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60. Entscheid vom 8. April 1911 in Sachen Gerson, Reisenberg & Cie. Art. 92 Ziff. 5 SchKG : Unzulässigkeit der Ausdehnung der Kompe¬ tenzqualität der Nahrungs- und Feuerungsmittel auf den zu ihrer Anschaffung notwendigen Geldbetrag. A. — Die Rekurrentin, Firma Gerson, Reifenberg & Cie. in Hamburg, erwirkte am 6. Februar 1911 bei der Arrestbehörde von Basel=Stadt einen Arrestbefehl gegen ihren Schuldner Otto Dold in Basel, zur Zeit in Untersuchungshaft in München. Hierauf belegte das Betreibungsamt am 7./8. Februar unter anderm zwei auf die Ehefrau Dold lautende Guthaben an die schweizerische Volksbank im Betrag von 199 Fr. 20 Ets. und 628 Fr. 30 Cts. mit Arrest. Diese Guthaben waren bereits am
18. Januar 1911 zu Gunsten der Geschwister Sülzer in Stutt¬ gart verarrestiert worden. Der Schuldner hatte gegen diese Be¬ schlagnahme Beschwerde geführt, mit dem Antrag, es sei ihm mangels in natura vorhandener Nahrungs= und Feuerungsmittel, denen laut Art. 92 Ziff. 5 SchKG Kompetenzqualität zukäme, ein angemessener Betrag zur Anschaffung solcher auf zwei Monate hinaus für seine aus Frau und sechs minderjährigen Kindern bestehende Familie zu belassen. Infolgedessen hatte die kantonale Aufsichtsbehörde mit Entscheid vom 31. Januar 1911 einen Be¬ trag von 119 Fr. 50 Cts. aus dem Arrestbeschlag freigegeben. Auf diesen Entscheid gestützt reduzierte das Betreibungsamt Basel¬ Stadt mit Verfügung vom 28. Februar auch den zweiten Arrest um den Betrag von 119 Fr. 50 Cts. B. — Hierüber beschwerte sich die Rekurrentin bei der kanto¬ nalen Aufsichtsbehörde, welche die Beschwerde unterm 10. März 1911 aus den nämlichen Erwägungen abwies, welche zu ihrem Entscheid vom 31. Januar geführt hatten. Diese Erwägungen lassen sich wie folgt zusammenfassen: Ans Art. 92 Ziff. 5 SchKG ergebe sich, daß das Gesetz dem Schuldner die für den Lebensunterhalt nötigen Subsistenzmittel auf die Dauer von zwei Monaten habe garantieren wollen, gleichviel, ob sie in natura vorhanden seien oder nicht. Wollte man nur den ersten, im Gesetz ausdrücklich erwähnten Fall berücksichtigen, so hätte das eine durch nichts gerechtfertigte Schlechterstellung der in städtischen Verhält¬ nissen lebenden Schuldner zur Folge, welche keine Nahrungs= und Feuerungsmittelvorräte anlegen. Für städtische Verhältnisse ent¬ spreche es denn auch dem Willen des Gesetzes, wenn dem Schuld¬ ner die für die Beschaffung der unentbehrlichen Nahrungs= und Feuerungsmittel nötigen Geldmittel belassen werden. Übrigens habe das Bundesgericht bereits einmal entschieden (vergl. AS Sep.=Ausg. 10 Nr. 31 *), daß die Kompetenzqualität nicht aus¬ schließlich dem in natura vorhandenen Gegenstand zukomme, dern daß sie auf den ihn ersetzenden Geldbetrag übergehe, soweit dieser dazu dienen könne und bestimmungsgemäß dazu dienen solle, die Beschaffung eines neuen Kompetenzstückes zu ermöglichen, und ferner nach den Umständen anzunehmen sei, daß das Geld tat¬
* Ges.-Ausg. 33 I S. 458 ff. AS 37 1 — 1911
sächlich eine entsprechende Verwendung finden werde. Diese Vor¬ aussetzungen seien im vorliegenden Fall, wo eine Erwerbstätigkeit ausgeschlossen sei, erfüllt. Der nämliche Schluß ergebe sich endlich aus Art. 229 Abs. 2 SchKG C. — Diesen Entscheid hat die Rekurrentin innert Frist an das Bundesgericht weitergezogen, mit dem Antrag, es sei der Be¬ trag von 119 Fr. 50 Cts. in der Beschlagnahme zu ihren Gun¬ sten zu belassen. Zur Begründung führt die Rekurrentin aus, die Freigabe jenes Betrages widerspreche sowohl dem Sinn und Wort¬ laut, als der Auslegung, welche Art. 92 SchKG bisher gefunden habe. Das Gesetz spreche in Ziff. 5 lediglich von Nahrungs= und Feuerungsmitteln, nicht von Bargeld oder einem sonstigen mehr oder weniger leicht liquidierbaren Aktivum, welches zu ihrer Be¬ schaffung möglicherweise dienlich sei. Eine Gewißheit dafür, daß das Geld gerade für Unterhaltszwecke benutzt werde, bestehe ferner im vorliegenden Fall nicht. Die kantonale Aufsichtsbehörde hat von Gegenbemerkungen zum Rekurse abgesehen. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung:
1. — Die Auffassung der Vorinstanz, daß das Gesetz dem Schuldner die Existenzmittel für sich und seine Familie auf zwei Monate hinaus schlechterdings garantiere, ohne Rücksicht darauf, ob sie überhaupt vorhanden seien oder nicht, erweist sich in dieser Allgemeinheit als rechtsirrtümlich. Die in Art. 92 und 93 SchKG dem Schuldner eingeräumte Rechtswohltat der Unpfänd¬ barkeit bestimmter Gegenstände und Einkommen bildet eine Aus¬ nahme vom allgemeinen Grundsatz, daß sämtliches Vermögen des Schuldners seinen Gläubigern haftet, und darf als solche weder ausdehnend interpretiert, noch durch Analogieschluß auf andere Tatbestände angewendet werden. Bundesrat und Bundesgericht haben denn auch in konstanter Praxis daran festgehalten, daß die im Gesetz enthaltene Aufzählung der Kompetenzstücke erschöpfend sei — soweit nicht andere positive Normen die Unpfändbarkeit festlegen oder diese sich nicht indirekt aus der Eigenschaft der Sache als einer unübertragbaren oder überhaupt keinen Ver¬ mögenswert repräsentierenden ergibt — und daß andere Gegen¬ stände auch dann der Pfändung unterliegen, wenn sie im einzelnen Fall als dem Schuldner unentbehrlich erscheinen sollten (vergl. Archiv 1 Nr. 35, 3 Nr. 55, 4 Nr. 38, AS Sep.=Ausg. 2 Nr. 11 Erw. 2 und 12 Nr. 45 Erw. 2*) Nun erwähnt Art. 92 Ziff. 5 SchKG, wie die Vorinstanz selber feststellt, ausdrücklich nur den Fall, wo Nahrungs= und Feuerungsmittel beim Schuldner in natura vorhanden sind, und erklärt den Bedarf der Familie für zwei Monate als unpfändbar. Davon, daß jeder Schuldner hierauf einen gesetzlichen Anspruch habe und daß ihm daher, wenn er diese Existenzmittel tatsächlich nicht besitzt, ein entsprechender Betrag aus vorhandenem Bargeld oder aus dem Erlös sonstiger Pfändungsgegenstände zur An¬ schaffung der nötigen Vorräte zu belassen sei, ist dagegen im Gesetz nirgends die Rede. Hätte das Gesetz diesen Unpfändbarkeitsfall statuieren wollen, welcher von demjenigen des Art. 92 Ziff. 5 ganz wesentlich differiert, so hätte es ihn ausdrücklich aussprechen und näher präzisieren müssen, wie dies denn auch im deutschen Recht in Art. 811 Ziff. 2 der 3PO geschehen ist.
2. — Wollte man trotz des Mangels an einer gesetzlichen Grundlage auch im schweizerischen Recht die Unpfändbarkeit von Nahrungs= und Feuerungsmitteln im angegebenen Sinn aus¬ dehnen, so müßte man den nämlichen Grundsatz logischerweise auf die Unpfändbarkeitsbestimmungen des Art. 92 Ziff. 1—4 SchKG anwenden und auch in diesen Fällen den zur Anschaffung der fehlenden Kompetenzstücke nötigen Geldbetrag unpfändbar erklären. Kleider, Betten und sonstige persönliche Gebrauchsgegenstände, Kochgeschirr und Hausgeräte sind dem Schuldner zum eigenen Unterhalt und zum Unterhalt der Familie gerade so unentbehrlich wie Nahrungs= und Feuerungsmittel, ebenso, je nach Stand und Beruf des Schuldners, das Berufswerkzeug, eine Milchkuh usw. Diese Erwägung bestätigt die Unhaltbarkeit der Auffassung der Vorinstanz. Sie zeigt ferner, daß man es mit einer vom Gesetz gewollten — und übrigens gegenüber der früheren, kantonalrecht¬ lichen für den Schuldner schon wesentlich günstigeren — Ordnung zu tun hat und nicht mit einer Lücke, welche in Vollziehung des gesetzgeberischen Gedankens und Willens vom Richter ausgefüllt
* Ges.-Ausg. 25 I S. 157 ff. Erw. 2 und 35 I S. 639 Erw. 2.
werden kann (so auch Meier, Beschränkungen der Zwangsvoll¬ streckung S. 162). Zum nämlichen Ergebnis führt der von der Vorinstanz heran¬ gezogene Art. 229 Abs. 2 SchKG, wonach die Konkursver¬ waltung dem Gemeinschuldner einen billigen Unterhaltsbeitrag gewähren kann, namentlich wenn sie ihn anhält, zu ihrer Ver¬ fügung zu bleiben. Aus dieser Bestimmung folgt nicht, wie die Vorinstanz meint, die Zulässigkeit der Belassung von Geldern an Stelle nicht vorhandener Kompetenzstücke im Pfändungsver¬ fahren, sondern im Gegenteil argumento e contrario die Un¬ zulässigkeit einer solchen Ausdehnung der Rechtswohltat des Art. 92 mangels jeglicher gesetzlicher Bestimmung. Zudem liegen die Ver¬ hältnisse hier und dort durchaus nicht gleich. Art. 229 Abs. begründet keinen Rechtsanspruch des Gemeinschuldners auf Aus¬ richtung von Alimenten. Das Gesetz legt es vielmehr ins Er¬ messen der Konkursverwaltung, je nach den Umständen dem Ge¬ meinschuldner einen Unterhaltsbeitrag zu gewähren oder nicht, und es erscheint dieser Beitrag vornehmlich als Aquivalent für seine Präsenzpflicht (vergl. AS Sep.=Ausg. 12 Nr. 60 *
3. — Wenn die Vorinstanz sodann geltend macht, daß die Pfändbarkeit des dem Schuldner zur Beschaffung der nötigen Nahrungs= und Feuerungsmittel erforderlichen Geldbetrages einer durch nichts gerechtfertigten Schlechterstellung der in städtischen Verhältnissen lebenden Schuldner gleichkäme, welche keine solchen Vorräte anzulegen pflegen, so ist ihr entgegenzuhalten, daß Art. 92 5 SchKG überhaupt nur auf die Landbevölkerung zuge¬ schnitten ist, ohne daß jedoch der städtische Schuldner dadurch be¬ nachteiligt würde. Da der „Lohn“ der bäuerlichen Bevölkerung, vom Gesinde abgesehen, im allgemeinen in den Bodenerträgnissen verkörpert ist und die vom Gesetz als unpfändbar bezeichneten Nahrungs= und Feuerungsmittel in der Hauptsache aus Boden¬ erträgnissen bestehen oder doch aus solchen hervorgehen, ist in der Garantie des Art. 92 Ziff. 5 in Wirklichkeit nichts anderes zu erblicken als die Anwendung der Rechtswohltat der Unpfändbarkeit des Lohnes, soweit er das Existenzminimum nicht übersteigt, auf die landwirtschaftliche Bevölkerung. Hieraus erhellt, daß die Un¬
* Ges.-Ausg. 35 I S. 800 ff. Erw. 2. gleichheit in der Behandlung der Stadt= und der Landbevölkerung (entgegen der auch von Meier, op. cit. S. 161 f. vertretenen Auffassung) nur eine scheinbare ist, sobald die Unpfändbarkeits¬ bestimmungen der Art. 92 und 93 SchKG im Zusammenhang gewürdigt werden. Unstichhaltig ist endlich die Berufung der Vorinstanz
4. - auf das Urteil des Bundesgerichts i. S. Giger (AS Sep.=Ausg¬ 10 Nr. 31 *). In diesem Entscheid hat das Bundesgericht er¬ kannt, daß die Kompetenzeigenschaft auch dem Geldbetrag zukomme, welcher ein bestimmtes Kompetenzstück ersetze, sofern er den Wert des Kompetenzgegenstandes darstelle und zur Beschaffung eines neuen dienen könne und solle. Es handelte sich damals um eine dem Schuldner für abgebrannte Mobiliargegenstände von der Ver¬ sicherungsgesellschaft geschuldete Entschädigung und es rechtfertigte sich daher in jenem Fall die Anwendung des Rechtsgrundsatzes: pretium succedit in locum rei. Daraus darf aber nicht geschlossen werden, daß, sobald ein Kompetenzgegenstand nicht in natura vor¬ handen ist, der zur Beschaffung dieses Gegenstandes erforderliche Betrag ebenfalls Kompetenzqualität genieße, auch wenn das Kom¬ petenzstück und der Geldbetrag, wie im vorliegenden Fall, weder in einem tatsächlichen, noch in einem rechtlichen Verhältnis zu einander stehen.
5. — Aus dem Gesagten ergibt sich, daß in Übereinstimmung mit dem frühern Entscheid des Bundesrates vom 13. Dezember 1894 in Sachen Bürke=Krapf (Archiv 4 Nr. 38) und der auf diesen Entscheid gestützten, eigenen früheren Praxis der baslerischen Aufsichtsbehörde (s. Entsch. vom 23. April 1908 in Sachen Mäder), sowie mit Jaeger (Komm. Art. 92 Anm. 12) und Meier (loc. cit.) und entgegen der Auffassung von Weber und Brüstlein (Komm. Art. 92 Anm. 6), Reichel (Komm. Art. 92 Anm. 9) und Blumenstein (Handbuch S. 358) bei Nichtvor¬ handensein von Nahrungs= und Feuerungsmitteln auf zwei Monate die Kompetenzqualität grundsätzlich nicht auf den zur An¬ schaffung dieser Vorräte notwendigen Geldbetrag ausgedehnt werden darf, gleichviel ob er dem Bargeld des Schuldners oder einem Guthaben oder dem Erlös anderer Pfändungsgegenstände entnom¬
* Ges.-Ausg. 33 I S. 438 ff.
men werde. Eine Ausnahme hievon ist nur statthaft, wenn im einzelnen Fall die im Entscheid des Bundesgerichts in Sachen Giger aufgestellten Bedingungen erfüllt sind. Daß dem in casu nicht so ist, wurde bereits festgestellt. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird begründet erklärt. Demgemäß wird der Vor¬ entscheid aufgehoben und das Betreibungsamt Basel=Stadt ange¬ wiesen, den Betrag von 119 Fr. 50 Cts. in der Beschlagnahme zu Gunsten der Rekurrentin zu belassen.