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64. Entscheid vom 23. Mai 1911 in Sachen Schulgutsverwaltung Anterseen. Legitimation eines Drittansprechers zur Beschwerde, wenn er nicht in die Lage gesetzt wird, seinen Anspruch vor Gericht geltend zu machen. — Art. 106 ff. SchKG: Der Dritteigentümer eines von einer Betreibung auf Pfandverwertung ergriffenen Pfandobjektes hat nach Ablauf der Beschwerdefrist gegenüber Betreibungsakten, die seine Rechte verletzen, nur dann noch Anspruch auf Einleitung des Wider- spruchverfahrens, wenn er nicht zuvor eine spezielle Anzeige gemäss Art. 153 Abs. 2 oder 139 SchKG erhalten hat. — A. — Die Rekurrentin ist im Besitze einer am 13. Oktober 1883 von Christian Schmocker in St. Beatenberg zu ihren Gun¬ sten ausgestellten Pfandobligation auf drei Kuhrechte an der Gem¬ menalp. Diese Pfandobligation war, laut einer darauf befindlichen Bescheinigung des Amtsschreibers von Interlaken d. d. 13. De¬ zember 1883, im Grundbuch von St. Beatenberg „eingeschrieben“ worden. Dagegen war unterlassen worden, sie auch in dem Anfangs der neunziger Jahre für die Gemmenalp angelegten Seybuch ein¬ zutragen. Im Jahre 1906 erwarb der heutige Rekursbeklagte Emil Gro߬ niklaus im Konkurse des Schmocker vier Kuhrechte, worunter, wie sich nachträglich herausgestellt hat, jene drei seiner Zeit der Rekur¬ rentin verpfändeten. Die Kuhrechte wurden infolge dieses Erwerbs¬ aktes als unbelastetes Eigentum des Rekursbeklagten im Grundbuch eingetragen. Eine Anmeldung der Kuhrechte im Konkurse oder ein Einspruch gegen deren Verwertung hatte seitens der Rekurrentin nicht stattgefunden. Im Jahre 1907, und sodann wieder im Jahre 1910, leitete die Rekurrentin gestützt auf jene Pfandobligation vom 13. Oktober 1883 die Pfandverwertungsbetreibung gegen Schmocker ein. In¬ folgedessen wurde am 24. Januar 1911, durch Publikation im Amtsblatt für den Kanton Bern, auf den 25. Februar die Ver¬ steigerung der drei Kuhrechte angesetzt. B. — Auf Beschwerde des heutigen Rekursbeklagten vom 23. Fe¬ bruar hat die kantonale Aufsichtsbehörde die Abhaltung der Stei¬ gerung untersagt und das Betreibungsamt angewiesen, „das Ver¬
fahren nach Art. 106 ff.“ einzuschlagen, d. h. dem Schuldner und der Gläubigerin eine zehntägige Frist zur Bestreitung des von Großniklaus erhobenen Anspruches, und sodann diesem letztern „im Sinne des Art. 107 resp. 109“ eine Klagefrist anzusetzen. Die heutige Rekurrentin hatte in erster Linie beantragt, daß auf die Beschwerde wegen Verspätung nicht eingetreten werde, da sie mehr als zehn Tage nach der Publikation der Steigerung im Amtsblatt eingereicht worden sei und übrigens Großniklaus schon im Jahre 1907 in seiner Eigenschaft als Briefträger (anläßlich der Zustellung eines Zahlungsbefehls an Schmocker) von der Exi¬ stenz der Pfandobligation Kenntnis erhalten habe. Eventuell war Abweisung der Beschwerde beantragt worden. C. — Gegen den Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde hat die Schulgutsverwaltung Unterseen rechtzeitig und formrichtig den Rekurs an die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer des Bun¬ desgerichts ergriffen, mit dem Antrag auf Abweisung der von Großniklaus gegen die Versteigerung erhobenen Beschwerde. Dabei wird speziell betont, daß diese Beschwerde aus den bereits ange¬ führten Gründen verspätet gewesen sei. D. — Die kantonale Aufsichtsbehörde hat auf Gegenbemer¬ kungen verzichtet. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung: Mit Recht hat die Vorinstanz angenommen, daß der
1. — Rekursbeklagte Großniklaus zur Beschwerde gegenüber der ange¬ fochtenen Versteigerung legitimiert gewesen sei. Zwar sind im Betreibungsverfahren allfällige Drittansprecher grundsätzlich darauf angewiesen, ihre Ansprüche, sei es als Kläger gemäß Art. 107, sei es als Beklagte gemäß Art. 109, im gerichtlichen Verfahren geltend zu machen; da jedoch hiebei die Initiative insofern dem Betreibungsamte zukommt, als dieses dem Drittansprecher bezw. dem betreibenden Gläubiger die in Art. 107 bezw. 109 vorge¬ sehene Klagfrist anzusetzen hat, so muß natürlich ein Drittansprecher, der infolge Unterlassung einer solchen Fristansetzung nicht in der Lage war, seinen Anspruch vor Gericht geltend zu machen, zunächst die Ansetzung jener Frist verlangen können, was selbstverständlich mittels einer Beschwerde zu geschehen hat.
2. — Aus ähnlichen Gründen war auch die von der Rekur¬ rentin gegenüber der Beschwerde des Rekursbeklagten erhobene Ver¬ spätungseinrede abzuweisen. Nach Art. 155 in Verbindung mit Art. 107 Abs. 4 ist ein Dritter, der nicht in die Lage gesetzt wurde, seinen Anspruch ge¬ richtlich geltend zu machen, berechtigt, dies noch solange nachzu¬ holen, als der Erlös des Pfandobjektes nicht verteilt ist. Kann deshalb sogar der nicht im Besitze des Pfandes befindliche Dritte die nachträgliche Befolgung des in Art. 106 ff. vorgeschriebenen Verfahrens verlangen, so steht dieses Recht a fortiori auch dem im Besitz des Pfandobjekts befindlichen Dritten zu. Dabei wird allerdings von demjenigen Dritteigentümer eines Pfandes, der die in Art. 153 Abs. 2 vorgesehene Abschrift des Zahlungsbefehles oder (gemäß Art. 156 in Verbindung mit Art. 139) ein Exem¬ plar der in Art. 138 Ziff. 3 vorgeschriebenen Aufforderung er¬ halten hat (vergl. darüber BGE Sep.=Ausg. 1 Nr. 8 *), ver¬ langt werden müssen, daß er gegenüber einem allfällig seine Rechte verletzenden Betreibungsakte innert zehn Tagen, nachdem er davon Kenntnis erhalten hat, Beschwerde erhebe. Im vorliegenden Falle haben jedoch jene Mitteilungen gerade nicht stattgefunden. Da nun aber der Drittinhaber des Pfandes ein gesetzliches Recht auf spezielle Benachrichtigung in der genannten Form hat, so kann für ihn, solange diese Benachrichtigung nicht erfolgt, auch die Beschwerde¬ frist nicht zu laufen beginnen (vergl. BGE Sep.=Ausg. 7 Nr. 79 **) Die vom Rekursbeklagten gegen die Ansetzung der Versteigerung ergriffene Beschwerde war somit nicht verspätet.
3. — Aus dem Gesagten ergibt sich zugleich auch die materielle Unbegründetheit des vorliegenden Rekurses. Sobald in der gegen Schmocker gerichteten Pfandbetreibung ein Dritter mit der Behaup¬ tung auftrat, es stehe ihm ein die Verwertung hinderndes ding¬ liches Recht zu, und sofern dieser Dritte nicht etwa schon vorher in der Lage gewesen war, seinen Anspruch geltend zu machen, mußte das in Art. 106—109 vorgesehene Verfahren eingeschlagen werden, wobei es dem Richter vorbehalten blieb, die Frage zu *Ges.-Ausg. 24 I S. 160. — ** Id. 30 I S. 801 ff.
entscheiden, ob das Pfandrecht der Rekurrentin noch zu Recht be¬ stehe oder nicht (vergl. darüber Jäger, Anm. 3 i. f. zu Art. 135 und Anm. 13 i. f. zu Art. 138). Speziell im vorliegenden Falle war, da die betreffenden Kuhrechte im Grundbuch als freies Eigen¬ tum des Rekursbeklagten eingetragen waren, und dieser somit als deren Besitzer zu gelten hatte, gemäß Art. 109 vorzugehen. In diesem Sinne, d. h. mit der Präzisierung, daß das Ver¬ fahren des Art. 109 und nicht dasjenige der Art. 106—107 Platz zu greifen habe, ist der vorliegende Rekurs abzuweisen. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird im Sinne der Motive abgewiesen.