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82. Entscheid vom 4. Oktober 1910 in Sachen Firma A. Lindenmann & Cie. Arrestverfahren: Verpflichtung des Arrestgläubigers, ein besonderes Verwertungsbegehren zu stellen, um die provisorische Pfändung im Sinn von Art. 281 Abs. 1 SchKG zu einer definitiven werden zu lassen. Frist für die Stellung dieses Begehrens: Analoge Anwendung der zehntägigen Frist des Art. 278 SchKG. A. — Am 2. Dezember 1909 wirkte die Firma A. Linden¬ mann in Zürich III, Rechtsvorfahrin der heutigen Rekurrentin, Firma A. Lindenmann & Cie daselbst, gegen I. Knapp in See¬ bach für eine Forderung von 154 Fr. 70 Cts. nebst Zinsen und Kosten einen Arrest aus. Beschlagnahmt wurde ein Barbetrag von 200 Fr. Am 3. Dezember 1909 leitete die Arrestgläubigerin gegen Knapp Betreibung ein. Der Schuldner erhob am 14. De¬ zember Rechtsvorschlag, nachdem er schon am 9. Dezember eine Arrestaufhebungsklage eingereicht hatte. Am 18. Dezember hob die Arrestgläubigerin ihrerseits Klage auf Anerkennung ihrer For¬ derung an und reichte nach fruchtlosem Sühneversuch am 4. Ja¬ nuar 1910 im ordentlichen Verfahren die „Weisung“ ein. Vor dem Einzelrichter im beschleunigten Verfahren, welcher über die Arrestaufhebungsklage zu entscheiden hatte, kam am
26. Januar 1910 ein Vergleich zustande, wonach Knapp sich verpflichtete, der Arrestgläubigerin sofort 100 Fr. und am 1. März weitere 50 Fr. zu bezahlen, wogegen die Gläubigerin sich für ihre Forderung befriedigt erklärte. Ferner verpflichtete sich die Gläubigerin, den Arrest fallen zu lassen, sobald die 100 Fr. be¬ zahlt seien, und endlich die beim Einzelrichter im ordentlichen Verfahren hängige Klage zurückzuziehen, worauf der Arrestprozeß durch richterlichen Beschluß vom 3. Februar 1910 als durch Rück¬ zug der Klage erledigt abgeschrieben wurde. Am 10. Dezember 1909 hatte auf Begehren einer andern Gläubigerin des Knapp, der Neuen Zürcher Kreditgenossenschaft, für eine Forderung von 217 Fr. 90 Cts. bereits eine Pfändung beim Schuldner stattgefunden. Die Rekurrentin nahm an dieser Pfändung gemäß Art. 281 Abs. 1 SchKG provisorisch teil und bildete mit der Neuen Zürcher Kreditgenossenschaft zusammen die Gruppe Nr. 314. Unter den gepfändeten Gegenständen im Ge¬ samtwert von 460 Fr. befand sich u. a. der arrestierte Barbetrag von 200 Fr. In der Folge bildeten sich noch zwei weitere Pfän¬ dungsgruppen Nr. 321 und 333. Die Rekurrentin stellte am 3. März 1910 ihrerseits das Fort¬ setzungsbegehren und wurde mit ihrer Forderung in die dritte Gruppe (Nr. 333) aufgenommen. Laut der Pfändungsurkunde sind für diese Gruppe die nämlichen Gegenstände gepfändet, jedoch mit folgenden Vorständen: Gruppe 314: 372 Fr. 50 Cts. und Gruppe 321: 525 Fr. 95 Cts. Auf erfolgte Reklamation hin teilte das Betreibungsamt der Rekurrentin mit, daß sie aus der Gruppe 314 herausgefallen sei, da sie nicht sofort nach Erledigung des Prozesses das Fortsetzungsbegehren gestellt habe. B. — Hierauf betrat die Rekurrentin den Beschwerdeweg, mit den Begehren, es sei die provisorische Pfändung vom 10. De¬ zember 1909 in Gruppe Nr. 314 als definitiv zu erklären, aus dem Erlös der Pfändungsobjekte seien in erster Linie die Kosten des Arrestbefehls und Arrestvollzuges zu bezahlen und der Rest ei an die Rekurrentin und an die Neue Zürcher Kreditgenossen¬ schaft im Verhältnis ihrer Forderungen zu bezahlen. Das Betreibungsamt hat in seiner Vernehmlassung zugegeben, daß die Arrestkosten aus dem Erlös der Arrestgegenstände vor¬ wegzunehmen seien. Das Bezirksgericht Zürich als untere Aufsichtsbehörde hat die Beschwerde von der Erwägung aus abgewiesen, daß die Rekur¬ rentin unterlassen habe, sofort nach Ablauf der am 8. Februar 1910 zu Ende gegangenen zwanzigtägigen Zahlungsfrist des lrt. 88 SchKG das Pfändungsbegehren zu stellen und damit die provisorische Pfändung in eine definitive zu verwandeln. Da¬ durch sei sie laut dem bundesgerichtlichen Entscheid vom 5. Februar 1907 in Sachen Kägi und Lüscher des Vorteils der provisorischen Pfändung in der Gruppe Nr. 314 verlustig gegangen. Die kantonale Aufsichtsbehörde, an welche die Firma Linden¬ mann & Cie weiter rekurrierte, bestätigte diesen Entscheid mit fol¬ gender, mit derjenigen der untern Aufsichtsbehörde nicht ganz übereinstimmender Begründung: Der zitierte Entscheid des Bundes¬ gerichts treffe in casu nicht zu. Dieser Entscheid stelle den Satz
auf, daß ein Arrestgläubiger, der auf seine Betreibung hin keinen Rechtsvorschlag erhalte, gehalten sei, innert der dreißigtägigen Be¬ teiligungsfrist das Fortsetzungsbegehren zu stellen, ansonst er von dieser Gruppe ausgeschlossen werde. Im vorliegenden Falle sei dies aber dem Gläubiger gar nicht möglich gewesen, denn die Be¬ teiligungsfrist sei am 9. Januar zu Ende gegangen, während der Vergleich erst am 26. Januar abgeschlossen worden sei. Immer¬ hin gehe aus dem bundesgerichtlichen Entscheid hervor, daß der Arrestgläubiger ein Fortsetzungsbegehren stellen müsse und daß es nicht in seinem Belieben stehe, den Zeitpunkt der definitiven Pfändung zu bestimmen, sofern sie die ursprünglich vorge¬ sehene Wirkung haben solle. In Ermangelung einer gesetzlichen Bestimmung erscheine es nun als gegeben, in analoger Anwendung des Art. 278 SchKG dem Arrestgläubiger für die Stellung des Pfändungsbegehrens eine Frist von zehn Tagen von der defini¬ tiven Rechtsöffnung oder vom Vergleiche oder vom Empfang des vollstreckbaren Urteils an zu gewähren, ansonst er seiner Rechte auf die erste provisorische Pfändung verlustig gehe. C. — Diesen Entscheid hat die Rekurrentin nunmehr unter Erneuerung ihres Begehrens innert Frist ans Bundesgericht weitergezogen. Sie hält in der Hauptsache an ihrer Auffassung fest, daß die provisorische Pfändung mit der definitiven Aner¬ kennung der Forderung eo ipso zu einer definitiven werde. Die Vorinstanz hat von Gegenbemerkungen zum Rekurs ab¬ gesehen; die Neue Zürcher Kreditgenossenschaft hat auf Abweisung des Rekurses angetragen und namentlich auch geltend gemacht, infolge des Vergleiches sei der Arrest und damit auch die pro¬ visorische Teilnahme der Rekurrentin an der Pfändung dahinge¬ fallen. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung:
1. — Der Rekurs hat die Frage zum Gegenstand, was der Arrestgläubiger vorzukehren habe, um die provisorische Teilnahme an der auf Begehren eines andern Gläubigers vorgenommenen Pfändung der Arrestobjekte im Sinn von Art. 281 Abs. 1 SchKG zu einer definitiven werden zu lassen. Hat er ein Fortsetzungs¬ begehren zu stellen und, wenn ja, innert welcher Frist?
2. — Die erste dieser Fragen ist vom Bundesgericht bereits in seinem Entscheid vom 5. Februar 1907 in Sachen Kägi und Lüscher (AS Sep.=Ausg. 10 Nr. 4)* grundsätzlich bejaht wor¬ den und es besteht kein Grund, hierauf zurückzukommen. Schon aus dem Wortlaut des Art. 281 SchKG („bevor der Arrestgläubiger selbst das Pfändungsbegehren stellen kann") er¬ gibt sich ohne weiteres, daß das Gesetz den Arrestgläubiger von der Stellung eines Pfändungsbegehrens nicht dispensieren wollte. Das Gesetz bezweckt lediglich, dem Arrestgläubiger für den Fall, daß er noch mit dem Arrestschuldner einen Prozeß zu führen hat und aus diesem Grunde das Pfändungsbegehren nicht sofort stellen kann, die durch den Arrest erworbenen Prioritätsrechte trotzdem zu wahren. Sonst müßte der Arrestgläubiger sich ge¬ fallen lassen, daß, während er mit dem Arrestschuldner prozessiert, andere Pfändungsgläubiger — durch den Arrest möglicherweise erst auf die Gegenstände aufmerksam geworden gegen den Arrestschuldner Betreibung einleiten und sie für sich pfänden, so¬ daß der Arrestgläubiger nach erfolgter Erledigung des Prozesses ganz leer ausgehen müßte, wenn die Gegenstände inzwischen be¬ reits verwertet worden wären, oder jedenfalls nur noch auf einen allfälligen Mehrerlös Pfändung verlangen könnte. Artikel 281 will ihm somit die rechtliche Stellung sichern, die er hätte, wenn er nicht durch den Arrestprozeß an der Fortsetzung der Betreibung gehindert würde. Dagegen legt Art. 281 SchKG der Arrestlegung nicht schon die in Art. 83 Abs. 3 leg. cit. vorgesehenen Wirkungen einer provisorischen Pfändung bei, wonach die provisorische Pfändung sich durch den für den Gläubiger günstigen Austrag des Aber¬ kennungsprozesses eo ipso in eine definitive umwandelt. Das ist schon deshalb ausgeschlossen, weil ja in der Zwischenzeit der Ar¬ rest sowohl durch die Arrestanfechtungsklage aufgehoben als auch infolge Nichteinhaltung der Fristen des Art. 278 hinfällig wer¬ den kann. Die Aufrechterhaltung des Arrestes hängt also nicht nur von der erfolgreichen Durchführung des Arrestprozesses, son¬ dern auch noch von weitern Vorkehren des Arrestgläubigers ab. Auch wenn er den Prozeß gewinnt, muß er erst noch seinen
* Ges.-Ausg. 33 I No 30 S. 223 ff. (Anm. d. Red. f. Publ.)
Willen, die provisorische Pfändung zur definitiven werden zu lassen, durch Stellung eines Pfändungsbegehrens dokumentieren, da ein solches von ihm überhaupt noch nicht gestellt worden ist und er auch noch gültig darauf verzichten kann. Die durch Art. 281 SchKG geschaffene provisorische Pfändung ist eben durchaus eine provisorische Pfändung sui generis.
3. — Über die weitere, im Gesetz nicht gelöste Frage, innert welcher Frist der Arrestgläubiger das Fortsetzungsbegehren zu stellen habe, liegt, wie die Vorinstanz richtig bemerkt, ein grundsätzlicher Entscheid des Bundesgerichts noch nicht vor. Es ist klar, daß, wenn der Arrestschuldner Rechtsvorschlag erhebt und der Arrest¬ gläubiger infolgedessen gezwungen wird, den Prozeßweg gegen ihn zu betreten, dem Arrestgläubiger vom Moment an, wo er infolge Bewilligung der Rechtsöffnung oder Anerkennung der Forderung im ordentlichen Verfahren tatsächlich erst in die Lage versetzt wird, das Fortsetzungsbegehren zu stellen, hiezu noch eine etwelche Frist eingeräumt werden muß. Dagegen kann ihm füglich zugemutet werden, das Fortsetzungsbegehren alsdann innert kurzer Frist ein¬ zureichen. Die Festsetzung einer längern Frist wäre übrigens schon mit Rücksicht auf die Notwendigkeit der beförderlichen Abwicklung des Betreibungsverfahrens unzulässig. Unter diesen Umständen scheint die Vorinstanz das Richtige ge¬ troffen zu haben, wenn sie die zehntägige Frist des Art. 278 SchKG für die Prosequierung des Arrestes herangezogen hat. Dem Arrestgläubiger ist somit in analoger Anwendung der Be¬ stimmungen des Art. 278 für die Stellung des Fortsetzungsbe¬ gehrens eine zehntägige Frist von der Erteilung der definitiven Rechtsöffnung oder vom Empfang des vollstreckbaren Urteils bezw. von einem gleichwertigen gerichtlichen Akt an, wodurch die For¬ derung im ordentlichen Verfahren anerkannt wurde, zu gewähren. Reicht er innert dieser Frist ein Fortsetzungsbegehren nicht ein, so geht er seiner Rechte auf die provisorische Pfändung verlustig. Diese Lösung trägt den Interessen sämtlicher Beteiligter gebührend Rechnung.
4. — Im vorliegenden Fall hat die Pfändung am 10. De¬ zember 1909 stattgefunden. Der Arrestschuldner hat am 14. De¬ zember Rechtsvorschlag erhoben und die Rekurrentin hat hierauf am 18. Dezember Klage auf Anerkennung ihrer Forderung ein¬ gelegt. Sie behauptet nun, erst vom 3. Februar 1910 an in der Lage gewesen zu sein, ein Fortsetzungsbegehren zu stellen, weil sie erst an diesem Tag das Urteil zugestellt erhalten habe. Diese Behauptung ist durch die Akten nicht ausgewiesen; doch braucht die Sache deshalb nicht an die Vorinstanz zurückgewiesen zu wer¬ den. Denn da es sich um die Erledigung des Prozesses durch einen Vergleich handelte, welcher unbestrittenermaßen am 26. Ja¬ nuar 1910 zustande gekommen ist, so spielt der Tag, an welchem den Parteien der Beschluß über die Abschreibung des Prozesses zufolge des Vergleiches zugestellt wurde, bei der Frage, von wann an das Pfändungsbegehren hätte gestellt werden können, keine Rolle. Die maßgebende zehntägige Frist ist somit am 5. Februar abgelaufen, während die Rekurrentin das Fortsetzungsbegehren tatsächlich erst am 3. März gestellt hat. Hieraus ergibt sich, daß der Rekurs in Übereinstimmung mit der Vorinstanz abgewiesen werden muß. Was endlich die in der Vernehmlassung der Neuen Zürcher Kreditgenossenschaft enthaltene Behauptung betrifft, die proviso¬ rische Teilnahme der Rekurrentin an der Pfändung sei mit dem Arrest dahingefallen, so geht sie offensichtlich fehl. Der Vergleich vom 26. Januar ging ja ausdrücklich dahin, daß der Arrest von der Rekurrentin nur fallen gelassen werde, wenn der Beklagte die 100 Fr. bezahlt haben werde, was anerkanntermaßen nicht ge¬ schehen ist. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.