Volltext (verifizierbarer Originaltext)
55. Arteil vom 28. Juni 1911 in Sachen „Securitas" gegen Zürich. Umfang der Kompetenz des Bundesgerichts in Fällen interkantonaler Doppelbesteuerung: u. U. hat das Bundesgericht auch die ziffermäs¬ sige Berechnung des der Steuerhoheit eines Kantons unterliegenden Einkommensbetrages vorzunehmen. — Beispiel eines solchen Falles. — Bestimmung der bei der Berechnung des Reingewinns zulässigen Abschreibungen, insbesondere auf dem Debitorenkonto, sowie auf dem Bekleidungs- und Ausrüstungskonto einer Bewachungsgesellschaft. A. — Die Rekurrentin ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Bern und 13 „Filialen“ in verschiedenen Kantonen, darunter Zürich. Sie besorgt gegen Entrichtung von Abonnementsgebühren die Bewachung von Häusern, Geschäften, industriellen Anlagen und Betrieben aller Art. Zu diesem Zweck beschäftigte sie während des Jahres 1909 einen Generaldirektor, 10 Filialdirektoren, 3 Bureaufräulein, 1 Akquisiteur, 10 Kontrolleure, 11 Ober¬ wächter, 111 Wächter. Den Wächtern stellt sie unentgeltlich zur Verfügung: Die Uniform (bestehend aus Dienstbluse, Hose, Mütze, Mantel und Kapuze, eventuell auch Pelerine, und einem Paar Gamaschen), sowie die Waffen und Ausrüstungsgegenstände (Seiten¬ gewehr, Gummiknüttel, Stock, Laterne, Notpfeife, Verbandpatronen und Meldebuch). Außerdem benutzt sie eine Anzahl Polizeihunde (pro 1909 waren es 61).
In der Bilanz pro 31. Dezember 1909 hat die Rekurrentin folgende Abschreibungen vorgenommen: auf dem Debitorenkonto, für dubiose Guthaben Fr. 1560 05 auf dem Bekleidungs= und Ausrüstungskonto 50% 4694 73 auf dem Mobiliarkonto (in welchem u. a. 61 3980 78 Polizeihunde figurieren) 20% zusammen Fr. 10,235 56 B. — Durch Entscheid vom 6. Januar 1911 hat das Be¬ zirksgericht Zürich III. Abteilung, bezw. die von ihm gemäß § 30 des Staatssteuergesetzes bestellte Steuerexpertenkommission das im Kanton Zürich zu versteuernde Einkommen der Rekurrentin wie folgt berechnet: Gesamtumsatz Fr. 322,785 61 Umsatz der 56,594 90 Filiale Zürich 17,5 Gesamtbetriebsgewinn pro 1909 Fr. 41,031 09 Hievon ab die Generalunkosten mit „ 20,085 70 Nettoerwerb Fr. 20,945 39 Hievon entfallen auf den Kanton Zürich 17,5% — „ 3,665 — abzurunden auf 3,600 — Die Rekurrentin hatte ihrerseits die Zulassung aller in ihrer Bilanz vorgenommenen Abschreibungen (vergl. oben sub A) be¬ antragt. Die Steuerexpertenkommission hat jedoch in ihrem Ent¬ scheide diese Posten einfach mit Stillschweigen übergangen. C. — Gegen diesen Entscheid der Steuerexpertenkommission, bezw. des Bezirksgerichts, hat die Gesellschaft „Securitas“ recht¬ zeitig und formrichtig den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundes¬ gericht ergriffen, mit dem Antrag: „Der Entscheid der Expertenkommission in Steuersachen des Kantons Zürich vom 6. Januar 1911 und derjenige des Bezirks¬ gerichts Zürich (betr. Kostenauflage), zugestellt am 14. März 1911, seien im vollen Umfange aufzuheben, soweit das steuer¬ pflichtige Einkommen der Rekurrentin für Zürich pro 1909 auf eine höhere Summe taxiert wird als auf die von derselben selbst anerkannten 2000 Fr., abzüglich die steuerfreien 500 Fr. Unter Kosten= und Entschädigungfolge.“ Dieser Antrag wird damit begründet, daß infolge der Nicht¬ zulassung der von der Rekurrentin proponierten Abschreibungen der Gesamtreingewinn und also auch der im Kanton Zürich zu versteuernde Einkommensbetrag zu hoch berechnet worden seien. Der Ansatz von 41,031 Fr. 9 Cts. für den Gesamtbruttogewinn, ferner der Betrag der Generalunkosten (20,085 Fr. 70 Cts.) und endlich auch der Prozentsatz, in welchem der Kanton Zürich das Recht zur Besteuerung des Gesamtreingewinnes beansprucht (17,5%), werden dagegen von der Rekurrentin als richtig anerkannt. D. — Die Vernehmlassung der Steuerexpertenkommission auf den Rekurs beschränkt sich auf folgende Ausführungen: Streitig sei lediglich die Ausmittlung des steuerpflichtigen Einkommens, bezw. die Höhe desselben. Diese Ausmittlung falle aber in die Kompetenz der kantonalen Steuerbehörden. Die Rekurrentin hätte eventuell für die von ihr angestrebte Ausmittlung den Weg der Revision betreten sollen. Es werde daher in erster Linie Abweisung des Rekurses wegen Inkompetenz beantragt. Eventuell sei der Rekurs abzuweisen, weil keine Doppelsteuerung vorliege; weiter eventuell wegen materieller Unbegründetheit. Eventuell werde an¬ erkannt, daß grundsätzlich bei Ermittlung des steuerbaren Ein¬ kommens Abschreibungen in dem geschäftsmäßig begründeten ordent¬ lichen Maße vom Bruttoeinkommen abzurechnen seien. Im kon¬ kreten Falle sei aber zu konstatieren, daß „die Abschreibungen auf Bekleidungs= und Ausrüstungskonto und Mobiliar über das ordentliche Maß hinausgehen und daher nicht oder eventuell nur in bedeutend geringerem Umfange berücksichtigt werden könnten“ Die Steuerexpertenkommission halte aber dafür, daß Abschreibungen überhaupt nicht vorzunehmen seien, weil der Abgang am bezüg¬ lichen Inventarwert durch jährliche Neuanschaffungen ersetzt bezw. ergänzt werde, „auf Rechnung der laufenden Jahreseinnahmen, soweit durch die Buchung der Neuanschaffungskosten zu Lasten der laufenden Jahreseinnahmen diese, bezw. das Bruttoeinkommen entsprechend reduziert ist“. Bezüglich des Postens von 1500 Fr. 5 Cts. für dubiose Debitoren habe sich die Kommission von der genannten Summe nicht überzeugen können, und es habe daher dieser Posten bei Ausmittlung des steuerbaren Einkommens un¬ berücksichtigt bleiben müssen. AS 37 1 — 1911
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
2. — Entgegen der Auffassung der rekursbeklagten Behörde ist das Vorhandensein einer interkantonalen Doppelbesteuerung nicht etwa deshalb zu verneinen, weil die Parteien darüber einig sind, daß das Besteuerungsrecht des Kantons Zürich sich auf 17,5° des Gesamteinkommens der Rekurrentin erstreckt, und weil somit nur die Berechnung des Reingewinnes in Frage steht. Allerdings sind reine Steuertaxationsfragen grundsätzlich der Kognition des Bundesgerichts entzogen, sodaß, wenn es sich lediglich um die Wertung eines ausschließlich in einem bestimmten Kanton befind¬ lichen Vermögensobjektes, oder ausschließlich in einem bestimmten Kanton erzielten Einkommens handelt, das Bundesgericht in der Tat zur Überprüfung des bezüglichen kantonalen Entscheides nicht kompetent ist. Sobald indessen die Berechnung des durch einen einheitlichen interkantonalen Geschäftsbetrieb erzielten Gesamtein¬ kommens in Frage steht, besitzt das Bundesgericht nach seiner neuern Praxis (vergl. namentlich das von der rekursbeklagten Behörde selber zitierte Urteil vom 12. Oktober 1910 i. S. Pe¬ troleumhandelsgesellschaft gegen Waadt*) nicht nur die Kompetenz zur prozentualen Repartition des Besteuerungsrechtes unter die ver¬ schiedenen Kantone, sondern auch zur ziffermäßigen Berechnung des der Steuerhoheit eines jeden Kantons unterliegenden Ein¬ kommensbetrages; dieser Betrag aber kann selstverständlich erst festgesetzt werden, wenn vorher eine ziffermäßige Berechnung des Gesamteinkommens stattgefunden hat.
3. — Im vorliegenden Falle ist nun die Höhe des unter die verschiedenen Kantone zu verteilenden Gesamteinkommens nur hin¬ sichtlich der von der Rekurrentin vorgenommenen Abschreibungen streitig. Während die Rekurrentin, wie sie es schon bei der Auf¬ stellung ihrer Bilanz getan hat, so nun auch bei der Berechnung des steuerpflichtigen Reingewinnes 50% auf dem Bekleidungs= und Ausrüstungskonto, 20% auf dem Mobiliarkonto und 1560 Fr. 5 Cts. auf dem Debitorenkonto, also insgesamt 10,235 Fr. 56 Cts., abschreiben möchte, bestreitet die bezirksgerichtliche Steuerexperten¬ *AS 36 I S. 576 ff. kommission alle diese Abschreibungen sowohl grundsätzlich, als auch, zum Teil wenigstens, dem Betrage nach. Zur Frage der Zulässigkeit von Abschreibungen anläßlich der Berechnung des Reingewinnes eines interkantonalen Geschäfts¬ betriebes hat das Bundesgericht in dem bereits zitierten Urteile vom 12. Oktober 1910 in Sachen Petroleumhandelsgesellschaft gegen Waadt insofern Stellung genommen, als es daselbst die von den Experten vorgeschlagene Reduktion der Abschreibungen auf den Petroleumkannen von 36% auf 20% akzeptiert und dadurch indirekt die Experteninstruktion gutgeheißen hat, welche dahin ge¬ gangen war, es seien Abschreibungen in der Höhe der wirklichen Wertverminderung zuzulassen. An diesem Grundsatz ist auch im vorliegenden Falle festzuhalten, und es ist daher zu prüfen, inwieweit die von der Rekurrentin vorgenommenen Abschreibungen einer wirklichen Wertverminderung der bereffenden Aktivposten während des Jahres 1909 entsprechen.
4. — Was zunächst den Posten von 1560 Fr. 5 Cts. für Ab¬ schreibung dubioser Guthaben betrifft, so hat sich die rekursbeklagte Behörde auffallenderweise weder im angefochtenen Entscheid noch in der Rekursantwort näher darüber ausgesprochen, sondern sie hat dazu lediglich (in der Rekursantwort) bemerkt, sie habe „sich von der genannten Summe nicht überzeugen können“ und habe sie daher „bei der Ausmittlung des steuerbaren Einkommens un¬ berücksichtigt lassen müssen“. Nun ist aber klar, daß die Experten¬ kommission, wenn sie an die Uneinbringlichkeit der betreffenden Guthaben nicht glaubte, verpflichtet gewesen wäre, darüber Nach¬ forschungen anzustellen, oder denn zum mindesten der Rekurrentin den Beweis der Richtigkeit ihrer Angaben aufzuerlegen. In Er¬ mangelung bestimmter Anhaltspunkte für das Gegenteil war doch davon auszugehen, daß die Bilanz in diesem Punkte richtig sei, zumal da es sich dabei einfach um die Berücksichtigung der In¬ solvenz oder schlechten finanziellen Situation ganz bestimmter Personen handelte. Tatsächlich sind denn auch offenbar in die Richtigkeit des Postens von 1560 Fr. 5 Cts. keine Zweifel ge¬ setzt worden, sondern es scheint die Steuerexpertenkommission, so¬ fern hier nicht einfach ein Versehen vorliegt, von dem unrichtigen Standpunkte ausgegangen zu sein, die Abschreibung dubioser Guthaben sei steuerrechtlich überhaupt unzulässig.
Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, bei der Ermittlung des Reinertrages pro 1909 jenen Posten im vollen Umfange zu berücksichtigen.
5. — Scheinbar etwas anders verhält es sich mit den Ab¬ schreibungen auf dem Bekleidungs= und Ausrüstungskonto, sowie auf dem Mobiliarkonto; denn hier sind die Ansätze der Rekur¬ rentin, wenn auch nicht im angefochtenen Entscheide selber, so doch immerhin in der Rekursantwort, als übersetzt bezeichnet worden, und es liegt außerdem eine kategorische Bestreitung der prinzipiellen Zulässigkeit solcher Abschreibungen vor. Indessen wird auch hier keineswegs etwa versucht, im einzelnen darzutun, inwiefern jene Abschreibungen von 50% auf dem Bekleidungs= und Ausrüstungs¬ konto und von 20% auf dem Mobiliarkonto wirklich mehr be¬ tragen sollen, als die normale Wertverminderung der betreffenden Aktiven. Was aber die prinzipielle Bestreitung der Zulässigkeit jener Abzüge betrifft, so erscheint der Standpunkt der rekursbeklagten Behörde, daß die Abschreibungen deshalb unzulässig seien, weil ja das betreffende Inventar jeweilen durch Neuanschaffungen ersetzt werde, von vornherein als verfehlt; denn, wenn auch durch die Neuanschaffungen das Inventar als solches allerdings ersetzt bezw. ergänzt wird, so würde doch die Nichtvornahme der Ab¬ schreibungen deshalb ein unrichtiges Bild von der Vermögenslage der Rekurrentin geben, weil alsdann sowohl die neuen als auch die durch sie ersetzten alten Inventarstücke unter den Aktiven figurieren würden, während doch die alten tatsächlich nicht mehr brauchbar, bezw. überhaupt nicht mehr vorhanden sind. Die Ab¬ schreibung der unbrauchbar gewordenen Inventarstücke könnte daher nur dann als unzulässig erklärt werden, wenn die Rekur¬ rentin die Anschaffung der neuen Stücke jeweilen auf Rechnung der Betriebsausgaben gesetzt und also diese neuen Inventarstücke von vornherein gar nicht unter die Aktiven aufgenommen hätte. Dieses System scheint denn auch seit dem Jahre 1910, wenigstens in Bezug auf die Uniformen, von der Rekurrentin praktiziert zu werden. Allein dafür, daß sie es schon im Jahre 1909 zur An¬ wendung gebracht habe, liegen keinerlei Anhaltspunkte vor; das Gegenteil ergibt sich vielmehr aus dem Umstand, daß unter den Betriebsausgaben (S. 13 des Geschäftsberichts) keine Ausgaben für Mobiliaranschaffungen und, außer einem Betrag von 699 Fr. 35 Cts. für „Bekleidungsreparaturen u. s. w.“, auch keine Aus¬ gaben für Bekleidung und Ausrüstung figurieren; desgleichen aus der im allgemeinen Teil des Geschäftsberichtes (Seite 2) ent¬ haltenen Bemerkung, man wolle in Zukunft die Anschaffung neuer Uniformen „in den Betriebsunkosten verrechnen“ Erscheinen somit auch die von der Rekurrentin am Bekleidungs¬ und Ausrüstungs=, sowie am Mobiliarkonto vorgenommenen Ab¬ schreibungen als prinzipiell zulässig, und ist anderseits die Be¬ streitung ihrer Höhe in keiner Weise substanziiert worden, so rechtfertigt es sich, der Berechnung des steuerpflichtigen Reinge¬ winnes der Rekurrentin die von ihr proponierten Beträge zu Grunde zu legen; dies umso mehr, als, soweit die Abschreibungen auf dem Bekleidungs= und Ausrüstungskonto in Betracht kommen, auch eine Vergleichung mit der durchschnittlichen Gebrauchsdauer der in verschiedenen öffentlichen, eidgenössischen oder kantonalen Administrationen verwendeten Uniformen und Ausrüstungen ent¬ schieden für die Angemessenheit der von der Rekurrentin auf jenem Konto vorgenommenen 50%=igen Amortisationen spricht. Würde sich hienach für das Jahr 1909, entsprechend der Aufstellung der Rekurrentin, als Gesamtreingewinn ein Betrag von 10,709 Fr. 83 Cts. ergeben, wovon 17,5% = 1874 Fr. 35 Cts. auf den Kanton Zürich entfallen würden, und hat die Rekurrentin ihrerseits einen etwas höhern Betrag, nämlich 2000 Fr., anerkannt, so ist der vorliegende Rekurs in dem Sinne gutgeheißen, daß das der Steuerhoheit des Kantons Zürich pro 1909 unter¬ stehende Einkommen der Rekurrentin auf 2000 Fr. festgesetzt wird. Dabei ist selbstverständlich der allfällig gemäß § 5 lit. b des zürch. Staatssteuergesetzes zu machende Abzug des sog. Existenz¬ minimums noch nicht berücksichtigt. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird gutgeheißen und, unter Aufhebung des Ent¬ scheides der gerichtlichen Steuerexpertenkommission des Bezirkes Zürich vom 6. Januar 1911, das der Steuerhoheit des Kantons Zürich unterstehende Einkommen der Rekurrentin pro 1909 auf 2000 Fr. festgesetzt.