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37_II_17

BGE 37 II 17

Bundesgericht (BGE) · 1910-06-23 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

3. Arteil vom 3. Februar 1911 in Sachen Anfallversicherungsgesellschaft „Préservatrice“, Bekl. u. Ber.=Kl., gegen Isella, Kl. u. Ber.=Bekl., und Cesana, Nebenintervenient. Nebenintervention im Berufungsverfahren (Art. 85 0G, in Verbindung mit Art. 16 BZP). — Haftpflichtversicherung im Baugewerbe. Zulässigkeit der Geltendmachung des Versicherungsanspruches seitens des versicherten Unternehmers vor Erledigung der gegen diesen an¬ gestrengten Haftpflichtprozesse. Vertragsgemässer Ausschluss der Versicherung für Unfälle herrührend von « Verletzung der von den Behörden erlassenen Gesetze etc., welche die persönliche Sicherheit betreffen, insbesondere von Verbrechen und Vergehen ». Nichtzutreffen dieser Bestimmung bei «Verbrechen » oder « Geselzesverletzung » etc. eines Angestellten des haftpflichtigen Unternehmers; Nichterfüllung ihres Tatbestandes für die Person des Unternehmers selbst: Prä¬ judizialität des Entscheides der Strafbehörden bezüglich des « Ver¬ brechens » (kant, und eidg. Recht). Nichthaftung des Versicherers: wegen sonstigen groben Verschuldens des Unternehmers? wegen Selbst¬ verschuldens der verunfallten Arbeiter? A. — Durch Urteil vom 23. Juni 1910 hat die II. Appel¬ lationskammer des Obergerichts des Kantons Zürich in vorliegender Rechtsstreitsache erkannt AS 37 II — 1911

„Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger diejenigen Beträge „zu ersetzen, zu deren Bezahlung er in den von Ambrogio Cesana „und Battista Massaini gegen ihn angestrengten Haftpflichtprozessen „verurteilt worden ist. B. — Gegen dieses Urteil hat die Beklagte gültig die Berufung an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrage, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. C. — Auf Gesuch des durch den Unfall vom 20. Oktober 1908 betroffenen Ambrogio Cesana hat der Instruktionsrichter am

27. Dezember 1910 verfügt, ihn als Nebenintervenient im Be¬ rufungsverfahren teilnehmen zu lassen. Diese Verfügung stützt sich darauf, daß die Realisierung des gerichtlich zuerkannten Haftpflicht¬ anspruches Cesanas vom Ausgange des vorliegenden Prozesses abhänge und Cesana zudem Pfändungsgläubiger der Forderung des Klägers an die Beklagte sei. D. — In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter der Be¬ klagten den gestellten Berufungsantrag erneuert. Der Vertreter des Klägers, der zugleich auch als solcher des Nebenintervenienten erschienen ist, hat auf Abweisung der Berufung angetragen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Im Herbste 1908 erstellte die Baufirma A. Friedli in Zürich an der Schönleinstraße daselbst eine Baute, wobei sie die Maurerarbeiten durch den heutigen Kläger, den Unternehmer V. Isella in Zürich, ausführen ließ. Isella hatte seine Arbeiter durch Versicherungsvertrag vom 25. September 1908 bei der Be¬ klagten, der Unfallversicherungsgesellschaft « Préservatrice », gegen Betriebsunfälle versichert. Der Art. 1 der allgemeinen Versicherungs¬ bedingungen lautet: „Die Gesellschaft garantiert zu den Be¬ „dingungen der gegenwärtigen Police die zivilrechtliche Haftbarkeit, „welche den unterzeichneten Versicherungsnehmer laut den schweiz. „Bundesgesetzen vom 25. Juni 1881 und 26. April 1887 trifft, „nach Maßgabe der Unfälle, die seinen in Art. 3 bezeichneten „Angestellten oder Arbeitern zustoßen, während sie auf seine Rech¬ „nung in den in den nachstehenden besonderen Bedingungen er¬ „wähnten Geschäften, Unternehmungen und Dienstzweigen arbeiten. „Das Maximum dieser Garantie ist auf den sechsfachen Jahres¬ „lohn des verunglückten Angestellten oder Arbeiters festgesetzt; „immerhin kann dasselbe die Summe von 6000 Fr. nicht über¬ „steigen.“ In Art. 6 wird bestimmt, daß der Versicherungsnehmer, der mit dem für den Unfall verantwortlichen Dritten ohne Er¬ mächtigung der Gesellschaft Vergleiche abschließe oder Prozesse führe, der Vorteile der Versicherung verlustig gehe. Der hier wesentliche Art. 7 bestimmt sodann: „Ebenso verliert der Versicherungsnehmer „seinen Entschädigungsanspruch, wenn der Unfall herrührt von: „Selbstmord, Selbstverstümmelung, Raufhändel, Attentat, Überfall, „Trunkenheit, Taubheit, Epilepste, Geistesstörung, Verletzung der „von den Behörden erlassenen Gesetze, Beschlüsse, Verordnungen „und Reglemente, welche die persönliche Sicherheit betreffen, ins¬ „besondere von Verbrechen und Vergehen.“ Am 20. Oktober 1908 ereignete sich auf der Baustelle ein Un¬ fall, indem eine mehrere Zentner schwere Façadenplatte, die von vier Arbeitern, darunter Ambrogio Cesana und Battista Massaini, auf ein Bockgerüst gehoben worden war, stürzte und die Arbeiter mit sich riß. Dabei wurde einer der Arbeiter (Elidi) getötet; Cesana, Massaini und der andere (Mella) erlitten Verletzungen. Die, wie feststeht, fehlerhafte und eine Gefährdung in sich schließende Erstellung und Anbringung des Bockgerüstes war im Auftrage und unter Überwachung des Poliers Jenny des Klägers erfolgt. Gegen ihn und den Kläger wurde dann eine Strafuntersuchung wegen fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Körperverletzung ein¬ geleitet. Das Verfahren gegen den Kläger stellte die Staatsanwalt¬ schaft durch Verfügung vom 23. März 1909 wieder ein, weil ihn kein strafrechtliches Verschulden am Unfalle treffe. Jenny dagegen wurde am 23. Mai 1909 vom Schwurgericht in Pfäffikon der beiden eingeklagten Delikte schuldig befunden und zu einem Monat Gefängnis verurteilt. Ferner strengten die Arbeiter Cesana und Massaini (und die Mutter des verstorbenen Elidi) gegen den Kläger Haftpflichtprozesse an, die zur Verurteilung des Klägers führten. Mit der vorliegenden Klage hat nunmehr der Kläger, nachdem die Beklagte es abgelehnt hatte, die Schadensfälle als Versichererin zu übernehmen, das Rechtsbegehren gestellt, es sei die Beklagte als verpflichtet zu erklären, ihm laut dem abgeschlossenen Ver¬ sicherungsvertrag die Beträge zu ersetzen, die er aus dem fraglichen

Unfalle den Arbeitern Cesana und Massaini zu bezahlen habe. Die Beklagte hat auf Abweisung der Klage angetragen mit der Be¬ gründung: Ihre Entschädigungspflicht sei ausgeschlossen, weil der Art. 7 der Police zutreffe. Der Unfall sei nämlich darauf zurück¬ zuführen, daß der Polier Jenny durch eine ganz fehlerhafte Kon¬ struktion des Bockgerüstes behördliche Vorschriften über die persön¬ liche Sicherheit der Bauarbeiter (namentlich den Art. 25 lit. d und e der allgemeinen Polizeiverordnung der Stadt Zürich und die Art. 8—11 der Verordnung zur Verhütung von Unfällen bei Bauten) verletzt habe. Zugleich sei der Unfall durch ein Vergehen oder Verbrechen im Sinne der genannten Policebestimmung herbei¬ geführt worden, wie die schwurgerichtliche Verurteilung Jennys dartue. Sodann liege auch Selbstverschulden der verunglückten Ar¬ beiter vor, wofür der Kläger gegenüber der Beklagten verantwort¬ lich sei. Und endlich treffe auch den Kläger persönlich ein Ver¬ schulden, da er die Erstellung des Gerüstes nicht richtig angeordnet und überwacht habe und da er als Bauunternehmer und Bauleiter tätig gewesen sei, ohne etwas vom Bauen zu verstehen. Auch er habe damit gegen jene Bestimmungen des Art. 7 der Police ver¬ stoßen.

2. — Die Verfügung des Instruktionsrichters, wonach Cesana im Prozesse als Nebenintervenient zugelassen wurde, hat nur pro¬ visorischen Charakter und unterliegt einer Nachprüfung durch das Bundesgericht. Sachlich aber ist sie zu bestätigen. Denn Art. 66 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 85 OG behält für die Zulässigkeit der Intervention, soweit sie erst im Berufungsverfahren selbst erfolgt, die Bestimmungen des BZP vor. Maßgebend ist also hier der Art. 16 dieses Gesetzes, wonach „ein Dritter, dessen Recht oder Verbindlichkeit von dem streitigen Rechte abhängt“, zur Neben¬ intervention zugelassen wird. Diese Voraussetzung aber trifft bei Cesana zu, da nicht nur die Realisierung seines gerichtlich zuer¬ kannten Haftpflichtanspruches gegenüber Isella bei dessen Ver¬ mögensverhältnissen von dem Bestande und dem Schutze der Forderung Isellas gegen die beklagte Versicherungsgesellschaft ab¬ hängt, sondern Cesana hinsichtlich dieser Forderung auch noch die Rechte eines Pfändungsgläubigers erlangt hat.

3. — Die vorliegende Klage ist eingereicht worden, bevor die gegen den Kläger angestrengten Haftpflichtprozesse erledigt waren. Trotzdem ist sie, wenigstens vom Standpunkte des Bundesrechtes und auch der Police (die hierüber nichts bestimmt) aus betrachtet, nicht verfrüht erhoben. Denn den verunglückten Arbeitern sind schon mit dem Unfall selbst ihre Entschädigungsansprüche gegen den heutigen Kläger als haftpflichtigen Gewerbeinhaber erwachsen, wenn auch diese Ansprüche nach Bestand und Umfang objektiv noch der Feststellung im Prozeßwege bedurften. Spätestens mit der Entstehung dieser Ansprüche aber hatte der Kläger seinerseits ein Interesse daran, die behauptete Pflicht der beklagten Ver¬ sicherungsgesellschaft, ihn für den Schaden zu decken, im Sinne seines Klagebegehrens gerichtlich feststellen zu lassen, nachdem die Beklagte ihm gegenüber diese Pflicht bestritten hatte.

4. — Die Beklagte bestreitet ihre Ersatzpflicht mit Gründen, die teils in der Person des Klägers, teils in der seines Ange¬ stellten Jenny, teils bei den vom Unfall betroffenen Arbeitern selbst liegen. Dabei legt sie das Hauptgewicht auf die in der Per¬ son Jennys gegebenen Ausschlußgründe, und diese sind daher in erster Linie zu prüfen.

5. — Die Beklagte stützt sich in dieser Beziehung auf den Art. 7 der Police, indem sie behauptet, Jenny habe durch die fahrlässige und fehlerhafte Art und Weise, wie er das Gerüst er¬ stellen ließ, im Sinne dieser Policebestimmung „von den Behörder erlassene Gesetze ec. ...“ verletzt und zugleich ein „Verbrechen“ oder ein „Vergehen“ begangen. Demgegenüber fragt es sich vor allem, ob der Art. 7 auf Jenny überhaupt zutreffe, ob er also auch dann Platz greife, wenn die „Verletzung des Gesetzes ec... oder das „Verbrechen“ oder das „Vergehen“ nicht dem Betriebs¬ unternehmer, sondern einem seiner Angestellten zur Last fällt. Einzig nach dem Wortlaut des Art. 7 beurteilt, wäre die Frage zu befahen, da er schlechthin von „Verletzung eines Gesetzes“ „Verbrechen“ und „Vergehen“ spricht, ohne nähere Bestimmungen, von wem diese Handlungen begangen sein müssen. Gegen eine solche wörtliche Auslegung erheben sich nun aber schon deshalb Bedenken, weil sie sich hinsichtlich anderer, im gleichen Artikel nor¬ mierter Fälle nicht durchführen läßt. Namentlich bezeichnet die Be¬ stimmung auch den „Selbstmord“, die „Selbstverstümmelung“, die

„Trunkenheit“ und die „Epilepsie“ in ganz allgemeiner Weise als Ausschlußgründe, während diese Tatbestände doch offenbar in der Person des Geschädigten selbst gegeben sein müssen und also namentlich ihr Vorhandensein in der Person des Unternehmers den Vertrag gar nicht berührt. Schon deshalb kann auch bei den hier fraglichen Kategorien nicht einzig auf den Vertragstext abgestellt werden, sondern ist, um den wirklichen Willen der Vertragsparteien festzustellen, die rechtliche Natur, sowie die wirtschaftliche Bedeutung und der Zweck des abgeschlossenen Vertrages mit zu berücksichtigen. Das scheint um so notwendiger, als der Art. 7 im allgemeinen nicht klar und präzis genug gefaßt ist, um sich auf seinen Wort¬ laut verlassen zu können. So spricht er unzutreffend für die darin behandelten Fälle von einem „Verluste“ des Versicherungsanspruches, während es sich doch hier überall um keinen solchen handeln kann¬ wie freilich in den Fällen des Art. 6 a. E., an die er anschließt —, sondern ein Versicherungsanspruch gar nicht entsteht, weil die betreffenden Tatbestände von der Versicherung ausgeschlossen werden. Und endlich haben die zahlreichen in Art. 7 vorgesehenen Tat¬ bestände unter sich einen so verschiedenartigen Charakter, daß die Frage, in wessen Person sie gegeben sein müssen, sich nicht ein¬ heitlich beantworten läßt, sondern für jeden von ihnen nach seiner Natur besonders zu beantworten ist. Was nun zunächst den Fall des „Verbrechens“ oder „Vergehens“ anbetrifft, so mag freilich der Versicherer aus verschiedenen Gründen (wegen der besondern Natur des Risikos u. s. w.) ein Interesse daran haben, seine Haftung für die Unfallsfolgen aus strafbaren Handlungen schlechthin wegzubedingen, unabhängig davon, von wem sie begangen worden sind. Diesem Interesse steht aber das gegenteilige, für die Ergründung des Parteiwillens ebenso bedeut¬ same des Versicherungsnehmers entgegen, durch die Versicherung für tunlichst viele der denkbaren Schadensereignisse gedeckt zu sein (vergl. AS 36 II S. 176 unten). Es mußte ihm also daran liegen, daß sich die Versicherung möglichst ausnahmslos auf alle die Fälle erstrecke, in denen ihm die gesetzliche Haftpflicht obliegt, wie denn auch ausdrücklich in Art. 1 der Police in allgemeiner Weise der Versicherungsvertrag nach seinem Inhalte und Zwecke dahin bestimmt wird, daß die Gesellschaft dem Versicherten die zivilrechtliche Haftbarkeit, die ihn nach der Haftpflichtgesetzgebung trifft, garantiere. Somit handelt es sich überall da, wo diese ver¬ tragliche Garantie weniger weit geht als die gesetzliche Haftpflicht, um Ausnahmefälle. Besteht nun wegen der undeutlichen Fassung der Police Ungewißheit, ob eine solche Ausnahme wirklich bedungen sei oder nicht, so ist es an der Gesellschaft, die sich darauf beruft, sie darzutun. Vermag sie das nicht, so hat nach geltender Rechts¬ sprechung der Richter in einem solchen Zweifelsfalle die dem Ver¬ sicherten günstige Auslegung zu wählen, da ja die Versicherungs¬ gesellschaft selbst die allgemeinen Policebestimmungen redigiert und sie der in diesem Rechtsgebiete fachkundige Teil ist, und da also von ihr verlangt werden kann, daß sie einen solchen Ausschluß ihrer Haftbarkeit in einer für die Versicherten deutlich erkennbaren Weise zum Ausdruck bringe. Wenn sie nun hier kurzweg von „Verbrechen“ und „Vergehen“ gesprochen hat, so konnte der Ver¬ sicherte daraus nur so viel zweifellos entnehmen, daß die Beklagte für die Schadensfolgen der von ihm selbst begangenen Hand¬ lungen dieser Art nicht einstehen werde, indem sie die Folgen seines eigenen strafrechtswidrigen Verhaltens nicht tragen wolle. Dagegen war damit keineswegs auch in einer für ihn genügend deutlichen Weise ausgedrückt, daß nun auch das Einstehen für die Vergehen oder Verbrechen seiner Leute abgelehnt sein solle, wo ihn kein persönliches Verschulden trifft und er gerade als Betriebsunter¬ nehmer ein fremdes Verschulden gesetzlich verantworten muß. Es handelt sich auch hier um Fälle der gesetzlichen Haftpflicht, mit deren Eintreten der Unternehmer praktisch zu rechnen hat, so daß für ihn ein wesentliches Interesse besteht, in dieser Beziehung durch die Versicherung gleichfalls gedeckt zu werden. Auch die rechtliche Schutzwürdigkeit dieses Interesses läßt sich nicht bezweifeln: Nimmt doch die Praxis keinen Anstand, sogar Unfälle, die auf strafrechts¬ widrige Fahrlässigkeit des Unternehmers selbst zurückzuführen sind, in die Versicherung einzubeziehen, von der Erwägung aus, daß die Verhältnisse und Bedürfnisse in diesem Punkte bei der Unfall¬ versicherung von denen der andern Versicherungsarten abweichen und eine andere Ordnung erfordern. Die Versicherung verschafft nämlich hier dem Versicherten selbst keinen persönlichen Vorteil, sondern hilft ihm nur, einer dritten Person die ihr zugeftoßene

Schädigung ersetzen. Und der Versicherte hat hier trotz der Ver¬ sicherung wegen der drohenden strafrechtlichen Ahndung immer noch Grund genug, die Herbeiführung eines solchen Unfalls tunlichst zu vermeiden (vergl. in diesem Sinne: Hiestand, Grundzüge der privaten Unfallversicherung, S. 119 ff). Um so unbedenklicher wird die Versicherung für die durch strafbare Handlungen bewirkten Unfälle dann zuzulassen sein, wenn sie nicht dem Versicherten per¬ sönlich, sondern seinen Angestellten zur Last fallen. Diese Ausführungen treffen in entsprechender Weise auch für die Frage zu, ob die von einem Angestellten begangene „Ver¬ letzung der von den Behörden erlassenen Gesetze u. s. w.“ die Er¬ satzpflicht der Beklagten ausschließe. In dieser Beziehung wäre sogar noch eher zu erwarten gewesen, daß die Beklagte einen sol¬ chen Ausschluß ihrer Haftbarkeit genau in den Bedingungen prä¬ zisiert hätte, da es sich um weniger schwere Verfehlungen handelt, als bei den „Verbrechen“ oder „Vergehen“, und daher dem Ver¬ sicherten beim Vertragsschlusse der Gedanke noch ferner liegen konnte, daß mit dieser allgemeinen Fassung der Police bedeutsame Fälle seiner möglichen Haftpflicht der Versicherung entzogen sein sollen.

6. — Die Beklagte behauptet ferner, auch der Kläger per¬ sönlich habe ein „Verbrechen“ oder „Vergehen“ im Sinne von Art. 7 begangen und dadurch den Unfall herbeigeführt. Demgegen¬ über ist vorerst zu bemerken, daß die Frage, ob durch das Verhalten des Klägers der Tatbestand eines Verbrechens oder Vergehens ver¬ wirklicht sei, dem kantonalen Strafrechte untersteht und daher vom Bundesgerichte nicht zu prüfen ist. Eine Verletzung vom Bundes¬ recht liegt aber auch nicht darin, daß die Vorinstanz, wie es scheint, diese Frage nicht selbst von sich aus untersucht, sondern angenom¬ men hat, es sei die Verfügung der Staatsanwaltschaft, wodurch die Strafuntersuchung gegen den Kläger eingestellt wurde, auch für die Beklagte im vorliegenden Rechtsstreite über den Versicherungs¬ anspruch verbindlich und daher anzunehmen, daß kein Verbrechen oder Vergehen vorliege. Dieser Auffassung ist im Gegenteil zu¬ nächst sachlich beizustimmen, da man es mit einem Falle der soge¬ nannten echten Präjudizialität des Strafurteils für die Zivilfolgen zu tun hat. Und ob es im übrigen angehe, eine bloße Einstellungs¬ verfügung in Hinsicht auf diese Präjudizialwirkung einem Straf¬ entscheide gleichzustellen, ist keine vom eidgenössischen Rechte be¬ herrschte Frage. Mit der Vorinstanz ist ferner anzunehmen, daß der Kläger auch kein „Gesetz ...“ im Sinne des Art. 7 verletzt habe. Es geht aus den Akten hervor, daß es der Kläger nicht an der Beschaffung der für die Erstellung eines betriebssicheren Gerüstes erforderlichen Gegenstände hat fehlen lassen und daß der Unfall bloß auf die fehlerhafte Art und Weise zurückzuführen ist, wie der Polier Jenny das Gerüst dann ausführte, namentlich auf die mangelhafte Ver¬ strebung und die ungenügende Verbindung durch Klammern. Endlich lassen die Akten auch die nötigen Anhaltspunkte dafür vermissen, daß den Kläger abgesehen von den besondern Tatbe¬ ständen des Art. 7 ein grobes Verschulden treffe und daß daher die Ersatzpflicht der Beklagten unabhängig von den besondern Ver¬ tragsbedingungen nach allgemeinem Grundsatz der Haftpflicht¬ versicherung wegfalle (vergl. AS 20 S. 1120). Namentlich kann nach den Akten eine grobe Fahrlässigkeit des Klägers weder hin¬ sichtlich der Anstellung Jennys, noch der Überwachung der frag¬ lichen Arbeiten als erstellt gelten, wofür auf die Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen ist. Und sodann beruft sich die Be¬ klagte mit Unrecht darauf, daß der Kläger vom Bauhandwerk nichts verstanden habe. Dem ist entgegenzuhalten, daß die Beklagte mit ihm den Vertrag, wie sie nicht bestreitet, in Kenntnis der Ver¬ hältnisse abgeschlossen und damit die Risiken aus dieser behaupteten Unfähigkeit des Klägers mit übernommen hat. Übrigens fehlt ein Nachweis, daß diese Unkenntnis mit dem Unfallseintritt in ursäch¬ lichem Zusammenhange steht. 7.- Schließlich macht die Beklagte als Ausschlußgrund für ihre Ersatzpflicht noch geltend, daß auch die verunglückten Arbeiter ein Verschulden am Unfall treffe. Nach dem Beweisergebuisse kann aber hievon nicht die Rede sein und ist ohne weiteres mit der Vorinstanz anzunehmen, daß die vier Arbeiter von der genügenden Solidität des Gerüstes überzeugt waren und sein durften. Unter diesen Umständen braucht auf die Frage nicht eingetreten zu werden, inwiefern ein Selbstverschulden des verunglückten Arbeiters nach dem bestehenden Versicherungsvertrag die Entschädigungspflicht der

Beklagten ausschließt und ob die Beklagte sich hierauf auch dann berufen könne, wenn der Richter im Haftpflichtprozesse das Selbst¬ verschulden verneint hat. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und damit das angefochtene Urteil der II. Appellationskammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 23. Juni 1910 in allen Teilen bestätigt.