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37_I_115

BGE 37 I 115

Bundesgericht (BGE) · 1911-01-14 · Deutsch CH
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20. Arteil vom 30. März 1911 in Sachen Kathriner gegen Staatsanwaltschaft Obwalden. Art. 4 Abs. 5 BStrR (wonach mit der Gefängnisstrafe der Verlust des Aktivbürgerrechts verbunden werden kann, auch wenn « das Gesetz» es nicht besonders vorsieht) ist überall da unanwendbar, wo ein Bundesspezialgesetz für ein bestimmtes Delikt « Gefängnisstrafe und Busse» bezw. « Gefängnisstrafe oder Busse» vorsieht; so insbesondere im Gebiete des eidg. Lebensmittelgesetzes, und zwar trotzdem dessen Art. 42 die « allgemeinen Bestimmungen des I. Abschnittes des Bun- desgesetzes über das Bundesstrafrecht » anwendbar erklärt. A. — Durch Urteil vom 14. Januar 1911 hat das Ober¬ gericht des Kantons Obwalden den Kassationskläger der Milch¬ fälschung schuldig erklärt und in Anwendung von Art. 36 des

Lebensmittelgesetzes, Art. 19 der kantonalen Vollziehungsverordnung hiezu und Art. 8 kant. PolStrGB erkannt: „1. Kathriner wird mit einer Gefängnisstrafe von einem Monat, „verbunden mit angemessener Beschäftigung, und weiterhin mit „einer Geldbuße von 150 Fr. belegt. „2. Wird er auf die Dauer eines Jahres im Aktivbürgerrecht „eingestellt." B. — Gegen Dispositiv II dieses Urteils hat Kathriner recht¬ zeitig die Kassationsbeschwerde an den Kassationshof des Bundes¬ gerichts ergriffen mit dem Antrage, es aufzuheben. C. — Die Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden, der die Kassationsbeschwerde zur Beantwortung zugestellt worden ist, hat sich zum Rekurse nicht geäußert. Dagegen hat das Ober¬ gericht dessen Abweisung beantragt. Der Kassationshof zieht in Erwägung: .....Nach Art. 42 des Lebensmittelgesetzes finden bei Beurteilung von Verbrechen oder Übertretungen im Sinne dieses Gesetzes die allgemeinen Bestimmungen des I. Abschnittes des Bundesgesetzes über das Bundesstrafrecht der schweiz. Eidgenossenschaft vom 4. Fe¬ bruar 1853 Anwendung. Art. 2 BStrR sieht als Strafen u. a. den Verlust des Aktivbürgerrechts vor, und nach Art. 4 Abs. 5 kann mit der Gefängnisstrafe „Amtsentsetzung sowohl als der Verlust des Aktivbürgerrechts verbunden werden, auch wenn das Gesetz diese letzteren Strafen nicht ausdrücklich verordnet“. Falls diese Bestimmung bei Beurteilung von Delikten nach dem Lebens¬ mittelgesetz zur Anwendung kommt, so hat daher die Vorinstanz mit Recht und ohne Verletzung eidgenössischen Rechts die Strafe der Einstellung im Aktivbürgerrecht verhängt. Nun spricht für die Anwendbarkeit zunächst freilich der ganz allgemeine Wortlaut des Art. 42 des Lebensmittelgesetzes. Es wird denn auch kaum be¬ stritten werden können, daß z. B. die Absätze 1 und 2 des Art. 4 BStrR, welche die Gefängnisstrafe definieren und näher regeln, auch auf solche Gefängnisstrafen anwendbar sind, welche in Ge¬ mäßheit eidg. Spezialstrafgesetze, wie gerade des Lebensmittelgesetzes, ferner des Patentgesetzes usw., ausgesprochen werden. Eine nähere Betrachtung des Gesetzes und seiner Enistehungsgeschichte zeigt aber, daß der Sinn des gedachten Art. 42 des Lebensmittelgesetzes doch nicht ein ganz allgemeiner sein kann, und daß insbesondere durch diese Bestimmung nicht andere, im Lebensmittelgesetz nicht vorgesehene Strafen indirekt haben eingeführt werden wollen. Gegen diese allgemeine Auffassung spricht zunächt die Ent¬ stehungsgeschichte des Gesetzes. Art. 42 hat eine Bestimmung ersetzt, die ursprünglich folgendermaßen lautete: „Soweit dieses Gesetz keine besondern Vorschriften enthält, finden die kantonalen Strafrechtsbestimmungen sinngemäß Anwendung.“ (Art. 34 Abs. 1 des bundesrätlichen Entwurfes vom 28. Februar 1899.) Erst im Laufe der Beratung in den eidg. Räten ist dann, unter besonderer Bezugnahme auf den Fall Iff gegen Bundesanwaltschaft, BGE 27 I Nr. 95 S. 237 ff., die heutige Bestimmung an Stelle der angeführten getreten. Nun ist gewiß klar, daß die Bestimmung, die auf die kantonalen Gesetze hinwies, nicht solche Vorschriften im Auge hatte, die von Nebenstrafen handeln; vielmehr waren darunter die allgemeinen Bestimmungen der kantonalen Stafrechte über Schuld, Zurechnung, Täterschaft, Verjährung usw. verstanden, wie denn auch in der Diskussion ausschließlich auf diese Punkte Bezug genommen worden ist (Sten. Bull. 1899 S. 344, Votum Scherb, 1894 S. 86, Voten Eggspühler und Gottofrey). Dem jetzigen Art. 42 kann wohl schon aus diesem Grunde keine weiter¬ gehende Bedeutung beigelegt werden, als sie dem ursprünglichen Entwurf zukam. Dazu kommt aber als ausschlaggebend, daß auch die ganze Tendenz und Fassung des Lebensmittelgesetzes, wie seine Ent¬ stehungsgeschichte, darauf hinweisen, daß es die Strafen und Straf¬ arten für die in ihm normierten Delikte abschließend und aus¬ schließlich regeln wollte. Es kennt als Hauptstrafen Gefängnis (wobei es in Art. 39, 40 und 41 das Wort „Gefängnis“ durch „Haft“ ergänzt) und Bußen, als Neben= oder Zusatzstrafen Kon¬ fiskation (Art. 44), Untersagung des Berufes oder Gewerbes (Art. 46), Veröffentlichung des Strafurteils (Art. 47). Die Regelung dieser besondern Nebenstrafen findet sich im Gesetz nach dem allgemeinen Grundsatz des Art. 42, der auf das Bundes¬ strafrecht verweist, im Anschluß an eine besondere Bestimmung über den Rückfall (Art. 43). Schon aus dieser Stellung der Bestimmungen über Zusatzstrafen im Gesetz ist zu schließen, daß

sie abschließend geordnet werden wollten und daß nun nicht noch überdies die Bestimmungen des Bundesstrafrechtes Anwendung finden sollten. Die Heranziehung der Nebenstrafe des Verlustes des Aktivbürgerrechts auf Grund des Art. 4 Abs. 5 BStrR in Lebensmitteldelikten geht gewiß ebensowenig an, wie etwa die Ver¬ hängung der Strafe der Landesverweisung (bei ausländischen Tätern) nach Art. 5 Abs. 5 ibid. Die Bestimmung des Abs. 5 des zit. Art. 4 BStrR ist nach dieser Richtung qualitativ ver¬ schieden von den Bestimmungen der Absätze 1 und 2; sie geht viel weiter, indem sie eben die Verhängung des Verlustes des Aktivbürgerrechtes als Nebenstrafe einführt. Es kann denn auch gewiß unbedenklich der allgemeine Satz vertreten werden, daß überall da, wo Bundesspezialgesetze Straf¬ normen aufstellen und für Delikte Gefängnisstrafen und Bußen androhen, diese Strafen ausschließlich in den Spezialgesetzen ge¬ regelt sind und daneben nicht noch, auf Grund von Art. 4 Abs. 5 BStrR, die Nebenstrafe der Einstellung im Aktivbürgerrecht ver¬ hängt oder als zulässig erklärt werden wollte. So z. B. bei Art. 13 UrhRGes; Art 25 und 26 MSchG; Art. 25 PatGes vom

29. Juni 1888/23. März 1893; Art. 20 MMG vom 21. De¬ zember 1888 und Art. 25 desjenigen vom 30. März 1900; Art. 39 PatGes vom 21. Juni 1907. Es ist dem Bundesgericht kein Fall bekannt, daß je ein kantonales Gericht Veranlassung genommen hätte, bei Delikten nach diesen Gesetzen auf Grund des Art. 4 Abs. 5 BStrR die Zusatzstrafe der Einstellung im Ak¬ tivbürgerecht auszusprechen, obschon auch auf diese Gesetze nach dem Präjudiz des Kassationshofes i. S. Iff die allgemeinen Be¬ stimmungen des BStrR Anwendung finden. Weshalb für das Lebensmittelgesetz etwas anderes gelten sollte, ist nicht einzusehen. Der Umstand allein, daß bei diesem Gesetze sich die Einstellung im Aktivbürgerrecht wegen der Natur der betreffenden Delikte be¬ sonders rechtfertigen würde, könnte nur de lege ferenda einen Grund bilden; übrigens sind auch Fälle von Patent= usw. Ver¬ letzungen denkbar, in denen die Verhängung jener Nebenstrafe sich als wünschbar erweisen könnte. Diese Erwägungen ergeben, daß die angefochtene Bestrafung bundesrechtswidrig ist, sodaß die Kassationsbeschwerde gutzuheißen und das angefochtene Dispositiv aufzuheben ist. Da die Vorinstanz ferner gemäß Art. 172 OG eine neue Entscheidung zu treffen hat, ist vom Kassationshof auch eine solche zu verfügen, obschon hier wohl durch die Aufhebung des ange¬ gefochtenen Dispositivs alle nötige Remedur geschaffen würde. Demnach hat der Kassationshof erkannt: Die Kassationsbeschwerde wird gutgeheißen. Demgemäß wird das Urteil des Obergerichtes des Kantons Unterwalden ob dem Wald vom 14. Januar 1911 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an dieses Gericht zurückgewiesen.