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37_I_453

BGE 37 I 453

Bundesgericht (BGE) · 1911-09-22 · Deutsch CH
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di vendita.

91. Entscheid vom 22. September 1911 in Sachen Essig und Konsorten. Art. 146 ff. SchKG : Zulässigkeit der Anfechtung des Kollokations- planes im Pfändungsverfahren durch Beschwerde insoweit, als der Beschwerdeführer Abänderung der Kollokation seiner eigenen For¬ derung verlangt. Unzulässigkeit der Anfechtung einer hiedurch her¬ beigeführten Abänderung des Kollokationsplanes durch die andern Gläubiger auf dem Beschwerdeweg. A. — In den Betreibungen der Rekurrenten Essig und Kon¬ sorten gegen den Ehemann der Rekursgegnerin Frau Herrmann¬ Schafroth verlangte diese die Anschlußpfändung für ihre Frauen¬ gutsforderung von 4800 Fr. Gegenüber der Bestreitung dieses

G. Entscheidungen der Schuldbetreibungs 454. Anspruches durch die Rekurrenten wurde die Klage der Rekurs¬ gegnerin auf Anerkennung ihrer Forderung durch Erkenntnis des Einzelrichters des Bezirksgerichtes Uster im beschleunigten Ver¬ fahren vom 10. November 1910 gutgeheißen. Das Betreibungs¬ amt Uster entwarf dann gemäß Art. 146 SchKG den Plan für die Rangordnung der Gläubiger. Hiebei kollozierte es die ganze Frauengutsforderung in der 5. Klasse und zwar auf Grund eines Beschlusses des Zivilgerichts Basel vom 7. Dezember 1898, wo¬ durch für die Ehegatten Herrmann die Gütertrennung ausge¬ sprochen worden war. Gegen die Kollokation erhoben sowohl die Rekursgegnerin als auch die Rekurrenten Beschwerde. Jene verlangte, daß ihre For¬ derung zur Hälfte in der 4. Klasse kolloziert werde, diese stellten das Begehren, es sei ihnen der Betrag, der der Rekursgegnerin auf Grund des Privilegiums zugekommen wäre, als Prozeßgewinn zuzuteilen, weil sie gemäß dem einzelrichterlichen Erkenntnis vom

10. November 1910 das Privilegium mit Erfolg bestritten hätten. Die obere kantonale Aufsichtsbehörde erklärte mit Entscheid vom

20. Juni 1911 den Rekurs der Rekursgegnerin für begründet und wies das Betreibungsamt Uster an, deren Forderung im Sinne von Art. 219 SchKG als privilegiert zu behandeln. Die Beschwerde der Rekurrenten wurde als gegenstandslos bezeichnet. Aus der Begründung des Entscheides ist folgendes hervorzuheben: Bei Streitigkeiten zwischen einem Ehegatten und Dritten sei das eheliche Güterrecht gemäß Art. 19 BG betr. zivilr. V. d. N. u. A. nach dem Rechte des jeweiligen ehelichen Wohnsitzes zu beur¬ teilen. Somit sei zu prüfen, ob auf Grund des zürcherischen Pri¬ vatrechtes zwischen den Ehegatten Herrmann die Gütertrennung bestehe. Danach sei aber der Beschluß des Basler Zivilgerichtes vom 7. Dezember 1898 bedeutungslos, weil das zürcherische Recht den Entzug der Vormundschaft des Ehemannes nicht aus den¬ selben Gründen zulasse, die nach Basler Recht die Gütertrennung rechtfertigten, und nicht dargetan sei, daß die Voraussetzungen des zürcherischen Rechtes für den Entzug der ehemännlichen Vormund¬ schaft vorhanden gewesen seien. Durch die Begründeterklärung des Rekurses der Rekursgegnerin werde die Beschwerde der Rekurrenten gegenstandslos. Sie wäre aber auch unbegründet gewesen, weil und Konkurskammer. No 91. deren Behauptung, sie hätten schon vor dem Einzelrichter des Be¬ zirksgerichtes Uster das Frauengutsprivileg bestritten, aktenwidrig sei, und die Rekurrenten daher kein Urteil vorlegen könnten, wo¬ durch das Privileg beseitigt worden wäre. B. — Diesen Entscheid haben die Rekurrenten rechtzeitig unter Erneuerung ihres Begehrens und mit dem Antrage auf Abwei¬ sung der Beschwerde der Rekursgegnerin an das Bundesgericht weitergezogen. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung:

1. — Soweit die Rekurrenten die Abweisung der Beschwerde der Rekursgegnerin, also Kollokation der ganzen Frauengutsfor¬ derung in der 5. Klasse beantragen, fehlt ihnen die Beschwerde¬ legitimation. Nach der Feststellung der Vorinstanz, die, weil sie sich auf das kantonale Prozeßrecht stützt, für das Bundesgericht maßgebend ist, hat der Einzelrichter im beschleunigten Verfahren des Bezirksgerichtes Uster in seinem Entscheid vom 10. November 1910 nicht über den Rang der Frauengutsforderung entschieden. Die Kollokation dieser Forderung durch das Betreibungsamt Uster stellt sich demgemäß, soweit es sich um den Rang handelt, nicht als Vollziehung eines Gerichtsentscheides, sondern als selbständige Kollokationsverfügung im Sinne des Art. 146 SchKG dar. Eine Anfechtung dieser Verfügung auf dem Beschwerdeweg ist nun nach der Praxis des Bundesgerichts (AS 31 II Nr. 108, Sep.¬ Ausg. 10 Nr. 55; 12 Nr. 36 *) nur insoweit zulässig, als die Kollokation nicht gemäß Art. 148 SchKG durch Klage ange¬ fochten werden kann, also nur insoweit, als nicht ein Gläubiger die Kollokation der Forderung eines andern Gläubigers anfechten will, sondern, als der Beschwerdeführer eine Abänderung der Kollokation seiner eigenen Forderung verlangt. (Jaeger, Komm¬ Art. 148 Nr. 4. In diesem Beschwerdeverfahren sind nun aber die übrigen 2. Gläubiger nicht Partei, in dem Sinne, daß sie eine durch die Aufsichtsbehörde verfügte, ihnen nicht passende Kollokation eines andern Gläubigers ihrerseits an die höhere Aufsichtsinstanz weiter¬

* Ges.-Ausg. 33 1 S. 329 fl. Erw. 2; 35 I S. 608 Erw. 2

456 C. Entscheidungen der Schuldbetreibungs¬ ziehen könnten. Vielmehr liegt in einem solchen Falle für sie die Sache ganz gleich, wie wenn das Betreibungsamt von Anfang an im Sinne des Entscheides der Aufsichtsbehörde verfügt hätte. Dieser Entscheid erledigt also die Kollokation nicht endgültig, son¬ dern, weil er sich nur als Bescheid auf das vom betreffenden re¬ kurrierenden Gläubiger gestellte eigene Kollokationsbegehren dar¬ stellt, nur unter Vorbehalt der durch Art. 148 garantierten Rechte der andern Gläubiger auf gerichtliche Anfechtung des durch die Aufsichtsbehörde korrigierten Kollokationsplanes. Ist der rekur¬ rierende Gläubiger mit der durch die Aufsichtsbehörde verfügten Kollokation zufrieden, so liegt gleich wie wenn er sich schon mit der durch das Betreibungsamt verfügten einverstanden erklärt hätte, für ein Beschwerdeverfahren über den Kollokationsplan keine Veranlassung mehr vor; der Widerspruch der andern Gläubiger gegen diese von der Aufsichtsbehörde korrigierte Kollokation, die natürlich vom Betreibungsamt neu aufgelegt werden muß, kann nun vor dem Richter geltend gemacht werden.

3. — Nach dem Gesagten ist denn auch auf die Frage, ob die Rekurrenten den Betrag, der auf die privilegierte Hälfte ent¬ fiele, als Prozeßgewinn beanspruchen könnten, nicht einzutreten. Hierüber ist erst auf Grund eines allfälligen Kollokationspro¬ zesses im Verteilungsverfahren zu entscheiden. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen. und Konkurskammer. No 92.

92. Entscheid vom 22. September 1911 in Sachen Guerbois. Art. 5 franz.-schweiz. Gerichtsstandsvertrag : Betreibungsort für die Forderungen von Legataren auf Zahlung der Vermächtnisse ist der Heimatsort des Erblassers. Unerheblichkeit des Wohnsitzes eines Legatars, sowie der Zustimmung der Legatare zur Bestellung eines Nachlassverwalters am Orte des letzten Wohnsitzes des Erb¬ tassers. A. — In Paris starb im September 1909 der dort wohn¬ hafte Traugott Gottfried Zumsteg von Wil (Bezirk Laufenburg). In seinem Testamente hatte er die Rekurrentin Witwe Guerbois in Paris und einen Driancourt in Paris zu Universalerben ein¬ gesetzt. Außerdem hatte er Josephine Zumsteg in Wil und Frau Emma Zimmermann=Weber in Sigmaringen mit einem Vermächt¬ nis von je 10,000 Fr. und Otto Zumsteg in Wil mit einem solchen von 5000 Fr. bedacht. Unmittelbar nach dem Tode des Erblassers wurde ein Notar Brisset in Paris mit der Verwaltung des Nachlasses betraut. Das Testament wurde vor dem Bezirks¬ gericht Laufenburg eröffnet. Dieses Gericht ordnete auch ein Bene¬ ficium Inventarii an, und zwar auf Veranlassung der Rekur¬ rentin. Die Legatare Josephine und Otto Zumsteg und Emma Zimmermann leiteten dann in Wil die Schuldbetreibung gegen die Rekurrentin für die fälligen Raten der Vermächtnisse ein. Gegen die vom Betreibungsamt Wil zugestellten Zahlungsbe¬ fehle erhob die Rekurrentin Beschwerde mit dem Begehren um Aufhebung der Betreibungen. Sie machte dabei folgendes geltend: Das Betreibungsamt Wil sei für eine gegen sie gerichtete Schuld¬ betreibung nicht zuständig, weil ihr Wohnsitz Paris sei. Art. 5 des französisch=schweizerischen Gerichtsstandsvertrages von 1869 finde keine Anwendung, weil es sich um eine gewöhnliche For¬ derungsklage, nicht um eine Abrechnung zwischen Erben und Lega¬ taren handle. Selbst wenn dies aber der Fall wäre, so hätten doch die Vermächtnisnehmer Paris als Ort der Erbschaftseröff¬ nung und Nachlaßliquidation dadurch anerkannt, daß sie sich mit der Bestellung des Nachlaßverwalters durch das Gericht in Paris