Volltext (verifizierbarer Originaltext)
110. Entscheid vom 2. November 1911 in Sachen Elmer. Art. 110 und 144 ff. SchKG: Gesonderte Liquidation für jede ein- zelne Gruppen- oder Einzelpfändung bei verschiedenen Betreibungen gegen einen Schuldner. Unzulässigkeit eines gemeinsamen Kollo- kationsplanes und einer gemeinsamen Verteilungsliste für eine Mehrheit solcher Pfändungen. Pflicht des für eine solche Pfändung zuständigen Betreibungsamtes, dem für eine nachgehende Pfändung desselben Objektes zuständigen Amte die Schlussrechnung und einen allfälligen Uebererlös zuzustellen. — Art. 146 SchKG: Zuständig- keit des Betreibungsamtes des Betreibungsortes für die Aufstellung des Kollokationsplanes bei Requisitionspfändungen. A. — Mathias Wicki im Reußtal in Littau leitete nach Er¬ wirkung eines Arrestes auf einen beim Gerichtspräsidium Luzern liegenden Betrag von 450 Fr. in Luzern die Betreibung ein gegen den Rekurrenten Adolf Elmer, Hafner, in Berneck für eine Forderung von 400 Fr. nebst Zins. Am 14. März 1911 wurde die Pfändung des verarrestierten Betrages vollzogen. Gegen den Rekurrenten wurden dann auch in Berneck Betreibungen von drei Gläubigern eingeleitet, die zur Folge hatten, daß der Barbetrag von 450 Fr. nochmals am 1. Mai 1911, also nach Ablauf der Frist für die Teilnahme an der ersten Pfändung auf dem Requi¬ sitionswege gepfändet wurde. In diesen Betreibungen sprach Wicki laut der Pfändungsurkunde den gepfändeten Betrag zu Eigentum an. Als darauf gegen ihn vor Friedensrichteramt Luzern Klage auf Abweisung dieser Ansprache erhoben wurde, erklärte er, daß er keine Eigentumsansprache geltend gemacht, sondern nur ein Pfän¬ dungsvorrecht beansprucht habe. Das Betreibungsamt Luzern stellte nun am 5. Juli 1911 Kollokationsplan und Verteilungsliste auf. Darin zog es zunächst vom Betrage von 450 Fr. für allgemeine Kosten, sowie in Luzern und Berneck entstandene Verteilungs¬ kosten 19 Fr. ab. Aus dem übrigbleibenden Betrage von 431 Fr. deckte es die Arrest= und Pfändungskosten des Wicki im Betrage von 18 Fr. 60 Cts., sodann die Pfändungskosten der Gläubiger der nachfolgenden Gruppe im Betrage von 9 Fr. 80 Ets. Den Restbetrag von 402 Fr. 60 Cts. wies es dem Wicki für seine Forderung von 413 Fr. zu. Die Forderungen der nachgehenden Gläubiger bezeichnete es als ungedeckt. Die Verteilung wurde auf den 18. Juli angesetzt. B. — Hierüber erhob der Rekurrent Beschwerde mit dem Be¬ gehren um Aufhebung des Kollokationsplanes und der Verteilungs¬ liste. Er machte folgendes geltend: Der Kollokationsplan sei auf Grund der in Berneck eingeleiteten Betreibungen aufgestellt worden. Dies sei deswegen nicht zulässig gewesen, weil einerseits die Eigentumsansprache des Wicki durch Klage beim Friedensrichteramt Luzern angefochten worden sei und anderseits die erste Betreibung die folgenden ausschließe. Zudem stehe die Forderung des Wicki nicht fest; es werde über sie beim Obergerichte des Kantons Luzern Beschwerde geführt. Beide kantonalen Aufsichtsbehörden wiesen die Beschwerde ab, indem sie zur Begründung ausführten: Der Kollokationsplan sei in der in Luzern geführten Betreibung aufgestellt worden. Daher falle das in Berneck angehobene Widerspruchsverfahren außer Be¬ tracht. Zudem habe Wicki selbst vor Friedensrichteramt erklärt, daß er keinen Eigentumsanspruch am Pfändungsobjekte erhebe. Übrigens entspreche die Aufstellung des Kollokationsplanes dem Art. 146 SchKG. Daß über die Forderung des Wicki Beschwerde erhoben worden sei, habe für das Betreibungsverfahren keine Bedeutung. C. — Den Entscheid der obern kantonalen Aufsichtsbehörde vom 25. September 1911 hat der Rekurrent rechtzeitig unter Er¬ neuerung seines Begehrens an das Bundesgericht weitergezogen. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung:
1. — Wenn in verschiedenen Betreibungen gegen einen Schuld¬ ner nicht alle Gläubiger an derselben Pfändung teilnehmen, sondern gesonderte Einzel= oder Gruppenpfändungen im Sinne des Art. 110 Abs. 2 und 3 SchKG bestehen, so ist die Liquidation für jede solche Pfändung besonders durchzuführen und zwar auch dann, wenn derselbe Gegenstand im Sinne des Art. 110 Abs. 3 SchKG mehrmals gepfändet ist. Demgemäß muß für jede Gruppenpfändung, sofern Art. 146 SchKG Anwendung findet, ein besonderer Kollo¬ kationsplan mit der zugehörigen Verteilungsliste aufgestellt werden (BGE 23 Nr. 255 Erw. 6, Sep.=Ausg. 1 Nr. 25, 2 Nr. 64, 5 Nr. 45*). Da es sich im vorliegenden Falle um zwei gesonderte Pfändungen, die Einzelpfändung des Wicki und die nachgehende
* Ges.-Ausg. 24 I S. 367 ff., 25 I S. 558 f., 28 I S. 279 ff.
Gruppenpfändung der in Berneck betreibenden Gläubiger, handelt, so war es also nicht richtig, für beide zusammen Kollokationsplan und Verteilungsliste aufzustellen. Hieraus folgt, daß das Betrei¬ bungsamt Luzern diese beiden Betreibungshandlungen überhaupt nicht vorzunehmen hatte, weil in Luzern nur die Betreibung eines einzigen Gläubigers, des Wicki, durchgeführt wird und in Bezug auf dessen Einzelpfändung die Aufstellung eines Kollokationsplanes und einer Verteilungsliste selbstverständlich keinen Sinn hätte. Für die übrigen Gläubiger ist Berneck Betreibungsort. Wenn daher für sie ein Kollokationsplan aufzustellen wäre, so wäre hiefür nur das Betreibungsamt Berneck zuständig. Das Betreibungsamt Luzern hat bloß die Schlußrechnung anzufertigen und demjenigen von Berneck zuzustellen, sowie diesem einen nach der Deckung des Wicki allfällig übrig bleibenden Betrag zur Verfügung zu stellen.
2. — Abgesehen von der mehr formellen Frage der Anfertigung eines Kollokationsplanes richtet sich die Beschwerde wohl haupt¬ sächlich gegen die Vornahme der Verteilung des gepfändeten Be¬ trages. In dieser Beziehung ist sie aber unbegründet. Mit Unrecht macht der Rekurrent geltend, es bestehe noch Streit in Bezug auf den von Wicki geltend gemachten Eigentumsanspruch. Dieser hat ja vor Friedensrichteramt selbst erklärt, es handle sich um einen Irrtum, indem er nur ein Pfändungsvorrecht habe geltend machen wollen. Wenn daher Wicki wirklich eine Eigentumsansprache geltend gemacht hätte, so hätte er mit dieser Erklärung darauf verzichtet. Mit der Einwendung sodann, die Forderung des Wicki stehe noch nicht fest, kann der Rekurrent nicht gehört werden. Wenn in einem Betreibungsverfahren kein Rechtsvorschlag erhoben oder ein solcher definitiv beseitigt worden ist, so kann der Schuldner in diesem Verfahren den Bestand der in Betreibung gesetzten Forderung nicht mehr anfechten. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird im Sinne der Motive abgewiesen.