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38_II_279

BGE 38 II 279

Bundesgericht (BGE) · 1911-03-24 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

43. Arteil vom 27. Januar 1912 in Sachen Gebrüder Bühler, Kl. u. Ber.=Kl., gegen Rieter, Bekl. u. Ber.=Bekl. Erfindungspatente. Kombination aus bekannten Elementen. Neu¬ heit dieser Kombination. Technischer Fortschritt, auch wenn die Erfindung Nachteile gegenüber bisherigem zeigt. A. — Durch Urteil vom 24. März 1911 hat das Handels¬ rricht des Kantons Zürich in vorliegender Streitsache erkannt: Die Klage wird abgewiesen. B. — Gegen dieses Urteil haben die Kläger gültig die Beru¬ fung an das Bundesgericht ergriffen mit den Anträgen: 1. Es sei die Patentnichtigkeitsklage gutzuheißen und demnach das beklagtische Patent Nr. 33 947 vom 3. Oktober 1905 als nichtig zu erklären.

2. Sollten die Akten nicht als spruchreif erscheinen, so möchten sie an die Vorinstanz zurückgewiesen werden mit dem Auftrage, die schon vor Handelsgericht gestellten Aktenvervollständigungsbegehren, namentlich soweit sie sich auf die Anfechtung des Gutachtens der Herren v. Ihering und Hirt beziehen, zu berücksichtigen. C. — In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter der Kläger

die gestellten Berufungsanträge wiederholt. Der Vertreter des Be¬ klagten hat auf Abweisung der Berufung angetragen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. — Am 6. Januar 1899 hat Jakob Schmidheiny das heute den Klägern, Gebrüder Bühler in Uzwil, gehörende schweizerische Patent Nr. 18,415 für eine Maschine zum Zerkleinern und Ver¬ mischen von Ton erwirkt. Die patentierte Maschine besteht aus meh¬ reren gleich großen, senkrecht übereinander angeordneten Kollergängen (Mahlwerken). Deren Läufer Räder mit breitem Rande, die, um sich selbst rotierend, auf der zugehörigen kreisförmigen Lauf¬ fläche zu zirkulieren haben — werden durch eine den Mittelpunkt der Kollergänge durchdringende Hauptaxe getrieben, an der sie durch Seitenaxen befestigt sind. Die Laufflächen sind nach Art eines Rostes mit schlitzartigen Offnungen versehen, durch die der Ton vermittelst der Läufer in schmalen Streifen hinausgepreßt werden kann. Vermöge dieser Bearbeitung sollen die festen Bestandteile des Tones zerkleinert und letzterer in seiner Gesamtheit gemischt werden. Das vom Läufer des obersten Kollerganges durch die Lauffläche durchgepreßte Material fällt frei auf den nächstfolgenden Koller¬ gang, um hier aufs neue derselben Prozedur unterzogen zu werden. Dabei wird jeder Läufer in seiner Arbeit unterstützt durch einen ihm gegenüber angebrachten, dieselbe Laufbahn bestreichenden Schaber, der das Material aufzulockern und zu verteilen hat. Die Verkleine¬ rung und Mischung der verschiedenen Schichten des Tons wird dadurch noch erhöht, daß die Schlitze der Laufflächen je des untern Kollerganges schmäler sind als die der obern. Die Kläger besitzen noch ein anderes, am 28. September 1901 angemeldetes Patent, Nr. 24,802, auf eine „Vorrichtung zum Ab¬ führen des Mahlgutes an Kollergängen mit durchbrochener Mahl¬ bahn“. Diese Vorrichtung besteht in einem runden, undurchbroche¬ nen Teller, der unter einem Kollergang der oben beschriebenen Art oder, beim Vorhandensein mehrerer Kollergänge, unter dem unter¬ sten angebracht wird, wobei die vertikale Achse durch seine Mitte läuft. Auf diesen Teller, der, wenn die Maschine arbeitet, sich in rotierender Bewegung befindet, fällt das verarbeitete Mahlgut und kann von hier durch einen oberhalb dem Teller befestigten Abstreifer nach einer beliebigen Stelle geleitet werden. Statt nur eines Ab¬ streifers können auch mehrere angebracht sein und so das Mahlgut nach verschiedenen Stellen der Peripherie abgeleitet werden.

2. — Am 3. Oktober 1905 hat der Beklagte, Artur Rieter in Konstanz, ebenfalls eine „Tonzerkleinerungs= und Mischvorrich¬ tung" angemeldet und dafür das Patent Nr. 33,947 erhalten. Sie weist mehrere — mindestens zwei — übereinander liegende konzen¬ trische Kollergänge mit Schlitzböden auf, von denen je der untere einen größeren innern und äußern Durchmesser besitzt als der obere, so, daß die Flächensumme der Schlitzöffnungen dort größer ist, als hier. Je zwischen zwei solchen Böden ist ein undurchlochter Teller angeordnet, auf den das Mahlgut durch den Schlitzboden des da¬ rüber befindlichen Kollerganges fällt. Unmittelbar über dem Teller ist ein oder sind eventuell mehrere Schaber angebracht, die das Mahlgut an den Rand des Tellers leiten. Der Durchmesser des Tellers ist so berechnet, daß das über die Peripherie hinausgedrängte Material direkt auf die Lauffläche des folgenden Kollerganges fällt. Durch die Schlitze des untersten Bodens gelangt es auf einen Transport= und Mischteller, um von diesem weiter, z. B. zu einer Ziegelmaschine geführt zu werden.

3. — Mit der vorliegenden, vorinstanzlich abgewiesenen Klage verlangen nunmehr die Kläger die Nichtigerklärung dieses Patentes Nr. 33,947, indem sie geltend machen: Der Konstruktion der Be¬ klagten gehe der Erfindungscharakter ab; sie sei eine Nachahmung der durch die klägerischen Patente Nr. 18,415 und 24,802 geschütz¬ ten Maschine, namentlich sei der Misch= und Transportteller des Beklagten eine genaue Kopie des Tellers nach Patent Nr. 24,802. Die Kollergänge habe der Beklagte nur deshalb nach unten sukzes¬ sive größer ausgeführt, um die Nachahmung der Aufeinanderfolge der Gänge beim Patent Nr. 18,415 zu verdecken. Durch diese Abänderung werde aber die Maschine nicht verbessert, sondern ver¬ schlechtert, indem nunmehr das Material nicht mehr gleichmäßig vom obern auf den untern Kollergang falle, sondern durch den Schaber immer an derselben Stelle über den Rand des zwischen den Gängen angebrachten Transporttellers geworfen werde. Infolge¬ dessen erhielten die Mahlsteine nur an einer Stelle Material zur Bearbeitung, das sich dann hier anballe und deshalb schwerer zu bearbeiten sei.

Wollte man dem entgegen die Konstruktion der Beklagten als etwas neues betrachten, so handelte es sich doch höchstens um ein Erzeugnis handwerkmäßigen Könnens, nicht um eine Erfindung. Die Verwendung von Kollergängen mit verschiedenen, nach unten wachsenden Durchmessern habe die Anbringung der Transportteller zur direkten Notwendigkeit gemacht, da sonst das Mahlgut nicht von der obern auf die untere Schlitzfläche gelangen würde. Das deutsche Patentamt habe denn auch dem Beklagten die Erteilung eines Patentes abgelehnt.

4. — Die Maschine des Beklagten bildet unstreitig eine Kom¬ bination bekannter, also bereits für andere Tonzerkleinerungs= und Mischungsmaschinen verwendeter Elemente und sie ist daher zu Gunsten des Beklagten nur so weit patentfähig, als die Verbindung dieser Elemente gegenüber den bisherigen Konstruktionen in erfin¬ derischer Weise ausgestaltet worden ist. Als umgestaltete Elemente können nur die Laufbahnen und die Teller in Betracht kommen, und zwar die Laufbahnen, soweit sie vom obern bis zum untern Kollergang in zunehmendem Maße konzentrisch nach außen gescho¬ ben und ihre Schlitzflächen entsprechend vergrößert worden sind, die Teller aber in Hinsicht auf die für ihre Misch= und Vertei¬ lungsfunktion wesentlichen Besonderheiten. Dabei darf man sich aber nicht zum vornherein darauf beschränken, jedes dieser Elemente für sich allein, vom andern abgesondert, auf die gesetzlichen Anfor¬ derungen hin zu untersuchen, die an eine erfinderische Neugestaltung zu stellen sind; denn selbst wenn eine solche in der Besonderheit jedes einzelnen Elementes an sich noch nicht liegen sollte, so kann sie sich doch aus ihren gegenseitigen Beziehungen und ihrem Zu¬ sammenwirken ergeben. Von dieser grundsätzlichen Auffassung aus ist im einzelnen folgendes zu bemerken:

a) Was zunächst die von dem Beklagten verwendete Laufbahn anbelangt, so besteht ihre technische Besonderheit nicht bloß in einer einfachen, eines erfinderischen Gedankens entbehrenden Abstufung der Größenverhältnisse von einem Kollergang zum andern, wie das die erste von der Vorinstanz eingeholte Expertise — und das Reichspatentamt, das dem Kläger den Patentschutz für Deutschland verweigert hat — annehmen. Die patentrechtliche Bedeutung und Tragweite der Vergrößerung der Mahlflächen wird nur dann richtig gewürdigt, wenn man sie in Hinsicht auf den Zweck und die Funktion der Maschine überhaupt betrachtet. Hiebei ergibt sich aber, daß diese Vergrößerung derart gewählt ist, daß bei der untern Bahn, im Verhältnisse zu der obern, eine mindestens ebenso ermöglicht große Schlitzsumme (trotz kleinern Schlitzöffnungen wird und damit in sachgemäßer Weise eine intensive Verarbeitung des Tones erzielt werden kann, weil dann die durch die zunehmende Verringerung der Schlitzweiten entstehende Hemmung des Arbeits¬ prozesses ausgeglichen wird durch die entsprechende Vermehrung der Schlitze. In Hinsicht auf diese Zweckbestimmung der Vergrö¬ ßerung der Mahlflächen läßt sich im besondern nicht sagen, diese Vorkehr sei durch andere Konstruktionen, namentlich die von Ras¬ kowski (Reichspatent Nr. 143,484), vorbekannt gewesen. Bei ihnen fehlt es an einer solchen Beziehung zwischen der Vergrößerung der Schlitzfläche und der Vergrößerung der Bahn; bei der Maschine Raskowskis im besondern weist die vergrößerte Bahn des untern der beiden Kollergänge überhaupt keine Schlitzflächen auf und die fuhr des Materials von der Bahn wird in anderer Weise be¬ sorgt. Sodann darf aber auch die Bedeutung nicht übersehen werden die der Versetzung der Mahlbahn in Hinsicht auf die Beför¬ derung des Mahlgutes von einem Kollergang zum andern zu¬ kommt: Wäre nämlich die untere Mahlfläche einfach vergrößert und nicht nach außen verschoben worden, so wäre an sich das Mahlgut nur auf jenen Teil dieser Fläche gefallen, der senkrecht unter dem obern Schlitzboden liegt, und es wäre daher die außen angesetzte ringförmige Vergrößerung der Mahlfläche nicht vom Mahl¬ gut beschickt worden; ob aber diesem Übelstande durch eine andere die gleichmäßige Verteilung auf der ganzen Mahlfläche bewirkende Vorkehr in ebenso wirksamer und einfacher Weise hätte begegnet werden können, wie jetzt durch den vom Beklagten angebrachten Teller, der das Mahlgut auf den nach außen versetzten Mahlboden hinauszubefördern vermag, scheint zweifelhaft. Zudem bietet die Kon¬ struktion des Beklagten gegenüber einer bloßen Vergrößerung der Mahlbahn auch wohl noch den Vorteil, daß das zugeführte Mate¬ rial auf einer schmälern Bahn eher allseitig ergriffen und bearbeitet werden kann.

Eine dritte konstruktive Abänderung gegenüber dem klägerischen System liegt endlich in der Anbringung je eines Tellers zwischen den Kollergängen, der das Material mischen und zugleich dem hinaus¬ geschobenen folgenden Mahlboden zuführen soll. Von diesem Teller unterscheidet sich jener, den die Kläger unter dem untersten Koller¬ gang angebracht haben, wesentlich hinsichtlich der ihm obliegenden Funktion: Jener der Kläger dient — wie der auch vom Beklagten zu unterst angebrachte Teller — bloß der Wegbeförderung des verar¬ beiteten Materials von der Maschine. Die Teller zwischen den Kollergängen dagegen spielen nach der Erfindung des Beklagten eine wesentliche Rolle sowohl als Mittel zur Ermöglichung der in der Mahlbahnversetzung liegenden Vorteile als auch als Mittel für die Mischung des Materials durch die Verlängerung des Mischungs¬ prozesses im Kollergang.

b) Auf Grund dieser Würdigung der verschiedenen vom Beklag¬ ten vorgenommenen Abänderungen, nach ihrer konstruktiven und funktionellen Bedeutung, ist zu sagen, daß, wenn nicht schon ein¬ zelne davon für sich allein, so doch alle zusammen, in ihren gegenseitigen Beziehungen, ihrem Ineinandergreifen und ihrer Ge¬ samtwirkung betrachtet, den klägerischen Typus der Maschine und deren Funktion in einer Art und Weise gestaltet haben, die allein durch erfinderische Tätigkeit zu erreichen war. Mögen sowohl die Versetzung der Laufbahn, als die Vergrößerung der Schlitzflächensumme und die Anbringung von Tellern zwischen den Kollergängen, jedes einzeln genommen, technisch nahe liegende Ge¬ danken sein und keines davon allein als Lösung eines Erfinderpro¬ blems gelten können, so verhält es sich doch anders, wenn man die Verbindung dieser Elemente ins Auge faßt. Die Anbringung des Tellers ermöglichte erst die Mahlbahnversetzung und um¬ gekehrt gestattete diese die Verlängerung des Mischprozesses durch die Anbringung des Tellers; ebenso steht die Mahlbahnversetzung im engsten Zusammenhang mit der notwendigen Schlitzvermehrung, sodaß alle wesentlichen Elemente zusammenhängen und erst in ihrer Kombination das Erfindungsproblem lösen. So kommen denn auch die Oberexperten (Geheimrat von Ihering und Ziegeleidirektor Hirt) dazu, die besondere Konstruktion des Beklagten als eine neue Lösung, wodurch an sich bekannte Teile in erfinderischer Weise kombiniert worden seien, zu charakterisieren; die erörterte Auffassung steht also mit der fachkundigen Würdigung der rein tatsächlich technischen Verhältnisse des Falles nicht im Widerspruch. Mit Un¬ recht glauben sich die Kläger für ihren gegenteiligen Rechtsstand¬ punkt auf die Ausführungen der ersten Experten (Professor Escher und Ziegeleibesitzer Keller=Liechti) berufen zu können. Zunächst handelt es sich um eine vom Bundesgericht nicht nachzuprüfende Beweiswürdigungsfrage, wenn die Vorinftanz, was die technische Seite der Streitsache anbelangt, auf die Oberexpertise abstellt. Und im übrigen läßt sich aus den Ausführungen der ersten Experten, soweit sie tatsächlicher Natur sind, im Grunde nichts gegen die ent¬ wickelte Auffassung ableiten. Diese Ausführungen laufen, in Hin¬ sicht auf die Frage einer erfinderischen Tätigkeit, darauf hinaus, daß „das Aufeinandersetzen mehrerer Kollergänge bereits bekannt gewesen" sei und daß „auf die Vergrößerung der Mahlbahn jeder verfallen würde, der ein entsprechendes Bedürfnis empfinde“. Damit wird aber nach obigem rechtsirrtümlich nur ein einzelnes Element der konstruktiven Abänderung des Beklagten für sich allein betrach¬ tet, ohne Rücksicht auf die andern (verhältnismäßige Vergrößerung der Schlitzflächen und Telleranordnung) und ihren Zusammenhang, welche unvollständige Betrachtungsweise eine patentrechtliche zutref¬ fende Würdigung der vom Beklagten geschaffenen Kombination und ihrer Wirkung nicht zuläßt. Wenn die genannten Experten ferner darauf hinweisen, daß be¬ reits Raskowski die Mahlbahn nach außen versetzt und zwischen beiden Böden einen Sammelteller mit Streicher angebracht habe, und daß ferner die Teller des Beklagten mit den von den Klägern zu unterst angebrachten genau übereinstimmen, so wird damit auch nicht die Neuheit der Erfindung des Beklagten, als weiteres ge¬ setzliches Erfordernis ihrer Schutzfähigkeit, ausgeschlossen. Denn auch die Frage der Neuheit stellt sich nicht hinsichtlich der einzelnen Elemente, sondern hinsichtlich der aus ihnen gebildeten Kombination und diese, mit ihrer oben erörterten, eine Mehrzahl bestimmter technischer Vorteile vereinigenden Wirkungsweise, findet sich weder bei der Darstellung Raskowskis noch bei der der Kläger. Ras¬ kowski sieht nämlich von der Durchpressung des Materials durch den untern Schlitzboden überhaupt ab, womit für ihn der vom

Beklagten verwertete Gedanke einer technisch nützlichen Vergröße¬ rung der jeweilen folgenden Schlitzfläche ganz außer Betracht fällt; und übrigens ist sein Sammelteller auch anders konstruiert, näm¬ lich in Form einer Rinne, durch die das Mahlgut aus Bodenöff¬ nungen herausgeschoben wird. Die Kläger sodann haben freilich einen Teller wie den des Beklagten schon früher verwendet; er dient aber, wie schon erwähnt, bei ihnen nicht als eine zwischen die Kollergänge eingeschobene Vorrichtung für den Verarbeitungs¬ rozeß. Diese Verschiedenheit zeigt, daß beide Parteien bei der Aus¬ gestaltung ihrer Maschinen verschiedene Ziele verfolgten, sofern näm¬ lich der Beklagte mit der Einführung des Tellers den Fabrikations¬ prozeß verlangsamen und damit intensiver machen wollte, während ihn umgekehrt die Kläger durch Weglassung eines solchen Zwischen¬ gliedes und direkte Zuführung des Mahlgutes auf die untere Schlitzbahn zu vereinfachen und befördern gedachten. Und was noch die sonstigen konstruktiven Merkmale der Maschine des Beklagten anbelangt — Versetzung der Mahlbahn und verhältnismäßige Ver¬ größerung der Schlitzfläche —, so kennt sie die klägerische Maschine überhaupt nicht. Endlich fehlt es bei der Konstruktion des Beklagten auch nicht an dem zur Patentierbarkeit noch nötigen Erfordernisse der Errei¬ chung eines technischen Fortschrittes. Wie oben erörtert, sucht der Beklagte mit seiner Darstellung gegenüber den frühern Kon¬ struktionen nach verschiedenen Richtungen hin eine vollkommenere Funktion der Maschine zu erzielen. Ob und in welchem Maße ihm dies gelungen sei, braucht nicht genauer geprüft zu werden. Es genügt, daß laut der fachkundigen Ausfage der Obererperten „die „Maschine des Beklagten allen an sie gestellten Ansprüchen einer „leistungsfähigen Maschine zur Tonzerkleinerung und zum Mischen „des Tones entspricht", zu welcher Auffassung die Oberexperten durch die Besichtigung einer in der Praxis verwendeten Maschine dieser Art gekommen sind. Hat aber der Beklagte durch seine beson¬ dere Konstruktionsweise eine funktionsfähige und wirtschaftlich ver¬ wendbare Maschine erzielt, so ist damit dem Erfordernis eines technischen Fortschrittes genügt. Ein solcher liegt schon in der Be¬ friedigung menschlicher Bedürfnisse durch ein neues Befriedigungs¬ Mittel mittel; ein besseres vollkommeneres, billigeres usw. muß es nicht sein (vergl. Kohler, Handbuch des Patentrechtes S. 122; Allfeld, Kommentar zum deutschen Patentgesetz S. 11/12). Rechtsirrtümlich ist es demnach, wenn die Kläger die Schutzfähig¬ keit der Konstruktion des Beklagten mit der Behauptung glauben bestreiten zu können, der durch die Versetzung der Mahlbahn be¬ zweckte Effekt lasse sich einfacher und praktischer durch Verdoppelung des Läufers erreichen, und wenn die ersten Experten in gleichem Sinne ausführen, die Anbringung größerer Läufer wäre der Ver¬ setzung der Bahn vorzuziehen gewesen und der Vorteil der mischen¬ den Wirkung des Streichers werde durch die bei der Beschickung der untern Mahlbahn sich einstellende Klumpenbildung des Mate¬ rials aufgewogen. Solche Nachteile vermögen nicht zu verhindern, daß in der Kombination des Beklagten doch ein neues technisches Mittel liegt. Außerdem geben die Experten zu, daß der Nachteil der Klumpenbildung wegfalle, wenn der Teller fest und der Strei¬ cher beweglich gestaltet werde, welche kinematische Umkehrung eine einem jeden Fachmann geläufige Anordnung ist und somit durch die Erfindung des Beklagten mitgedeckt wird.

c) Von den vorstehenden Erwägungen aus ist also das Pa¬ tent Nr. 33,947 des Beklagten zu schützen und zwar in der Meinung, daß der Beklagte durch die von ihm eingeführten, oben erörterten konstruktiven Besonderheiten eine erfinderische Kom¬ bination geschaffen hat. Dabei ist mit der Vorinstanz die nicht zur Entscheidung gestellte Frage offen zu lassen, ob der Beklagte seine Kombination auf einer frei verwendbaren Grundlage geschaf¬ fen habe oder ob nicht sein Recht von andern diesen Maschinen¬ typus betreffenden Erfinderrechten, namentlich den von den Klägern mit ihren Patenten Nr. 18,415 und 24,802 beanspruchten, ab¬ hängig sei.

5. — Vor Bundesgericht hat der Vertreter der Kläger noch des nähern geltend gemacht, die deutschen Behörden hätten die vom Beklagten beanspruchte Erfindung nicht als schutzfähig anerkannt und es würde sich nun eine praktisch unhaltbare Lage ergeben, wenn das streitige Patent nicht im Wohnsitzstaate seines Anspre¬ chers, wohl aber in der Schweiz als einem auswärtigen Staate geschützt wäre. Rechtlich sind diese Ausführungen unerheblich, da die schweizerischen Gerichte die Frage der Patentfähigkeit nach ihrer

Gesetzgebung und für ihr Gebiet selbständig zu prüfen haben. Im übrigen mag zunächst darauf hingewiesen werden, daß nach den Akten der Beklagte für die dem schweizerischen Patent Nr. 33,947 entsprechende Ausführung in Deutschland freilich nicht den Patent=, wohl aber den Gebrauchsmusterschutz — durch die Eintragung der Muster Nr. 254,130, 264,639 und 266,400 — erlangt hat. Praktisch mochte damit seinem Zwecke in gewissem Maße ebenfalls gedient sein. Was sodann den den Erfindungsschutz verweigernden Bescheid der Anmeldeabteilung des deutschen Patentamtes vom

1. Juli 1907 betrifft, welchen Bescheid der Beklagte — vielleicht eben wegen der Erlangung des Gebrauchsmusterschutzes — nicht weitergezogen hat, so läßt er sich nicht ohne weiteres sachlich zur Beurteilung der Streitfrage, wie sie sich hier stellt, beiziehen. Es ist zu beachten, daß dieser Bescheid bei der Prüfung der Schutz¬ fähigkeit die Trausport= und Mischfunktion des Tellers nicht be¬ rücksichtigt, wie es scheint, weil sie im Vorprüfungsverfahren for¬ mell ungenügend angemeldet worden war. Anderseits verweist er hinsichtlich der Ausgestaltung der Schlitzflächen zu Ungunsten des Anmelders auf ein früheres britisches Patent Onions (Nr. 18,910), über das die Akten des jetzigen Prozesses keinen Aufschluß geben, weshalb es für diesen Prozeß außer Betracht fällt. Hinsichtlich der Versetzung der Mahlbahn aber beruft sich das Patentamt für den mangelnden Erfindungscharakter lediglich auf die Konstruktion Ras¬ kowski, was das Bundesgericht aus den oben entwickelten Gründen nicht als hinreichend hält. Ebenso kann das Bundesgericht den Ausführungen des von den Klägern ferner angerufenen Urteils des Oberlandesgerichtes Karls¬ ruhe vom 11. Oktober 1910 kein Gewicht beimessen, welches Urteil dem Beklagten — in Abänderung eines erstinstanzlichen Entscheides des Landgerichtes Konstanz vom 24. November 1909 — untersagt, ohne Einwilligung der Kläger die erwähnten Gebrauchsmuster ge¬ werblich zu verwenden, weil die Rechte des Beklagten an diesen Mustern in das ältere Patent der Kläger eingreifen; und ebenso¬ wenig dem Urteil des Reichsgerichts vom 12. Januar 1910, in welchem auf Begehren der Kläger der Firma Händle & Söhne verboten wurde, ihre Erfindung, die zwischen den teilweise geschlitz¬ ten Mahlböden Kegelmäntel als Transportmittel aufwiesen, ohne Zustimmung der Kläger zu verwenden. Diese Urteile erklären die Gebrauchsmuster des Beklagten und jene Erfindung Händle nicht nichtig wegen mangelnder Neuheit und Mangel einer schöpferischen Tätigkeit, sondern sie sprechen sich nur aus über die Abhängigkeit dieser Anderungen von der Erfindung der Kläger. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Handelsge¬ richts des Kantons Zürich vom 24. März 1911 in allen Teilen bestätigt.