung des Verhafteten anwesenden Hausgenossen erfolgt und somit eine nicht unbedeutende Gefahr besteht, daß der Verhaftete die zugestellte Urkunde überhaupt nicht oder doch nicht rechtzeitig erhalte. Indem Art. 60 SchKG vorschreibt, daß der Betreibungs¬ beamte einem betriebenen Verhafteten, der keinen Vertreter hat, Frist zur Bestellung eines solchen ansetze, und dem Schuldner bis zum Ablauf dieser Frist Rechtsstillstand gewährt, will er daher diesen vor einer Überrumpelung durch den Gläubiger schützen und Ges.-Ausg. 32 1 Nr. 123, 36 I S. 94. ihn in die Lage versetzen, seine Interessen so gut als möglich zu wahren.

2. — Der Grund, der zur Aufstellung der Vorschrift des lrt. 60 SchKG geführt hat, trifft nun für die Zustellung der Abschrift der Arresturkunde in ganz gleicher Weise zu wie für irgendwelche Betreibungshandlungen, da auch der Arrest unange¬ messen oder ungesetzlich sein kann, so daß der Schuldner gezwungen ist, sich dagegen zu wehren. Der Arrestvollzug kann z. B. geradeso wie eine Pfändung für den Schuldner nachteilige Folgen haben, wenn er nicht in der Lage ist, sich darüber zu beschweren. So hat die Praxis festgestellt, daß in einer Arrestbetreibung eine Beschwerde wegen Unpfändbarkeit der zuerst verarrestierten Gegenstände nur gegen den Arrestvollzug gerichtet und bei der Pfändung nicht mehr berücksichtigt werden könne (AS 22 Nr. 110). Außerdem läuft vom Tage der Zustellung an nach Art. 279 SchKG die fünftägige Frist zur Einleitung der Arrestaufhebungsklage. In beiden Richtungen stehen also für den Schuldner schwerwiegende Interessen auf dem Spiele, die gefährdet sind, wenn er nicht in den Stand gesetzt wird, nach Zustellung der Arresturkunde recht¬ zeitig die zu ihrem Schutze nötigen Schritte zu tun. Somit ist die Bestimmung des Art. 60 SchKG nach ihrem Sinn und Zweck auch auf die Zustellung der Arresturkunde anzuwenden.

3. — Dem steht nicht entgegen, daß das Gesetz nur von einem „betriebenen“ Verhafteten spricht. Wenn auch ein Schuldner des¬ wegen allein, weil gegen ihn ein Arrest erwirkt worden ist, noch nicht als betrieben im engern Sinne anzusehen ist, so gehört doch das Arrestverfahren, das ja auch vom Betreibungsgesetze geregelt ist, zum Betreibungsverfahren im weitern Sinne, weil der Arrest die provisorische Sicherung der künftigen Pfändung bezweckt und daher nach dem Gesetze nur im Zusammenhang mit einer Betrei¬ bung bestehen kann. Aus Art. 56 SchKG, der für bestimmte Zeiten die Vornahme von „Betreibungshandlungen außer im Arrestverfahren“ verbietet, ergibt sich denn auch, daß das Gesetz die Handlungen in diesem Verfahren zu den Betreibungshandlungen rechnet. Dazu kommt, daß die Zustellung der Abschriften der Arresturkunde, worum es sich im vorliegenden Falle handelt, nach Art. 276 Abs. 2 SchKG stets vom Betreibungsamte auszugehen

hat. In einem durchaus analogen Verhältnis zum Betreibungs¬ verfahren im engern Sinn, wie das Arrestverfahren, steht das Retentionsverfahren und in Beziehung auf dieses hat das Bundes¬ gericht ausdrücklich erklärt, daß die Aufstellung der Retentionsur¬ kunde eine Betreibungshandlung im Sinne des Art. 56 SchKG sei (AS Sep.=Ausg. 7 Nr. 42*

4. — Endlich kann der Umstand, daß Art. 56 SchKG für das „Arrestverfahren“ Betreibungshandlungen auch gegenüber einem Schuldner zuläßt, dem der Rechtsstillstand gewährt ist, ebenfalls nicht dazu führen, die Anwendung des Art. 60 SchKGauf die Zustellung der Arresturkunde auszuschließen. Der Grund, weshalb sich ein Nechtsstillstand nicht auf das Arrestverfahren bezieht, liegt darin, daß das Gesetz dem Gläubiger unter allen Umständen die Mög¬ lichkeit gewähren will, bei Vorhandensein eines Arrestgrundes sich von vornherein durch Beschlagnahme von Vermögensobjekten die künftige Pfändung ein Ergebnis zu sichern. Der Zweck, den Art. 56 SchKG im Auge hat, wird daher durch den Erlaß des Arrestbefehles und den Vollzug des Arrestes erreicht. Nur für diese Maßnahmen besteht daher auf alle Fälle kein Rechtsstillstand. Nun ist allerdings die Zustellung der Arresturkunde eine mit dem Arrestvollzug notwendig zusammenhängende Handlung und es ist daher wohl auch hiefür in der Regel ein Rechtsstillstand ohne Bedeutung. Tagegen muß jedenfalls Art. 60 SchKG auch in Beziehung auf die Zustellung der Arresturkunde zur Anwendung kom¬ men, weil er nicht in erster Linie bezweckt, den Schuldner während be¬ stimmter Zeit zu schonen, sondern in der Hauptsache gerade eine besondere Art der Zustellung, die Übergabe der Betreibungsurkunden an einen Vertreter, vorsieht und zwar zum Zwecke, den Schuldner in den Stand zu setzen, sich gegenüber ungesetzlichen oder unangemessenen Betreibungshandlungen wirksam wehren zu können. Das Bundes¬ gericht hat denn auch bereits einmal in diesem Sinne entschieden, freilich ohne nähere Untersuchung der Frage (AS Sep.=Ausg. 9 Nr. 67 **).

* Ges.-Ausg. 30 I S. 458 Erw. 1. — **Id. 32 I Nr. 123. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird gutgeheißen und unter Aufhebung von Dis¬ positiv 2 des Vorentscheides die am 30. Dezember 1911 vom Be¬ treibungsamt Thierstein vorgenommene Zustellung der Abschrift einer Arresturkunde an den Rekurrenten als ungültig erklärt.