opencaselaw.ch

38_II_180

BGE 38 II 180

Bundesgericht (BGE) · 1912-02-13 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

30. Arteil der I. Zivilabteilung vom 15. Juni 1912 in Sachen Scheitlin-Geiger, Bekl. u. Ber.=Kl., gegen Buol, Kl. u. Ber.=Bekl. Zulässigkeit einer Feststeilungsklage vom Standpunkte des Bundesrechts aus. — Verpflichtung eines Apportaktionärs zu Gunsten eines Geld¬ aktionärs, bei Unrentabilität des gegründeten Aktienunternehmens mit dem Liquidationsergebnis der Apportaktien zur Deckung der Geldaktien beizutragen. Nähere Bestimmung des Inhaltes dieser Ver¬ pflichtung auf Grund der Akten, namentlich unter Beiziehung von abgegebenen anderweitigen Verpflichtungserklärungen dieser Art. Rechtsverhältnis hinsichtlich der vom Apportanten vor der Liquida¬ tion veräusserten Apportaktien. A. Durch Urteil vom 13. Februar 1912 hat das Appel¬ lationsgericht des Kantons Basel=Stadt erkannt: „Es wird festgestellt, daß der Beklagte, sofern spätestens an „derjenigen ordentlichen Generalversammlung der A. G. Pharma „in Altstetten-Zürich, der das Ergebnis des zweiten Rechnungs¬ „jahres der Aktiengesellschaft vorliegt, die Liquidation der Gesell¬ „schaft wegen Unrentabilität und Aussichtslosigkeit beschlossen wird, „verpflichtet ist, das auf 125 Stück Apportaktien fallende Liqui¬ „dationsergebnis soweit dem Kläger zukommen zu lassen, bis die¬ „ser für die von ihm geleistete Aktienzahlung von 25,250 Fr. „völlig gedeckt ist, und daß Beklagter eventuell verpflichtet ist, so¬ „weit er von diesen 125 Stück Apportaktien Aktien an dritte „Personen veräußert hat, auch bis zum Betrag des auf diese „Aktien fallenden Liquidationsanteiles den Kläger bis zur er¬ „wähnten Höhe von dessen Aktieneinzahlung schadlos zu halten. B. — Gegen dieses Urteil hat der Beklagte rechtzeitig und formrichtig die Berufung an das Bundesgericht ergriffen und be¬ antragt: Es sei in Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage gänzlich abzuweisen. Eventuell: Eine allfällig dem Beru¬ fungskläger zu Gunsten des Berufungsbeklagten aufzuerlegende Verpflichtung solle nicht weiter gehen, als wie sie in dem vom Berufungsbeklagten als Beilage 4 seiner Klage ins Recht gelegten Entwurf und in den vom Berufungskläger noch nachträglich ins Recht gelegten Revers=Exemplaren sowohl bezüglich des Grundes des Liquidationsbeschlusses als bezüglich der Zeit, innert welcher dieser gefaßt werden müsse, vorgesehen sei. C. — Mit Eingabe vom 8. Juni 1912 hat der Vertreter des Berufungsklägers erklärt, daß er auf einen mündlichen Vortrag vor Bundesgericht verzichte. D. — Zu der heutigen Verhandlung ist nur der Vertreter des Klägers erschienen. Er hat auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Urieils angetragen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. — Am 8. Oktober 1909 gründeten der Kläger Buol und der Beklagte Scheitlin zusammen mit Dr. F. Hefti, Dr. R. Dietrich und Karl Ottiker, sowie mit drei weitern Gründern in Zürich die am 9. Dezember 1909 in das Handelsregister einge¬ tragene „A. G. Pharma“ zum Zwecke der Fabrikation von che¬ mischen Produkten aller Art und des Erwerbes von chemischen Verfahren. Das Aktienkapital wurde auf 430 Aktien à 1000 Fr. festgesetzt. Davon übernahmen der Beklagte 125 Stück und Dr. Hefti 100 Stück als vollständig liberierte Apportaktien. Die Ap¬ porte bestanden in der Abtretung eines chemischen Verfahrens und

in der Einräumung einer Patentlizenz an die neue Gesellschaft. Von den übrigen 205 Aktien übernahm der Kläger 101 Stück, Dr. Dietrich und Karl Ottiker je 50 Stück und die drei andern Gründer die restierenden 4 Stück. Die Geldaktionäre bezahlten auf den 8. Oktober 25 % des Nennwertes ihrer Aktien, näm¬ lich 51,250 Fr. ein, der Kläger also für seine 101 Stück 25,250 Fr. Am 25. Februar 1911 stellte der Beklagte dem Dr. Dietrich gemäß einem ihm vor der Gründung schon mündlich gegebenen Versprechen folgende „Erklärung“ aus: „Der Unterzeichnete garantiert hiemit für den Fall, daß wenn „spätestens anläßlich der zweiten Generalversammlung der A. G. „Pharma die Liquidation der A. G. Pharma wegen Unrentabili¬ „tät und Aussichtslosigkeit der eingebrachten Verfahren beschlossen „werden sollte, dem Herrn Dr. Dietrich persönlich mit dem auf „seine (des Unterzeichneten) Aktien entfallenden Liquidationsergeb¬ „nis für eine bei der Liquidation event. auf den von Dr. Dietrich „bei der Gründung gezeichneten Aktienbetrag entfallende Ver¬ „lustsumme; diese Erklärung gilt insofern und unter der Bedin¬ „gung, daß auch der auf den Apport des Herrn Hefti entfallende „Garantiebetrag gemäß dem vom letztern unterzeichneten Revers „d. d. 16. Nov. 1910 von Dr. Hefti an Dr. Dietrich ausbezahlt „wird. „Altstetten, den 25. Februar 1911. „sig. E. Scheitlin." Der am Schluß erwähnte Revers des Dr. Hefti lautet nach einer vom Kläger zu den Akten gebrachten Kopie (Klagbeilage Nr. 7) „Der Unterzeichnete als Apportant der A. G. Pharma erklärt „hiemit, daß er bei einer allfälligen Liquidation der A. G. Pharma, „welche innerhalb der ersten zwei Geschäftsjahre oder gestützt auf „das Ergebnis des 1. oder 2. Geschäftsjahres beschlossen werden „sollte, auf eine ihm zufallende Liquidationsquote verzichtet zu „Gunsten der auf den Namen von Dr. R. Dietrich lautenden „Aktien und zwar so lange, bis der auf diese Aktien einbezahlte „Betrag vollständig gedeckt resp. zurückbezahlt ist. „Altstetten, 16. November 1910. „sig. Dr. F. Hefti." Bei den Akten befindet sich ferner ein Garantieschein, den Dr. Hefti später, am 30. Mai 1911, zu Gunsten des Dr. Dietrich sich Dr. und des Klägers ausgestellt hat. Danach verpflichtete Hefti gegenüber diesen beiden, „unter der Bedingung, daß über die „A. G. Pharma in Altstetten spätestens nach Kenntnisnahme der „zweiten Jahresbilanz die Liquidation beschlossen würde", bei der Liquidation ihren Verlust aus dem auf seine Apportaktien ent¬ fallenden Betreffnis zu decken. Dabei wird die Gültigkeit dieser Garantie als dadurch bedingt erklärt, daß auch der Beklagte „seine „parallel lautende Verpflichtung zu Gunsten des Herrn Hans Buol friedlich anerkennt oder gerichtlich anerkennen muß“. Der Beklagte hat sich jedoch geweigert, dem Kläger einen Re¬ vers auszustellen, da er sich ihm gegenüber nie verbindlich enga¬ giert habe.

2. — In der Folge hat dann der Kläger, nachdem das erste Geschäftsjahr per 31. Dezember 1910 mit einem Verlust von 43,609 Fr. geschlossen hatte, im August 1911 Klage eingereicht mit dem Begehren: Es sei gerichtlich festzustellen, daß der Be¬ klagte, sofern spätestens an derjenigen ordentlichen Generalver¬ sammlung der A. G. Pharma in Altstetten=Zürich, der das Er¬ gebnis des zweiten Geschäftsjahres der Aktiengesellschaft vorliege, die Liquidation der Gesellschaft beschlossen werde, verpflichtet sei, das auf 125 Stück Apportaktien fallende Liquidationsergebnis soweit dem Kläger zukommen zu lassen, bis dieser für die von ihm ge¬ leistete Aktieneinzahlung von 25,250 Fr. völlig gedeckt sei, und daß der Beklagte eventuell verpflichtet sei, soweit er von diesen 125 Stück Apportaktien an dritte Personen veräußert habe, auch bis zum Betrage des auf diese Aktien fallenden Liquidationsanteils den Kläger bis zur erwähnten Höhe von dessen Aktieneinzahlung schadlos zu halten. Diesem Rechtsbegehren sind der Revers des Beklagten vom

25. Februar 1911 und derjenige Dr. Heftis vom 30. Mai 1911 zu Grunde gelegt. Der Kläger macht geltend, daß der Beklagte auch ihm, wie überhaupt allen Geldaktionären vor der Gründung in gleicher Weise wie Dr. Dietrich den Rücktritt zugesichert habe. Der Beklagte hat gegenüber der Klage beantragt: 1. Diese sei völlig abzuweisen. 2. Eine eventuell ihm zu Gunsten des Klägers

aufzuerlegende Verpflichtung solle nicht weiter gehen, als wie in dem vom Kläger als Beilage 4 seiner Klage ins Recht ge¬ legten Entwurf vorgesehen sei. 3. Ganz eventuell solle diese Ver¬ pflichtung nicht weiter gehen als wie sie sich aus den nachträglich vom Beklagten ins Recht gelegten Reversentwürfen ergebe. Den im Antwortbegehren 2 erwähnten, nicht unterzeichneten Reversentwurf hatte der Beklagte bei einer Unterhandlung mit dem Kläger über die Gewährung des streitigen Rücktrittes abge¬ faßt. Der Entwurf lautet: „Falls innerhalb zweier Jahre vom Tage der Eintragung der „A. G. Pharma ins Handelsregister an die Liquidation wegen „Unrentabilität und Aussichtslosigkeit beschlossen werden sollte, so „soll das Liquidationsergebnis in erster Linie zur Rückzahlung „des auf die Geldaktien bereits eingezahlten Betrages verwendet „werden. Ein allfälliger Rest fällt auf die Apportaktien Die im Antwortbegehren 3 genannten Entwürfe — es sind deren 5 — stimmen mit dem im Begehren 2 genannten inhaltlich völlig überein.

3. — Der Beklagte hat zunächst geltend gemacht, die vorlie¬ gende Feststellungsklage sei unzulässig, weil das Feststellungsin¬ teresse fehle. Demgegenüber hat die Vorinstanz die Zulässigkeit der Klage auf Grund des kantonalen Prozeßrechtes bejaht. Damit ist die Frage für das Bundesgericht verbindlich gelöst. Eine bun¬ desrechtliche Norm, die die beantragte gerichtliche Feststellung des streitigen Rechtsverhältnisses ausschlösse, besteht nicht.

4. — In materieller Beziehung hat die Vorinstanz auf Grund der Zeugenaussagen von Dr. Hefti und Dr. Dietrich hinsichtlich der bestrittenen Punkte folgende Tatsachen als erwiesen ange¬ nommen: Vor der Gründung und der Aktienzeichnung hat nicht nur Dr. Dietrich, sondern auch der Kläger verlangt, daß die Apportanten hinter die Geldaktionäre zurückzutreten hätten, und der Beklagte hat darauf sowohl Dr. Dietrich als auch dem Kläger den Rück¬ tritt auf die Dauer von zwei Jahren zugesichert. Dieser Rück¬ tritt war damals als ein solcher zu Gunsten sämtlicher Geld¬ aktionäre verstanden. Bei der konstituierenden Generalversammlung am 8. Oktober 1909 sind allerdings ununterzeichnete Reversexem¬ plare aufgelegen. Die Geldaktionäre haben aber nichts davon wußt, weshalb die Unterzeichnung unterblieben ist. Nach Gründung hat der Beklagte in mehreren Verwaltungsratssitzungen die Rücktrittspflicht anerkannt und zwar als gegenüber allen Geld¬ aktionären bestehend. Er hat sogar selbst am 8. Februar 1910 dem Kläger den Auftrag zur Ausarbeitung des Reversentwurfes gegeben. Erst vom 16. April 1910 an hat er dann infolge eines zwischen den Parteien entstandenen Zwistes die Ausstellung der Reverse verweigert. Diese Tatbestandsfeststellung der Vorinstanz ist bundesrechtlich nicht anfechtbar, namentlich auch nicht aktenwidrig und daher für das Bundesgericht verbindlich. Daraus ergibt sich aber grundsätz¬ lich, daß die Rücktrittspflicht und die Haftbarkeit des Beklagten gegenüber dem Kläger im Sinne des Klagebegehrens besteht. Zu ihrer Begründung war auch nicht etwa, soweit Bundesrecht in Frage kommt, die Beachtung der schriftlichen Vertragsform erfor¬ derlich. Der Beklagte hat dies auch nicht bestritten, aber geltend¬ gemacht, es handle sich um ein Schenkungsversprechen und für ein solches schreibe das anzuwendende zürcherische Recht die Schriftlichkeit vor. Diesen nach kantonalem Rechte zu beurteilen¬ den Streitpunkt hat aber das Bundesgericht nicht nachzuprüfen. 5. Was den nähern Inhalt der Verpflichtungen des Klä¬ gers anbetrifft, so ist zunächst zu bemerken, daß die Vorinstanz das Klagebegehren insofern nicht schlechthin, sondern in abgeän¬ derter Form zugesprochen hat, als der Liquidationsbeschluß, von dem die dem Kläger zuerkannten Befugnisse abhängen, „wegen Unrentabilität und Aussichtslosigkeit“ des Unternehmens erfolgt sein muß. Darin liegt eine Abänderung zu Ungunsten des Klä¬ gers. Sie steht nicht mehr in Frage, nachdem der Kläger den Vorentscheid unangefochten gelassen hat.

6. — Streitig ist dagegen noch, innerhalb welcher Frist der Liquidationsbeschluß zu erfolgen habe, damit der Kläger gestützt auf ihn seine Ansprüche geltend machen könne. Hier stellt sich der Beklagte, entgegen der vorinstanzlich gutgeheißenen Auffassung des Klägers, auf den Standpunkt, daß die Liquidation innert einer Frist von zwei Jahren, von der Gründung oder eventuell von der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister an,

habe beschlossen werden müssen, was nicht geschehen sei. Er beruft sich dafür auf den von ihm verfaßten Entwurf und auf die, in diesem Punkte wörtlich gleich lautenden nachträglich eingelegten Reversexemplare (f. oben unter 2). Demgegenüber hat aber die Vorinstanz (durch Zustimmung zu den erstinstanzlichen Urteils¬ erwägungen) auf den Revers für Dr. Dietrich abgestellt und da¬ her die Klage auch in diesem Punkte geschützt. Ob nun die zu Gunsten des Klägers oder die zu Gunsten des Beklagten lauten¬ den der eingelegten Reverse oder Reversentwürfe geeigneter seien, um darauf schließen zu lassen, in welchem Sinne, was die strei¬ tige Fristbestimmung anbelangt, der Kläger dem Beklagten seine mündliche Zusicherung gemacht habe, ist wiederum wesentlich eine Beweisfrage und auch ihre Lösung im Vorentscheide läßt sich vom Standpunkte des Bundesrechts aus (Art. 81 OG) nicht bean¬ standen. Im Gegenteil sprechen für diese Lösung gewichtige Gründe: So muß wohl, da irgend ein stichhaltiger Gegengrund fehli, angenommen werden, daß der Beklagte die zeitliche Begren¬ zung seiner Verpflichtungen gegenüber dem Kläger in gleicher Weise hat ordnen wollen, wie er es gegenüber Dr. Dietrich und wie Dr. Hefti es gegenüber dem Kläger und Dr. Dietrich getan hatte, Für eine ungleiche Behandlung der verschiedenen Geldaktio¬ näre in diesem Punkte läßt sich sachlich nichts anführen. Und so¬ dann entspricht es einem vernünftigen Parteiwillen besser, die zweijährige Frist in dem Sinne aufzufassen, daß die Geschäfts¬ ergebnisse während zwei Jahren vorliegen müssen und auf Grund der bisherigen Erfahrungen und der zweiten Jahresbilanz der Li¬ quidationsbeschluß gefaßt werde.

7. — Hinsichtlich der Garantie des Beklagten für den auf die veräußerten Apportaktien entfallenden Liquidationsanteil führt die Vorinstanz zutreffend aus: Der Beklagte habe durch die Ver¬ äußerung die Rechtsstellung des Klägers nicht beeinträchtigen dürfen und anderseits habe die Veräußerung zur Folge, daß der auf die veräußerten Aktien entfallende Liquidationsanteil ihren nunmehrigen Eigentümern und nicht dem Kläger zukomme. Daraus und aus der vom Beklagten gegenüber dem Kläger eingegangenen Verpflichtung ergibt sich von selbst, daß der Beklagte dem Kläger für den Ausfall aufkommen muß. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appella¬ tionsgerichts des Kantons Basel=Stadt vom 13. Februar 1912 in allen Teilen bestätigt,