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36_I_599

BGE 36 I 599

Bundesgericht (BGE) · 1910-09-16 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Arteil vom 28. Dezember 1910 in Sachen Marc Ruchel u. Cie. gegen Ammann. Rekurs wegen Verletzung von Art. 59 BV. Untersuchung, ob im kon¬ kreten Fall ein Verzicht auf den Gerichtsstand des Wohnortes vor- lag. Anwendung des Art. 1 OR auf diese Frage. A. — Die Rekurrenten bestellten seinerzeit beim Reisenden des Rekursbeklagten Waren. Dieser schrieb ihnen daraufhin am 4. De¬ zember 1909 u. a.: « Je prends note avec remerciements de la commande, tout en me référant à mes conditions ci-contre. » Auf der Rückseite dieses Briefes befinden sich unter der Aufschrist: « Conditions de livraison » eine Reihe von gedruckten Bestim¬ mungen, so auch die folgende: « Les différends entre les parties contractantes sont jugés dans tous les cas à Langenthal. » In einer Postkarte vom 31. Januar 1910 zeigten die Rekur¬ renten dem Rekursbeklagten den Empfang seines Schreibens vom

4. Dezember an. In der Folge erhob dann der Rekursbeklagte auf Grund der erwähnten Bestellung vor dem Gerichtspräsidium von Aarwangen Klage auf Zahlung von 61 Fr. nebst Zins gegen die Rekurrenten. Da diese zur Verhandlung nicht erschienen, so wurde die Klage durch Kontumazialurteil vom 16. September 1910 gutgeheißen. Das Urteil wurde den Rekurrenten am 22. Sep¬ tember zugestellt. B. — Diese haben hiegegen rechtzeitig den staatsrechtlichen Re¬ kurs an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrage, jenes Ur¬ teil aufzuheben. Zur Begründung haben sie folgendes ausgeführ Art. 59 BV sei verletzt. Es liege keine Vereinbarung vor, wo¬ nach sie auf die Garantie des Wohnsitzgerichtsstandes verzichtet hätten. Eine solche müßte, um gültig zu sein, ausdrücklich erfolgt sein; sie hätten aber nie ausdrücklich ihre Zustimmung zur Klausel gegeben, daß für Streitigkeiten aus dem mit dem Rekursbeklagten abgeschlossenen Vertrage der Gerichtsstand in Langenthal sein solle. Die Bestellung sei dem Reisenden ohne eine Vereinbarung über den Gerichtsstand gemacht worden. Eine solche habe daher nicht nachträglich einseitig vom Rekursbeklagten hinzugefügt werden AS 36 1 — 1910

können. Die gedruckten Bedingungen des Briefes vom 4. Dezember 1909 seien auch von ihnen nicht unterzeichnet worden. Im Übrigen hätten sie die Gerichtsstandsklausel gar nicht gelesen. Sie sei auch versteckt unter der Aufschrift « Paiement » enthalten, und kein Vordruck deute darauf hin, daß eine solche Klausel vorhanden sei. C. — Der Gerichtspräsident von Aarwangen und der Rekurs¬ beklagte haben die Abweisung des Rekurses beantragt. Dieser hat hiefür u. a. folgendes ausgeführt: Der Brief vom 4. Dezember 1909 sei eine Vertragsbestätigung gewesen. Wenn die Rekurrenten damit nicht einverstanden gewesen wären, so hätten sie gegen dessen Inhalt protestieren müssen. Dies sei aber nicht geschehen. Viel¬ mehr hätten sie den Empfang des Briefes vom 4. Dezember 1909 angezeigt und sich dadurch mit dessen Inhalt vorbehaltlos einver¬ standen erklärt. Er bestreite, daß die Rekurrenten die Gerichts¬ standsklausel nicht gelesen hätten. Es sei dies auch unwahrschein¬ lich, da sie gewiegte Geschäftsleute seien und man daher nicht an¬ nehmen könne, sie beantworteten Geschäftsbriefe, ohne deren Inhalt zu kennen. Die Rekurrenten hätten übrigens die Gültigkeit der Gerichtsstandsklausel vor dem Gerichtspräsidenten von Aarwangen anfechten sollen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. — Ein Verzicht auf die Garantie des Art. 59 BV kann jedenfalls nicht schon darin liegen, daß die Rekurrenten sich auf den Prozeß vor dem Berner Richter nicht eingelassen und auch nicht einmal die Einrede der Unzuständigkeit vor ihm erhoben haben; denn ein rein passives Verhalten kann nicht als still¬ schweigende Anerkennung des Gerichtsstandes betrachtet werden (Burckhardt, Kommentar z. BV S. 620 ff).

2. — Für die Frage nach der Gültigkeit der Gerichtsstands¬ klausel ist in erster Linie zu prüfen, ob mit Bezug hierauf eine übereinstimmende gegenseitige Willensäußerung der Parteien im Sinne des Art. 1 OR vorliege. Daß die gedruckten Bestim¬ mungen von den Rekurrenten nicht unterschrieben worden sind, kommt dabei von vornherein nicht in Betracht, weil nichts darauf hindeutet, daß die Parteien für ihren Vertrag die Anwendung der Schriftform vorgesehen hätten. Da die Willensäußerung des Re¬ kursbeklagten mit Bezug auf die Gerichtsstandsklausel im Schreiben vom 4. Dezember 1909 enthalten ist, so fragt es sich nur noch, ob und in welcher Weise die Rekurrenten eine hiermit überein¬ stimmende Willensäußerung abgegeben haben. Dabei steht fest, daß es sich bloß um eine stillschweigende Außerung handeln kann, da eine ausdrückliche nicht erfolgt ist. Unter welchen tatsächlichen Um¬ ständen der Vertragsabschluß im Einzelnen vor sich gegangen ist, geht aus den Akten nicht hervor. Es lassen sich zwei Möglich¬ keiten denken: entweder hatte der Reisende als Stellvertreter seines Prinzipals den Vertrag mit den Rekurrenten endgültig abge¬ schlossen, oder es wurde die Feststellung des genauen Vertrags¬ inhaltes der nachherigen direkten Korrespondenz unter den Parteien vorbehalten. Für das Vorliegen der zweiten Alternative scheint das Formular hinzudeuten, das der Rekursbeklagte zu seinem Schreiben vom 4. Dezember 1909 verwendete: Es hätte wohl keinen Sinn, ein solches Formular, das eine große Menge von Vertragsbestimmungen enthält, zu verwenden, wenn der Vertrag regelmäßig bereits durch den Reisenden definitiv abgeschlossen würde. Bei dieser Annahme wäre das Schreiben vom 4. Dezember als definitive Vertragsofferte aufzu¬ fassen. Wenn aber die Bestellung beim Reisenden einen endgültigen Vertragsabschluß bedeutete, so wäre das Schreiben vom 4. De¬ zember 1909 als Antrag zum Abschluß eines neuen, vervollstän¬ digten oder abgeänderten Vertrages zu betrachten. Es liegt also auf jeden Fall in diesem Schreiben eine Vertragsofferte. Dadurch nun, daß die Rekurrenten am 31. Dezember 1910 dessen Empfang ohne Vorbehalt bestätigt haben, haben sie die Offerte angenommen und damit stillschweigend erklärt, daß sie mit den gedruckten Be¬ stimmungen, also auch mit der Gerichtsstandsklausel, einverstanden seien. Ob die Rekurrenten diese Klausel gelesen und überhaupt ihr Wille mit der abgegebenen Erklärung übereinstimmte, ist für die Frage nach dem Vorliegen einer Willensäußerung im Sinne des Art. 1 OK unerheblich, da unsere Gesetzgedung grundsätzlich auf dem Standpunkt der sogenannten Erklärungs= und nicht auf dem¬ jenigen der Willenstheorie steht (Vergl. v. Tuhr in Z. f. schw. R., NF Bd. 15, S. 278ff). Das Vorliegen einer stillschweigenden Annahmeerklärung ist hier besonders auch deshalb anzunehmen, weil den Rekurrenten als gewiegten Geschäftsleuten zugemutet werden kann, von den bei ihnen eingehenden Korrespondenzen ihrem ganzen Inhalte nach Kenntnis zu nehmen.

3. — Da somit eine Vereinbarung mit Bezug auf die Gerichts¬

standsklausel vorliegt, könnte es sich höchstens fragen, ob sie wegen Mängel des Vertragsabschlusses, z. B. wegen Betrugs oder wesentlichen Irrtums anfechtbar wäre. Dies haben aber die Re¬ kurrenten selbst nicht behauptet, und es liegen auch in den Akten keinerlei Anhaltspunkte für eine derartige Annahme vor. Die Re¬ kurrenten sind durch den Rekursbeklagten nicht getäuscht worden, und wenn sie sich im Irrtum über die Tragweite ihrer Erklärung befunden haben sollten, so liegt die Ursache dafür nicht in einem Verhalten des Rekursbeklagten, sondern darin, daß sie die Gerichts¬ standsklausel übersehen haben, also in ihrer eigenen Nachlässigkeit. Daß die Klausel nicht besonders hervortritt, braucht übrigens nicht auf eine dolose Absicht des Rekursbeklagten zurückgeführt zu werden, sondern ist mit Rücksicht auf die große Zahl der gedruckten Bestimmungen begreiflich (vergl. BGE 34, I S. 508 und Ent¬ scheid i. S. Scheidegger gegen Menthonnex vom 13. Oktober 1910*) Da also eine unanfechtbare Vereinbarung über den Gerichts¬ stand vorliegt, so können sich die Rekurrenten nicht auf die Garantie des Art. 59 BV berufen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.

* Nr. 99 hienach. (Anm. d. Red. f. Publ.)