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37_II_576

BGE 37 II 576

Bundesgericht (BGE) · 1911-05-18 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

84. Arteil vom 28. Dezember 1911 in Sachen Berger, Kl. u. Ber.=Kl., gegen Wild, Bekl. u. Ber.=Bekl., und „Considentia“ A.=G. u. Moser, Litisdenunziaten des Bekl. Art. 14 a. PatG. Der Patentgegenstand ist zu bestimmen nicht nur nach dem speziell formulierten « Patentanspruch », sondern unter Berücksichtigung der gesamten Patentbeschreibung, mit Einschluss der erläuternden Zeichnungen. Unanfechtbarkeit eines auf solche Zeichnungen abstellenden Expertengutachtens (Spül¬ vorrichtung für Spucknäpfe als Patentgegenstand). Das Bundesgericht hat auf Grund folgender Prozeßlage: A. — Durch Urteil vom 18. Mai 1911 hat die II. Appel¬ lationskammer des Obergerichts des Kantons Zürich folgendes Rechtsbegehren des Klägers abgewiesen: Der am 22. Juli 1905 zwischen den Litiganten abgeschlossene Vertrag sei aufzuheben und der Beklagte pflichtig zu erklären, an den Kläger 11,920 Fr. 50 Cts. samt 5% Zins seit 22. Juli 1905 zu bezahlen. B. — Gegen dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig und in richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit den Anträgen, das Gericht wolle in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides

1. die Klage im vollen Umfange gutheißen;

2. eventuell die Akten an das Obergericht zurückweisen behufs Beizuges der deutschen Patentanmeldungsakten Dr. Wild und An¬ ordnung einer Oberexpertise im Sinne der gestellten Begehren;

3. weiter eventuell die Klage in reduziertem Umfange gutheißen. C. — In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter des Klägers die schriftlich gestellten Berufungsanträge wiederholt; der Vertreter des Beklagten hat auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des obergerichtlichen Urteils angetragen; in Erwägung:

1. — In tatsächlicher Hinsicht ist aus den Akten hervorzuheben: Mit Vertrag vom 22. Juli 1905, der durch Vermittlung der Patentbank „Confidentia“ A.=G. in Zürich zustande kam, verkaufte der Beklagte, Dr. med. Oskar Wild in Zürich, das ihm am

3. Februar 1905 erteilte schweiz. Patent Nr. 31,889 für einen Spucknapf mit Wasserspülung an den Kläger Jakob Berger, der in Meilen eine Maschinenfabrik betreibt, zum Preise von 7500 Fr. Von diesem war zu bezahlen: die eine Hälfte am 1. August 1905, und die andere, „sowie die beiden Kontrahenten sich in der end¬ gültigen Ausführungsform der Erfindung geeinigt haben, sodaß die Fabrikation beginnen kann“, jedoch spätestens am 15. Sep¬ tember 1905. Der Gegenstand des Patentes Nr. 31,889 ist in dessen „Patent¬ anspruch“ wie folgt umschrieben: „Durch einen Deckel verschlie߬ „barer Spucknapf mit Wasserspülung, dadurch gekennzeichnet, daß „zur Wasserspülung ein Kanal dient, der am Umfang des Spuck¬ „napfgefäßes verlaufend von oben auf der Innenfläche des letzteren „ausmündet und der zum Anschluß an eine Wasserleitung mit „einem verschließbaren Wasserdurchlaßorgan versehen ist, das mit „dem Spucknapfdeckel derart in Verbindung steht, daß beim Offnen „des Deckels das Wasserdurchlaßorgan sich öffnen und beim Zuklappen des Deckels sich schließen kann, zum Zwecke, bei Be¬ „nützung des Spucknapfes eine gute Spülung desselben zu erreichen.“ Der Kläger bezahlte den Kaufpreis in den zwei vereinbarten Raten, und am 3. Oktober 1905 wurde das Patent auf seinen Namen übertragen. Im vorliegenden Prozesse verlangt er nun Aufhebung des Ver¬ trages vom 22. Juli 1905 und Rückerstattung der bezahlten 500 Fr. nebst 4420 Fr. 50 Cts. Schadenersatz, und zwar heute noch gestützt auf die Behauptung der Nichtigkeit des ihm verkauften Patentes Nr. 31,889, zu deren Begründung er geltend macht, der Gegenstand dieses Patentes ermangle sowohl des Erfindungs¬ charakters, als auch der Neuheit. Als neuheitszerstörend hat er das am 10. Oktober 1902 vom Litisdenunziaten Ingenieur Hermann Moser in Bern erwirkte schweiz. Patent Nr. 26,677 für einen „Spucknapf mit Deckel und Spüleinrichtung“ angerufen, das schon vor Prozeßbeginn vom Beklagten erworben worden ist, um den gegen sein Patent von Moser erhobenen Einspruch zu beseitigen. Es enthält folgende „Patentansprüche“:

„1. Spucknapf mit Deckel und Spüleinrichtung, dadurch ge¬ „kennzeichnet, daß an demselben ein an eine Leitung anschließbares „Abschlußorgan vorgesehen ist, welches zwecks Zuleitung von „Spülflüssigkeit geöffnet werden kann; „2. Spucknapf nach Anspruch 1, bei welchem zwecks Ableitung „der Spülflüssigkeit samt Auswurf ein Ableitungsstutzen vor¬ „gesehen ist; „3. Spucknapf nach Anspruch 1 und 2, bei welchem der Deckel „derart mit dem Abschlußorgan verbunden ist, daß jener nur bei „geöffnetem Abschlußorgan sich in Offenstellung befindet, damit „der Spucknapf zum Gebrauch erst frei gemacht ist, wenn die „Spülflüssigkeit zirkuliert.“

2. — Die Vorinstanz ist zur Abweisung der Klage gelangt, indem sie die vom Kläger versuchte Anfechtung des Patentes Nr. 31,889, als Gegenstandes des streitigen Kaufvertrages der Parteien, gestützt auf die gerichtlich eingeholte Expertise des Sach¬ verständigen Prof. Rudolf Escher als unbegründet erklärt hat. Der wesentliche Inhalt dieses Expertenbefundes läßt sich wie folgt zusammenfassen: Der Gedanke eines Spucknapfes mit einer Wasserspülung, die durch das Aufklappen des Deckels automatisch gelöst werde, sei an sich nicht mehr neu und patentfähig, weil er bereits von gewissen Abortspülvorrichtungen her bekannt sei. Dagegen könne die besondere Ausführungsart des Gedankens patentierbar sein, sofern sie den erforderlichen Bedingungen ent¬ spreche. Dies sei beim Wild'schen Apparat hinsichtlich der Wasserführung für die Spülung der Fall. Beim Apparat Moser trete das Wasser unter dem obern, eingerollten Rande des Trichters an einer bestimmten Einleitungsstelle in tangentialer Richtung ein und bewege sich, unter dem kombinierten Einflus der ihm zufolge des Leitungsdruckes innewohnenden Geschwindigkeit und der Schwerkraft, in einer spiralförmigen Bahn nach dem tiefsten Punkte des Trichters zu; beim Apparat Wild dagegen werde es durch einen im Trichterrand eingelagerten Kanal, der ringsum einen kontinuierlichen schmalen Ausflußschlitz aufweise, auf dem ganzen Umfange des Trichters gleichzeitig eingeführt, und zwar in der Richtung des Meridians d. h. überall auf dem kürzesten Wege gegen den Trichtergrund zu. Diese Anordnung des Wasserausflusses habe den Vorteil, daß sofort die ganze Trichterfläche unter Druck gespült werde, während es bei der spiralförmigen Spülung Mosers geraume Zeit dauere, bis das Wasser die mittleren Partien erreiche, und deshalb die Gefahr bestehe, daß das Sputum an trockenen Stellen kleben bleibe. Die Wildsche Spülung sei neu; denn bei den ähnlichen Pissoirspülungen, wo das Wasser zum Zwecke gleichzeitiger Benetzung der ganzen Spülfläche über die Kante einer Rinne herabfließe, fehle der Druck; diese bloße Berieselung wäre für unterbrochenen Gebrauch, wie er beim Spucknapf vorhanden sei, gar nicht verwendbar. Das Wildsche System verrate ferner eine gewisse Geschicklichkeit, die über das Handwerksmäßige hinaus¬ gehe: es besitze „jenes undefinierbare Etwas, das erst die Erfindung ausmacht“. Endlich sei auch die gewerbliche Verwendbarkeit dieser Spülung zu bejahen, da sowohl die richtige Regelung des Wasser¬ druckes, als auch die Anbringung des Ausflußschlitzes in der richtigen Weite (von ca. ½ mm) und so, daß er stets frei gehalten werden könne, keine technischen Schwierigkeiten biete. Der Aus¬ flußschlitz müsse, je nachdem der Ringkanal tiefer als der Schalen¬ rand (wie nach der Patentschrift Wilds) oder über dem Schalen¬ rande (wie nach einem vorliegenden Modell) angebracht sei, sich oben im Kanal befinden und mit einer Ablenkvorrichtung ver¬ sehen sein, oder auf der Unterseite des Kanales liegen; diese Konstruktionsfrage berühre das Wesen der Vorrichtung nicht. Nun stehe allerdings vom Ausströmen des Wassers unter Druck in der Wildschen Patentschrift kein Wort; allein daß der Erfinder wirklich diese Art des Strömens, und nicht eine bloße Berieselung, im Auge gehabt habe, gehe aus der Patentzeichnung deutlich hervor, indem deren Ablenkvorrichtung kaum eine andere Erklärung zulasse. Dieses Gutachten und den darauf beruhenden Entscheid der Vorinstanz sicht nun der Kläger mit der Begründung an, die vom Experten als allein neu und schutzfähig bezeichnete besondere Art der Wasserspülung sei vom Beklagten nicht zum Gegen¬ stande des streitigen Patentes gemacht worden, und die Argumen¬ tation des Experten, der dem Patent diesen Inhalt beilege, wider¬ spreche allen patentrechtlichen Grundsätzen. Der Einwand geht

jedoch fehl. Das Bundesgericht hat wiederholt festgestellt (vergl.

z. B. AS 30 II Nr. 15 E. 5 S. 115 f.; 33 II Nr. 95 E. 4 S. 635 und neuestens noch das Urteil vom 29. Juni 1911

i. S. Rateau und Genossen gegen A.=G. der Maschinenfabriken von Escher Wyß & Cie. und Zölly: 37 II Nr. 40 E. 7 S. 283/284), daß nach Art. 14 a. PatG (vom 29. Juni 1888), das auf den vorliegenden Fall noch Anwendung findet, für die Bestimmung des Patentgegenstandes nicht nur der speziell formulierte „Patent¬ anspruch“ maßgebend ist, sondern daß hiebei die gesamte Patent¬ beschreibung, zu der natürlich auch die erläuternden Zeichnungen der Patentschrift gehören, in Betracht gezogen werden muß. Der Experte ist somit, indem er entscheidend auf die Patentzeichnung abgestellt hat, nicht von einer irrtümlichen Rechtsanschauung aus¬ gegangen. Und in seinem sachverständigen (technischen) Schlusse der Feststellung des schutzfähigen Patentgegenstandes — ist das Expertengutachten umso weniger zu beanstanden, als der Kläger selbst das vom Experten ermittelte Kriterium der Erfindung des Beklagten schon früher erkannt hat, wie aus seinem bei den Akten liegenden Schreiben vom 13. Dezember 1906 an Ingenieur Moser in Bern deutlich hervorgeht. Es liegt demnach auch kein Grund vor, der vom Kläger verlangten Aktenergänzung Folge zu geben; vielmehr ist der grundsätzlichen Klageabweisung des kantonalen Richters ohne weiteres beizupflichten; erkannt: Die Berufung des Klägers wird abgewiesen und das Urteil der II. Appellationskammer des zürcherischen Obergerichts vom

18. Mai 1911 in allen Teilen bestätigt.