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37_II_401

BGE 37 II 401

Bundesgericht (BGE) · 1911-07-18 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

59. Arteil vom 18. Juli 1911 in Sachen Fiegler, Kl., Widerbekl. u. Ber.=Kl., gegen Schumacher, Bekl., Widerkl. u. Ber.=Bekl. Von einem Apotheker, der in einem Kanton mit freier ärztlicher Praxis ein « Medizin- und Naturheilinstitut » betreibt, mit einem patentierten Arzte abgeschlossener Vertrag, der nach seinem Wort¬ laute die Leistung von ärztlichen Diensten bezweckt, durch den aber im Grunde der Arzt seinen beruflichen Titel hergeben soll, um das Institut nach aussen als ein von Fachmannern nach wissenschaft¬ lichen Grundsätzen betriebenes erscheinen zu lassen. Ungültigkeit dieses Vertrages nach dem (von Amtes wegen anzuwendenden) Art. 17 OR wegen Unsittlichkeit und Widerrechtlichkeit (Täuschung des Publikums und Missbrauch des ärztlichen Titels). Die « Fernbehand¬ lung » als ungültige Vertragsleistung. A. — Durch Urteil vom 8. 27. März 1911 hat das Ober¬ gericht des Kantons Glarus in vorliegender Streitsache erkannt: „l. Der zwischen den Parteien am 16. Oktober 1905 abge¬ „schlossene Vertrag ist aufgehoben. „II. Die beidseitigen Entschädigungsforderungen sind abge¬ wiesen.“ B. — Gegen dieses Urteil haben beide Parteien gültig die Be¬ rufung an das Bundesgericht ergriffen. Der Kläger hat den Antrag gestellt, es sei in Abänderung des

Dispositivs II des obergerichtlichen Urteils die Entschädigungs¬ forderung des Berufungsklägers Dr. Ziegler im Betrage von 5000 Fr. gutzuheißen. Der Beklagte hat beantragt:

1. Es sei das Begehren des Klägers Dr. Ziegler vollständig abzuweisen.

2. Es sei in Abänderung von Dispositiv II des obergerichtlichen Urteils der Kläger pflichtig zu erklären, eine Entschädigung von 5000 Fr. zu bezahlen unter Vertragsaufhebung. C. — In der heutigen Verhandlung haben die Parteien die gestellten Berufungsanträge erneuert und auf Abweisung der geg¬ nerischen Begehren geschlossen. Der klägerische Vertreter hat daneben eventnell noch auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Aktenvervollständigung angetragen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. — Der Beklagte und Widerkläger Schumacher ist Apotheter und betreibt schon seit Jahren, gestützt auf die Freigebung der ärztlichen Praxis im Kanton Glarus, in Niederurnen ein „Medi¬ zin= und Naturheilinstitut“. Am 16. Oktober 1905 schloß er mit dem Kläger und Widerbeklagten Dr. med. Ziegler, der vorher in Urnäsch als Inhaber einer Kuranstalt in Konkurs geraten war und sich dann in Niederurnen etabliert hatte, einen Vertrag fol¬ genden Inhalts ab: „1. Herr Dr. Ziegler erhält für die Behandlung ausländischer „Patienten vom 1. Januar 1906 an monatlich 100 Fr., d. h. „Herr Dr. Ziegler kommt jeden Tag in Dr. Schumachers Woh¬ „nung, notiert für die einzelnen Patieuten Diagnose, ärztliche An¬ „ordnungen und Rezepte. Die Ausführung der Briefe, Zuberei¬ „tung und Versandt der Arzueien besorgt Dr. Schumacher.“ Ziffer 2 sieht höhere Salärbeträge, als den genannten von monatlich 100 Fr., mit steigendem monatlichen Umsatz vor, und zwar, in verschiedenen Abstufungen, Beträge von 150 Fr. (bei einer Umsatzziffer von 1500 Fr.) bis zu 500 Fr. (bei einer solchen von 4000 Fr.). „3. Alleiniger Juhaber und Geschäftsführer ist Dr. Schu¬ „macher.“ „4. Die Firma für das Ausland und die Schweiz lautet in „Broschüren und Dankschreiben: Medizin= und Naturheilinstitut: „Dr. Schumacher, hydropath. Arzt und diplom. Apotheker; Dr. Ziegler, eidgenöss. patent. prakt. Arzt.“ Die Ziffern 5 und 6 verbieten dem Kläger bis 1916 die Er¬ öffnung eines Konkurrenzgeschäftes im Ausland und im Kanton Glarus und die Betätigung in einem solchen. Die Ziffer 7 verbietet dem Kläger, ihm zugewiesene Patienten, mit Ausnahme der im Kanton wohnenden, für eigene Rechnung zu behandeln, und räumt ihm anderseits das Recht ein, im Kan¬ ton Glarus für eigene Rechnung die Privatpraxis auszuüben. Die Kranken der übrigen Kantone sollen vom Kläger nach den Be¬ dingungen des Vertrages für Rechnung des „Medizin= und Na¬ turheilinstitutes“ behandelt werden. „8. Der Kläger hat jederzeit in seiner Wohnung auf Wunsch es Beklagten die ihm von diesem zugewiesenen Kranken gründ¬ lich zu untersuchen.“ Die Ziffer 9 setzt für die Bemühungen, die dem Kläger nach Ziffer 7 und 8 obliegen, ein Monatssalär von 100 Fr. fest und sieht wiederum einen Zuschlag vor, und zwar für den Fall, daß die Anzahl der Untersuchungen 50 monatlich übersteigt, von 2 Fr. für jede weitere Untersuchung, und falls das Honorar eines Pa¬ tienten im Laufe der Zeit 100 Fr. übersteigt, 25 % von dem, was über die 100 Fr. an reinem Verdienst verbleibt. Die Ziffer 10 stellt die Verbote der Ziffer 5 und 6 unter Konventionalstrafe. Die Ziffern 11 und 12 regeln die Fälle der Krankenbesuche und Reisen zu Patienten; 13 regelt die Eventualität einer Er¬ krankung oder des Todes des Beklagten; 14 und 15 setzen die Vertragsdauer auf 10 Jahre fest und legen dem einseitig vom Vertrage Zurücktretenden eine Barzahlung von 5000 Fr. an den Vertragsgegner auf. Im August 1909 kam es zwischen den Parteien zu Auseinan¬ dersetzungen, die in der Folge zum nunmehrigen Prozesse führten. In diesem hat der Kläger das Begehren ans Recht gestellt, der Beklagte habe ihn wegen Vertragsbruchs (weil er den Vertrag am

13. August 1909 ohne stichhaltigen Grund einseitig aufgelöst habe) mit 5000 Fr. zu entschädigen. Der Beklagte hat unter Be¬

streitung der Klage widerklageweise darauf angetragen, der Vertrag sei wegen vertragswidrigen Verhaltens des Klägers gerichtlich auf¬ zuheben und der Kläger zur Bezahlung einer Entschädigung von 5000 Fr. an den Beklagten zu verhalten, alles unter Vorbehalt weiterer Rechte.

2. — Die Vorinstanz ist zu der Auffassung gekommen, daß der Vertrag, weil unsittlicher Natur, unter Art. 17 OR falle, und sie hat daher sowohl die Klage als die Widerklage abgewiesen. Vor allem ist die Richtigkeit dieses Standpunktes nachzuprüfen, wenn auch keine Partei ihn geltend gemacht hat, sondern beide den Ver¬ trag als für sich verbindlich erachten. Denn die gesetzliche Vorschrift über die Ungültigkeit widerrechtlicher und unsittlicher Verträge will öffentliche Interessen schützen, und der Richter hat sie daher von Amteswegen anzuwenden (vergl. z. B. AS 30 S. 416). Soweit der Vertrag den Kläger zu bestimmten ärztlichen Dien¬ sten, also namentlich zu ärztlichen Untersuchungen und Anord¬ nungen und zur Dispensierung von Arzueien, verpflichtet, enthält er — das später über die Fernbehandlung noch zu Bemerkende vorbehalten — an sich nichts unsittliches oder widerrechtliches. Dagegen fragt es sich, ob man es hiebei mit dem wirklichen und wesentlichen Inhalt der vom Kläger zu erfüllenden Vertragspflichten zu tun habe. Die Vorinstanz verneint dies, indem sie annimmt, die dem Kläger vertraglich obliegende Aufgabe habe im Grunde nicht in wissenschaftlich=medizinischen Funktionen, sondern darin be¬ standen, daß er dem „Heilinstitut“ des Beklagten seinen Namen und die wissenschaftliche Qualifikation habe geben müssen, um es nach außen zu decken; und hiefür seien in Wirklichkeit die ver¬ traglichen Honoraransätze ausbedungen worden. Dieser Auffassung liegt eine richtige und jedenfalls nicht aktenwidrige Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse zu Grunde: Die Vorinstanz beruft sich hauptsächlich auf die eigenen Ausführungen des Klägers in seiner schriftlichen Rechtserörterung und in seinem mündlichen Vor¬ trag, welche Ausführungen der Beklagte stillschweigend anerkannt habe. Sie stützt sich im weitern auf die ebenfalls dem Akteninhalt entsprechende Feststellung, daß für das „Hauptgeschäft“, nämlich die Fernbehandlung der Patienten, in weitaus den meisten Fällen der Beklagte selbst die Diagnose und Rezeptierung besorgt habe. Und endlich weist sie darauf hin, daß die zahlreichen, in auswär¬ tigen Blättern und Zeitschriften erschienenen Reklameannoncen den Beklagten ebenfalls — fälschlicherweise — als „Dr.“ bezeichnen und als Leiter des Institutes „Dr. med. Ziegler, prakt. Arzt“ nennen. Hieraus — und übrigens noch aus andern Momenten, namentlich aus den versandten Broschüren mit ihren anatomischen Darstellungen und ihren Abbildungen wissenschaftlicher Apparate tritt in der Tat mit Deutlichkeit das Bestreben zu Tage, das Heilinstitut des Beklagten nach außen als ein von Fachmännern nach wissenschaftlichen Grundsätzen betriebenes erscheinen zu lassen, Besteht nun aber nach all'dem die eigentliche Vertragsleistung des Klägers, der gegenüber die ihm aufgetragenen ärztlichen Funktionen in ihrer wirklichen Bedeutung ganz in den Hintergrund treten, darin, seinen Namen und den Titel eines patentierten Arztes dem Beklagten zur Verfügung zu stellen, um im Publikum jene irr¬ tümliche Meinung zu erwecken, so ist auch in rechtlicher Bezie¬ hung mit der Vorinstanz anzunehmen, daß der Vertrag nach Art. 17 OR nicht geschützt werden darf. Eine solche Täuschung des Publikums, und zwar in Angelegenheiten, bei denen es sich um so wichtige Interessen des Getäuschten handelt, verstößt offen¬ sichtlich gegen das sittliche Gefühl, und ein Vertrag, bei dem die eine Partei darauf ausgeht, sich die für dieses unsittliche Verhalten notwendige Mithülfe der Gegenpartei zu sichern, ist nicht nur mittelbar, nach seinem Zwecke und seinem ganzen Charakter, son¬ dern nach dem Gegenstande der ausbedungenen und versprochenen Leistung selbst, unsittlich. Zudem ist diese Leistung auch eine wider¬ rechtliche und der Vertrag also auch insofern nach Art. 17 OR des Rechtsschutzes unfähig: Denn indem der Kläger den ihm behördlich verliehenen Titel eines staatlich diplomierten Arztes zu einer Irreführung der ärztliche Hülfe suchenden Personen hergibt, mißbraucht er ihn und verletzt die mit dessen Führung verbundenen Rechtspflichten; der Titel wird nun nicht mehr seiner Bestimmung gemäß dazu benützt, den Patienten erkennen zu lassen, daß der Arzt, an den er sich wendet und der ihn behandelt, wirkliche medi¬ zinische Studien gemacht und eine Prüfung bestanden hat und daher sein Vertrauen verdient, sondern im Gegenteil dazu, ihm dies bloß vorzutäuschen. Der Kläger ist sich denn auch des geschil¬

derten Charakters seiner Handlungsweise bewußt gewesen, wie aus seiner im Prozesse gemachten Erklärung hervorgeht, er habe sich nur durch seine finanzielle Bedrängnis zur Übernahme der ernie¬ drigenden Rolle herbeigelassen, die er nach dem Vertrage habe spielen müssen und durch die er die Achtung seiner Berufskollegen eingebüßt habe. Daß im Kanton Glarus die Ausübung des ärzt¬ lichen Berufes freigegeben ist, also nicht nur diplomierte Arzte praktizieren können, ändert selbstverständlich an dem Gesagten nichts. Der Vertrag hält auch insofern vor dem Art. 17 nicht stand als er die sogen. Fernbehandlung

- also das „Hauptgeschäft“ und damit den wichtigsten Teil der im Vertrage normierten Be¬ ziehungen — regelt. Der Kläger wird ganz allgemein verpflichtet, auf die brieflichen Mitteilungen der Patienten hin seine Diagnose zu stellen, seine ärztlichen Anordnungen zu treffen und die Rezepte zu verschreiben, ohne daß ihm die Möglichkeit gewahrt bliebe, dies nach Gutfinden abzulehnen und eine persönliche Untersuchung des Patienten zu verlangen, wenn er eine solche — und es muß dies doch sicherlich bei einem fachmännisch gebildeten Arzte vielfach der Fall sein — nach seiner Überzeugung für geboten erachtet. In dieser weitgehenden Einschränkung seiner Selbständigkeit und eigenen Entschließung bei der Berufsausübung, die den Verpflichteten häufig in Gewissenskonflikte führen muß, liegt ein entwürdigender Ein¬ griff in die persönliche Freiheit, dessen Duldung nicht Gegenstand einer gültigen Vertragsleistung bilden kann. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufungen beider Parteien sind abgewiesen, und damit wird das Urteil des Obergerichts des Kantons Glarus vom 8./27. März 1911 in allen Teilen bestätigt.