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37_II_516

BGE 37 II 516

Bundesgericht (BGE) · 1911-07-19 · Deutsch CH
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75. Arteil vom 19. Juli 1911 in Sachen Eheleute Gambirazzio-Rickenbacher und Söhne Gambirazzio, Kl., gegen Kanton Zug, Bekl. Art. 48 Ziff. 4 0G. Klage Privater gegen einen Kanton. Mangelnder Streitwert: Bei einer subjektiven Klagenhäufung im Sinne des Art. 43 BZP (gemeinsame Klage mehrerer, die nicht « Streit¬ genossen » sind) bemisst sich der Streitwert nach dem Anspruche jedes einzelnen Klägers. Begriff der « Streitgenossenschaft » (Art. 6 BZP): Nichtzutreffen bei gemeinsam eingeklagten Entschädigungs¬ forderungen mehrerer wegen unrechtmässiger Verhaftung. A. — Mit Eingabe vom 30. Juni 1911 haben die Kläger beim Bundesgerichte Klage mit folgendem Hauptbegehren erhoben: „Die Beklagtschaft sei pflichtig, die Kläger wegen ungesetzlicher „und unschuldiger Verhaftung mit Franken sechstausend oder wie „viel nach richterlichem Ermessen, mindestens 3000—4000 Fr., „zu entschädigen und ihnen überdem gebührende Genugtuung „leisten." B. — Die Entschädigung, die die Kläger, weil sie unter dem Verdachte der Brandstiftung in Untersuchungshaft gesetzt, dann aber von Schuld und Strafe freigesprochen worden waren, wegen, trotz Schuldlosigkeit vollzogener, dazu ungesetzlicher und verfassungs¬ widriger Verhaftung verlangen, setzt sich aus folgenden Posten zusammen:

a) Entschädigung von je 5 Fr. für jeden Tag der Verhaftungsdauer Fr. 1110, an alle 8 Familienglieder wovon auf den Vater, der mit einem Teil der Söhne am längsten verhaftet gewesen war, 165 Fr. fallen, Entschädigung für Krankheit und Arbeitsunfähigkeit „ 2000 des Vaters Gambirazzio Entschädigung für die fünf ledigen Söhne wegen 1250 Arbeitsausfall Entschädigung für Unterkunft und Verpflegung der Familie des Sohnes Joseph während der Verhaf¬ „ 500 tung Entschädigung an die Eheleute Gambirazzio wegen Verzögerung der Auszahlung des Betrages, den die Mobiliarversicherung für den beim Brande er¬ 500 littenen Schaden schuldete. 640 Entschädigung „für tort moral und alle Unbill Fr. 6000 Das Bundesgericht wird von den Klägern auf Grund des Art. 48 Ziff. 4 OG angerufen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. — Gemäß Art. 48 Ziff. 4 OG ist das Bundesgericht zur Beurteilung des Hauptklagebegehrens jedenfalls nur dann zuständig, wenn der Streitwert wenigstens 3000 Fr. beträgt. Für alle Kläger zusammen übersteigt er allerdings diesen Betrag. Dagegen erreicht er ihn bei keinem einzelnen Kläger; denn selbst der Vater

Gambirazzio, der die größte Forderung geltend macht, verlangt bloß litt. a 165 gemäß litt. b 2000 litt. c „ 500 litt. f (½ von 640 Fr.) Fr. 2745 Das im Klagegesuch enthaltene Begehren um Genugtuung kommt für die Berechnung des Streitwertes nicht in Betracht, da es, wie sich aus der besondern Forderung von 640 Fr. für tort moral ergibt, nur auf Genugtuung durch Abgabe einer Erklärung ge¬ richtet ist. Ist somit der Streitwert von 3000 Fr. nicht vorhanden, wenn hiefür die Forderung jedes einzelnen Klägers maßgebend ist, so ist zu prüfen, ob für die Berechnung des Streitwertes die Gesamt¬ summe aller Forderungen oder jede für sich allein genommen in Betracht falle. Nach ständiger Praxis des Bundesgerichtes ist bei einer Mehrheit von Klägern der Gesamtbetrag nur dann ma߬ gebend, wenn es sich um eine Streitgenossenschaft im Sinne des Art. 6 BZP handelt (AS 8 S. 899 ff., 27 II S. 360 Erw. 2 während es bei bloßer subjektiver Klagenhäufung im Sinne des Art. 43 BZP auf den Anspruch jedes einzelnen Klägers ankommt (AS 5 S. 560, 8 S. 900 ff. Erw. 2 ff., 16 S. 442, 18 211, 21 S. 917).

2. — Nach Art. 6 BZP liegt eine Streitgenossenschaft dann vor, wenn mehreren Klägern ein Recht gemeinschaftlich zusteht oder sie aus dem nämlichen Rechtsgeschäfte berechtigt sind. Keine dieser Voraussetzungen ist im vorliegenden Falle erfüllt. Die Kläger stehen mit Bezug auf ihre Ansprüche nicht in einer Rechtsgemein¬ schaft in der Weise, daß sie gemeinsam als Inhaber einer For¬ derung von 6000 Fr. und eines Genugtuungsanspruches mit gegenseitigen gleichartigen Berechtigungen und Verpflichtungen er¬ schienen. Es kann sich schon deshalb nicht um einen allen gemein¬ samen Anspruch handeln, weil die Forderungen jedes einzelnen einen gesonderten Entstehungsgrund haben. Die rechtsbegründende Tatsache, die angeblich ungesetzliche Verhaftung, ist nicht ein ein¬ ziger Akt, sondern rechtlich eine bei jedem Kläger besonders vor¬ genommene Rechtshandlung, die bei jedem ihren besondern Rechts¬ grund hat und deren Rechtswirkungen für jeden besonders ein¬ treten und daher bei den einzelnen verschieden sein können. Die persönliche Freiheit, die durch die Verhaftung beeinträchtigt worden ist, ist nicht ein allen gemeinsam, sondern jedem besonders zu¬ stehendes Rechtsgut. Dazu kommt, daß, wie sich aus den einzelnen der Entschädigungsforderung zu Grunde liegenden Posten ergibt, der von den Klägern angeblich erlittene Schaden auf Umständen beruht, die bei jedem besonders eingetreten sind. Es handelt sich auch nicht um Ansprüche, die im Sinne des Art. 6 BZP dem nämlichen Rechtsgeschäft entsprungen wären. Die Verhaftung ist eine Rechtshandlung, aber kein Rechtsgeschäft im privatrechtlichen Sinne und daher auch kein solches im Sinne des Art. 6 BZP. Selbst wenn dies aber der Fall wäre, so han¬ delte es sich doch, wie schon erwähnt, nicht um einen einzigen Rechtsakt, sondern um ebensoviele Handlungen, als Kläger vor¬ handen sind. Demgemäß liegt also keine Streitgenossenschaft im Sinne des

t. 6 BZP, sondern eine subjektive Klagenhäufung gemäß Art. 43 BZP vor. Die Kläger leiten ihre Ansprüche aus der nämlichen, d. h. gleichartigen Tatsache der Verhaftung ab und stützen sie auf die gleichen Rechtsgründe, die angebliche Gesetzes¬ und Verfassungswidrigkeit der Verhaftung. Somit kann das Bundesgericht auf das Hauptklagebegehren nicht eintreten, weil der erforderliche Streitwert von 3000 Fr. bei keinem Kläger vorhanden ist. (Unzuständigkeit des Gerichts zur Beurteilung . * * eines Eventualbegehrens der Kläger.) Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf die Klage wird nicht eingetreten. —