Volltext (verifizierbarer Originaltext)
44. Arteil vom 3. Juni 1911 in Sachen Schori und Huggler, Kl. u. Ber.=Kl., gegen Tschanz=Fischer, Bekl. u. Ber.=Bekl. Anfechtungsklage gegenüber einem bernischen « Weibergutsheraus¬ gabeakt », laut welchem der Ehemann seiner Ehefrau auf Rechnung ihres Weibergutes eine Liegenschaft abgetreten hat. Unzulässigkeit der Klage wegen vorläufig mangelnden Nachweises einer Schädigung der klagenden Gläubiger des ausgepfändeten Ehemanns durch diesen Rechtsakt, zufolge der Vorschrift des bernischen Rechts (des Gesetzes
v. 26. Mai 1848 zur Erläuterung einiger Bestimmungen des Per¬ sonenrechts), wonach eine solche Abtretung nur die Sicherstellung der Ehefran für die « bevorrechtete Hälfte des zugebrachten Gutes » bewirkt und den Gläubigern des Ehemanns das Recht zusteht, die zu diesem Zwecke abgetretenen Gegenstände gleichwohl zu pfänden oder zur Masse zu ziehen, d. h. ihren Mehrwert über die gesetzliche Sicherstellung der Ehefrau hinaus (auf dessen Entzug sich die Klage gründet) zur eigenen Befriedigung zu verwenden. — Rechtsgültigkeit dieser kant. Vorschrift nach dem eidg. SchKG und daraus folgende Nichtanfechtbarkeit der fraglichen Pfandrechtsbestellung zu Gunsten der Ehefrau seitens der Gläubiger des Ehemanns, bevor diese ihren Pfändungsanspruch auf den Mehrwert des Abtretungsobjekts zu¬ Geltung gebracht haben. Rechtliche Bedeutung des den Klägern bereits ausgestellten Verlustscheins. A. — Durch Urteil vom 16. Dezember 1910 hat die II. Zivil¬ kammer des Appellationshofes des Kantons Bern in vorliegender Streitsache erkannt: „Die Kläger sind mit ihrem Klagsbegehren abgewiesen“: B. — Gegen dieses Urteil haben die Kläger, soweit es sich um die Klage gegen die Ehefrau Tschanz handelt, die Berufung an das Bundesgericht ergriffen mit den Anträgen: Es sei in Abänderung des angefochtenen Urteils das Klagebegehren gegenüber der Frau Tschanz zuzusprechen und demnach der Weiberguts¬ herausgabeakt vom 28. März 1909 mit Fertigung vom 27. März 1909 gerichtlich als ungültig und nichtig zu erklären und zu kassieren. C. — In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter der Berufungskläger die gestellten Berufungsanträge erneuert. Der Vertreter der Berufungsbeklagten hat auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Urteils angetragen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. — Der ursprünglich mitbeklagte Ehemann der beklagten Frau Marie Tschanz geb. Fischer hatte sich der Spar= und Leih¬ kasse Bern für einen dem Johann Zumbrunn gewährten Kredit als Bürge verpflichtet. Neben ihm hafteten noch drei Mitbürgen (nämlich Robert Röthlisberger, Ulrich Zumbrunn und Gottlieb Lüscher, welch' letzterer später im Einverständnis der Beteiligten aus der Bürgschaft entlassen wurde). Im weitern hatten die heu¬ tigen Kläger Fritz Schori und Kaspar Huggler Nachbürgschaft geleistet. Die Gläubigerin kündigte im Oktober 1908 den Kredit und hob gegen den Hauptschuldner und die Vorbürgen Betreibung an, was gegenüber sämtlichen Betriebenen zur Ausstellung von Verlustscheinen führte, gegenüber Tschanz im besondern zur Aus¬ stellung eines solchen vom 19. August 1909 für den Betrag von 4916 Fr. 65 Cis. Die Kläger bezahlten darauf am 9. Dezember 1909 die Schuld nebst den Betreibungskosten mit zusammen 4940 Fr. und ließen sich die der Gläubigerin gegen den Haupt¬ schuldner und die Bürgen zustehenden Rechte abtreten. Unterdessen hatte, am 10. März 1909, der Bürge Tschanz seiner (heute allein noch beklagten) Ehefrau, einen Weibergutsempfang¬ schein ausgestellt, worin er anerkannte, von ihr beim Eheabschluß im Jahre 1901 an Vermögen 342 Fr. in bar und 2500 Fr. in Beweglichkeiten (Betten, Stühle, Lingen u. s. w.), zusammen 2842 Fr., unbeschwert empfangen zu haben. Am 18. März 1909 ließen die Eheleute Tschanz einen notariellen Weibergutsheraus¬ gabeakt errichten, laut dem der Ehemann der Ehefrau auf Rechnung der privilegierten Hälfte des Weibergutes, also von 1421 Fr., seine Besitzung in Sigriswil im Grundsteuerwerte von 26,480 Fr., samt dem vorhandenen Mobiliar und unter Überbindung der darauf haftenden Hypotheken von zusammen 27,000 Fr., für 28,421 Fr. abtrat. Der Vertrag wurde nachher gefertigt und im Grundbuche Sigriswil eingetragen. Mit der vorliegenden Klage haben nunmehr die Nachbürgen Schori und Huggler ursprünglich gegen Tschanz und seine Ehe¬ frau das Begehren ans Recht gestellt, es sei der genannte Weiber¬ gutsherausgabeakt und dessen Fertigung gerichtlich als ungültig und nichtig zu erklären und zu kassieren. Das Begehren ist damit begründet worden, daß diese Akte nach Art. 288 und Art. 287 Ziff. 2 SchKG anfechtbar seien. Daneben haben die Kläger noch geltend gemacht, der Empfangschein und der Herausgabeakt seien auch wegen formeller Mängel ungültig.
2. — Soweit sich die Klage gegen den Ehemann Tschanz richtete, hat die Vorinstanz sie wegen mangelnder Passivlegitimation des Beklagten abgewiesen. Die Berufungskläger fechten den Vor¬ entscheid in diesem Punkte nicht an und er fällt daher für die bundesgerichtliche Beurteilung des Falles außer Betracht.
3. —... (Inkompetenz des Bundesgerichts zur Überprüfung der auf kant. Recht gestützten formellen Bemängelung des Weiber¬ gutsempfangscheines und des Weibergutsherausgabeaktes.
4. — Was sodann die paulianische Anfechtung des Weiber¬ gutsherausgabeaktes und seiner Fertigung — nur diese Rechts¬ handlungen werden in der Klage genannt, nicht auch der Empfang¬ schein — gegenüber der Beklagten Frau Tschanz betrifft, so fragt es sich vor allem, ob die erforderlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Anfechtungsklage gegeben seien. Über diese Frage, die der Vorentscheid nicht näher prüft, indem er die Kläger ohne weiteres kraft des ihrer Rechtsvorfahrin, der Spar= und Leihkasse Bern, ausgestellten Verlustscheines als anfechtungsberechtigt an¬ sieht, ist zu bemerken: Die Klage wird in der Hauptsache damit begründet, daß die der Ehefrau übergebenen Gegenstände auch nach Abzug der da¬ rauf haftenden Lasten einen viel größern Wert hätten, als den ihr angerechneten Betrag, und daß daher schon aus diesem Titel die Ehefrau, abgesehen davon, ob sie überhaupt habe zum Nach¬ teil der Gläubiger für die Hälfte ihres Frauengutes sichergestellt werden können, durch die Veräußerung dieser Gegenstände und die darin liegende Zuwendung des Mehrwertes an sie, und zwar in einer für sie erkennbaren Weise, offenbar begünstigt worden sei. Nur eventuell und nebenbei wird die Sicherung der Ehefrau über¬ haupt als anfechtbar bezeichnet. Dabei geht die Klage also von der Ansicht aus, daß durch den Weibergutsherausgabeakt den Gläubigern des Ehemannes der Zu¬ griff nicht nur auf die zur Sicherung der Hälfte des Frauengutes notwendigen Objekte entzogen worden sei, sondern daß sie auch
für den über diese Deckung hinaus nach der klägerischen Behaup¬ tung vorhandenen Mehrwert nicht mehr von den Gläubigern könnten in Anspruch genommen werden. Demgegenüber hat die Ehefrau darauf verwiesen, daß nach dem bernischen Gesetze vom 26. Mai 1848 über die Erläuterung einiger Bestimmungen des Personenrechtes dieser Mehrwert, sofern ein solcher überhaupt vorhanden sei, den Gläubigern nach wie vor, trotz dem Weibergutsherausgabeakt, zur Verfügung stehe, da die Gläubiger ja die Möglichkeit hätten, diese Gegenstände pfänden und versteigern zu lassen und jenen Erlös, der nach Deckung der privilegierten Hälfte der Frauengutsforderung noch übrig bleibe, für sich beanspruchen zu können. Wenn dem so ist, so können natürlich, solange dieses Verfahren nicht stattgefunden hat, die Kläger zur Anstellung einer Anfech¬ tungsklage aus dem Titel der Überlassung der Gegenstände an die Ehefrau zu einem zu niedrigen Preise nicht berechtigt sein. Die Anfechtungsklage geht ja auch nur auf Rückgewähr der übergebenen Sachen zu dem Zwecke, damit sie in die Zwangsvollstreckung zu Gunsten der Kläger einbezogen, also für sie versteigert werden können. Hindert das angefochtene Rechtsgeschäft eine solche Zwangs¬ vollstreckung nicht, so fehlt für die Anfechtungsklage die wesent¬ lichste Voraussetzung, nämlich die schädigende Wirkung der ange¬ fochtenen Rechtshandlung auf die Exekutionsrechte der Kläger. Wo diese Exekutionsrechte vor wie nach der angefochtenen Hand¬ lung sich gleich geblieben sind, kann ein Anfechtungsanspruch überhaupt nicht entstehen, und eine solche Klage ist daher ohne weiteres abzuweisen. Und dies auch ohne Rücksicht darauf, ob die Anfechtungskläger im Besitze eines Verlustscheines sind oder nicht; denn der Ver¬ lustschein gibt nur eine formelle Klagelegitimation und entscheidet nicht endgültig und ohne Möglichkeit des Gegenbeweises die Frage, ob die angefochtene Rechtshandlung diese schädigende Wirkung ge¬ habt habe. Gegenüber einer Erklärung des Anfechtungsbeklagten, von dem durch die Anfechtungsklage verlangt wird, daß er in seinem Besitz befindliche Gegenstände der Zwangsvollstreckung zu Gunsten des betriebenen Schuldners ausliefere, daß er hiezu bereit sei, kann sich der Anfechtungskläger daher selbstverständlich nicht auf die im konkreten Falle im Verlustschein allein verurkundete Tatsache berufen, daß der Schuldner diese Gegenstände nicht schon im Betreibungsverfahren zur Verfügung gestellt hat. Nur dann, wenn der Anfechtungsbeklagte selbst schon im Betrei¬ bungsverfahren die Herausgabe zu diesem Zwecke verweigert haben sollte, könnte offenbar die durch den Verlustschein allein beurkundete Tatsache, daß kein anderes Vermögen des Schuldners zur Befriedigung der betreibenden Gläubiger vorhanden war, die Be¬ rechtigung zur Anfechtungsklage geben. 4.- Fragt es sich somit, ob die Bestimmungen des zitierten bernischen Gesetzes von 1848 gegenüber den Vorschriften des BG über Schuldbetreibung und Konkurs zu Recht bestehen können, so ist das unbedenklich zu bejahen. Denn es handelt sich dabei ja lediglich um die Art und Weise der Sicherstellung der Ehefrau. Das kantonale eheliche Güterrecht kann natürlich eine solche Sicherstellung, sowie den Zeitpunkt, in welchem sie verlangt werden kann, vorschreiben und im Rahmen der ihm zur Zeit noch ge¬ lassenen sachenrechtlichen Kompetenzen auch die Art und Weise der Sicherstellung regeln. Vom betreibungsrechtlichen Standpunkte aus der sachenrechtliche kann für diesen Fall außer Erörterung bleiben, da es sich um die Bestellung der Sicherheit an Liegen¬ schaften handelt, und in dieser Beziehung das eidgenössische Recht zur Zeit noch keinerlei die kantonale Hoheit einengende Vorschrif¬ ten enthält — ist immer nur Voraussetzung für die Gültigkeit dieser Bestimmungen, daß sie der Anfechtungsmöglichkeit des Sicherheitsbestellungsaktes wegen Benachteiligung der Gläubiger nicht hindernd in den Weg treten. Nur insoweit eine solche Kol¬ lision vorliegen würde, könnten sie auf Geltung nicht Anspruch machen. Doch ist hievon im vorliegenden Falle keine Rede. Gegen die Benachteiligung der Gläubiger, die in der Weibergutsherausgabe zu einem zu geringen Preise liegen könnte, stellt das kantonale Recht ja selbst die gleichen Vorschriften auf, welche auch den eid¬ genössischen Anfechtungsbestimmungen zu Grunde liegen; es erklärt die Eigentumsübertragung den Gläubigern gegenüber als nicht wirksam, bezeichnet die Gegenstände trotz des „Eigentumsüber¬ ganges“ für eine Betreibung gegen den Ehemann als pfändbar
und behält der Ehefrau nur das Recht vor, aus dem Steigerungs¬ erlös für ihre privilegierte Forderung vor den pfändenden Gläubigern sich befriedigt zu machen. Das heißt im Grunde nommen nichts anderes, als daß den Gläubigern gegenüber die Herausgabe der Gegenstände an die Ehefrau zur Deckung des Weibergutes nur in der Form einer Pfandbestellung diese Frauengutsforderung erfolge. Die Stellung einer Anfechtungs¬ klage ist also, soweit sie sich nur auf die Übertragung eines Mehr¬ wertes gründet, nicht nötig; soweit sie dagegen auf die privile¬ gierte Anweisung der Ehefrau auf den Erlös der herausgegebenen Objekte sich bezieht, ist sie in gleicher Weise möglich, wie gegen¬ über einer eigentlichen Pfandbestellung. 5. Aus dem Gesagten folgt nun aber im weitern, daß auch die Anfechtung im letzter Sinne, d. h. die Anfechtung der Sicherung eines Vorrechtes der Ehefrau für die privilegierte Hälfte auf den Erlös der übergebenen Objekte, trotz des ausgestellten Verlustscheines, so lange eben nicht möglich ist, als nicht durch die Durchführung des Betreibungsverfahrens in Bezug auf die über¬ gebenen Objekte festgestellt ist, ob überhaupt die Gläubiger durch dieses Privilegium der Ehefrau geschädigt worden seien oder nicht. Eine Pfandrechtsbestellung — und gleich einer solchen ist im Verhältnis der Gläubiger nach dem Gesagten vom betreibungs¬ rechtlichen Standpunkte aus die in dem Weibergutsherausgabeakt liegende Privilegierung der Ehefrau zu betrachten und zu behandeln ist nur dann paulianisch anfechtbar, wenn aus dem Pfand¬ rlös die betreibenden Gläubiger nicht neben dem Pfandgläubiger Befriedigung erhalten können. Gibt aber das Pfand Deckung für beide, so fehlt wieder für die Anfechtungsklage das Element der Schädigung der anfechtenden Gläubiger durch die angefochtene Handlung. Auch ist erst dann der Umfang der Schädigung und damit der Inhalt des Anfechtungsanspruches in einer ir die Ausspielung der Klage notwendigen Art und Weise ziffermäßig näher bestimmt, wenn entweder provisorisch: durch eine betreibungsamtliche Schätzung (Art. 115), oder definitiv: durch die Versteigerung (Art. 149), festgestellt ist, welchen Erlös die betreffenden Objekte abwerfen. Es kann somit, so lange nicht wenigstens die Pfändung und Schätzung statigefunden hat, auch auf die Anfechtung der Sicherstellung der Ehefrau als solcher, unter Außerachtlassung des Mehrwertes, den sie erhalten haben soll, ebenfalls nicht eingetreten werden. Es ist demnach die Klage auch in diesem Punkte zur Zeit abzuweisen, in der Meinung also, daß die Kläger zunächst die Betreibung auf die im Streite liegenden Gegenstände auszudehnen haben und dann je nach dem Ergebnis dieser Betreibung zur An¬ stellung der Klage in beiden Nichtungen berechtigt sind. 6. An diesem Resultat kann der von der Vorinstanz er¬ wähnte Umstand nichts ändern, daß die Kläger den Verlustschein nicht angefochten haben. Sie taten das in der Meinung, daß die der Ehefrau übergebenen Gegenstände von ihr zu vollem Eigentum beansprucht werden. Es ist aber klar, daß sie dadurch keineswegs auf ihre Inanspruchnahme für ihre Forderungen verzichteten. Das beweist ja ohne weiteres die Anstellung der gegenwärtigen Klage, welche gerade diesen Zweck hat. Wenn daher die Beklagte selbst ohne weiteres die Gegenstände ihnen zur Pfändung zur Ver¬ fügung stellt, so ist nicht einzusehen, weshalb sie hiezu vorab noch ein gerichtliches Urteil sollten erwirken müssen. Eben¬ sowenig liegt natürlich auf Seite der Beklagten ein Verzicht darauf vor, diese Einrede zu erheben. Abgesehen davon, daß sie ja gegen die Ausstellung des Verlustscheines, weil sie nicht Partei war, gar nicht hätte Beschwerde erheben können, hatte sie natür¬ lich solange keine Veranlassung, eine bezügliche Erklärung über die von ihr an den Objekten geltend gemachten Rechte abzugeben, als die Kläger nicht darauf bestimmte Rechte behaupteten, also ein ausdrückliches Begehren um ihre Einbeziehung in die Betreibung stellten. Sie hat aber diese Erklärung abgegeben, sobald sie von diesem Begehren im Anfechtungsprozesse Kenntnis erhielt, und sie muß daher in diesem Stadium noch gehört und berücksichtigt werden. Endlich ist auch gleichgültig, daß nach Art. 83 Abs. 2 des bernischen Einführungsgesetzes durch die Ausstellung des Verlust¬ scheines gemäß den Feststellungen der Vorinstanz zwischen den Eheleuten Tschanz die Gütertrennung eingetreten ist. Nach der Satzung 107 bern. ZGB benimmt die Gütertrennung den Gläu¬ bigern des Ehemanns ihre sonst bestehenden Rechte nur hinsichtlich
des Vermögens, das der Ehefrau von da hinweg anfällt. Soweit diese Bestimmung überhaupt das hier in Frage stehende paulia¬ nische Anfechtungsrecht berührt und soweit sich überhaupt hinsicht¬ lich der herausgegebenen Gegenstände von „der Frau angefallenem“ Vermögen sprechen läßt, reicht dieser Vermögensanfall vor die Ausstellung des Verlustscheines zurück. Die Gütertrennung hat also unter keinen Umständen das Anfechtungsrecht der Gläubiger beeinträchtigen können, sondern höchstens durch eine allfällige Veränderung im Besitzstande der „herausgegebenen“ Gegenstände (dadurch, daß die Besitzesrechte der Ehefrau weitergehende geworden wären) eine Verschiebung der Parteirollen im künftigen An¬ fechtungsprozesse zu bewirken vermocht. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird dahin als begründet erklärt und das an¬ gefochtene Urteil des bernischen Appellationshofes in dem Sinne aufgehoben, daß die Klage zur Zeit abgewiesen wird. produite par Bollag avait déjà été écartée, puisque c’est la même qui avait déjà été produite par dame Bollag. B. — Le Tribunal de première instance a écarté l’excep¬ tion d'irrecevabilité soulevée par la défenderesse et a ordonné la jonction de la cause avec celle introduite par dame Bol