Volltext (verifizierbarer Originaltext)
53. Arteil vom 8. Juni 1911 in Sachen Ofenfabrik Sursee A.-G. gegen Gemeinde Sursee und Regierungsrat des Kantons Enzern. Verteilung der Vermögenssteuerhoheit gegenüber einheitlichen interkan- tonalen Gewerbebetrieben. Besondere Behandlung der Liegenschaften nach der bisherigen Praxis, wonach ein jeder Kanton zur vollen Be¬ steuerung der in seinem Gebiete befindlichen Liegenschaften berechtigt ist, selbst wenn diese Liegenschaften mehr als den verhältnismässigen Anteil des Reingewinns darstellen. A. — Die Rekurrentin ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Sursee und „Filialen“ in Zürich, Bern, Basel, Luzern, Lausanne, Genf und St. Gallen. Sie besitzt in Sursee auf eigenem Grund und Boden eine Liegenschaft und betreibt daselbst die Fabrikation von Ofen, Kochherden und sonstigen Heizapparaten. In den „Filialen“ findet lediglich der Verkauf der fertigen Ware statt. Das Aktienkapital beträgt 650,000 Fr., der bilanzmäßige Reserve¬ fonds 110,000 Fr., der Bilanzwert der Liegenschaft inklusive Maschinenkonto 405,209 Fr. 90 Cts., der Katasterwert dieser Immobilien 601,450 Fr., die darauf lastenden Gülten 70,450 Fr. Für das Steuerjahr 1910 wurde das steuerpflichtige Vermögen der Rekurrentin vom Gemeinderat Sursee auf 601,450 Fr. taxiert. Auf Beschwerde der Rekurrentin wurde dieser Betrag von der Steuerkommission auf 306,000 Fr. reduziert, und diese letztere Schätzung, als die Rekurrentin sich beim Regierungsrat beschwerte, folgendermaßen begründet: Die Katasterschätzung der Immobilien betrage zwar 601,450 Fr., sodaß, nach Abzug der Gülten, ein „Guthaben in Liegendem von 531,000 Fr.“ verbleiben würde. Da indessen „auch das Aktienkapital und andere Passiven abzuziehen“ seien, anderseits sich aber noch „anderes Guthaben“ vorfinde, so seien „der Betrag des Reservefonds von 110,000 Fr. und de Mehrbetrag der Katasterschätzung der Liegenschaft und Maschinen über den Bilanzwert derselben mit 196,000 Fr.“, zusammen 306,000 Fr., als steuerbares Vermögen taxiert, und dieser Be¬
trag „als liegendes Vermögen eingestellt“ worden, was noch weit weniger sei, als das „unbeschwerte Gut in Liegendem.“ B. — Mit Entscheid vom 28. Januar 1911 hat der Regie¬ rungsrat des Kantons Luzern die von der Rekurrentin gegen diese Taxation ergriffene Beschwerde abgewiesen. lber die Motivierung dieses Entscheides ist Erwägung 1 hienach zu vergleichen. C. — Gegen den Entscheid des Regierungsrates hat die Ofen¬ fabrik Sursee A.=G. rechtzeitig und formrichtig den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrag: I. Es sei der Entscheid des Regierungsrates des Kantons Luzern vom 28. Januar/13. Februar 1911 aufzuheben und fest¬ zustellen, daß die Rekurrentin von ihrem durch die jeweilige Bilanz ausgewiesenen steuerbaren Reinvermögen (Reservefonds) zunächst denjenigen Anteil, der verhältnismäßig auf das Immobiliarver¬ mögen (Liegenschaften in Sursee) falle, im Kanton Luzern zu versteuern habe, ferner daß der bleibende Anteil Reinvermögen verhältnismäßig, nach den betreffenden Aktivensummen im Kanton Luzern einerseits und in denjenigen Kantonen, in denen die Ge¬ sellschaft Filialen unterhalte, anderseits, der Besteuerung unter¬ liege. II. Für das Steuerjahr 1910 seien die bezüglichen Steueran¬ teile wie folgt festgestellt: Immobiliarvermögen (für den Kanton Luzern) 18%, Mobiliarvermögen 82 %, von denen 20,5% außerhalb des Kantons Luzern zu besteuern und der Steuerhoheit des Kantons Luzern entzogen seien. Die Rekurrentin geht mit dem Gemeinderat Sursee und dem Regierungsrat des Kantons Luzern von dem Betrage des korri¬ gierten Reservefonds (306,000 Fr.) aus, vertritt aber den Stand¬ punkt, es sei dieser Betrag unter die verschiedenen in Betracht kommenden Kantone in der Weise zu verteilen, wie aus ihren Rekursanträgen ersichtlich ist. Der Regierungsrat des Kantons Luzern und der Ge¬ D. — meinderat von Sursee haben Abweisung des Rekurses beantragt. E. — Aus dem Steuergesetz des Kantons Luzern sind zu zitieren: § 20: Als steuerbares Vermögen ist zu betrachten:
a) Alles im Kanton befindliche Grundeigentum (Grundstücke oder Gebäude). (Immobiliarvermögen.) Für die Ausmittlung des Immobiliarvermögens ist in der Regel die Katasterschatzung maßgebend. Ein Abzug der liegenden Schulden findet statt, wenn der Eigen¬ tümer der Liegenschaft den Ausweis leistet, daß er dieselben wirk¬ lich verzinsen muß. Bei Liegenschaften, deren Eigentümer außer dem Kanton woh¬ nen, findet ein Abzug der hypothezierten Schulden nur statt, sofern der Eigentümer oder Nutznießer der betreffenden Hypotheken im Kanton Luzern wohnt.
b) Alles bewegliche Eigentum, wo immer dasselbe sich befinde und worin es bestehe, seien es Handels= oder Fabrikfonds, Fahr¬ nisse, Forderungen, Hypotheken, Aktien ec. § 24. Aktiengesellschaften oder im Kanton befindliche Filialen außerkantonaler Aktiengesellschaften werden wie andere Erwerbs¬ gesellschaften mit besonderer Vorsteherschaft für Vermögen und Erwerb am Orte ihrer Erwerbstätigkeit besteuert. Bei Ausmittlung des Vermögens der Aktiengesellschaften ist das einbezahlte Aktienkapital, bei Ausmittlung des Erwerbs eine 3 %ige Dividende ab dem einbezahlten Aktienkapital in Abzug zu bringen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Es ist der Rekurrentin zuzugeben, daß die Gemeinde Sursee, bezw. der Kanton Luzern grundsätzlich nicht berechtigt ist, ohne Rücksicht auf das in andern Kantonen angelegte Be¬ triebskapital das gesamte Vermögen der Rekurrentin zu besteuern; vielmehr unterliegt zweifellos, da es sich um einen auf das Gebiet mehrerer Kantone übergreifenden, einheitlichen Geschäftsbetrieb handelt, das in den auswärtigen „Filialen“ investierte Betriebs¬ kapital der Steuerhoheit der betreffenden andern Kantone. Von diesem Gesichtspunkte aus könnten die Ausführungen des regie¬ rungsrätlichen Entscheides, wonach die Warenbestände der Filialen „unter keinen Umständen der Besteuerung am Sitz des Hauptge¬ schäftes entzogen werden dürfen“, jedenfalls nicht ohne weiteres gutgeheißen werden.
Unrichtig ist es sodann auch, wenn bemerkt wird, „die für die Filialen gebuchten Aktiven“ seien deshalb im Kanton Luzern zu versteuern, weil die Rekurrentin keinen Ausweis über die effektive Besteuerung durch die betreffenden andern Kanione erbracht habe. Nach konstanter Praxis der Bundesbehörden (vergl. z. B. BGE 20 S. 13 Erw. 1, S. 14 Erw. 2, S. 724, 23 S. 3, 29 I S. 142 Erw. 5, S. 296 Erw. 2, 35 I S. 39 Erw. 2) ist es für das Vorhandensein einer interkantonalen Doppelbesteuerung nicht erforderlich, daß derjenige Kanton, in dessen Steuerhoheit eingegriffen wurde, von seinem Besteuerungsrecht tatsächlich Ge¬ brauch mache.
2. — Trotz dieser, vom Doppelbesteuerungsstandpunkte aus in zweifacher Hinsicht anfechtbaren Motivierung kann nun aber im vorliegenden Entscheide des Regierungsrates des Kantons Luzern ein effektiver Eingriff in die Steuerhoheit anderer Kantone nicht erblickt werden. Es steht fest, daß die Rekurrentin im Kanton Luzern Immo¬ bilien besitzt, deren Wert 306,000 Fr. (d. h. den vom Kanton Luzern in Anspruch genommenen Betrag steuerpflichtigen Ver¬ mögens) weit übersteigt. Dabei ist unerheblich, ob auf den von der Rekurrentin eingesetzten Bilanzwert (405,209 Fr. 90 Cts.), oder aber auf den von der Gemeinde Sursee ihrer Berechnung zu Grunde gelegten Katasterwert (601,450 Fr.) abgestellt wird; denn im einen wie im andern Falle bleibt der zur Steuer heran¬ gezogene Vermögensbetrag von 306,000 Fr. beträchtlich hinter dem Werte jener Immobilien zurück. Nach konstanter Praxis ist aber ein jeder Kanton zur vollen Besteuerung der in seinem Ge¬ biete befindlichen Liegenschaften berechtigt, selbst wenn diese Liegen¬ schaften mehr als den verhältnismäßigen Anteil des Reinver¬ mögens repräsentieren. (Vergl. BGE 28 I S. 125, 29 I S. 294 f. Erw. 2, S. 496, 31 I S. 54 Erw. Im vorliegenden Falle ist nun allerdings bei der Berechnung des steuerpflichtigen Vermögens der Rekurrentin nicht einfach auf den Wert der im Kanton Luzern bezw. in der Gemeinde Sursee befindlichen Immobilien abgestellt worden, sondern es wurde - rein rechnerisch wenigstens — vom Betrage des Reservefonds, sowie vom Mehrwert der Liegenschaften über den Bilanzwert aus¬ gegangen, dabei also scheinbar, durch Besteuerung des vollen Reservefonds, auch bewegliches Vermögen, und zwar ohne Rück¬ sicht auf die andern in Betracht kommenden Kantone, besteuert. Indessen zeigt doch die Art und Weise des Zustandekommens der angefochtenen Steuertaxation, daß tatsächlich von der Kataster¬ schatzung der Liegenschaften (601,450 Fr.) ausgegangen und dann bloß nachträglich aus Billigkeitsgründen eine Reduktion vorge¬ nommen wurde, um nicht mehr zu besteuern, als wenn es sich um ein ausschließlich im Kanton Luzern befindliches Geschäft handelt hätte. Wurde auf diese Weise, durch Besteuerung korrigierten Reservefonds (196,000 + 110,000 — 306,000 Fr.), scheinbar auch das in den außerkantonalen Filialen investierte Ver¬ mögen besteuert, so liegt anderseits eine wesentliche Begünstigung der Rekurrentin darin, daß das gesamte Aktienkapital (650,000 Fr. steuerfrei erklärt wurde, wozu der Kanton Luzern vom Doppel¬ besteuerungsstandpunkte aus ja nicht verpflichtet gewesen wäre. Tatsächlich bleibt infolgedessen der vom genannten Kanton als steuerpflichtig beanspruchte Teil des Gesamtvermögens weit unter demjenigen Betrage, den dieser Kanton nach der eigenen Darstel¬ lung der Rekurrentin besteuern könnte, wenn er, statt vom korri¬ gierten Reservefonds (306,000 Fr.), vom Gesamtvermögen (956,000 Fr. — Aktienkapital plus Reservefonds) ausgehen würde; denn nach den Ausführungen der Rekurrentin betragen die außerkantonalen Aktiven nur 20,5 % von 82%, d. h. nur 16,81 % der Gesamtaktiven, sodaß also für den Kanton Luzern ein steuerpflichtiger Betrag von zirka 800,000 Fr. resultiert hätte. Selbst wenn daher die bisherige bundesgerichtliche Praxis, wonach der Liegenschaftskanton ohne Rücksicht auf den Gesamtvermögens¬ stand zur ausschließlichen Besteuerung des vollen Liegenschafts¬ wertes berechtigt ist, verlassen würde — wofür sich vielleicht Gründe anführen ließen — so könnte doch im vorliegenden Falle von einer interkantonalen Doppelbesteuerung deshalb nicht ge¬ sprochen werden, weil der Kanton Luzern infolge Abzuges des Aktienkapitals tatsächlich nicht einmal dasjenige besteuert, was er bei Berücksichtigung des Gesamtvermögensstandes (ohne Unter¬ scheidung zwischen Mobilien und Immobilien) zu besteuern berech¬ tigt wäre. Auf dem Boden der bisherigen Praxis aber ist die