opencaselaw.ch

37_II_515

BGE 37 II 515

Bundesgericht (BGE) · 1911-10-21 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

74. Arteil vom 21. Oktober 1911 in Sachen Kressebuch, Kl. u. Ber.=Kl., gegen Konkursmasse Bachmann, Bekl. u. Ber.=Bekl. Art. 213 0G. Zur Sicherheitsleistung für die Prozesskosten ist der Berufungskläger wegen Zahlungsunfähigkeit nicht verpflichtet. Das Bundesgericht hat über das Gesuch, das die Berufungsbeklagte mit Eingabe vom

6. Oktober mit der Behauptung, es sei über den Berufungskläger eine Grundpfandverwertung ausgeschrieben und sonach seine Zah¬ lungsunfähigkeit ausgewiesen, dahin gestellt hat: Es solle dem Berufungskläger gemäß Art. 26 BZP für die Kosten des Pro¬ zesses inkl. allfällige Prozeßentschädigung eine angemessene Kaution auferlegt werden; in Erwägung: Der angerufene Art. 26 BZP ist laut Art. 85 OG auf das Berufungsverfahren nicht anwendbar. In diesem Verfahren beurteilt sich vielmehr die Pflicht der Parteien, für die Prozeßkosten Sicher¬ heit zu leisten, nach dem Art. 213 OG, und dieser stellt, im Gegensatz zu dem angerufenen Art. 26 BZP, eine solche Pflicht nicht auch für den Fall der Zahlungsunfähigkeit einer Partei auf, sondern nur für den Fall, daß die Partei keinen festen Wohnsitz hat;- beschlossen: Das Gesuch wird abgewiesen.

* Siche hierüber schon AS 36 II Nr. 47 S. 283 f. (Anm. d. Red. f. Publ.)