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95. Arteil vom 16. November 1910 in Sachen Berner gegen Weggis. Versteuerung des beruflichen Einkommens unselbständig Erwerbender am Wohnorte des Steuerpflichtigen, ohne Rücksicht darauf, aus wel- chem Kanton das Einkommen herrührt, bezw. in welchem Kanton diejenige Tätigkeit ausgeübt wird, mittels deren es erzielt wird. An¬ wendung dieses Grundsatzes auf die Besteuerung des Saisonerwerbes eines Kellermeisters. A. — Der Rekurrent übt seit einer Reihe von Jahren während des Sommers (zirka 4 Monate) im Grand Hotel Rigi=Kaltbad (Gemeinde Weggis, Kanton Luzern) den Beruf eines Kellermeisters und die übrige Zeit des Jahres in Basel denjenigen eines Hand¬ langers aus. Er ist verheiratet und hat in Basel eine Wohnung, welche im Winter von beiden Ehegatten, im Sommer von der Frau allein bewohnt wird. Von den Basler Behörden hat der Rekurrent im Jahre 1902 eine Niederlassungsbewilligung erhalten. Für den Aufenthalt in Rigi=Kaltbad wird ihm vom Polizeidepartement Basel=Stadt je¬ weilen zu Beginn der Sommersaison ein „Ausweis“ ausgestellt, welchen der Rekurrent dann in Weggis hinterlegt. In Basel entrichtet der Rekurrent seit 1905 Gemeindesteuer für ein Jahreseinkommen von 800 bis 1200 Franken. In Weggis wird von ihm — seit welchem Jahre ist nicht aus den Akten ersichtlich - die Entrichtung einer „Monatssteuer“ von 1 Franken (50 Cts. zu Gunsten der Gemeinde und ebensoviel zu Gunsten des Staates) verlangt, und zwar gestützt auf die §§ 1 und 2 des Gesetzes betreffend Abänderung des Steuergesetzes vom 30. No¬ vember 1892, in Kraft getreten den 19. Oktober 1897, welche, soweit hier in Betracht kommend, folgendermaßen lauten: „§ 1: Vorübergehend in einer Gemeinde sich aufhaltende, allein¬ „stehende Erwerbende, welche im Kanton keinen das ganze Jahr „dauernden Wohnsitz haben, bezahlen, wenn ihr Tagesverdienst „mindestens 3 Fr. beträgt, monatlich 50 Cts. Erwerbssteuer an „den Staat." § 2: Die Einwohnergemeinden sind berechtigt, zu ihren Gun¬ „sten eine Steuer bis auf das Doppelte des in § 1 festgesetzten „Betrages anzulegen.“ Für das Jahr 1910, und zwar für die Monate Juli bis Sep¬ tember, ist der Rekurrent am 16. August 1910 von der Polizei¬ gemeinde Weggis auf Bezahlung von 3 Fr. „Saisonsteuer pro 1910“ betrieben worden, und am 7. September ist ihm für diesen Betrag eine Pfändungsankündigung zugestellt worden. Darauf hat er am 8. September die Steuer beim Betreibungsamt Weggis bezahlt. B. — Mit dem vorliegenden, bereits am 5. September 1910 ergriffenen staatsrechtlichen Rekurs verlangt Berner einen Entscheid des Bundesgerichts darüber, in welchem von beiden Kantonen bezw. in welcher der beiden in Betracht kommenden Gemeinden er für die Sommermonate steuerpflichtig C. In seiner Vernehmlassuug beantragt der Regierungsrat des Kantons Basel=Stadt: Es sei die Verfügung der Steuerbe¬ hörde der Gemeinde Weggis aufzuheben und Basel=Stadt als be¬ rechtigt zu erklären, das Einkommen des Rekurrenten aus seiner Saisonstelle auf Rigi=Kaltbad zu besteuern. D. — Demgegenüber beantragen der Regierungsrat des Kan¬ tons Luzern und der Gemeinderat von Weggis, es sei der Rekur¬ rent für die Sommermonate als in Weggis steuerpflichtig zu er¬ klären, da er „für die Saisonzeit in Rigi=Kaltbad ein durchaus selbständiges, von jeder Familienbeziehung unabhängiges Erwerbs¬ domizil“ habe.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. — Nach mehr als 40jähriger, durchaus konstanter Praxis der Bundesbehörden ist das berufliche Einkommen unselbständig Erwerbender am Wohnorte des Steuerpflichtigen zu versteuern, ohne Rücksicht darauf, aus welchem Kanton das Einkommen herrührt, bezw. in welchem Kanton die¬ jenige Tätigkeit ausgeübt wird, mittels deren es erzielt wird. Vergl. über die Praxis des Bundesrates (bis inkl. 1874): BBl 1869 I S. 972; 1875 II S. 584; über die Praxis des Bundesgerichts: BGE 7 S. 442 Erw. 2, 20 S. 3, 23 S. 1343
f. Erw. 1 und 2, 25 I S 196 Erw. 4, 31 I S. 242 f. Erw. 3, 34 1 S. 251 Erw. 1, 35 I S. 40 Erw. 3, S. 325 Erw. 1, S. 539 ff. Erw. 2 und 3, sowie Schweiz. Juristen¬ zeitung II S. 15 An diesem Grundsatz ist insbesondere stets auch in solchen Fällen festgehalten worden, in denen es sich um die Besteuerung eines Saisonerwerbs handelte und der betreffende Steuerpflichtige somit einen Teil des Jahres an einem andern Orte, als an dem Mittelpunkt seiner gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Beziehungen zubrachte. In diesen Fällen tritt nach der erwähnten Praxis nicht etwa (wie bei den sog. Sommerbewohnern und im Falle wirklichen Wohnsitzwechsels) eine Teilung der Steuerhoheit pro rata tem¬ poris ein, sondern es wird die Steuerberechtigung für das ganze Jahr demjenigen Kanton zuerkannt, an welchen der betreffende Steuerpflichtige durch stärkere soziale und ökonomische Bande geknüpft ist. Vergl, BGE 35 1 S. 326 Erw. 2, S. 539 ff. Erw. 1 ff. Ein begründeter Anlaß, heute von dieser ständigen Praxis ab¬ zugehen, liegt nicht vor. Allerdings kann die Anwendung des er¬ wähnten Grundsatzes im einzelnen Falle unter Umständøn insofern zu einem mehr oder weniger unbefriedigenden Resultate führen, als derjenige Kanton, in welchem der Steuerpflichtige lediglich eine Saisonstelle bekleidet, leer ausgeht, während er doch zweifellos wich¬ tige Vorbedingungen des betreffenden Erwerbs gesetzt hat. Allein einerseits findet in der Praxis ein gewisser Ausgleich unter den verschiedenen Kantonen statt, und anderseits sprechen doch auch gewichtige gesetzgebungspolitische Gründe (vergl. BGE 35 1 S. 539 ff.) für das unbeschränkte Steuerrecht des Wohnsitzkantons, sodaß es sich nicht rechtfertigen würde, im Falle des Saisonerwerbs von dem Grundsatz der Steuerhoheit des Wohnsitzkantons, bezw. von dem Grundsatz der Einheit der Steuerberechtigung, abzuweichen. Im vorliegenden Falle ist nun die Frage nach dem Wohn¬
2. — sitz des Rekurrenten zu Gunsten von Basel zu entscheiden. Abge¬ sehen davon, daß der Rekurrent sich in Rigi=Kaltbad nur etwa 4 Monate aufzuhalten pflegt und somit den größern Teil des Jahres in Basel zubringt, fällt namentlich ins Gewicht, daß der Rekurrent in Basel das ganze Jahr über eine Wohnung hat, daß seine Ehe¬ frau daselbst das ganze Jahr zubringt und daß der Rekurrent somit an Basel, wo er übrigens ebeufalls einen Beruf ausübt, zweifellos durch viel stärkere Bande geknüpft ist als an das Hotel Rigi=Kaltbad bezw. an die Gemeinde Weggis. Es ist deshalb das Recht, den Erwerb des Rekurrenten zu be¬ steuern, für das ganze Jahr dem Kanton Basel=Stadt bezw. der Einwohnergemeinde Basel zuzuerkennen. Zur Abwendung dieses, aus dem Bundesrecht sich ergebenden Resultates kann sich die Gemeinde Weggis bezw. der Kanton Luzern selbstverständlich nicht auf das luzernische Gesetz vom 30. November 1892 berufen, welches allerdings gegenüber den „in einer Gemeinde sich aufhaltenden alleinstehenden Erwerbenden, die im Kanton keinen das ganze Jahr dauernden Wohnsitz haben“, eine Besteuerung pro rata temporis vorsieht. Es ist klar, daß dieses kantonale Gesetz insoweit ungültig ist, als es mit dem mehrerwähnten bundesrecht¬ lichen Grundsatz im Widerspruch steht. Ebenso ist endlich auch darauf kein entscheidendes Gewicht zu legen, daß der Rekurrent von der Gemeinde Weggis aus polizei¬ lichen Gründen jeweilen zur Hinterlegung eines vom Polizeidepar¬ tement Basel=Stadt auszustellenden „Ausweises“ angehalten wird. Durch diese Maßregel wird an den effektiven Wohnungsverhält¬ nissen des Rekurrenten nichts geändert. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird in dem Sinne gutgeheißen, daß für das Jahr 1910 das Recht, den Erwerb des Rekurrenten zu besteuern, aus¬ schließlich dem Kanton Basel=Stadt, bezw. der Einwohnergemeinde Basel zuerkannt wird.