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37_I_280

BGE 37 I 280

Bundesgericht (BGE) · 1911-06-22 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

56. Arteil vom 22. Juni 1911 in Sachen Schweiz. Bundesbahnen gegen Hurter. Verhältnis zwischen Art. 59 BV und Art. 12 des Eisenbahnrückkaufs¬ gesetzes. — Sinn und Tragweite des Art. 12 Abs. 4 Rückk.Ges., wonach die SSB « am Hauptort der durch ihre Bahnlinien berührten Kantone ein Domizil zu verzeigen » haben, «an welchem Sie von den betreffenden Kantonseinwohnern belangt werden können ». An¬ wendbarkeit dieses Spezialgerichtsstandes auf alle von den Ein¬ wohnern des betreffenden Kantons erhobenen Klagen und nicht nur auf die Klagen aus dem Eisenbahnbetrieb als solchem. A. — Der am 28. April 1909 zwischen der Generaldirektion der SBB und der Direktion der Gotthardbahn abgeschlossene „Übernahmevertrag“ enthält als Art. VI folgende Bestimmung: „Die Bundesbahnen anerkennen und bestätigen, soweit es das „Bundesbahnnetz betrifft, diejenigen Rechte, die durch den Frei¬ „kartenvertrag des Verbandes Schweiz. Eisenbahnen vom 24./25. „November 1893, Art. 5, den Direktionsmitgliedern und den „Oberbeamten der Gotthardbahn zugesichert worden sind, vorbe¬ „hältlich der Zustimmung des Eisenbahndepartementes.“ Ferner bestimmt Art. VIII: „Allfällige Streitigkeiten über die Auslegung oder die Vollzie¬ „hung dieses Vertrages sind vom schweiz. Bundesgericht in erster „und letzter Instanz zu entscheiden, sofern es sich um einen „Streitwert von mindestens 3000 Fr. handelt. Bei geringerem „Streitwert ist das Bezirksgericht Luzern in erster Instanz zu¬ „ständig." Der in Art. VI hievor zitierte Art. 5 des sog. Freikartenver¬ trages vom 24./25. November 1893 lautet, soweit hier in Be¬ tracht kommend: „Den Direktoren der Verbandsverwaltungen, die wenigstens „zehn Jahre lang die Stellung eines Direktors bekleidet haben, „werden Verbandsfreikarten verabfolgt, wenn sie auch nicht mehr „im Dienste der Eisenbahn stehen. „Die gleiche Vergünstigung wird den Oberbeamten gewährt, „die im Zeitpunkt ihres Rücktrittes Verbandsfreikarten inne haben „und eine der nachstehenden Bedingungen erfüllen: „a) daß sie den Rücktritt aus Alters= oder Gesundheitsrück¬ „sichten nehmen, fünfundzwanzig Jahre ohne Unterbrechung im „Dienste einer Verbandsverwaltung gestanden und wenigstens „fünfzehn Jahre nacheinander eine Stelle bekleidet haben, die An¬ „spruch auf Verbandsfreikarten gewährt; „b) daß sie das sechzigste Altersjahr erreicht haben.“ Gestützt auf diese letztere Bestimmung und indem er sich in formeller Beziehung auf Art. 12 Abs. 4 des Eisenbahnrückkaufs¬ gesetzes berief, hat der Rekursbeklagte vor den luzernischen Ge¬ richten gegen die SBB auf Ausstellung einer Rücktrittsfreikarte I. Kl. für das Bundesbahnnetz geklagt. Die von den SBB unter Berufung auf Art. 12 Abs. 3 Rückk.=Ges. erhobene Gerichts¬ standseinrede wurde sowohl vom Bezirksgericht Luzern als auch vom Obergericht des Kantons Luzern abgewiesen, von letzterem mit Entscheid vom 17. März 1911. B. — Gegen den Entscheid des Obergerichts haben die SBB rechtzeitig und formrichtig den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen, wobei sie sich über Verletzung der Art. 59 BV und 12 Abs. 3 Rückk.=Ges. beschweren. Im einzelnen ist die Rekursbegründung aus den nachfolgenden Erwägungen er¬ sichtlich.

J. — Der Rekursbeklagte hat Abweisung des Rekurses bean¬ tragt und dabei den Eventualstandpunkt eingenommen, daß die Kompetenz der luzernischen Gerichte sich auch aus Art. VIII des „Übernahmevertrages“ ergebe. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. — Da die SBB sich über Verletzung der Art. 59 BV und 12 Abs. 4 des Eisenbahnrückkaufsgesetzes beschweren, und es sich somit um eine eidgenössische Gerichtsstandsfrage handelt, ist die Kompetenz des Bundesgerichts gegeben. Dagegen kann der Beschwerde über Verletzung des Art. 59 BV neben derjenigen aus Art. 12 Abs. 4 des Rückkaufsgesetzes keine selbständige Bedeutung zuerkannt werden. Der Gerichsstand der SBB ist in Art. 12 Rückk.=Ges. erschöpfend geregelt, und es hat daher Art. 59 BV, insoweit die Gerichtsstandsverhältnisse der SBB in Frage kommen, durch die erwähnte Gesetzesbestimmung in analoger Weise seine Ausführung erhalten, wie z. B. (vergl. BGE 29 I S. 434 ff.) durch Art. 271 SchKG hinsichtlich der Zulässigkeit des Arrestes. Art. 59 BV kann deshalb im einzelnen Falle nur dann als zum Nachteil der SBB verletzt gelten, wenn zugleich eine Verletzung des Art. 12 Rückk.=Ges. vorliegt. Dies ergibt sich übrigens auch aus Art. 113 Abs. 3 BV, wonach für das Bundesgericht unter allen Umständen „die von der Bundes¬ versammlung erlassenen Gesetze maßgebend“ sind. Auf die Frage, ob für Klagen gegen die SBB der Grundsatz des Art. 59 BV durch Art. 12 Abs. 4 Rückk.=Ges. tatsächlich modifiziert worden sei, braucht bei dieser Sachlage hier nicht ein¬ getreten zu werden.

2. — Die vom Rekursbeklagten gegenüber der Berufung der SBB auf Art. 12 Abs. 3 Rückk.=Ges. erhobene Einrede, die Re¬ kurrenten hätten eventuell in Art. VIII des „Übernahmever¬ trages“ vom 28. April 1909 auf den Gerichtsstand des Sitzes der Generaldirektion verzichtet, da nach dieser Vertragsbestim¬ mung bei einem Streitwert von unter 3000 Fr. das Bezirksge¬ richt Luzern zuständig sei, erweist sich als unbegründet. Abgesehen davon, daß der Rekursbeklagte selber in einer bei den Akten liegenden Eingabe an die Liquidationskommission der Gotthardbahn den Wert der streitigen Freikarte auf 500 Fr. per Jahr beziffert hatte, was offenbar auf einen Streitwert von über 3000 Fr. schließen oder ließe, fällt hier in Betracht, daß ja nicht die Auslegung Vollziehung des zwischen den SBB und der Gotthardbahn abge¬ schlossenen „Übernahmevertrages“ vom 28. April 1909, son¬ dern lediglich die Auslegung und Vollziehung des sogen. Frei¬ kartenvertrages vom 24./25. November 1893 streitig ist. Die Parteien sind darüber vollkommen einig, daß die SBB („vorbe¬ hältlich der Zustimmung des Eisenbahndepartements“) alle die¬ jenigen Rechte, die den Oberbeamten der Gotthardbahn durch den „Freikartenvertrag“ zugesichert worden waren, anzuerkennen haben; streitig ist nur, ob die Voraussetzungen eben jenes „Freikarten¬ vertrages“ beim Rekursbeklagten erfüllt seien. Beruft sich somit der Rekursbeklagte mit Unrecht auf den in Art. VIII des „Übernahmevertrages“ für Streitigkeiten unter 3000 Fr. vorgesehenen vertraglichen Gerichtsstand (wonach das Bezirksgericht Luzern als I. Instanz zuständig wäre), und haben die SBB ihrerseits — nach dem Gesagten übrigens mit Recht aus demselben Art. VIII des Übernahmevertrages nicht etwa umgekehrt die Zuständigkeit des Bundesgerichts als erster und letzter Instanz abgeleitet (weil der Streitwert 3000 Fr. erreiche), so ist die streitige Gerichtsstandsfrage einzig und allein auf Grund der in Art. 12 Rückk.=Ges. enthaltenen gesetzlichen Regelung zu entscheiden.

3. — Die in Art. 12 Abs. 3 Rückk.=Ges. aufgestellte, aus Art. 59 BV abgeleitete Regel, daß die SBB ihr rechtliches Domizil am Sitze der Generaldirektion haben, wird durch Art. 12 Abs. 4 insofern modifiziert, als darnach, neben dem Gerichtsstand des Sitzes der Generaldirektion, auch noch am Hauptorte eines jeden von den SBB berührten Kantons ein Gerichtsstand gegeben ist, an welchem die SBB „von den betreffenden Kantonseinwoh¬ nern belangt werden“ können. Streitig ist nun, ob dieser Gerichts¬ stand für alle von den Einwohnern des betreffenden Kantons erhobenen Klagen, oder aber nur für die Klagen aus dem Eisenbahnbetrieb als solchem gelte. Entgegen einer Bemerkung der Rekursschrift ist hier zunächst festzustellen, daß diese Frage nicht etwa durch das Urteil des Bun¬ desgerichts vom 21. Dezember 1910 in Sachen Dreux gegen

SBB präjudiziert ist. Denn in diesem Urteile wurde lediglich konstatiert, daß Art. 8 Abs. 2 des Eisenbahngesetzes von 1872 durch die Praxis allerdings im Sinne der Beschränkung des Spezialgerichtsstandes auf Klagen aus dem Betrieb interpretiert worden sei, im übrigen aber zur Frage, ob gegebenen Falls an dieser Praxis festzuhalten wäre, bezw. ob sich ihre Übertragung auf Art. 12 Rückk.=Ges. rechtfertigen würde, nicht Stellung ge¬ nommen, sondern bloß betont, daß unter allen Umständen kein begründeter Anlaß vorhanden sei, bei der Anwenduug des Rück¬ kaufsgesetzes in der restriktiven Interpretation der fraglichen Ge¬ richtsstandsnorm noch weiter zu gehn, als dies schon bei der Anwendung des Eisenbahngesetzes von 1872 geschehen sei.

4. — Ist somit die zu entscheidende Rechtsfrage jedenfalls durch das angeführte neuere Urteil nicht präjudiziert, so ist nun gegenüber der von den SBB befürworteten restriktiven Interpre¬ tation des Art. 12 Abs. 4 Rückk.=Ges. vor allem auf den Wort¬ laut dieses Artikels zu verweisen, worin, im Gegensatz zu andern ein Zwangsdomizil begründenden gesetzlichen Bestimmungen (vergl.

z. B. Art. 2 Ziff. 4 des Bundesgesetzes betr. Beaufsichtigung von Privatunternehmungen im Gebiete des Versicherungswesens, vom 25. Juni 1885), keinerlei Beschränkung auf eine besondere Kategorie von Klagen enthalten ist, sondern schlechthin bestimmt wird, daß die SBB an den Hauptorten aller von ihnen berührten Kantone „von den betreffenden Kantonseinwohnern belangt wer¬ den" können. Da von „Kantonseinwohnern“ in Art. 12 Abs. 4 und auch sonst in Art. 12 vorher nirgends die Rede war, so müssen unter den „betreffenden Kantonseinwohnern“ überhaupt alle Einwohner der „betreffenden“ Kantone, d. h. alle Ein¬ wohner der „durch ihre Bahnlinien (sc. durch die Bahnlinien der SBB) berührten Kantone“, verstanden werden, und es bietet also der Wortlaut des Gesetzes keinerlei Anhaltspunkte dafür, daß der Spezialgerichtsstand des Art. 12 Abs. 4 etwa nur für die¬ jenigen Kantonseinwohner gelte, die ihre Ansprüche aus dem Eisenbahnbetrieb herleiten. Nun ist allerdings richtig, daß die Bestimmung des Art. 12 Abs. 4 Rückk.=Ges. im Jahre 1897 nicht erstmals formuliert worden ist, sondern daß sie von der Kommission des Ständerates der bundesrätliche Entwurf vom 25. März 1897 hatte in seinem Art. 10 nur den ersten Absatz des heutigen Art. 12 ent¬ halten — aus Art. 8 des Eisenbahngesetzes von 1872 herüber¬ genommen wurde, sowie daß diese letztere Gesetzesbestimmung durch zwei bundesgerichtliche Entscheide (AS 26 I S. 438 f. Erw. 1 f., I S. 30 f.) im Sinne der Beschränkung des Spezialforums auf Klagen aus dem Betrieb interpretiert worden ist. Allein ein¬ mal erscheint diese restriktive Interpretation schon an sich ziemlich anfechtbar, da durch Art. 8 Eis.=Ges. seiner Zeit offenbar die gleiche Wirkung erreicht werden wollte, wie durch die früheren kantonalen Konzessionen, welche meist schlechthin (ohne Beschrän¬ kung auf bestimmte Rechtsverhältnisse) die Verpflichtung der Eisen¬ bahngesellschaften zur Domizilnahme in den betreffenden Kan¬ tonen ausgesprochen hatten. Zur Unterstützung der durch die Praxis eingeführten restriktiven Interpretation des Art. 8 Eis.=Ges. hat denn auch in den betreffenden Urteilen lediglich die s. Zt. zum Eisenbahngesetz erlassene Botschaft (BBl. 1871 II S. 667) angeführt werden können, welch letztere, mit ihren, im Grunde doch bloß exemplifizierenden, zum Teil übrigens offenbar rechts¬ irrtümlichen Ausführungen (vergl. die Bemerkung betr. die Mög¬ lichkeit, die Bahngesellschaften in der Person eines jeden Stations¬ vorstandes zu belangen), gewiß keine genügende Grundlage bot, um den Art. 8 Eis.=Ges. entgegen seinem Wortlaut im Sinne jener Beschränkung des Spezialforums zu interpretieren. Sodann kann aber auf die erwähnte frühere Praxis heute namentlich des¬ halb nicht abgestellt werden, weil im Zweifel doch anzunehmen ist daß der Gesetzgeber, als er im Jahre 1897 den Wortlaut des Art. 8 Eis.=Ges. reproduzierte, diesen Wortlaut als seinem eigenen gesetzgeberischen Gedanken entsprechend betrachtete und also weit entfernt war, eine damit im Widerspruch stehende Praxis sank¬ tionieren zu wollen, was übrigens damals geradezu unmöglich gewesen wäre, da ja die beiden einzigen in Betrachten kommenden Entscheide des Bundesgerichts aus den Jahren 1900 und 1901 stammen, und also die betreffende restriktive Praxis im Jahre 1897 noch gar nicht existierte. Ist aber darnach Art. 12 Abs. 4 Rückk.=Ges. unabhängig von der dem Art. 8 Eis.=Ges. seither zu Teil gewordenen Auslegung zu interpretieren, so liegt ein Grund,

den Gerichtsstand des Kantonshauptortes entgegen dem Wortlaut des Gesetzes auf die Klagen aus dem Betrieb zu beschränken umsoweniger vor, als es im Jahre 1897 auch sonst keineswegs die Tendenz des Gesetzgebers war, die kantonale Gerichtsbarkeit in Bezug auf die Bundesbahnen einzuschränken oder gar die Ge¬ richtsbarkeit desjenigen Kantons zu bevorzugen, in welchem sich aus Gründen, die mit den Rechtsbeziehungen der SBB zum Publikum offenbar nichts zu tun haben — der Sitz der General¬ direktion befindet. Abgesehen davon, daß mit Rücksicht auf die Annahme des ohnehin stark umstrittenen Gesetzes durch das Volk und die Stände von vornherein alles vermieden werden wollte, wodurch sich einzelne Kantone benachteiligt fühlen konnten, ergibt sich die prinzipielle Stellungnahme des Gesetzgebers zur Frage des Gerichtsstandes der SBB u. a. deutlich aus der zuerst im Stände¬ rat beschlossenen und dann im Nationalrat gutgeheißenen Erhö¬ hung der Spruchkompetenz des Bundesgerichts als einziger Instanz auf 30,000 Fr. (vergl. stenographisches Bulletin 1897 S. 596 ff., S. 612 ff. und S. 1009), wobei mehrfach betont wurde, daß den kantonalen Gerichten möglichst viel Kompetenzen belassen werden sollten, zumal da für die Einheitlichkeit der Rechtsprechung ja bereits durch das Rechtsmittel der Berufung gesorgt sei. Aber auch noch andere Erwägungen gesetzgebungspolitischer Natur würden einer Beschränkung der Gerichtsbarkeit der ver¬ schiedenen in Betracht kommenden Kantone auf Klagen aus dem Betrieb eutgegengestanden haben. Mit der in Frage stehenden Be¬ stimmung wurde doch in erster Linie bezweckt, den Einwohnern der einzelnen Kantone die Verfolgung von Rechtsansprüchen gegenüber den SBB zu erleichtern. Dieser Zweck aber würde offenbar nur ganz unvollständig erreicht, wenn in jedem Spezial¬ falle zuerst untersucht werden müßte, ob es sich um einen Anspruch aus dem Betrieb, oder aber um einen sonstigen Rechtsanspruch handle, und wenn alle nicht direkt aus dem Betriebe herrührenden Ansprüche am Sitz der Generaldirektion geltend gemacht werden müßten. Rein theoretisch ließe sich die Beschränkung des Spezial¬ forums auf die Geltendmachung der Ansprüche aus dem Betrieb ja allerdings damit begründen, daß eine von der allgemeinen Norm abweichende Behandlung der Eisenbahngesellschaften bezw. der SBB in Bezug auf Gerichtsstandsfragen doch nur insofern gerechtfertigt sei, als es sich um Rechtsverhältnisse handle, die sich aus der besondern Natur der Eisenbahnen als öffentlicher Trans¬ portanstalten ergeben. Allein in der Praxis würde die Grenze umso schwerer zu ziehen sein, als schließlich fast alle Ansprüche, die gegenüber einer Eisenbahngesellschaft oder gegenüber den Bun¬ desbahnen erhoben werden können, mehr oder weniger mit der Eigenschaft dieser Organisationen als öffentlicher Transportan¬ stalten zusammenhängen. Die erste und hauptsächlichste Wirkung einer besondern Behandlung der Klagen aus dem Betrieb wäre somit die Entstehung zahlreicher Inzidenzstreitigkeiten über die frage, was unter „Ansprüchen aus dem Betrieb“ zu ver¬ stehen sei. Bei dieser Sachlage ließe sich eine verschiedene Behandlung der Klagen aus dem Betrieb und derjenigen aus andern Verhält¬ nissen nur rechtfertigen, wenn sie durch sonstige Erwägungen prak¬ tischer Natur gebieterisch gefordert würde. Auch dies ist indessen keineswegs der Fall, da die Notwendigkeit, wegen einer jeden, auch noch so geringen Forderung, sofern sie nicht aus dem „Be¬ trieb“ herrührt, in Bern zu prozessieren, für die Einwohner anderer Kantone eine weit größere Belästigung darstellt, als um¬ gekehrt für die SBB die Notwendigkeit, in den verschiedenen Kantonshauptorten, woselbst sie ja ohnehin schon für Ansprüche aus dem Betrieb belangt werden können, auch noch in andern Beziehungen Rede und Antwort zu stehen. Aus allen diesen Gründen rechtfertigt es sich, bei der Inter¬ pretation des Art. 12 Abs. 4 Rückk.=Ges. gemäß dem Wortlaute des Gesetzes den Gerichtsstand des Kantonshauptortes für alle Klagen gelten zu lassen, welche von den Einwohnern des betref¬ fenden Kantons gegen die SBB angestrengt werden. Danach haben sich im vorliegenden Falle die Gerichte des Kan¬ tons Luzern mit Recht zuständig erklärt, und es ist daher der Rekurs der SBB abzuweisen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.