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36_I_605

BGE 36 I 605

Bundesgericht (BGE) · 1910-11-17 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

100. Arteil vom 17. November 1910 in Sachen Nidwalden und Stansstad gegen Cubasch. Angebliche Verletzung des Art. 61 BV durch Nichtbewilligung der Rechtsöffnung für eine ausserkantonale Steuerforderung, für welche in dem betreffenden andern Kanton bereits einmal die Rechts- öffnung bewilligt wurde. Unbegründetheit des Rekurses sowohl des- halb, weil Art. 81 SchKG (der die Ausführung des Art. 61 BV ent- hält) die ausserkantonalen Entscheide über öffentlichrechtliche For- derungen den innerkantonalen gerichtlichen Urteilen nicht gleichstellt, als auch namentlich deshalb, weil Rechtsöffnungsentscheide als solche (vom Entscheid über die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens abge- sehen) überhaupt keiner über den Rahmen der betreffenden Betreibung hinausgehenden Rechtskraft fähig sind. A. — Die Steuerkommission der Gemeinde Stansstad als die Behörde, die den Einzug der Steuern für Staat und Gemeinde in Stansstad zu besorgen hat, ließ dem Rekursbeklagten am 17. De¬ zember 1909 durch das Betreibungsamt V von Nidwalden einen Zahlungsbefehl für eine Fr. 2444 20 Steuerforderung des Staates von. 1530 25 der Bezirksgemeinde Stansstad von 3258 90 der Schulgemeinde Stansstad von Fr. 7233 35 585 — abzüglich einer Zahlung von Fr. 6648 35

zustellen. Der Rekursbeklagte, der ursprünglich in Stansstad ge¬ wohnt hatte und seit dem 23. September 1908 in Luzern seinen Wohnsitz hat, erhob Rechtsvorschlag. Die Steuerkommission er¬ suchte daraufhin das Präsidium des Konkursgerichtes von Nid¬ walden um Rechtsöffnung. Die Rechtsöffnung wurde am 4. Februar 1910 bewilligt, mit der Begründung, daß es sich um eine öffentlichrechtliche Forderung auf Grund eines rechtskräftigen nidwaldnischen Verwaltungsentscheides handle, der nach Art. 36 der kantonalen Einführungsverordnung zum SchKG einem voll¬ streckbaren gerichtlichen Urteile gleichgestellt sei. Der Rekursbeklagte appellierte an das Konkursgericht. Dieses wies die Appellation durch Urteil vom 28. Februar 1910 ab. Die Steuerkommission leitete nun am 16. Juni 1910 in Luzern gegen den Rekursbe¬ klagten eine neue Betreibung für 6733 Fr. 25 Cts. nebst Zins ein und stellte, nachdem dieser Rechtsvorschlag erhoben hatte, beim Bezirksgerichtspräsidium von Luzern gestützt auf die beiden Ent¬ scheide des Konkursgerichtspräsidenten vom 4. Februar und des Konkursgerichtes vom 28. Februar 1910 das Gesuch um defini¬ tive Rechtsöffnung. Das Gesuch wurde abgewiesen mit der Be¬ gründung, daß die Entscheide der nidwaldnischen Gerichtsbehörden sich auf eine öffentlichrechtliche Forderung bezögen, die im Kanton Nidwalden dekretiert sei, und für solche Entscheide im Kanton Luzern keine Rechtsöffnung gewährt werden müsse, da das luzernische Ein¬ führungsgesetz zum SchKG in § 26 nur die innert Jahresfrist im Kanton dekretierten gesetzlichen Steuern und Abgaben den For¬ derungen aus vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gleichstelle. B. — Gegen diesen Entscheid hat die Steuerkommission Stans¬ stad für die Rekurrenten den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrag, ihn aufzuheben in dem Sinne, daß der Präsident des Bezirksgerichtes Luzern angewiesen werde, die definitive Rechtsöffnung in Vollstreckung der Gerichts¬ urteile vom 4. und 26. Februar 1910 zu erteilen. Sie begründete den Rekurs wie folgt: Der Entscheid verletze Art. 61 BV. Das Bundesgericht habe schon einmal (AS 29 1 S. 444 ff.) ent¬ schieden, daß ein vom Rechtsöffnungsrichter erlassenes Urteil unter den Begriff eines Zivilurteiles im Sinne des Art. 61 BV falle und daher in allen Kantonen zu vollziehen sei. Es handle sich nicht um den Vollzug eines Entscheides nidwaldnerischer Verwal¬ tungsorgane, sondern um ein Gerichtsurteil. C. — Der Bezirksgerichtspräsident von Luzern und der Re¬ kursbeklagte haben die Abweisung des Rekurses beantragt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Art. 61 BV bestimmt, daß die rechtskräftigen Zivil¬

1. - urteile, die in einem Kanion gefällt sind, in der ganzen Schweiz zu vollziehen sind. Für die Vollstreckung außerkantonaler Urteile in der Schuldbetreibung gilt als gesetzliche Ausführungsbestim¬ mung des erwähnten Art. 61 BV der Art. 81 Abs. 2 SchKG. Da es sich im vorliegenden Falle um die Vollziehung eines außer¬ kantonalen Entscheides im Schuldbetreibungsverfahren handelt, so ist also die Frage, ob das Recht, das den Rekurrenten durch Art. 61 BV garantiert ist, verletzt worden sei, auf Grund des Art. 81 Abs. 2 SchKG zu prüfen (AS 28 I S. 248, 29 I S. 443). Es steht fest, daß Entscheide über öffentlichrechtliche Forderungen keine vollstreckbaren Urteile im Sinne des Art. 81 Abs. 2 SchKG sind, sei es daß es sich um Entscheide von Ver¬ waltungsbehörden oder von Gerichten handle (vergl. Kirchhofer, Rechtshilfe unter den Kantonen in ZSchwR Bd. 48 S. 534 und 535 und dort zitierte Urteile des BG, ferner AS 34 I S. 876 ff. und 33 II S. 337). Die Verpflichtung eines Kan¬ tons zur Vollstreckung eines außerkantonalen Urteils auf Grund der Art. 61 BV und 81 Abs. 2 SchKG bezieht sich daher nicht auf Entscheide über öffentlichrechtliche Forderungen. Die Verfü¬ gung des Konkursgerichtspräsidenten von Nidwalden vom 4. Feb¬ ruar und das Urteil des Konkursgerichts von Nidwalden vom 28. Februar 1910, deren Vollziehung die Steuerkommission Stansstad im Kanton Luzern verlangt, bewilligen die Rechtsöffnung in einer Betreibung für Steueransprüche von Staat und Gemeinde, beziehen sich also auf öffentlichrechtliche Forderungen. Demgemäß ist es klar, daß den Rekurrenten kein Recht zusteht, die Vollstreckung der erwähnten Entscheidungen der nidwaldnischen Gerichtsbehörden auf Grund des Art. 61 BV zu verlangen.

2. — Zu diesem Ergebnis gelangt man aber noch aus einem andern Grunde. Es ist darauf hinzuweisen, daß gemäß dem SchKG ein Rechtsöffnungsentscheid in einer Betreibung kein voll¬

streckbares Urteil im Sinne der Art. 80 und 81 SchKG über die Existenz der Forderung ist, für die Betreibung eingeleitet wurde. Insoweit er einen Rechtsvorschlag aufhebt und damit die Fortsetzung der Betreibung ermöglicht, erschöpft sich seine Rechts¬ kraft darin, daß der Gläubiger das Recht erhält, die durch den Rechtsvorschlag eingestellte Betreibung fortzusetzen. Wenn daher der Gläubiger nach der Rechtsöffnung eine Betreibung fallen läßt und für dieselbe Forderung, die er in der frühern Betrei¬ bung geltend gemacht hatte, eine neue Betreibung einleitet, so be¬ rechtigt das Rechtsöffnungsurteil nicht zur definitiven Rechtsöff¬ nung für die erwähnte Forderung in der neuen Betreibung (AS 28 I S. 249 Erw. 3). Demgemäß stand der Steuerkommission kein Recht zu, auf Grund der nidwaldnischen Rechtsöffnungsent¬ scheide für den Betrag der Forderung, für die sie die alte Betrei¬ bung hätte fortsetzen können, in der neuen Betreibung in Luzern die definitive Rechtsöffnung zu erhalten. Das von der Steuer¬ kommission Stansstad angeführte Präjudiz (AS 29 I S. 443 Erw. 2) kann hier nicht maßgebend sein, weil in jenem Falle sich das Rechtsöffnungsgesuch auf denjenigen Teil einer richterlichen Verfügung im Betreibungsverfahren stützte, der dem Betriebenen eine Forderung auf Kostenersatz zusprach, also für den Betriebenen ein Recht begründete, das vom Weiterbestand der Betreibung ganz unabhängig war. Eine ähnliche Rechtslage entstünde, wenn dem Betriebenen infolge der Abweisung der Rechtsöffnung eine Ent¬ schädigung zugesprochen würde. Um einen solchen Fall handelt es sich aber in der vorliegenden Streitsache nicht. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.