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36_I_588

BGE 36 I 588

Bundesgericht (BGE) · 1910-10-06 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

96. Arteil vom 6. Oktober 1910 in Sachen Porchet gegen Warmund. Anwendung der obligationenrechtlichen Grundsätze über den «wesent- lichen Irrtum» auf die Unterzeichnung eines in einer fremden Sprache redigierten, dem Unterzeichnenden offenbar nicht verständlichen Ver¬ zichts auf den natürlichen Richter. Freies Ueberprüfungsrecht des Bundesgerichts (ohne jede Gebundenheit an formale Beweisregeln) hin¬ sichtlich der Frage, ob der Betreffende sich der Tragweite seiner Er- klärung wirklich nicht bewusst sein konnte. A. — Am 17. November 1909 bestellte der Rekurrent beim Reisenden des Rekursbeklagten, der ihn in Vucherens besuchte, 250 Marmorwetzsteine zum Preise von 200 Fr. Er unterschrieb dabei einen Bestellschein, der in deutscher Sprache abgefaßt ist und folgende Klausel enthält: „Als Gerichtsstand zur Austragung aller zwischen vorbenannten „Parteien entstehenden Streitigkeiten wird, ohne Rücksicht auf den „Wohnort des Bestellers, beidseitig der Gerichtsstand in Bern an¬ „erkannt." Der Rekurrent erhielt am 1. März 1910 Faktur über die bestellte Ware, leistete jedoch keine Zahlung. Infolgedessen erhob der Rekursbeklagte auf Grund der Gerichtsstandsklausel des Be¬ stellscheines beim Gerichtspräsidium III von Bern Klage gegen ihn auf Zahlung von 171 Fr. nebst Zins. Der Rekurrent erhielt eine Vorladung vor den Gerichtspräsidenten III auf den 13. Juni

1910. Da er dieser Vorladung keine Folge leistete, so wurde am Verhandlungstage die Klage des Rekursbeklagten gutgeheißen. Das Urteil wurde dem Rekurrenten am 23. Juni zugestellt. Auf Grund dieses Urteils leitete der Rekursbeklagte gegen den Rekurrenten die Schuldbetreibung ein und erhielt, nachdem der Rekurrent Rechts¬ vorschlag erhoben hatte, vom Gerichtspräsidenten von Moudon am

15. August 1910 definitive Rechtsöffnung. Der Entscheid wurde vom Rekurreuten an das waadtländische Kantonsgericht weitergezogen. B. — Gegen das Urteil des Gerichtspräsidiums III von Bern hat der Rekurrent rechtzeitig den staatsrechtlichen Rekurs erhoben. Er verlangt auf Grund des Art. 59 BV Aufhebung des erwähnten Urteils, indem er ausführt, er sei aufrechtstehend, wohne in Vuche¬ rens und der Rekursbeklagte mache persönliche Ansprüche gegen ihn geltend, er habe auf seinen verfassungsmäßigen Gerichtsstand nicht verzichtet, er habe von der Gerichtsstandsklausel im Bestell¬ schein keine Kenntnis gehabt, da er die deutsche Sprache gar nicht verstehe, und da weder bei der Bestellung noch nachher in der Korrespondenz von dieser Klausel die Rede gewesen sei. Er ver¬ weist dabei darauf, daß der Reisende mit ihm französisch verkehrt, ihm auch eine Garantieerklärung in französischer Sprache abge¬ geben habe und daß der Rekursbeklagte in der Korrespondenz mit ihm auch immer die französische Sprache angewendet habe. C. — Der Gerichtspräsident III von Bern hat Abweisung des Rekurses beantragt unter Hinweis auf die Urteile i. S. Sterchi gegen Buchwalter vom 19. Mai 1909 und i. S. Bösch gegen Hirsch (A S 34 1 S. 507 ff.). Er erklärt, es sei ihm unbekannt, wie Porchet zur Abgabe der Unterschrift veranlaßt worden und ob er die deutsche Sprache kenne, er habe sich aber gegen die Verhandlung vor dem bernischen Richter nicht verwahrt, im übrigen müsse heutzutage von einem Bürger verlangt werden, daß er eine Verpflichtung lese, bevor er sie unterschreibe, und sich den Inhalt vorher übersetzen lasse, wenn er die Sprache, in der die Urkunde abgefaßt sei, nicht kenne. D. — Der Rekursbeklagte beantragt Abweisung des Rekurses. Er erklärt es für unwahr, daß der Rekurrent die Gerichtsstands¬ klausel nicht gekannt habe; vielmehr habe der Reisende ausdrücklich mit ihm darüber gesprochen, daß der Rekursbeklagte eine solche Vereinbarung mit allen seinen Kunden treffe. Weiter führt er aus, daß der Rekurrent die deutsche Sprache „mindestens verstehe“ und daß er den Bestellschein vor der Unterzeichnung gelesen habe. Er beantragt die Einvernahme des Reisenden als Zeugen über den Vorgang bei der Bestellung. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. — Da es feststeht, daß der Rekurrent aufrechtstehend ist, in der Schweiz wohnt, und es sich um Geltendmachung persönlicher

Forderungen gegen ihn handelt, so kann er das Recht auf den verfassungsmäßigen Gerichtsstand des Art. 59 BV geltend machen, wenn er nicht darauf verzichtet hat. Es ist daher bloß zu prüfen, ob ein solcher Verzicht vorliegt, und zwar, da hiefür nur die Gerichtsstandsklausel des Bestellscheines in Betracht kommen kann, ob die Unterzeichnung dieser Erklärung über den Gerichts¬ stand einen solchen rechtswirksamen Verzicht bedeutet.

2. — Inhaltlich enthält die Erklärung zweifellos einen Verzicht auf den Gerichtsstand des Wohnortes des Rekurrenten. Dagegen ist zunächst zu prüfen, ob die Behauptungen des Rekurrenten ge¬ eignet sind, diesen Verzicht als unwirksam erscheinen zu lassen. Dies ist in der Tat der Fall. Wenn es richtig ist, daß der Re¬ kurrent von der Klausel keine Kenntnis gehabt hatte, weil er die deutsche Sprache nicht verstand, und daß bei der Bestellung der Ware nicht von dieser Klausel gesprochen worden ist, so hat der Rekurrent sich im Sinne der Art. 18 ff. OR in einem wesentlichen Irrtum befunden, der zur Anfechtung der Verzichts¬ erklärung berechtigt. Nach dem Tatbestand, den der Rekurrent an¬ führt, ist eben anzunehmen, daß er die Gerichtsstandsklausel für irgend eine nebensächliche Bestimmung mit Bezug auf die Lieferung der Ware gehalten oder sie ganz übersehen habe. Danach liegt zwar unter der Voraussetzung, daß die Behauptungen richtig sind, eine Erklärung über den Gerichtsstand vor, indem der Rekurrent auf den Bestellschein seine Unterschrift setzte und also die auf dem Be¬ stellschein gedruckten Worte zum Inhalt seiner Erklärung machen wollte. Aber er machte sich eine unrichtige Vorstellung über den Sinn dieser Worte, indem er nicht ahnte, daß er damit erklärte, auf seinen verfassungsmäßigen Gerichtsstand zu verzichten, und da¬ rin liegt eben der Irrtum. Daß es sich um einen wesentlichen Frrtum handelt, ist klar. Es ist überflüssig, die Frage zu unter¬ suchen, ob der Rekurrent sich hätte den Inhalt vorher übersetzen lassen sollen und also seinen Irrtum selbst verschuldet habe, da aus Art. 23 O. R. hervorgeht, daß auch ein verschuldeter Irrtum zur Anfechtung berechtigt. Sodann liegt darin, daß der Rekurrent sich gegen die Verhandlung vor dem bernischen Richter nicht ausdrück¬ lich verwahrt hat, keineswegs eine Anerkennung des Verzichts. Dadurch, daß er sich auf die Klage nicht einließ und nicht erschien, hat er zu erkennen gegeben, daß er die Kompetenz dieses Richters nicht anerkannte.

3. — Es fragt sich danach noch, ob die Behauptungen des Rekurrenten als richtig angenommen werden können. In dieser Be¬ ziehung hat das Bundesgericht insbesondere als Staatsgerichtshof nicht nach streng formalen Beweisregeln zu entscheiden, sondern die Frage ist unter freier Würdigung aller Umstände zu beant¬ worten. Es wäre daher nicht richtig, den Rekurrenten einfach ab¬ zuweisen, weil er keine Beweisanträge gestellt hat. Seine wichtigste Behauptung ist, daß er die deutsche Sprache nicht kenne und somit den Sinu der Gerichtsstandsklausel nicht gekannt haben könne. Dieser Behauptung darf das Gericht Glauben schenken, da eine Menge Indizien hiefür sprechen. Schon der Re¬ kursbeklagte drückt sich sehr vorsichtig dahin aus, der Rekurrent „verstehe mindestens“ die deutsche Sprache, wagt also selbst nicht zu behaupten, daß er sie auch nur einigermaßeu beherrsche. Da¬ raus ist zu schließen, daß der Rekurrent jedenfalls eine Verein¬ barung über den Gerichtsstand nicht verstehen konnte, da hiefür bloß notdürftige Kenntnisse der deutschen Sprache nicht genügen können. Sodann ist zu berücksichtigen, daß der Rekurrent Wagner in einem kleinen Dorfe des Jorats ist und eine ziemlich unge¬ lenkige Handschrift hat, also jedenfalls nur die nötigste Schulbildung genossen und dabei nicht dazu gekommen ist, deutsch zu lernen. Es ist Erfahrungstatsache, daß Leute dieser Art in der französischen Schweiz der deutschen Sprache in der Regel nicht mächtig sind. Dazu kommt, daß der Reisende des Rekursbeklagten den Bestell¬ schein teilweise in französischer Sprache ausgefüllt hat, daß er eine Garantieerklärung in französischer Sprache abgegeben hat und daß der Rekursbeklagte die Korrespondenz mit dem Rekurrenten ebenfalls in französischer Sprache geführt hat. Aus allen diesen Tatsachen muß der Schluß gezogen werden, daß der Rekurrent die deutsche Sprache überhaupt nicht kennt und es somit als ausgeschlossen er¬ scheint, daß er die Vereinbarung über den Gerichtsstand, zu deren Verständnis fchon eine gute Kenntnis der deutschen Sprache nötig ist, hätte verstehen können. Dieser Tatsache gegenüber wäre es zwecklos, den Rekursbeklagten noch in der Weise zum Gegenbeweise zuzulassen, daß sein Reisender

als Zeuge einvernommen würde. Da dieser Angestellter des Re¬ kursbeklagten ist, und er es ist, der den Rekurrenten zur Unter¬ schrift des Bestellscheines veranlaßt hat, so könnte er nicht als ganz unbefangen gelten, und das Gericht könnte demgemäß doch nicht dessen Einzelzeugnis als beweiskräftig betrachten. Somit sind die Behauptungen des Rekurrenten als erwiesen zu betrachten. Demgemäß ist also die Vereinbarung über den Gerichts¬ stand als unverbindlich zu erklären und der Rekurs gutzuheißen. Demnach hat des Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als begründet erklärt und demgemäß das Ur¬ teil des Gerichtspräsidenten III von Bern vom 15. Juni 1910 auf¬ gehoben.