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32. Arteil der II. Zivilabteilung vom 26. Juni 1912
in Sachen Steinacher & Auess, Bekl. u. Ber.=Kl.,
gegen Graf & Cie., Kl. u. Ber.=Bekl.
Internationales Privatrecht. Die Frage, ob ein Frachtführer an der
von ihm aus dem Auslande in die Schweiz transportierten Sache
ein Retentionsrecht habe, ist in Bezug auf den ganzen Tatbestand
nach schweizerischem Rechte zu beurteilen.
Spedition. Der Frachtführer, der vom Käufer einer Sache den Auftrag
erhalten hat, diese beim Verkäufer in Empfang zu nehmen und
an seinen Wohnort zu transportieren, hat an der ihm vom Ver¬
käufer zum Transport übergebenen Sache ein Retentionsrecht, ohne
Rücksicht darauf, ob diese im Eigentum des Verkäufers geblieben oder
in das Eigentum des Käufers übergegangen ist; Besitz des Käufers
und guter Glaube des Spediteurs an dessen Verfügungsrecht genügen.
Gutgläubiger Erwerb des Retentionsrechts an fremder Sache ist anzu¬
nehmen, sobald der Gläubiger nicht weiss oder nicht wissen sollte,
dass der Schuldner ihm die Sache nicht überlassen darf, indem er
dadurch seine Pflicht gegenüber dem Eigentümer verletzt.
Das konkursrechtliche Verfolgungsrecht entfälit bei mittelbarem
Besitz des Käufers; das Retentionsrecht des Spediteurs geht dem Ver.
folgungsrecht vor.
Das Bundesgericht hat
auf Grund folgender Prozeßlage:
A. — Mit Urteil vom 19. Januar 1912 hat das Zivilge¬
richt des Kantons Basel=Stadt in vorliegender Streitsache er¬
kannt:
Es wird festgestellt, daß der Beklagten an den ihr von der
Klägerin zur Spedition an die Firma Helfenberger & Cie. in
Basel übergebenen und von ihr zurückbehaltenen 57 Ballen Kaffee
im Fakturawerte von 7180 Fr. 80 Cts. ein Retentionsrecht nicht
zusteht.
Klägerin wird ermächtigt, den behufs Freigabe der Ware de¬
ponierten Betrag von 6907 Fr. 5 Ets. zu beziehen.
Das weitergehende Klagebegehren (prinzipielle Verurteilung der
Beklagten zu vollem Schadenersatz) wird zur Zeit abgewiesen.
B. -
Das Appellationsgericht des Kantons Basel=Stadt hat
dieses Urteil am 15. März 1912 auf Appellation der Beklagten
bestätigt.
C.-
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte rechtzeitig die Be¬
rufung an das Bundesgericht ergriffen, mit den Anträgen, es sei
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage gänzlich abzu¬
weisen.
D. —
In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter der
Beklagten diese Anträge erneuert und begründet. Der Vertreter
der Klägerin hat Abweisung der Berufung und Bestätigung des
appellationsgerichtlichen Urteils beantragt;
in Erwägung:
1. — Die Klägerin verkaufte am 17. März 1911 durch Ver¬
mittlung ihres Basler Agenten H. Himmely der Firma Helfen¬
berger & Cie. in Basel 57 Sack Kaffee. Die Käufer teilten dem
Agenten beim Verkaufsabschluß mit, daß der Transport der Ware
durch die Beklagte zu besorgen sei, die seit längerer Zeit als Spe¬
diteur mir Helfenberger & Cie. in Verkehr stand. Himmely unter¬
zeichnete sofort das gedruckte Formular eines Bezugsscheines (von
d’enlèvement), in dem die Klägerin ersucht wird, die Ware an
die Beklagte, deren Namen im Formular fett gedruckt ist, oder
deren Ordre auszuliefern. Diesen Bezugschein sandte Himmely
gleichen Tages der Beklagten mit folgendem Begleitschreiben: „Ein¬
„liegend händige ich Ihnen für Rechnung der HH. Helfenberger & Cie.
„dahier Bezugschein für die Herren Graf & Cie. in London über 57
„Sack Kaffee, für deren Beförderung Sie das Nötige veranlassen
„wollen. Der Kaffee wird Ihnen fob (free on board) London
„zur Verfügung gestellt werden.“ Die Beklagte sandte tagsdarauf
(18. März 1911) an Helfenberger & Cie. eine zum größten
Teil vorgedruckte Postkarte des Inhalts: „Wir empfingen bestens
„dankend Bezugschein über... 57 S. Kaffee durch die Fa. H.
„Himmely ab London... die wir in Empfang nehmen und in
„vorgeschriebener Weise auf den Weg bringen werden. Die Be¬
klagte beauftragte gleichen Tages die Firma J. & R. Grant in
London, die Ware von der Klägerin für Rechnung von Helfen¬
berger & Cie. in Empfang zu nehmen und an die Filiale der
Beklagten in Brüssel zu spedieren. Diese wurde von der Beklag¬
ten avisiert, die Ware, die sie für Rechnung von Helfenberger
& Cie. erhalten werde, nach Basel weiter zu spedieren. Der
Klägerin übersandte die Beklagte ebenfalls am 18. März
den Bezugschein mit folgendem englischen Begleitschreiben: „Wir
„beehren uns, Ihnen den Bezugschein (delivery order)
„für Rechnung von Helfenberger & Cie. einzusenden. Wir
„bitten, die Ware nach den Instruktionen der HH. J. & R. Grant
„zu verfrachten und uns den Verfrachtavis (shipping advice)
„so rasch als möglich zuzusenden.“ Die Klägerin antwortete da¬
rauf am 20. März, sie habe die Ware gleichen Tages an das
Haus der Beklagten in Brüssel verladen, die Beklagte möge sie an
Helfenberger & Cie. ausliefern. Zugleich übergab die Klägerin der
Beklagten die Faktur und eine blanco girirte Tratte auf Helfen¬
berger & Cie. über den Kaufpreis. Die Ware reiste von London
nach Brüssel mit einem Konnossement, das von der Firma J. & R.
Grant als Agentin des Rheders unterzeichnet ist und in dem
die Klägerin als Einladerin und die Brüsseler Filiale der Beklag¬
ten als Empfängerin bezeichnet sind. Bevor die Ware in Basel
ankam, telegraphierte und schrieb die Klägerin am 28. März an
die Beklagte nach Brüssel und Basel, die Ware anzuhalten und
die wegen ihrer finanziellen
nicht an Helfenberger & Cie.
Schwierigkeiten mit der Aufhebung des Kaufes einverstanden
waren — auszuliefern. Die Brüsseler Filiale antwortete, die Ware
sei schon weitergerollt, sie habe daher das Basler Haus ersucht
der Klägerin zu antworten. Das Basler Haus antwortete, die
Beklagte habe selbst Forderungen an Helfenberger & Cie. zu
stellen und werde daher die Ware zur Geltendmachung ihres Re¬
tentionsrechtes auf ihren eigenen Namen einlagern. Die Klägerin
protestierte dagegen, da der Kaffee ihr Eigentum sei. Die Beklagte
beharrte aber auf ihrem Standpunkt. Als am 6. April 1911 über
Helfenberger & Cie. der Konkurs ausbrach, meldete die Beklagte
die Ware als Konkursaktivum an, unter Vorbehalt ihres Reten¬
tionsrechtes. Die Konkursverwaltung beschloß jedoch, die Ware
nicht in die Masse einzubeziehen. Dagegen nahm sie die Forde¬
rung der Beklagten für Fracht, Zoll und Spesen dieser Sendung
in die 5. Klasse auf.
Hierauf betraten Graf & Cie. den Klageweg, indem sie Heraus¬
gabe der Ware gegen Vergütung der Fracht= und Zollspesen, so¬
wie grundsätzliche Verurteilung der Beklagten zu vollem Schaden¬
ersatz verlangten. Im Lauf des Prozesses bezahlte die Klägerin
die Spesen und deponierte an Stelle der von der Beklagten frei¬
gegebenen Ware den Rest des Fakturawertes mit 6907 Fr. 5 Ets.
Sie änderte ihre Klagebegehren entsprechend ab und verlangt nun¬
mehr statt der Herausgabe der Ware, es sei festzustellen, daß der
Beklagten daran ein Retentionsrecht nicht zustehe und es sei die
Klägerin zu ermächtigen, das Depot von 6907 Fr. 5 Cts. zu
beziehen. Die Klägerin bestreitet das von der Beklagten bean¬
spruchte Retentionsrecht deshalb, weil die Beklagte nicht Spediteur
ihrer Schuldner Helfenberger & Cie., sondern der Klägerin ge¬
wesen sei. Die Beklagte behauptet das Gegenteil. Die Klägerin
macht ferner geltend, daß dem Retentionsrecht die Verpflichtung
der Beklagten zur Auslieferung der Ware an einen Dritten ent¬
gegenstehe. Sodann könne sich die Beklagte nicht auf aOR 227
berufen, weil ihr bei Übergabe des Frachtgutes nicht mitgeteilt
worden sei, daß es Eigentum von Helfenberger & Cie. sei. Endlich
sei die Beklagte schon durch andere retinierte Waren der Firma
J. Geilinger in London im Wert von 4197 Fr. 90 Cts. und
durch ein retiniertes Depositum der Firma Schmidt & Cie. in Ant¬
werpen im Betrag von 5000 Fr. für ihre Forderung von 8390 Fr.
85 Cts. an Helfenberger & Cie. vollständig gedeckt. Auch diese An¬
bringen werden von der Beklagten bestritten. Beide kantonalen Instan¬
zen haben die Klage mit Ausnahme des Begehrens um grundsätzliche
Verurteilung der Beklagten zu vollem Schadenersatz begründet
erklärt.
2. — Nach bekannten Grundsätzen des internationalen Privat¬
rechts beurteilt sich das streitige Retentionsrecht nach der lex rei
sitæ (vergl. BGE 36 II 6 f., Entw. Anw. u. Einf.=best. z. ZGB
vom 3. März 1905, Art. 1768). Daß die Parteien sich von
Anfang an übereinstimmend auf das schweizerische Recht berufen
haben, ist unbehelflich, da es sich um den Bestand eines ding¬
lichen Rechtes handelt. Über die Wirkungen eines Vertrages
ist dabei auch präjudiziell nicht zu entscheiden, sondern darüber,
ob zwischen den Parteien überhaupt ein Vertrag zustande gekom¬
men sei.
Für die Frage, ob ein dingliches Recht zu einer bestimmten
Zeit eingetreten sei, ist im Allgemeinen dasjenige Sachstatut
maßgebend, das im Zeitpunkt gilt, wo das behauptete Recht ent¬
standen ist, und es ist ein nachheriger Statutenwechsel ohne Be¬
lang. Nun macht die Beklagte geltend, daß ihr Recht an der
Sache schon mit der Übernahme des Frachtgutes durch ihren
Unterfrachtführer in England, spätestens aber in Brüssel entstanden
sei. Indessen ist von dem angegebenen Grundsatz für diejenigen
Fälle eine Ausnahme zu machen, wo es sich nicht um die Be¬
stellung eines dinglichen Rechtes durch einen zeitlich genau be¬
stimmten Bestellungsakt handelt, sondern wo das Recht an den
dauernden Zustand des Besitzes der Sache durch den Berechtigten
geknüpft ist (vergl. Zitelmann, Internat. Privatrecht II, 341 f.).
Das trifft beim Retentionsrecht des schweizerischen Rechtes zu. Im
Augenblick, wo das Frachtgut mit dem Eintritt auf Schweizerge¬
biet dem schweizerischen Rechte unterstellt war, trat von Gesetzes
wegen, ohne zeitlich konkretisierbaren Bestellungsakt, die Rechtsfolge
ein. Und zwar unterliegt dann der ganze Tatbestand, einschließlich
der in England oder Belgien erfolgten Empfangnahme der Sache
durch die Beklagte, der Beurteilung nach schweiz. Recht (sog. Kon¬
zentration des Tatbestandes; vergl. Zitelmann, op. cit. I,
142 f., II 331).
Ob das alte oder das neue schweiz. OR anzuwenden sei, kann
dahingestellt bleiben, da sie in den streitigen Fragen materiell nicht
von einander abweichen.
3. — Der Bestand des streitigen Retentionsrechtes hängt in
erster Linie davon ab, ob die Beklagte Besitzvertreterin von
Helfenberger & Cie. war, gegenüber denen sie retiniert. War
sie es nicht, so kann auch ein Retentionsrecht an fremdem Eigen¬
tum im Sinne von aOR 227 nicht in Frage kommen. Dar¬
nach kann ein Retentionsrecht an fremder Sache nur dann ent¬
stehen, wenn der Schuldner bei der Übergabe an den Gläubiger
den Besitz der Sache hatte. Aus dem Besitz kann der Gläubiger
auf das Verfügungsrecht des Schuldners schließen, wenn ihm
nichts Gegenteiliges bekannt ist oder bekannt sein sollte. Der Be¬
sitz von Helfenberger & Cie wäre aber ausgeschlossen, wenn die
Beklagte das Frachtgut als Besitzmittlerin der Klägerin über¬
nommen und besessen hätte. Nun besitzt der Frachtführer im
Zweifel für denjenigen, der ihm den Auftrag gegeben, d. h. mit
ihm den Frachtvertrag abgeschlossen hat (vergl. bundesrätl. Entw.
z. ZGB Art. 961 Abs. 2). Es ist also zu untersuchen, wer in
Wirklichkeit Mitkontrahent der Beklagten im Speditionsvertrage
ist. Diese Frage ist nicht eine Tatfrage, wie die Klägerin behauptet,
sondern eine Rechtsfrage, da es sich um Vertragsinterpretation
handelt.
Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen ist zu sagen, daß
die Beklagte den Nachweis rechtsgenüglich erbracht hat, daß Hel¬
fenberger & Cie. Mitkontrahenten, Auftraggeber, Versender
waren, während die Klägerin bloß Drittabliefererin war, die
das Frachtgut lediglich dem vom Empfänger beauftragten Fracht¬
führer zur Spedition an den Auftraggeber auszuliefern hatte und
daher für das Besitzverhältnis während des Transportes außer
Betracht fällt. Daß eine solche „Empfangsspedition“ vorliegt, er¬
gibt sich aus dem der Beklagten am 17. März ausgestellten „Be¬
zugsschein," aus dem Begleitschreiben des Agenten Himmely und
aus der Empfangsbestätigung der Beklagten. Der Bezugschein
(bon d’enlèvement) ist nicht ein Traditionspapier (vergl. BGE
13 S. 312 f.), sondern ein Legitimationspapier, eine Vollmacht
des Auftraggebers an den Frachtführer zur Wegnahme des Fracht¬
gutes bei einem Dritten. Seine Übergabe an den Spediteur war
die bloße Ausführung eines diesem schon vorher generell erteilten
Auftrages zur Spedition sämtlicher Güter, die ihm vom Auftrag¬
geber auf den Bezugscheinformularen speziell zum Bezuge bezeichnet
würden. Diese Formulare übergibt der Spediteur dem Auftrag¬
geber zum voraus zur Ausfüllung im einzelnen Fall. So war
denn auch in casu der Bezugschein von der Beklagten als ihr
vorgedrucktes Formular an Helfenberger & Cie. -
die, wie fest¬
gestellt, ihre Kunden waren — zum Ausfüllen übergeben worden
und kann nur auf diesem Wege durch Helfenberger & Cie. beim
Kaufsabschluß an den Agenten Himmely gelangt sein. Daß er
von Himmely und nicht von Helfenberger & Cie. selber unter¬
zeichnet ist, rührt offenbar davon her, daß der ablieferungspflich¬
tigen Klägerin durch die ihr bekannte Unterschrift ihres Agenten
mehr Garantie für die Richtigkeit der Legitimation geboten werden
wollte. Und daß Himmely den Bezugschein der Beklagten direkt
sandte und nicht zuerst an Helfenberger & Cie., erklärt sich aus
dem Bestreben, Weiterungen zu vermeiden, und erfolgte auf Wei¬
sung von Helfenberger & Cie. Ob Himmely damit die Interessen
seines Hauses schlecht gewahrt hat, ist nicht zu untersuchen; sein
äußeres Auftreten ist hier maßgebend, nicht sein internes Auf¬
tragsverhältnis zur Klägerin. Nun geht aus dem Begleitschreiben
Himmelys an die Beklagte unzweideutig hervor, daß der Bezug¬
schein der Beklagten für Rechnung von Helfenberger & Cie¬
und nicht für Rechnung der Klägerin ausgehändigt wurde. Dem¬
gemäß bestätigte die Beklagte den Empfang des Bezugscheines der
Firma Helfenberger & Cie. gegenüber und zwar durchaus
im Sinn einer Bestätigung und Verdankung des erteilten Fracht¬
auftrages. Die Argumentation der Vorinstanzen, damit habe
nur verdankt werden wollen, daß die Beklagte durch Helfenberger
& Cie. der Klägerin empfohlen worden sei, ist mit dem Wortlaut
der Empfangsbestätigung der Beklagten nicht vereinbar. Und es
stimmt damit auch die Haltung der Beklagten bei der Auslieferung
des Bezugscheines an die Klägerin durchaus nicht überein: Die
Beklagte empfiehlt sich nicht der Klägerin zur Übernahme des
Transportes, sondern sie macht die ihr von Helfenberger & Cie.
erteilte Legitimation zum Bezug der Ware geltend.
Hätte die Klägerin den Speditionsvertrag mit der Beklagten
abgeschlossen, so bedurfte es der Aushändigung eines Bezugscheines
an den Spediteur überhaupt nicht und es hatte eine solche Ope¬
ration keinen Sinn. Der Bezugschein soll den Spediteur gegenüber
einem Dritten legitimieren. Der Versender kontrahiert mit dem
Spediteur meistens einfach durch Übergabe der Ware. Wenn Hel¬
fenberger & Cie. wirklich nur die Beklagte als den Spediteur
ihres Vertrauens der Klägerin zum Vertragsschluß empfehlen woll¬
ten, wäre dieser Zweck zweifellos auf anderem, einfacherem und
geeigneterem Wege verfolgt worden. Die Beklagte hal auch sofort
und bevor die Klägerin durch Übergabe des Frachtgutes in Aktion
trat, durch Weiterleitung des Bezugscheines nach London den
Auftrag ausgeführt, wobei sie ausdrücklich für Rechnung von
Helfenberger & Cie. auftrat und nicht für Rechnung der Klägerin.
Dem Frachtvertrag ist ferner die Vereinbarung einer Vergütung
wesentlich. Eine stillschweigende Vereinbarung der Vergütung ist
aber nur mit Helfenberger & Cie. verständlich, mit denen die Be¬
klagte seit langem in Verkehr stand, nicht aber mit der Klägerin,
auch wenn berücksichtigt wird, daß die Klägerin die Fracht, die
sie der Beklagten schuldig geworden wäre, wieder auf Helfenberger
& Cie. hätte abwälzen können, da die Ware auf deren Rechnung
reiste. Wenn sodann die Beklagte den Weisungen der Klägerin
gegenüber das Recht der Einlagerung des Frachtgutes auf ihren
eigenen Namen behufs Wahrung ihres Retentionsrechtes bean¬
spruchte, so lag darin, entgegen der Auffassung der Vorinstanzen,
die Ablehnung des Verfügungsrechtes der Klägerin mit aller
wünschenswerten Deutlichkeit. Anderseits hat die Klägerin nicht
behauptet, daß sie mit der Beklagten eine Vereinbarung geschlossen
habe, des Inhalts, daß das Frachtgut an Helfenberger & Cie. nicht
ausgeliefert werden solle, bevor die Tratte acceptiert sei. Es kann
also aus der Übergabe der Tratte an die Beklagte nicht mehr ab¬
geleitet werden, als daß diese die Tratte mit dem Konnossement
an die Empfänger auszuliefern hatten, in der Meinung, daß die
Empfänger dann der Klägerin das Accept einsenden sollten. End¬
lich ist zu sagen, daß das Retentionsrecht nach schweizerischem
Recht ein selbständiges, von der Verfügung des Schuldners un¬
abhängiges Recht des Gläubigers ist und daß es daher in casu
durch die Haltung der Konkursmasse von Helfenberger & Cie.
nicht beeinflußt werden konnte.
4. — Ist demnach anzunehmen, daß die Beklagie als Fracht¬
rerin von Helfenberger & Cie. deren Besitzmittlerin war, so
braucht weiter nicht untersucht zu werden, ob diese dadurch auch
Eigentümer des Frachtgutes geworden sind, da für das Re¬
tentionsrecht der Beklagten darauf nichts ankommt. Freilich verlangt
Art. 227 aOR, daß der Schuldner die Sachen des Dritten „als
sein Eigentum“ in den Gewahrsam des Gläubigers gegeben habe.
Diese Bedingung ist in der Regel nicht erfüllt, wenn der Spedi¬
teur die Ware nicht zu prüfen und für den Käufer zu genehmigen
bevollmächtigt ist und der Käufer selbst nicht die Möglichkeit der
Prüfung der Ware hatte, da zum Eigentumserwerbswillen des
Käufers der Wille gehört, die Ware zu behalten. Allein, es wäre
eine unzutreffende reine Wortinterpretation, wenn man dem Gläu¬
biger nur dann ein Retentionsrecht an fremder Sache gewähren
wollte, wenn der Schuldner bei der Überlassung der Sache sich
dem Gläubiger gegenüber als Eigentümer gerirt. Art. 227 ist eine
Anwendung des allgemeinen sachenrechtlichen Prinzips: „Hand
wahre Hand“, wie es auch für die Veräußerung und die Verpfän¬
dung gilt. Wie die andern dinglichen Rechte, so soll auch das
Retentionsrecht erworben werden, wenn der Besteller des Rechtes
zu dessen Einräumung nicht berechtigt war: der gute Glaube deckt
das Verfügungsrecht (vergl. die neue Fassung in ZGB 895
Abs. 3, ferner hinsichtlich der Verpfändung Art. 213 aOR und
das Urteil des Bundesgerichtes vom 19. Juni 1912 i. S. Banque
populaire genevoise contre Bornet Erw. 4*, hinsichtlich der Ver¬
äußerung Hafner, Anm. 4 zu Art. 205 aOR, sowie ZGB
933, HGB 366, BGB 932, und Wieland, Anm. 5 zu Art. 895
ZGB). Beim Retentionsrecht muß daher gutgläubiger Erwerb an
fremder Sache angenommen werden, sobald der Gläubiger
nicht weiß oder nicht wissen sollte, daß der Schuldner
ihm die Sache nicht überlassen darf, indem er dadurch seine
Pflicht gegenüber dem Eigentümer verletzt. Hier erfolgte aber die
Übergabe an den Spediteur mit Wissen und Willen des Eigen¬
tümers; dem Übergeben „als Eigentum" im Sinne von aOR 227
steht das Übergeben mit Einwilligung des Eigentümers
gleich. Würde das Gegenteil angenommen, so hätte in solchen
Fällen der Spediteur für die Spesen des Transportes keinerlei
Deckung
unab¬
5. — Es fragt sich weiter, ob der Klägerin nicht -
das konkursrecht¬
hängig vom Eigentumserwerb der Käufer
liche Verfolgungsrecht des Art. 203 SchKG zustand und ob nicht
das Retentionsrecht der Beklagten vor diesem zurücktreten müsse.
Das schweizerische Verfolgungsrecht (im Gegensatz zum deutschen,
englischen und französischen Rechte) entfällt jedoch schon dann, wenn
der Gemeinschuldner nur mittelbaren Besitz erlangt hat, während
jene Gesetzgebungen das Verfolgungsrecht gewähren, bis der Ge¬
meinschuldner den unmittelbaren Gewahrsam erworben hat
Daß das Retentionsrecht des Frachtführers gegenüber dem Verfol¬
gungsrecht zurückzutreten habe, kann nur gestützt werden auf die
bloß persönliche Natur, die dem Retentionsrecht nach ausländi¬
schen Rechten zukommt. Nach schweiz. Recht besteht es aber grund¬
sätzlich auch Dritten gegenüber, wenn nur der Gläubiger nicht in
bösem Glauben ist. Es ist also verdinglicht und verselbstän¬
digt. Daher kann es dem Gläubiger auch nicht mehr entzogen
werden, wenn der Rechtserwerb durch den Schuldner infolge der
Geltendmachung des Verfolgungsrechtes ex tunc rückgängig ge¬
macht wird.
Die Klägerin hat dem Retentionsrecht der Beklagten ferner ent¬
gegengehalten, daß im Augenblick seiner Geltendmachung der Kon¬
kurs über Helfenberger & Cie. noch nicht ausgebrochen, das Not¬
* Oben S. 189 ff.
zurückbehaltungsrecht des Art. 226 aOR also noch nicht begründet
war, während das gewöhnliche Retentionsrecht der Verpflichtung
der Beklagten zur Auslieferung des Frachtgutes an Helfenberger
& Cie. widersprach. Es kann dahingestellt bleiben, ob dieser Ein¬
wand schon deshalb dahinfällt, weil Helfenberger & Cie. Versender
und Empfänger zugleich waren. Wäre die Retention zuerst auch
unberechtigt gewesen, so wären daraus höchstens der Firma Helfen¬
berger & Cie. Schadenersatzansprüche aus dem Verzug der Beklagten
erwachsen. Das nach einigen Tagen durch den Konkursausbruch
entstandene Notretentionsrecht der Beklagten kann aber deswegen
nicht aberkannt werden.
Dagegen ergibt sich aus den Akten, daß die Beklagte die War
von Graf & Cie. erst am 20. März in London durch den Unter¬
frachtführer in ihren Besitz erhielt, während sie die Ware des
J. Geilinger in London im Werte von 4197 Fr. 90 Ets. und
die auf 5000 Fr. gewertete Ware von Schmidt & Cie. in Ant¬
werpen, die beide von der Beklagten in gleicher Weise retiniert
wurden, schon vorher erhalten hatte. Wird daher das Retentions¬
recht der Beklagten an der Ware Geilinger auch anerkannt, so
würde sich ergeben, daß die Beklagte für ihre ganze Forderung von
8390 Fr. 85 Cts. an Helfenberger & Cie. bereits gedeckt war,
als sie den Besitz an der Ware von Graf & Cie. erwarb. Allein,
es steht aktenmäßig nichts darüber fest, daß die Beklagte das De¬
positum von 5000 Fr. von Schmidt & Cie. auch wirklich erhalten
hat. Und es beweist das Depositum an sich noch keine endgültige
Deckung der Beklagten, da diese möglicherweise der Firma Schmidt
& Cie gegenüber zur Herausgabe des Depositums verhalten werden
kann, wie denn auch heute vom Vertreter der Beklagten geltend
gemacht und vom Vertreter der Klägerin nicht bestritten wurde,
daß Schmidt & Cie. tatsächlich in Antwerpen Klage auf Heraus¬
gabe des Depositums erhoben haben. Also ergibt einstweilen erst
die Retention der Ware von Graf & Cie. für die Beklagte volle
Deckung. Daß die Beklagte auf eine Überdeckung keinen Anspruch hat,
ist selbstverständlich und wird auch von ihr ausdrücklich anerkannt.
Alle diese Gründe führen zur Gutheißung der Berufung und zur
Abweisung der Klage, soweit diese vor Bundesgericht aufrechtge¬
halten wurde. Das auf grundsätzliche Verurteilung der Beklagten
zu vollem Schadenersatz gerichtete Rechtsbegehren, das erstinstanzlich
abgewiesen wurde, hat die Klägerin fallen lassen;
erkannt:
Die Berufung der Beklagten wird begründet erklärt. Demgemäß
wird das angefochtene Urteil des Appellationsgerichts des Kantons
Basel=Stadt vom 15. März 1912 aufgehoben und die Klage als
unbegründet abgewiesen.