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28. Arkeil vom 26. Mai 1911 in Sachen Ehelente Geith und Schnell, Kl. u. Ber.=Kl., gegen Troxler, Bekl. u. Ber.=Bekl. Art. 486 Ofl. Haftung des Gastwirts für eingebrachte Sachen des Gastes (Verlust von Schmuckgegenständen zweier Gäste zufolge Diebstahts und Beschädigung eines Handköfferchens durch den Dieb). Für das Bundesgericht verbindliche Feststellung dieses Schadenstatbestandes (Art. 81 0G).— Entlastungsbeweis des Wirtes ? Angebliches Ver¬ schulden der Gäste: a) wegen Nichtübergabe der Schmuckgegen¬ stände an den Wirt zur Aufbewahrung (Art. 486 Abs. 2 OR)? Er¬ örterung der Frage, ob es sich um «Sachen von bedeutendem Werte» handle. — b) wegen ungenügender Verwahrung der gestohlenen Gegen¬ stände? — c) wegen Aufhängens des Zimmerschlüssels am Kleiderhaken der Türe während eines Ausgangs? Nicht erwiesener Kausalzu¬ sammenhang dieses Verschuldensmomentes mit der Begehung des Diebstahts. — Nichthaftung für anderweitigen Schaden. (Auslagen einer angeblich durch den Diebstahl veranlassten Reise; darauf zu¬ rückgeführte Gesundheitsstörungen). — Nichtberücksichtigung des Affektionswertes der gestohlenen Gegenstände. A. — Durch Urteil vom 19. Januar 1911 hat das Ober¬ gericht des Kantons Luzern in vorliegender Streitsache erkannt: „Die Klage sei abgewiesen." B. — Gegen dieses Urteil haben die Kläger die Berufung an das Bundesgericht ergriffen und die Anträge gestellt und begrün¬ det: „Es sei die Klage im vollen Umfange gutzusprechen und es „habe demnach der Beklagte den Klägern zu bezahlen: a) An „Herrn und Frau Geith 631 Fr. b) An Frau Zenta Schnell „406 Fr. c) An alle drei Kläger zusammen 1006 Fr. 10 Cts.“ C. — Der Beklagte hat in seiner Berufungsantwort den An¬ trag gestellt und begründet: Es sei die Berufung im ganzen Um¬ fange abzuweisen und der angefochtene Entscheid zu bestätigen: Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. — Die Klägerin Frau Fanny Geith aus München und ihre Mutter, die Klägerin Witwe Zenta Schnell, sowie das sechs¬ jährige Töchterchen der Frau Geith, stiegen am 15. Juni 1909 in dem vom Beklagten Kaspar Troxler betriebenen « Hotel des Alpes » in Luzern ab. Am Nachmittag des folgenden Tages mach¬ ten sie einen Ausflug. Vor dem Weggehen schlossen sie die Türe des Hotelzimmers ab und hingen den Schlüssel an einen am Tür¬ pfosten angebrachten Kleiderhaken auf. Während ihrer Abwesenheit wurden ihre in verschlossenem Zustande zurückgelassenen Hand¬ köfferchen erbrochen und daraus Geld und Schmucksachen entwendet. Die alsbald eingeleitete polizeiliche Untersuchung blieb erfolglos. Mit der vorliegenden, von den beiden Vorinstanzen abgewiesenen Klage wird nunmehr der Beklagte als Gastwirt auf Ersatz des durch den Diebstaht entstandenen Schadens belangt. Frau Geith und ihr Ehemann Emil Geith fordern zusammen 631 Fr., näm¬ lich 310 Fr. für gestohlenes Bargeld, 154 Fr. für gestohlene Schmucksachen und ein goldenes Bleistift, und 167 Fr. an Aus¬ lagen, die dem Ehemann Geith dadurch entstanden seien, daß er sich zum Beistande der Damen und um die entwendeten Vermögens¬ stücke wieder zu erlangen, nach Luzern begeben habe. Frau Schnell verlangt für entwendete Armbänder, Broschen u. s. w. zusammen
406 Fr. Alle Kläger machen endlich gemeinsam noch eine Forde¬ rung von 1006 Fr. 10 Cts. geltend, wovon 6 Fr. 10 Cts. für Reparatur der Köfferchen und 1000 Fr. als Genugtuungssumme, weil der Unfall nachteilige Folgen für die Gesundheit der beiden Frauen (Nervenzerrüttung) nach sich gezogen habe und außerdem Erinnerungsstücke abhanden gekommen seien, deren Wert nicht ersetzt werden könne. Der Beklagte bestreitet die Klagforderung grundsätzlich und der Höhe nach, indem er geltend macht, daß die Klägerinnen den Schaden durch ihr Verschulden verursacht hätten und daß über Zahl und Wert der entwendeten Gegenstände nichts feststehe.
2. — Daß den beiden Klägerinnen tatsächlich Gegenstände aus ihrem Hotelzimmer entwendet worden sind, gibt der Beklagte zu. Über die bestrittene Frage, welches diese Vermögensstücke und von welchem Wert sie seien, spricht sich die Vorinstanz dahin aus: Der hiefür beigebrachte Beweis lasse sich freilich bemängeln; immer¬ hin möge angesichts des in der Strafuntersuchung von den Kläge¬ rinnen geleisteteten Handgelübdes die Klagegrundlage in dieser Hinsicht als feststehend angenommen werden. Entgegen der Auf¬ fassung des Beklagten ist hierin eine das Bundesgericht bindende tatsächliche Feststellung zu erblicken. Wenn auch die Vorinstanz zunächst Zweifel darüber äußert, ob das Beweismaterial genügend sei, so kommt sie dann doch dazu, die zu beweisende Tatsache auf Grund des geleisteten Handgelübdes als „feststehend“ zu erklären. Ob sie das hat tun können, ist eine vom kantonalen Rechte be¬ herrschte Frage der Beweiswürdigung. Es muß somit als erstellt gelten, daß der Klägerin Frau Geith Bargeld und Schmucksachen im Wert von zusammen 464 Fr. und der Klägerin Frau Schnell Sachen im Werte von 406 Fr. entwendet worden sind. Die Ver¬ pflichtung des Beklagten, den Klägerinnen in der Höhe dieser Be¬ träge Ersatz zu leisten, sowie ihnen die zusammen 6 Fr. 10 Cts. betragenden Kosten der Reparatur ihrer geschädigten Reiseköfferchen zu vergüten, ist, da alle Voraussetzungen des Art. 486 OR vor¬ liegen, an sich gegeben und es fragt sich allein, ob der Beklagte den ihm durch diesen Artikel eingeräumten Entlastungsbeweis er¬ bracht habe.
3. — In dieser Beziehung macht der Beklagte zunächst mit Unrecht geltend, daß ihm die Klägerinnen die entwendeten Ver¬ mögensstücke laut dem Abs. 2 des Art. 486 hätten zur Aufbe¬ wahrung übergeben sollen. Ein Betrag von 310 Fr. kann nicht als „größere Geldsumme“ und Preziosen im Werte von zusammen 560 Fr. können nicht als „Sachen von bedeutendem Werte“ gelten, in Hinsicht auf die bei ihrer Einbringung in ein sog. gut bürger¬ liches Hotel, wie das vorliegende, die in jener Bestimmung vor¬ gesehene Pflicht zur Übergabe an den Wirt bestände. Diese Ansicht liegt für das Bundesgericht um so näher, als ihr auch die Vor¬ instanz zuneigt, der eine richtige Würdigung der in Betracht kommenden Verhältnisse im Hotelwesen, im besondern auf dem Platze Luzern, leichter fällt.
4. — Im weitern vermag sich der Beklagte auch nicht darauf zu berufen, daß die Klägerinnen die abhanden gekommenen Ver¬ mögensstücke in ihren Handköfferchen aufbewahrten, statt sie in die Reisekoffern oder in die Kasten oder Kommoden des Zimmers einzuschließen. Denn jene Handköfferchen waren verschlossen und sind vom Diebe aufgebrochen und zurückgelassen worden, und nichts läßt annehmen, daß es für ihn, falls sich die Gegenstände in andern Behältnissen befunden hätten, schwieriger gewesen wäre, diese zu erbrechen und sich die Gegenstände anzueignen. In der Art und Weise ihrer Aufbewahrung kann daher kein für den Schaden ursächliches Verschulden der Klägerinnen liegen.
5. — Somit fragt es sich noch, ob ein solches Verschulden, wie der Beklagte endlich noch behauptet, darin zu finden sei, daß die Klägerinnen vor ihrem Ausgange den Zimmerschlüssel am Kleiderhaken vor der Türe aufgehängt haben. In dieser Vorkehr liegt nun in der Tat eine gewisse Unvorsichtigkeit, da der dadurch geschaffene Zustand, wie die Klägerinnen leicht hätten ersehen können, geeignet war, in die Nähe des Zimmers kommende Per¬ sonen darauf aufmerksam zu machen, daß sich niemand darin be¬ finde. Hieran ändert auch die Behauptung der Klägerinnen nichts, sie hätten den Schlüssel beim Zimmer zurücklassen müssen, um dem Personal die sofortige Ausführung des erteilten Auftrages, ein Kinderbett hineinzustellen, zu ermöglichen: Auch in diesem Falle hätte der Schlüssel entweder dem Wirte oder unmittelbar dem mit der Einstellung des Bettes betrauten Angestellten übergeben oder dann mindestens im Schlosse stecken gelassen werden sollen. Die Vorinstanz hält nun dieses Verschulden der Klägerinnen
lediglich deshalb auch für die Schadensursache und daher den Ent¬ lastungsbeweis als vom Beklagten geleistet, weil der Dieb nach der Sachlage nur durch die Türe, und nicht von außen her ein¬ gedrungen sein könne. Damit wird aber die kausale Bedeutung jenes Verschuldens der Klägerinnen in rechtsirrtümlicher Weise über¬ schätzt: Es wird übersehen, daß das Aufhängen des Schlüssels zwar wohl jedermann das Leerstehen des Zimmers erkennen lassen konnte, doch nicht für jedermann erforderlich war, um ihm diese Kenntnis zu verschaffen. Vielmehr war letzteres nur für die dem Hotel fremden und mit dessen Verhältnissen nicht vertrauten Personen der Fall. Sofern dagegen der Dieb unter dem Hotel¬ personal oder den Gästen zu suchen ist, hätte er sich, wenn der Schlüssel nicht aufgehängt gewesen wäre, sehr wohl auf andere Weise, namentlich durch vorherige Beobachtung der Klägerinnen und des mit der Besorgung des Zimmers betrauten Personals, davon vergewissern können, daß sich niemand im Zimmer aufhalte. Und auch so wie die Sache lag, brauchte nicht notwendig das Aufhängen des Schlüssels, sondern konnten ebensogut andere Um¬ stände ihn vom Leerstehen des Zimmers unterrichten und zwar bevor er nur des Schlüssels ansichtig wurde. Aus diesem Grunde läßt sich auch daraus, daß nur in diesem einzigen Zimmer ge¬ stohlen worden ist, nichts für eine kausale Wirkung des Aufhängens des Schlüssels ableiten. Nach all'dem hat somit dieses Vorgehen der Klägerinnen, wenn es ihnen auch zum Verschulden anzurechnen in mag, doch den eingetretenen Schaden nicht im gesetzlichen Sinne „verursacht“, und es muß daher der Entlastungsbeweis des Beklagten auch insoweit als gescheitert gelten.
6. — Hienach ist die Klage hinsichtlich der genannten Beträge von 464 Fr., 406 Fr. und 6 Fr. 10 Cts. zuzusprechen. Zum vornherein unbegründet sind dagegen die Forderungen von 167 Fr. für Reiseauslagen des Ehemannes Geith und von 1000 Fr. wegen angeblicher Gesundheitsschädigung der beiden Klägerinnen. Es läßt sich nicht ersehen, wieso die Anwesenheit des Ehemannes Geith in Luzern zur Wiedererlangung der gestohlenen Gegenstände erforder¬ lich gewesen wäre. Und von einer Ersatzpflicht des Beklagten wegen Gesundheitsschädigung könnte höchstens dann die Rede sein, wenn er oder seine Leute durch Nachlässigkeit die Ausführung des Dieb¬ stahls ermöglicht hätten, wofür es an jedem Nachweise fehlt. Endlich können die Klägerinnen auch nicht die Berücksichtigung des Affek¬ tionswertes der gestohlenen Gegenstände verlangen, wie sie dies zur Begründung der Forderung von 1000 Fr. noch geltend machen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird unter Aufhebung des angefochtenen Urteils dahin gutgeheißen, daß der Beklagte den klägerischen Eheleuten Geith 464 Fr. und der Klägerin Witwe Schnell 406 Fr., sowie den beiden Klagparteien zusammen 6 Fr. 10 Cts. für Reparatur der Köfferchen zu bezahlen hat.