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37_I_440

BGE 37 I 440

Bundesgericht (BGE) · 1911-09-14 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

87. Entscheid vom 14. September 1911 in Sachen Lukas. Beschwerdeverfahren : Parteiqualität des Gläubigers beim Streit über Kompetenzansprüche des Schuldners. Prozessuale Bedeutung der An¬ erkennung einer hierauf bezüglichen Beschwerde des Schuldners durch das Betreibungsamt. A. — Am 1. Juli 1911 nahm das Betreibungsamt Basel¬ Stadt auf Begehren des Rekurrenten Wilhelm Lukas daselbst zur Sicherung einer Mietzinsforderung von 93 Fr. gegen Josef Tscheulin ein Verzeichnis der dem Retentionsrecht des Vermieters unterliegenden pfändbaren Gegenstände im Gesamtwert von 3 Fr. auf. B. — Hierüber beschwerte sich der Schuldner gleichen Tages bei der kantonalen Aufsichtsbehörde. Er machte geltend, daß er dem Rekurrenten nur noch 23 Fr. an Mietzins schulde, und bean¬ spruchte ferner mehrere retinierte Gegenstände als Kompetenzstücke. Das Betreibungsamt „anerkannte“ die Beschwerde nach erfolgter nochmaliger Einvernahme des Schuldners. Der Vermieter Lukas dagegen, der von der kantonalen Aufsichtsbehörde ebenfalls zur Vernehmlassung eingeladen wurde, trug auf Abweisung der Be¬ schwerde an, indem er die tatsächlichen Anbringen des Beschwerde¬ führers als unrichtig bestritt. Daraufhin erkannte die kantonale Aufsichtsbehörde, die Beschwerde werde als durch Anerkennung erledigt abgeschrieben, mit der Begründung, daß der Gläubiger, obwohl zur Vernehmlassung aufgefordert, nicht als Partei im Be¬ schwerdeverfahren zu erachten und seine Vernehmlassung daher nach der Anerkennung der Beschwerde durch das Betreibungsamt nicht zu berücksichtigen sei. C. — Gegen diesen Entscheid hat Lukas innert Frist den Re¬ kurs an das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrag, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Beschwerde des Schuld¬ ners abzuweisen, eventuell es sei die Sache zur eingehenden Un¬ tersuchung und Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Rekurrent hält an den Anbringen in der Vernehmlassung an die kantonale Aufsichtsbehörde fest und protestiert gegen ihre Nichtbe¬ rücksichtigung. Rekurs abgesehen. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung: Die Auffassung der Vorinstanz, daß bei der Frage, welche Gegenstände in das Retentionsverzeichnis nach Art. 283 SchKG aufzunehmen seien, der Gläubiger nicht Partei sei, ist rechtsirrtümlich. Der Gläubiger ist als Hauptinteressent selbstver¬ ständlich legitimiert, gegen Kompetenzansprüche des Schuldners Widerspruch zu erheben. Die Vorinstanz hat ihm denn auch selber hiezu Gelegenheit gegeben, seine Vernehmlassung dann aber außer Acht gelassen und ihn dadurch gezwungen, gegen die Freigabe der Retentionsgegenstände seinerseits wieder Beschwerde zu führen. Diesem übertriebenen Formalismus kann nicht beigetreten werden. Die Vorinstanz hätte auf den Streit über die Qualität der reti¬ nierten Gegenstände als Kompetenzstücke sofort materiell eintreten und ihn zur Erledigung bringen sollen.

2. — Daran ändert auch die Erklärung des Betreibungsamts in der Vernehmlassung an die kantonale Aufsichtsbehörde nichts, daß es die Beschwerde „anerkenne“, d. h. die Begehren des Schuldners für begründet halte und bereit sei, ihnen zu entsprechen. Das Betreibungsamt konnte nach Ablauf der Beschwerdefrist auf seine Verfügung nicht einseitig zurückkommen, nachdem es sie während der Beschwerdefrist aufrechtgehalten hatte. Ebensowenig ist es im Beschwerdeverfahren Partei mit der Wirkung, daß es durch einfache Anerkennung des Rechtsbegehrens eine Beschwerde gegenstandslos machen könnte, wie die Parteien im Zivilprozeß. Dazu wäre nur die am Betreibungsverfahren interessierte Gegen¬ partei, d. h. der Gläubiger, in der Lage, welcher allein befugt ist, auf das streitige Retentionsrecht rechtsgültig zu verzichten. Die angefochtene Verfügung des Betreibungsamts hätte somit, nachdem sie einmal weitergezogen war, trotz der Erklärung des Amtes von der kantonalen Aufsichtsbehörde auf ihre mate¬ rielle Begründetheit untersucht werden sollen. Da dies unterlassen wurde, ist die Sache zur Nachholung des Versäumten an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird in dem Sinn begründet erklärt, daß die Sache zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückge¬ wiesen wird.