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37_I_41

BGE 37 I 41

Bundesgericht (BGE) · 1911-02-09 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

9. Arteil vom 9. Februar 1911 in Sachen von Aesch gegen Reidhardt. Gerichtsstand der Zweigniederlassung. Dessen Geltung für alle Klagen aus dem Geschäftsbetrieb der Filiale, also nicht nur für Kontraktsklagen, sondern auch für Klagen aus ausserkontraktlichen Rechtsverhältnissen, sofern der betreffende Anspruch immerhin aus dem Geschäftsbetrieb der Filiale hergeleitet wird. A. — Der in Zürich wohnhafte Rekurrent ist Inhaber eines Informationsbureaus, mit Sitz in Zürich und Filiale in Bern. Am 19. Mai 1910 erteilte Dr. jur. A. Burkhardt in Bern namens der dortigen Filiale einem Albert Zoller eine ungünstige Auskunft über die Rekursbeklagten. Wegen dieser Auskunft erhoben letztere beim Zivil=Amtsgericht Bern gegen „G. von Aesch, Aus¬ kunftei Wimpf, Zweigbureau in Bern“, je eine Entschädigungsklage. Im ersten Verhandlungstermin (1. Oktober 1910) erschien namens der Beklagten jener Dr. A. Burkhardt, erklärte, „sich vor dem hierseitigen Gericht in der Sache einlassen zu wollen“, und ersuchte um Bewilligung einer Frist zur Erstattung der Hauptverteidigung. In Sachen Ida Neidhardt gegen den Rekurrenten fand sodann am 9. November 1910 eine weitere Tagfahrt statt, anläßlich deren namens des Beklagten beantragt wurde: „Das Gericht wolle erkennen, der Beklagte sei nicht schuldig, sich auf die Klage einzu¬ lassen, und das Amtsgericht von Bern sei örtlich nicht zuständig

zu deren Behandlung.“ Dieses Begehren wurde abgewiesen. Darauf brachte der Beklagte seine Antwort in der Sache selbst vor und schloß auf Abweisung des klägerischen Rechtsbegehrens. Am 28. November erklärte der Beklagte in beiden Prozessen die Reform, und zwar „rückwärts bis zum Schlusse der Klagebegrün¬ dung (inbegriffen die Erklärung punkto Anerkennung des Gerichts¬ standes)" Am 6. Dezember erhob der Beklagte in beiden Prozessen die Einrede der Inkompetenz des berner Richters; das Zivil=Amts¬ gericht verwarf jedoch diese Einrede mit Entscheid vom gleichen Tage. B. — Gegen diesen Entscheid richtet sich der vorliegende, auf lrt. 59 BV gestützte staatsrechtliche Rekurs mit dem Rechtsbe¬ gehren, es sei die Gerichtsstandseinrede zu schützen und der angefochtene Entscheid aufzuheben. In der Rekursbegründung wird bemerkt, der Rekurrent habe die beiden Klagen beantwortet, „um dem Risiko zu entgehen, seine materielle Verteidigung zu verwirken“. Die am 28. November 1910 erfolgte Reformerklärung wird in der Rekursschrift nicht erwähnt. C. — Die Rekursbeklagten haben beantragt, es sei wegen Nichterschöpfung des kantonalen Instanzenzuges auf den Rekurs nicht einzutreten; eventuell: er sei abzuweisen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

6. daß der in der Praxis anerkannte Gerichtsstand der Zweigniederlassung sich keineswegs, wie der Rekurrent geltend macht, nur auf Klagen aus den von einer Filiale abgeschlossenen „Rechtsgeschäften“, also auf Kontraktsklagen, bezieht, sondern (vergl. BGE 30 I S. 297 und die dortigen Zitate; ferner, betreffend Art. 625 Abs. 2 OR: Urteil vom 27. Dezember 1910 in Sachen Seidenstoffappretur A. G. c. Zürich“) überhaupt auf alle Klagen aus dem Geschäftsbetrieb der Filiale, also bei Auskunfteien speziell auch auf Entschädigungsklagen Dritter wegen angeblicher Verletzung ihrer persönlichen Verhältnisse durch Erteilung einer ungünstigen Information seitens der Filiale;

* AS 36 I S. 632 f. Erw. 2 f.

7. daß somit im vorliegenden Falle der Rekurs auch dann abzuweisen wäre, wenn keine Anerkennung des bernischen Gerichts¬ standes stattgefunden hätte. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.