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ist das
85. Arteil vom 11. November 1911 in Sachen Egger, Bekl. u. Ber.=Kl., gegen Konkursmasse Bühler, Kl. u. Ber.=Bekl. Voraussetzung der Anfechtungsklage (Art. 285 ff. SchKG) bildet eine durch die angefochtene Rechtshandlung bedingte rechtswidrige Ent¬ äusserung von Vermögenswerten des Schuldners zum Vortell des Anfechtungsbeklagten. Mangel einer solchen Vermögens¬ entzugs bei der Befreiung des Anfechtungsbeklagten von einer für den Schuldner eingegangenen Bürgschaftsverpflichtung, und Mangel der Rechtswidrigkeit des Vermögensentzuges bei Tilgungjener fälligen Bürgschaftsverpflichtung seitens des Anfechtungsbeklagten, unter Zustimmung des Schuldners, mit einem Geldbetrage, auf dessen Herausgabe der Schuldner, ihm gegenüber aus einem anderweitigen Rechtsverhältnis (erbrecht¬ licher Natur) an sich Anspruch gehabt hätte. Gleichwertigkeit dieser Operation mit der Tilgung der fälligen Bürgschaftsschuld aus eigenen Mitteln des Anfechtungsbeklagten und Verrechnung der dadurch begründeten Regressforderung gegenüber dem Schuldner (Art. 504 OR) mit dem Gegenanspruch dieses letzteren; Zulässigkeit dieser Verrechnung. (Art. 131 OR u. 213 SchKG). A. — Durch Urteil vom 21. April 1911 hat das Kantous¬ gericht des Kantons St. Gallen in vorliegender Rechtsstreitsache erkannt: „Die Klage ist im Betrage von 5800 Fr. geschützt.“ B. — Gegen dieses Urteil hat der Beklagte gültig die Berufung an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrage, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. C. — In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter des Beklagten den gestellten Berufungsantrag erneuert und eventuell Rückweisung des Falles an die Vorinstanz zur Aktenergänzung und neuen Beurteilung verlangt. Der Vertreter der Klägerin hat auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Urteils geschlossen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. — Der Beklagte, Gerichtspräsident Anton Egger, war Liquidator der Erbsmasse des Mathias Bühler in Tablat. Einer der Söhne des Erblassers, Mathias Bühler, hatte im Sommer 1908 eine Fuhrhalterei gekauft, wobei er eine Anzahlung von 10,000 Fr. leisten mußte. Der Betrag wurde ihm im September genannten Jahres von der Sparkasse der katholischen Admini¬ stration in St. Gallen gegen Bürgschaft des Beklagten darlehens¬ weise vorgestreckt. Am 5. März 1910 legte der Beklagte als Erbsliquidator eine neue Abrechnung vor, wonach Mathias Bühler Sohn als Rest seines Erbanteils, über einen vorherigen Bezug hinaus, noch 5809 Fr. 01 Cts. zu beanspruchen hatte. Am
12. März 1910 erschienen der Beklagte und Mathias Bühler auf der Sparkasse der katholischen Administration, die inzwischen für ihre Darlehensforderung gegen den in Vermögensverfall geratenen Bühler Betreibung angehoben hatte. Der Beklagte bezahlte nun in Anwesenheit des Mathias Bühler für dessen Rechnung der Bank 5800 Fr., für welchen Betrag Bühler vom Kassier eine Quittung erhielt. Sodann ließ sich der Beklagte von Bühler eine Quittung mit Datum vom 12. März ausstellen, wo¬ nach Bühler bescheinigte, vom Beklagten 5809 Fr. 01 Cis. à conto seines Erbteils erhalten zu haben. Am 9. April 1901 wurde über Bühler der Konkurs erkannt. Mit der vorliegenden, vorinstanzlich gutgeheißenen Klage hat nunmehr die Konkursmasse gegenüber dem Beklagten das Begehren ans Recht gestellt: Es habe ihr dieser 5800 Fr. zuzüglich 5% Ratazins vom 11. März bis 9. April 1910 zurückzuvergüten
d. h. zu bezahlen. Zu diesem Begehren wurde bemerkt, die eingeklagte Summe werde zurückverlangt als Betrag der Zahlung des Beklagten vom 11. März 1910, und die Klägerin sei nach der Rückzahlung bereit, den Beklagten mit dem zurückbezahlten Betrag in der V. Klasse zu kollozieren. Zur Begründung ihres Begehrens führte die Klägerin aus: Der Beklagte habe die Anzahlung an die Sparkasse aus dem Vermögen des Schuldners gemacht und damit seine Bürgschaftsverpflichtung um die bezahlte Summe reduziert, ohne vom Schuldner eine Anweisung oder einen Auftrag dazu erhalten zu haben. Die Zahlung sei also zu Unrecht erfolgt. Sie sei ferner ungültig, weil der Gemein¬ schuldner zur kritischen Zeit wegen chronischer Alkoholvergiftung handlungsunfähig gewesen sei. Endlich sei sie auch nach Art. 187 Ziff. 2 und Art. 288 SchKG paulianisch anfechtbar. Sie habe eine Benachteiligung der übrigen Gläubiger des Gemein¬ schuldners und eine Begünstigung des Beklagten zur Folge gehabt. Dieser habe die Vermögenslage des Gemeinschuldners sehr wohl gekannt und offenbar gerade deshalb das Restbetreffnis des Erbteils an die von ihm verbürgte Darlehensschuld bezahlt.
2. — Hienach stützt die Klägerin ihr Begehren um „Zurück¬ vergütung“ der 5800 Fr. in erster Linie auf eine behauptete zivilrechtliche Mangelhaftigkeit des frühern Zahlungsaktes.... Even¬ tuell wird die zivilrechtliche Gültigkeit der Zahlung anerkannt, dagegen ihre paulianische Anfechtbarkeit behauptet und gegenüber dem Beklagten als Bürgen der bezahlten Forderung geltend gemacht.
3. — 4(Widerlegung der prinzipalen Argumente der Klägerin.)
5. — Zum eventuellen Standpunkl der Klägerin ist folgendes zu bemerken: Wenn sich auch der Art. 285 SchKG allgemein dahin ausdrückt, daß die Anfechtungsklage die „Ungültig“¬ erklärung der angefochtenen Handlung bezweckt, so verfolgt doch die Klage diesen Zweck, wie aus Art. 291 hervorgeht, stets wiederum nur in Hinsicht darauf, daß die Anfechtung es ermög¬ lichen werde, die Rückgabe oder allfällig den Wertersatz von Vermögen an die Masse zu bewirken, das der Anfechtungsgegner (mittelbar oder unmittelbar) durch die anfechtbare Rechtshandlung erworben hatte. Es fragt sich nun hier vor allem, ob und in¬ wiefern der Beklagte durch die Zahlung vom 11. März 1910, die nach der Klägerin die anfechtbare Rechtshandlung bilden soll, schuldnerisches Vermögen erworben habe. Nun ist die bezahlte Summe selbst nicht ihm, sondern der Gläubigerin zugekommen, und es liegt also insoweit auf seiner Seite kein Erwerb von Vermögen vor, hinsichtlich dessen oder dessen Wert er erstattungs¬ pflichtig wäre. Ein solcher Erwerb kann vielmehr nur durch die andern, mit dem Zahlungsakte zusammenhängenden Rechts¬ wirkungen stattgefunden haben, nämlich dadurch, daß der Beklagte
mit der Zahlung der Hauptschuld von seiner Bürgschaftsschuld (teilweise) befreit und daß er ferner von seiner Verpflichtung zur Aushändigung des dem Schuldner aus der Erbschaftsliquidation noch zukommenden Betreffnisses entlastet worden ist. Nur auf die Unwirksamkeit dieser beiden Rechtsfolgen des Zahlungsaktes könnte die Klage abstellen. Die Klägerin hat übrigens Gegenteiliges selbst nicht, wenigstens nicht bestimmt und deutlich, geltend gemacht. Wenn sie in ihrem Rechtsbegehren und der erläuternden An¬ merkung dazu die „Zurückvergütung“, „Rückzahlung“ der der Gläubigerin bezahlten Summe verlangt, so will sie damit nicht die Rechtswirksamkeit des Eigentumserwerbes an der Summe, den ja nicht der Beklagte, sondern eine andere, dem Prozesse fernstehende Person gemacht hat, bestreiten, sondern sie will besagen, daß der Beklagte, trotzdem er das Liquidationsbetreffnis zu dieser Zahlung verwendet habe und trotzdem seine Verpflichtung zur Ablieferung des Betreffnisses vom Gemeinschuldner laut der ausgestellten Quittung als getilgt erklärt worden sei, dennoch gegenüber der Masse als Liquidator weiter haftbar geblieben und ihr also für den Liquidationsbetrag immer noch zahlungs¬ oder erstattungspflichtig sei.
6. — Was nun zuerst die (teilweise) Befreiung von der Bürgschaftsverpflichtung anlangt, so erweist sich hier die Klage schon deshalb als unbegründet, weil diese Verpflichtung nich gegenüber dem Schuldner, sondern gegenüber der Gläubigeri bestanden hat und also ein Vermögenserwerb des Beklagten nicht zu Ungunsten jenes, sondern dieser eingetreien ist, ganz abgesehen davon, daß es auch an einem Begehren, die Befreiung von der Bürgschaft als gegenüber der Masse unwirksam zu erklären, fehlt. Die Entlastung von der Verpflichtung zur Ablieferung des Liquidationsbetreffnisses dagegen ist gegenüber dem Gemeinschuldner erfolgt und bedeutet also ihm gegenüber einen Vermögenserwerb. Hinsichtlich der Anfechtbarkeit dieses Vermögenserwerbes ist zu bemerken: Die Hauptforderung war damals unbestrittenermaßen bereits fällig und der Beklagte hatte es also in der Hand, Gläubigerin ganz oder teilweise zu befriedigen, also auch bis zu dem Betrage von 5800 Fr., den er der Gläubigerin für Rechnung des Schuldners zur Tilgung der Hauptforderung bezahlt hat. Mit dieser Befriedigung aber hätte er nach Art. 504 OR bewirkt, daß die Forderung gegen den Hauptschuldner in der Höhe des bezahlten Betrages auf ihn übergegangen wäre. Fragen läßi sich freilich, ob er nicht insoweit rechtlich an der Befriedigung der Gläubigerin gehindert gewesen wäre, als er sie aus den Geldern hätte vornehmen wollen, die ihm als Sachwalter bei der Erb¬ schaftsliquidation zuflossen. Nach den vorinstanzlichen Aus¬ führungen über die Stellung eines solchen Sachwalters im kantonalen Rechte muß ihm diese Befugnis wohl abgesprochen werden. Allein nichts stand dem Beklagten im Wege, die Zahlung aus eigenen Mitteln vorzunehmen; daß ihm etwa der dazu erforderliche Betrag oder der nötige Kredit zu seiner Beschaffung gefehlt habe, wird nicht behauptet und scheint auch nicht wahr¬ scheinlich. Seine alsdann fällige Regreßforderung als Bürge hätte er nun aber mit der Gegenforderung des Schuldners auf Bezahlung des Erbbetreffnisses von 5809 Fr. 01 Cts. verrechnen können. Hieran ändert auch die Annahme der Vorinstanz nichts, es habe „kein persönliches Schuldverhältnis“ zwischen dem Beklagten als Liquidator und dem Gemeinschuldner als Erben bestanden. Auch wenn das Recht des letztern auf Aushändigung des Betreffnisses keine gewöhnliche Forderung auf eine Geldzahlung darstellt, sondern wenn den Inhalt der Leistung die Pflicht zur Herausgabe einer Geldsumme als fungibler Sache bildet, so steht doch gesetzlich (Art. 131 OR) nichts entgegen, die Verrechnungs¬ befugnis auch gegenüber einer solchen Leistungspflicht auszuüben, und besteht kein Grund, beidseitige Realerfüllung, also den Aus¬ tausch zweier gleichen Geldbeträge, zu verlangen. Selbst wenn nun aber bei einer solchen Sachlage der Beklagte, als er die Gläubigerin für Rechnung des Schuldners bezahlte, dies mit Willen und Wissen des Schuldners in der Absicht getan hat, die Gläubigerin trotz der Vermögensinsuffizienz des Schuldners, zum Nachteile der andern Gläubiger, für die bezahlte Forderungsquote voll zu befriedigen, um hiedurch der Bürgschafts¬ verpflichtung ledig zu werden, so läßt sich dennoch hieraus kein Anfechtungsanspruch nach Art. 288 SchKG gegen den Beklagten herleiten. Dieser kann vielmehr mit Fug einwenden, daß er schon zur Zeit der angefochtenen Rechtshandlung in der Lage gewesen AS 37 I1 — 1911
sei, den durch diese Rechtshandlung gemachten Vermögenserwerb, nämlich die Befreiung von der Verpflichtung zur Ablieferung des Erbbetreffnisses, selbständig und ohne jede Mitwirkung oder Zu¬ stimmung des Gemeinschuldners, ja sogar gegen dessen Willen, durch eigene Bezahlung der Gläubigerin und Verrechnungserklärung gegenüber dem Gemeinschuldner zu bewirken. Unter diesen Umständen aber scheint eine Anfechtung nicht zulässig und eine Rückgewähr nicht geboten, da der Schuldner durch die als anfechtbar behauptete Handlung seinem Vermögen nichts entzogen hat, was er sich nicht auch sonst hätte entziehen lassen müssen. Die von der Klägerin ferner angerufene Ziffer 2 des Art. 287 sodann hätte dem Beklagten bei jenem Vorgehen schon deshalb nicht entgegengehalten werden können, weil sie, wie auch der Art. 288, eine Rechtshandlung des Schuldners voraussetzt. Im übrigen mag noch bemerkt werden, daß der Beklagte die genannte Verrechnung sogar noch nach der Konkurseröffnung — wenn bis dahin die Zahlung an die Gläubigerin und die Aus¬ händigung des Liquidationsbetreffnisses unterblieben wäre von seiner gültig hätte vornehmen können. Seine bedingte - nachherigen Zahlung abhängige — Regreßforderung wäre nach Art. 208 SchKG mit der Konkurseröffnung fällig geworden und laut Art. 213 Abs. 1 SchKG als eine bereits bestehende Forderung mit der Gegenforderung auf Ablieferung des Liqui¬ dationsbetreffnisses verrechenbar gewesen; dies in der Weise, daß der Beklagte das Betreffnis zwar der Masse einzuzahlen gehabt hätte, es aber in dem Umfang seiner nachherigen Befriedigung der Gläubigerin für ihn wieder verfügbar geworden wäre (vgl. (S 31II S. 769/770“; Weber=Brüstlein=Reichel, Anm. 4 b zu Art. 213). Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird gutgeheißen und in Abänderung des Urteils des Kantonsgerichtes des Kantons St. Gallen vom 21. April 1911 die Klage abgewiesen.
* Sep.-Ausg. 8 Nr. 79. (Anm. d. Red. f. Publ.)