Volltext (verifizierbarer Originaltext)
70. Arteil der II. Zivilabteilung vom 21. November 1912 in Sachen Ehelente Huber-Burckhardt gegen Basel-Stadt. Vormundschaft: Zum Begehren um Entmändigung wegen Geistes¬ krankheit sind die Vertcandten des zu Entmändigenden nicht legi¬ timiort. Mit Eingabe vom 5. Januar 1912 stellten die Be¬ schwerdeführer beim Zivilgericht des Kantons Basel=Stadt das Begehren, es sei ihre Mutter bezw. Schwiegermutter, Frau Witwe Eleonore Burckhardt=Eckenstein, unter Vormundschaft zu stellen, weil sie geisteskrank sei und Gefahr bestehe, daß das Vermögen von 400,000 Fr., in dessen Besitz sie nach dem Tode ihres Ehe¬ mannes gelangte, verloren gehe. B. — Mit Urteil vom 2. Mai 1912 hat das Zivilgericht des Kantons Basel=Stadt und mit Urteil vom 3. September 1912 das Appellationsgericht des Kantons Basel=Stadt die Beschwerde¬ führer mit ihren Anträgen mangels eines gesetzlichen Grundes zur Bevormundung ihrer Mutter und Schwiegermutter abgewiesen. C. — Gegen das Urteil des Appellationsgerichtes des Kantons Basel=Stadt, zugestellt den 9. September 1912, haben die Be¬ schwerdeführer am 25. September 1912 die zivilrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht ergriffen, mit den Anträgen: „Es sei in Gutheißung der Beschwerde das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und die Beklagte unter Vormundschaft zu stellen, eventuell sei eine Beistandschaft zu verfügen.“ Das Bundesgericht zieht in Erwägung: In erster Linie ist die Legitimation der Beschwerdeführer
1. — zur Erhebung der Beschwerde zu prüfen. Es fragt sich, ob sie berechtigt sind, mit der zivilrechtlichen Beschwerde den Entscheid an¬ zufechten, durch den ihr Antrag auf Bevormundung ihrer Mutter bezw. Schwiegermutter abgelehnt worden ist. Wenn auch die in Art. 86 OG geregelte zivilrechtliche Beschwerde im Gegensatz zu der Berufung und zu den in Art. 87 OG genannten Fällen der zivilrechtlichen Beschwerde nicht eine durch Haupturteil erledigte zivilrechtliche Rechtsstreitigkeit voraussetzt, so steht sie doch nur dem zu, der behauptet, daß durch den angefochtenen Entscheid ein ihm nach Bundesrecht zustehender Anspruch verletzt worden sei. Die Kläger sind daher nur dann befugt, den vorinstanzlichen Entscheid, durch den die Entmündigung der Beklagten verworfen wurde, mit der zivilrechtlichen Beschwerde anzufechten, wenn sie einen Anspruch darauf haben, daß diese Bevormundung ausgesprochen werde. Ob diese Voraussetzung zutrifft, ist eine Frage des materiellen, aus¬ schließlich durch das eidgenössische Recht geregelten Vormundschafts¬ rechtes, nicht des den Kantonen überlassenen Verfahrens. Es ist daher ohne rechtliche Bedeutung, daß nach Art. 83 des Einführungs¬ gesetzes von Basel=Stadt die Beschwerdeführer berechtigt waren, im Wege der Klage die Entmündigung ihrer Mutter zu verlangen. Ob ein kantonaler Entscheid, der die Bevormundung einer Person ablehnt, der Weiterziehung an das Bundesgericht unterliegt, kann nicht davon abhängen, ob ein Kanton einen näheren oder weiteren Kreis von Verwandten berechtigt erklärt, die Entmündigung einer Person zu verlangen, oder diese Befugnis den Verwandten versagt. Die für die Weiterziehung solcher Entscheidungen an das Bundes¬ gericht präjudizielle Frage, ob und unter welchen Umständen jeman¬ dem ein Anspruch zusteht, die Entmündigung einer Person zu verlangen, muß auf Grund der Art. 368—375136 gelöst werden.
2. — Da die Vormundschaft den staatlichen Schutz und die gesetzliche Vertretung von Personen bezweckt, die für sich nicht mehr sorgen oder ihrem Vermögen nicht mehr vorstehen können, trägt das ganze Vormundschaftsverfahren den Charakter eines amtlichen, im Interesse des Schutzbedürftigen von Amtes wegen oder auf Anzeige hin eingeleiteten Verfahrens, und zwar auch dann, wenn die Entmündigung im Wege des Zivilprozesses durchgeführt werden muß. Das einzige Privatrecht, das in der Regel bei der Ent¬ mündigung einer Person in Frage kommt, ist das Recht des zu Entmündigenden auf Schutz seiner Handlungsfähigkeit, woraus sich ergibt, daß natürlich dieser zur Erhebung der zivilrechtlichen Be¬ schwerde gegen einen seine Handlungsfähigkeit beschränkenden Ent¬ scheid legitimiert ist. Haben die Kantone bei der ihnen zustehenden Ordnung des Entmündigungsverfahrens den Verwandten die Be¬ fugnis zur Anzeige oder das Recht zur Klage auf Bevormundung einer Person übertragen, so geschieht dies vom Standpunkte des materiellen Vormundschaftsrechtes aus in der Meinung, daß neben oder an Stelle der staatlichen Organe das Interesse des Schutzbedürftigen wahren, nicht aber weil ihnen ein klageweise ver¬ folgbarer, eigener Anspruch zustände, die Bevormundung des Beklagten zu verlangen.
3. — Eine Ausnahme von diesem Grundsatze ist nur da zu machen, wo nach den Bestimmungen des ZGB klar ist, daß die Vormundschaft neben dem Interesse des zu Entmündigenden auch zum Schutze Dritter vorgesehen ist, also wo eine Person wegen Geisteskrankheit oder wegen Verschwendung, Trunksucht oder lieder¬ lichen Lebenswandels die Sicherheit anderer (Art. 369) oder familien¬ rechtliche Ansprüche ihrer Angehörigen (Art. 370) gefährdet; des¬ gleichen wo Dritte ein Recht auf die Anordnung einer Beistand¬ schaft haben (Art. 392). Nur in dieser Beschränkung kann den Ausführungen des Referenten in der Beratung des Nationalrates beigestimmt werden, daß mit Bezug „auf eine verhängte oder abgelehnte Vormundschaft eine Weiterziehung an das Bundes¬ gericht möglich sei“ (Stenograph. Bulletin Bd. XV 1254). Es ist aber nicht notwendig, im vorliegenden Falle die Frage zu prüfen und zu entscheiden, ob und unter welchen Voraussetzungen einer Person ein eigener Anspruch auf die Entmündigung einer anderen und daher auch die Legitimation zur zivilrechtlichen Beschwerde zu¬ steht; denn die Beschwerdeführer verlangen die Bevormundung ihrer Mutter und Schwiegermutter, weil wegen der geistigen Erkrankung derselben Gefahr bestehe, daß deren Vermögen verloren gehe. Ein eigener Anspruch der Beschwerdeführer auf Entmündigung ihrer Mutter und Schwiegermutter im Sinne obiger Ausführungen steht nicht in Frage. Die Befürchtung, daß die Beschwerdeführer als zukünftige Erben der Witwe Burckhardt ohne deren Stellung unter Vormundschaft benachteiligt werden könnten, begründet einen solchen Anspruch nicht. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.