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36_I_97

BGE 36 I 97

Bundesgericht (BGE) · 1910-02-03 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

17. Entscheid vom 3. Februar 1910 in Sachen Gasser. Art. 10 SchKG: Verhältnis zu Art. 11 SchKG. Unzulässigkeit der Stellung von Offerten durch das Gantpersonal für eigene Rechnung oder zufolge Vollmacht eines Dritten. Blosse Anfechtbarkeit. Be- schwerdelegitimation des geschädigten Zweitmeistbieters. — Freie rechtliche Würdigung durch das Bundesgericht. A. — Der Rekurrent Johann Gasser, Landwirt in Buchen¬ Staad, beteiligte sich an der im Konkurs Dornbierer zum „Buch¬ berg“ in Teufen=Staad (Kanton St. Gallen) am 4. Dezember 1909 abgehaltenen Liegenschaftssteigerung als Bieter. Als solcher trat u. a. auch der als Gantrufer amtende Bezirksgerichts¬ weibel Johann Lutz in Thal auf, welcher als Bevollmächtigter des an der Steigerung ebenfalls anwesenden Robert Beerli in Buchen AS 36 I — 1910

Angebote machte, ohne sich jedoch dem Gantpublikum als dessen Vertreter bekannt zu geben, und schließlich, indem er den Rekur¬ renten um 50 Fr. überbot, den Zuschlag für 33,050 Fr. er¬ wirkte, worauf Beerli vom Konkursbeamten als Ersteigerer ver¬ kündigt wurde. B. — Hierüber beschwerte sich der Rekurrent bei den kanto¬ nalen Aufsichtsbehörden mit dem Begehren, es sei die Steigerung, weil ungesetzlich, aufzuheben, eventuell die Liegenschaft ihm als Zweitmeistbieter zum Preis von 33,000 Fr. zuzuschlagen. Die Beschwerde wurde von beiden kantonalen Instanzen abge¬ wiesen mit der Begründung, daß Weibel Lutz nicht für seine eigene Rechnung gesteigert habe. Das durch Art. 11 SchKG statuierte Verbot der Vornahme von Rechtsgeschäften durch Beamte und Angestellte des Betreibungs= und Konkursamtes bezüglich eines vom Amt zu verwertenden Gegenstandes treffe daher schon aus diesem Grunde nicht zu. Dazu komme, daß das Bundesgericht im Falle Pestalozzi=Pfyffer (AS 26 I S. 495 Erw. 2) den dem Gantrufer erteilten Zuschlag nicht als ungültig erklärt habe. Immerhin stellt die kantonale Aufsichtsbehörde entgegen der Be¬ hauptung des Konkursamtes fest, daß Weibel Lutz tatsächlich An¬ gestellter des Konkursamtes Unterrheinthal ist. Ferner gibt diese Behörde zu, daß es zur Vermeidung der Gefährde berechtigter Interessen der Konkursmasse wie zur Förderung eines unparteii¬ schen Verhaltens aller bei einer Steigerung beteiligten Funktionäre wünschbar wäre, Vorkommnisse wie die gerügten mit einer Kassa¬ tion der Steigerung in Kosten des fehlbaren Beamten bezw. An¬ gestellten zu ahnden. Wenn auch eine solche Maßnahme in casu nicht zulässig sei, so könne und solle doch das Konkursamt die Wiederholung solcher Vorkommnisse dem Weibel untersagen und ihn im Fall der Zuwiderhandlung bei Steigerungen nicht mehr verwenden. C. — Gegen diesen Entscheid hat Gasser nunmehr unter Er¬ neuerung seiner Begehren rechtzeitig ans Bundesgericht rekurriert und zur Begründung namentlich ausgeführt, die Beamten und Angestellten des Betreibungs= und Konkursamtes sollen in gar keine andern als die rein amtlichen Beziehungen zu den Steige¬ rungsobjekten treten. Jede andere Beziehung störe ihre Objektivität, ihre Unabhängigkeit, bedrohe ihre Integrität und gefährde wichtige Interessen. Die Verpflichtungen des gewissenhaften Weibels im besondern, welcher dafür zu sorgen habe, daß das Steigerungs¬ objekt möglichst teuer verkauft, die Interessen der Konkursmasse bestens gewahrt und die unbedingte Gleichberechtigung aller Gant¬ teilnehmer gesichert werde, stünden im schroffsten Gegensatz zu denjenigen des mit der Ersteigerung beauftragten Mandatars, welcher danach zu trachten habe, das Objekt zu einem Minimal¬ preis zu erwerben und alle Vorteile vor den andern Kauflieb¬ habern auszunützen. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung: Der Vorinstanz ist darin beizupflichten, daß Art. 11 SchKG auf den vorliegenden Tatbestand nicht zutrifft; dagegen fragt es sich, ob hinsichtlich des Gantrufers Lutz nicht der in Art. 10 Ziff. 3 SchKG vorgesehene Ausstandsgrund vorlag und der angefochtene Zuschlag sich nicht aus diesem Grund als gesetz¬ widrig erweist. Es liegt auf der Hand, daß man es nicht mit einem vom Gantrufer Lutz bezüglich des zu verwertenden Gegen¬ standes mit einem Dritten abgeschlossenen privaten Rechtsgeschäft zu tun hat — und nur solche hat Art. 11 SchKG im Auge — und vollends nicht mit einem für seine eigene Rechnung abge¬ schlossenen, sondern mit einer eigentlichen Amtshandlung des Lutz, sodaß Art. 10 SchKG in Betracht kommt. Freilich hat der Re¬ kurrent diese Bestimmung nicht ausdrücklich angerufen. Dieser Umstand ist indessen ohne Belang, da das Bundesgericht an die rechtliche Begründung des Beschwerdeführers nicht gebunden ist, sondern den ihm zur Beurteilung unterbreiteten Tatbestand in rechtlicher Beziehung frei zu würdigen hat. Daß Gantrufer Lutz Angestellter des Konkursamtes Unterrheinthal ist, ist von der Vorinstanz in für das Bundes¬ gericht verbindlicher Weise festgestellt worden. Als solcher unter¬ liegt er den Bestimmungen des Art. 10 SchKG und war er weder in eigener Sache noch in Sachen einer Person, deren Bevoll¬ mächtigter er war, zur Vornahme einer Amtshandlung berechtigt. Demgegenüber hält auch eine Verweisung auf die von der Vorinstanz herangezogene bundesgerichtliche Entscheidung i. S.

Pestalozzi=Pfyffer (AS 26 I Nr. 92 S. 496, Sep.=Ausg. 3 Nr. 47 S. 228 f.), sowie auf die in derselben zitierte, näher begründete Entscheidung vom 20. Oktober 1899 i. S. Martin Brun nicht stand. Abgesehen davon, daß sich diese Entscheidungen nicht auf Art. 10, sondern auf Art. 11 SchKG beziehen (welchem Umstand allerdings keine große Bedeutung zukommt), ist zu sagen, daß in der letztern nicht ausgesprochen wird, die bei der Gant mitwirkenden subalternen Angestellten seien dem Art. 11 über¬ haupt nicht unterworfen, sondern nur, das Gantpersonal könne zum Bieten zugelassen werden, sofern nicht etwa die Rücksicht auf die unparteiische Durchführung des Gantaktes eine Enthaltung vom Steigern erfordere. Gerade diese Erwägung muß aber dazu führen, die Stellung von Offerten durch das Gantpersonal, sei es für eigene Rechnung, sei es zufolge Vollmacht eines Dritten, weil mit seinen Amts¬ pflichten unvereinbar, ganz allgemein auszuschließen. Es ist den Ausführungen des Rekurrenten diesfalls durchaus beizupflichten. Dem Gantrufer liegt es kraft seiner Amtsstellung ob, möglichst hohe Angebote zu erzielen und sodann festzustellen, wer der letzte bezw. Meistbieter ist, d. h. das Zustandekommen des Steigerungs¬ kaufvertrages festzustellen, wobei er als gesetzlicher Vertreter des Konkursbeamten handelt. Damit läßt sich die aktive Vertretung der Interessen eines Bieters nicht vereinbaren, zumal wenn der Gantrufer, wie im vorliegenden Fall, den andern Bietern sogar den Namen seines Vollmachtgebers bis nach erfolgtem Zuschlag verschweigt. Diese Übelstände würden sich noch in erhöhtem Maß geltend machen, wenn, was die Konsequenz der Nichtanwendung der Vorschrift des Art. 10 auf den Gantrufer wäre, dieser zum Bieten für eigene Rechnung zugelassen würde, und es würde da¬ durch die in der Offentlichkeit der Steigerung liegende Garantie für eine absolut unparteiische und allen Bietern die gleichen Chancen gewährende Ganthandlung zu einem guten Teil wir¬ kungslos gemacht. Die Vorinstanz gibt übrigens selber zu, daß solche Vorkommnisse vermieden werden sollten, das von ihr hiezu angegebene Mittel ist jedoch offenbar unzureichend.

3. — Laut bundesgerichtlicher Praxis ist eine unter Mißach¬ tung des Art. 10 SchKG erfolgte Amtshandlung nicht absolut nichtig, sondern nur anfechtbar (vergl. AS Sep.=Ausg. 7 Nr. 81 S. 389 *). Selbstverständlich ist ferner, daß dem Schuldner und den Gläubigern bezw. der Konkursmasse, fraglich dagegen, ob und eventuell in welchem Umfang auch Dritten die Legitimation zur Beschwerdeführung zuzuerkennen ist. Das Bundesgericht hat in konstanter Praxis erkannt, daß allgemeine Voraussetzung für die Legitimation von Drittpersonen ein rechtliches Interesse derselben an der Beachtung der in Frage liegenden Gesetzesbestimmung sei (vergl. insbesondere AS Sep.=Ausg. 6 Nr. 60 S. 239 ff.**)

d. h. es muß ein Eingriff in die Rechtssphäre des Beschwerde¬ führers vorliegen. Diese Voraussetzung ist nun im vorliegenden Fall offenbar gegeben. Der Rekurrent hatte nach erfolgter Er¬ höhung seines Angebots auf 33,000 Fr. Anspruch auf den Zu¬ schlag, welcher ihm nur deshalb nicht erteilt worden ist, weil der Gantrufer daraufhin unbefugterweise ein um 50 Fr. höheres An¬ gebot gemacht und damit den Zuschlag für seinen Vollmachtgeber erlangt hat. Der Rekurrent ist somit als Bieter in seinen rechtlichen Interessen verletzt worden. Es braucht daher die Frage nicht weiter untersucht zu werden, ob nicht mit Rücksicht darauf ein Einschreiten von Amtes wegen möglich wäre, daß auch Gläubiger und Schuldner, welche angesichts der weitgehenden Kontrolle durch die Offentlichkeit an der Steigerung nicht persönlich anwesend zu sein brauchen, ein Interesse daran haben, daß effektive Garantien für die gesetzmäßige Durchführung der Steigerung vorliegen, damit nicht ernsthafte Bieter von der Stellung von Angeboten abgehalten werden. So¬ mit erscheint der Eventualantrag des Rekurrenten, es sei ihm die Liegenschaft zum Preis von 33,000 Fr. zuzuschlagen, an sich als begründet, während ihm allerdings das Recht nicht zusteht, schlech¬ terdings die Aufhebung der ganzen Steigerungshandlung zu ver¬ langen. Anderseits ist in Betracht zu ziehen, daß das Angebot des Re¬ kurrenten mit 33,000 Fr. nicht das höchste ist, sondern daß es um 50 Fr. hinter demjenigen des Beerli zurücksteht. Die Inter¬ essen der Gläubiger und des Schuldners werden also nicht voll¬ ständig befriedigt, wenn die Liegenschaft zum „Buchberg“ dem

* Ges.-Ausg. 30 I Nr. 138 S. 819. —* Id. 29 I Nr. 109 S. 313 ff. (Anm. d. Red. f. Publ.)

Rekurrenten für 33,000 Fr. zugeschlagen wird. Streng genommen müßte daher die Steigerungshandlung noch einmal eröffnet und versucht werden, ob nicht ein dasjenige des Rekurrenten überstei¬ gendes Angebot auf gesetzliche Art und Weise erhältlich sei. Die dadurch verursachten Kosten könnten dagegen vermieden wer¬ den, wenn der Rekurrent sich bereit erklären würde, die Liegen¬ schaft zum Angebot von 33,050 Fr. zu übernehmen. Es erscheint somit zweckmäßig, ihn zunächst noch anzufragen, ob er sich even¬ tuell hiezu bereit erklären würde. Wenn ja, so würde ein Grund zur Vornahme einer neuen Steigerung nicht mehr bestehen. An¬ dernfalls müßte eine solche allerdings angeordnet werden, doch wäre der Rekurrent dabei ausdrücklich bei seinem Angebot von 33,000 Fr. zu behaften, was um so zulässiger erscheint, als die Steigerung sich nur insoweit als anfechtbar qualifiziert, als sie sich über dieses Angebot hinaus erstreckt hat. Es wäre somit bei der neuen Steigerung vom Angebot von 33,000 Fr. auszugehen. Zur Durchführung dieses Verfahrens ist die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuer Behandlung im Sinne der Motive nicht zu umgehen. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird dahin begründet erklärt, daß die Sache zu neuer Behandlung im Sinne der Motive an die Vorinstanz zu¬ rückgewiesen wird.