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37_I_612

BGE 37 I 612

Bundesgericht (BGE) · 1911-12-26 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

125. Entscheid vom 26. Dezember 1911 in Sachen Basler Kantonalbank. Art. 17 SchKG: Unzulässigkeit der Beschwerde gegenüber einer allgemeinen Bekanntmachung des Betreibungsamtes, die sich nicht als eine in einer bestimmten Betreibung vorgenommene Handlung darstellt. A. — Der Vorsteher des Betreibungs= und Konkursamtes des Kantons Basel=Stadt erließ am 29. November 1911 im Kantonsblatt folgende „Bekanntmachung“: „Nach Art. 806 ZGB erstreckt sich die Pfandschaft eines ver¬ „pfändeten Grundstückes auch auf die Miet= oder Pachtzins¬ „forderungen, die seit Anhebung der Betreibung auf Verwertung „des Grundpfandes bis zur Verwertung auflaufen. Den Zinsschuldnern gegenüber ist diese Pfandschaft erst wirk¬ „sam, nachdem ihnen von der Betreibung Mitteilung gemacht „worden ist. „Diejenigen Gläubiger, welche verlangen, daß den Mietzins¬ „schuldnern eine derartige Mitteilung vom 1. Januar 1912 an, „sei es bei bereits hängigen, sei es bei erst einzuleitenden Grund¬ „pfandbetreibungen, zugestellt werde, haben dem Betreibungsamt „die Namen der Mieter, sowie die Höhe des Mietzinses anzu¬ „geben. Das Betreibungsamt wird hierauf den Mietern die „Aufforderung, bis auf weiteres an das Amt zu bezahlen, zu¬ „kommen lassen. „Der Vorschuß für solche Betreibungen wird auf 5 Fr. erhöht.“ B. — Gegen diese Bekanntmachung ergriffen am 29. November bezw. am 2. Dezember Dr. Paul Hedinger, Prokurist der Basler Kantonalbank, sowie dieses Bankinstitut selber die Beschwerde an die kantonale Aufsichtsbehörde, indem sie ausführten, die Anhebung von Nachforschungen über die Person der Mieter und Pächter, sowie über die Höhe der Miet= und Pachtzinse sei Sache des Be¬ treibungsamtes und nicht des betreibenden Grundpfandgläubigers; die bezügliche Arbeit auf diesen abzuwälzen, sei unzweckmäßig und gesetzwidrig. In formeller Beziehung wurde in der Beschwerde des Dr. Paul Hedinger bemerkt, bei derartigen, „an die Allgemeinheit gerichteten Verfügungen“ des Betreibungsamtes sei jedermann zur Beschwerde legitimiert und die Aufsichtsbehörde übrigens auch von Amtes wegen einzuschreiten verpflichtet. C. — Durch Entscheid vom 11. Dezember 1911 hat die kan¬ tonale Aufsichtsbehörde erkannt: „1. Auf die Beschwerde des Herrn Dr. Hedinger wird nicht „eingetreten. „2. Die Beschwerde der Basler Kantonalbank wird als unbe¬ „gründet abgewiesen." In Bezug auf die Frage der Aktivlegitimation wurde dieser Entscheid damit begründet, daß die Basler Kantonalbank noto¬ rischerweise Hypothekargläubigerin sei, während Dr. Hedinger für sich selber einen bezüglichen Nachweis nicht erbracht habe. D. — Gegen den Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde hat die Basler Kantonalbank den Rekurs an das Bundesgericht zu ergreifen erklärt, mit dem Antrag: „Es sei unter Aufhebung des Entscheides der Vorinstanz das „Betreibungsamt anzuweisen, für die bereits pendenten und die „nach dem 1. Januar 1912 beginnenden Grundpfandbetreibungen „der Basler Kantonalbank von Amtes wegen die Namen der „Mieter und die Mietzinsforderungen in Bezug auf die Unter¬ „pfandsliegenschaften festzustellen, um die im Gesetz vorgeschriebenen „Anzeigen zu machen.“ Über die Frage der Aktivlegitimation enthält die Rekursschrift keine Bemerkungen.

Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung:

1. — Vor allem ist zu konstatieren, daß vor Bundesgericht nur noch die Basler Kantonalbank, nicht auch Dr. Paul Hedinger, als Rekurspartei auftritt. Das Bundesgericht hat daher keine Veranlassung, sich über die Frage der Aktivlegitimation des Dr. Hedinger auszusprechen.

2. — Was die Basler Kantonalbank betrifft, so hat diese nicht etwa behauptet, daß sie bereits in einem konkreten Falle vom Betreibungsamt aufgefordert worden sei, die in der „Be¬ kanntmachung“ vorgesehenen Angaben zu machen, oder daß das Betreibungsamt sich bereits in einem konkreten Falle geweigert habe, von sich aus die nötigen Erkundigungen einzuziehen. Ein konkretes rechtliches Interesse der Rekurrentin ist somit nach deren eigenen Darstellung noch nicht verletzt worden, sondern es be¬ fürchtet die Rekurrentin lediglich, daß eine solche Rechtsverletzung in Zukunft eintreten könnte, wobei übrigens immer noch die Möglichkeit vorhanden ist, daß im einzelnen Falle das Betreibungs¬ und Konkursamt trotz seiner Bekanntmachung sich dazu entschließt, die nötigen Erhebungen selber vorzunehmen, oder auch, daß die kantonale Aufsichtsbehörde ihrerseits in einem konkreten Fall anders entscheidet, oder endlich, daß der erste Fall einer Anwen¬ dung des in der Bekanntmachung aufgestellten Grundsatzes über¬ haupt nicht die Rekurrentin, sondern einen andern Grundpfand¬ gläubiger betreffen wird. Unter diesen Umständen aber war die von der Basler Kantonalbank gegen die Bekanntmachung als solche ergriffene Beschwerde an die kantonale Aufsichtsbehörde verfrüht und es ist daher auch auf den vorliegenden, gegen den Entscheid der kantonalen Behörde ergriffenen Rekurs, weil er keine Verfügung“ im Sinne von Art. 17 SchKG betrifft, nicht einzutreten. Gleichwie das Gesetz die Betreibungs= und Konkurs¬ ämter nicht dazu verpflichtet, dem Publikum zum voraus ihre Ansicht über die Erledigung zukünftiger Streitfälle mitzuteilen, so können auch die Aufsichtsbehörden durch eine Partei nicht ge¬ zwungen werden, sich über die Richtigkeit solcher Ansichtsäuße¬ rungen auszusprechen; vielmehr sind sie lediglich berechtigt, gegenüber betreibungs= oder konkursamtlichen Kundgebungen, ofern diese als irrtümlich oder ungesetzlich erscheinen, von Amtes wegen einzuschreiten. Im vorliegenden Falle hat sich jedoch die kantonale Aufsichtsbehörde hiezu nicht veranlaßt gesehen, und auch das Bundesgericht hat keinen Grund, von sich aus eine Über¬ prüfung der vom Betreibungsamt bekannt gegebenen Auffassung vorzunehmen. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.