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36_I_95

BGE 36 I 95

Bundesgericht (BGE) · 1910-02-02 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

16. Entscheid vom 2. Februar 1910 in Sachen Baumann. Retentionsrecht des Vermieters. Unzulässigkeit der Ausdehnung auf Schadenersatzforderungen gegen den Mieter. A. — Der Rekurrent Hermann Baumann, Gärtner in Königs¬ felden, hatte dem Rekursgegner Bruno Jockusch in Brugg, z. Z. im Untersuchungsgefängnis in Wangen a./A., die Parterrewoh¬ nung in seinem Hause Nr. 435 in Brugg vermietet. Obschon der Mieter den Mietzins bis Ende Dezember 1909 bezahlt hatte, nahm das Betreibungsamt Brugg auf Begehren des Rekurrenten, welcher behauptete, er habe dem Jockusch mit Beginn der Miete auf 1. November auch die Wohnung im ersten Stockwerk vermietet, am 21. Oktober 1909 eine Retentionsurkunde über zwei demselben gehörende, im ersten Stockwerk befindliche Möbel (harthölzerner Sekretär und Kommode) auf. B. — Hierauf betrat Jockusch den Beschwerdeweg, indem er den Bestand eines Mietverhältnisses zwischen ihm und dem Re¬ kurrenten über die Wohnung im ersten Stockwerk bestritt. Die Beschwerde wurde von der untern Aufsichtsbehörde begründet er¬ klärt und demgemäß die angefochtene Retentionshandlung des Be¬ treibungsamtes Brugg mit allen ihren Wirkungen aufgehoben. C. — Hiegegen rekurrierte Baumann seinerseits an die kantonale Aufsichtsbehörde, mit dem Begehren, die aufgehobene Retentions¬ handlung sei unter Kassierung des Vorentscheides als gerechtfertigt zu erklären, daran festhaltend, daß auch über die Wohnung im ersten Stockwerk ein Mietverhältnis mit dem Rekursgegner tat¬ sächlich bestehe und daß ihm die betreffenden Räumlichkeiten auf

1. November zur Verfügung gehalten worden seien. Wenn aber auch zur Zeit der Geltendmachung des Retentionsrechts eine

Mietzinsforderung noch nicht bestanden habe, so sei doch eine Ersatzforderung im Sinn des Art. 292 Abs. 2 OR existent ge¬ worden, wofür Art. 294 OR dem Vermieter das Retentionsrecht ebenfalls gewähre. Die kantonale Aufsichtsbehörde hat die Beschwerde mit Entscheid vom 18. Dezember 1909 als unbegründet abgewiesen, von der Erwägung aus, daß in casu zur Sicherung von Mietzinsfor¬ derungen die Aufnahme eines Retentionsverzeichnisses nicht ver¬ langt werden konnte. Auf andere als Mietzinsforderungen erstrecke sich aber das Retentionsrecht des Vermieters nicht, wie aus Art. 294 OR und 283 SchKG zweifellos hervorgehe. Eine extensive Interpretation dieser Spezialbestimmungen wäre unzu¬ lässig (vergl. Hafner, Komm. Anm. 3 zu Art. 294 OR). D. — Diesen Entscheid hat der Rekurrent nunmehr rechtzeitig unter Erneuerung seines Begehrens ans Bundesgericht weiterge¬ zogen. Er beharrt darauf, daß das Retentionsrecht dem Vermieter auch im Fall des Art. 292 Abs. 2 OR gewährt werden müsse, wenn nicht schon durch Interpretation des Art. 294, so doch jeden¬ falls durch analoge Anwendung des Art. 292 Abs. 2 OR. Der Rekursgegner hat auf Abweisung des Rekurses angetragen, die kantonale Aufsichtsbehörde hat von Gegenbemerkungen zum Rekurs abgesehen, ebenso das Betreibungsamt Brugg. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung:

1. — In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist die Behaup¬ tung des Rekurrenten, daß er auch für eine Schadenersatzforderung aus dem Mietverhältnis zum Rekursgegner ein Retentionsrecht beanspruchen könne, als durchaus unstichhaltig zurückzuweisen. Die Vorschriften des Art. 294 OR lassen keinen Zweifel darüber aufkommen, daß das Gesetz dem Vermieter nur zur Sicherung der Mietzinsforderung ein Retentionsrecht an den beweglichen Sachen gewährt, welche sich in den vermieteten Räumen befinden und zu deren Einrichtung oder Benutzung gehören. Für eine Aus¬ dehnung dieses Privileges auf Schadenersatzforderungen des Ver¬ mieters gegen den Mieter gibt das Gesetz nicht die mindeste Hand¬ habe und es fehlt hiefür auch jede ratio.

2. — Wenn der Rekurrent sich zur Begründung seines Be¬ gehrens ferner nebenbei auf den Bestand eines besondern Miet¬ vertrages mit Jockusch über die Wohnung im ersten Stockwerk beruft und auch zur Sicherung des Zinses aus diesem Mietver¬ hältnis die Durchführung des Retentionsverfahrens verlangt, so ist er auch damit ohne weiteres abzuweisen. Der Rekurrent be¬ hauptet selber, dem Jockusch die Zimmer im ersten Stockwerk erst vom 1. November an vermietet zu haben, während, wie aus den Akten hervorgeht, vom Betreibungsamt Brugg bereits am 21. Ok¬ tober zur Aufnahme der angefochtenen Retentionsurkunde geschritten wurde. Hieraus folgt, daß im maßgebenden Zeitpunkt auch nach der eigenen Darstellung des Rekurrenten bezüglich der Wohnung im ersten Stockwerk ein Mietverhältnis mit dem Rekursgegner noch gar nicht bestand und dieser ihm diesfalls nicht einmal einen lau¬ fenden Mietzins schuldete. Die angefochtene Verfügung des Betreibungsamtes Brugg ent¬ behrte mithin jeder gesetzlichen Grundlage und ist von der Vorin¬ stanz mit Recht aufgehoben worden. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.