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81. Entscheid vom 4. Oktober 1910 in Sachen Hund. Art. 102 Abs. 1 SchKG: Zugehörigkeit der gepfändeten Mietzinse zur Liegenschaftspfändung. — Art. 116 SchKG: Entbehrlichkeit eines besondern Verwertungsbegehrens hiefür, sowie der Stellung des Verwertungsbegehrens durch mehrere Gruppengläubiger. A. — An der gegen Paul Ruf=Martin in Allschwil schweben¬ den Betreibung ist u. a. der Rekurrent August Hund in Offen¬ burg mit einer Forderung von 21,407 Fr. 45 Cts. beteiligt und bildet mit Dr. Aug. Wehrle (270 Fr.), der Firma La Roche Sohn & Cie. (241,163 Fr. 20 Cts.), Dr. La Roche=Iselin (33,750 Fr.), sämtliche in Basel, und Philipp von Seebach in Karlsruhe (29,447 Fr. 75 Cts.) zusammen die Pfändungsgruppe Nr. 28. Die Pfändung umfaßte eine Anzahl Liegenschaften, deren Mietzinse, sowie Guthaben und Fahrhabe. Das Verwertungsbe¬ gehren konnte für die Mobilien bis zum 1. Oktober 1909 und für die Immobilien bis zum 1. Oktober 1910 gestellt werden. Es wurde innert Frist von sämtlichen Gruppengläubigern einge¬ reicht, dann aber von allen mit Ausnahme des Rekurrenten für die Mobilien nach dem 1. Oktober 1909 wieder zurückgezogen. Am 20. Januar 1910 legte das Betreibungsamt Binningen einen Kollokationsplan auf, wonach die im Jahr 1909 einge¬ laufenen Mietzinse im Betrage von 41,487 Fr. 85 Cts. unter die fünf Gruppengläubiger im Verhältnis zur Höhe ihrer For¬ derungen verteilt werden sollten, und setzte den Gläubigern gleich¬ zeitig eine zehntägige Frist zur Anfechtung des Kollokations¬ planes an. B. Hiegegen führte August Hund in Offenburg, vertreten durch Advokat Dr. Peter in Basel, bei der kantonalen Aufsichts¬ behörde Beschwerde, mit den Begehren, es sei das Betreibungsamt anzuweisen, den Kollokationsplan dahin abzuändern, daß die Bar¬ schaft von 41,487 Fr. 85 Cts. ihm bis zur Deckung seines Gut¬ habens von 21,407 Fr. 45 Cts. nebst Zinsen und Kosten zuge¬ wiesen werde, der Restbetrag an die folgende Pfändungsgruppe Nr. 29. Dieses Begehren begründete der Rekurrent damit, daß zur Zeit der Auflegung des Kollokationsplanes nur er einen be¬ treibungsrechtlichen Anspruch an den Mietzinsen gehabt habe. Für die vier übrigen Gläubiger sei dieses Recht infolge des Rückzuges des Verwertungsbegehrens und der Nichterneuerung desselben innert Frist erloschen (Art. 121 SchKG). Die kantonale Aufsichtsbehörde ist anfänglich wegen Unzustän¬ digkeit auf die Beschwerde nicht eingetreten. Mit Entscheid vom
14. Juni hat sie sodann, nachdem die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer des Bundesgerichts die Sache zu materieller Be¬ handlung an sie zurückgewiesen hatte, die Beschwerde aus folgen¬ den Erwägungen abgewiesen: Die Mietzinse seien der Natur der Sache nach in bar eingegangen, ein eigentlicher Verwertungsakt sei deshalb nicht erforderlich gewesen. Während es nun nach der ältern Praxis der Bundesbehörden zur Verteilung der Barein¬ gänge an die beteiligten Gläubiger weder eines Verwertungsbe¬ gehrens noch des erfolgten Ablaufes der ordentlichen Verwertungs¬ fristen bedurfte, habe das Bundesgericht neuerdings wiederholt festgestellt, daß die Verwertung bei Bareingängen in dem Moment als erfolgt zu betrachten sei, in dem im ordentlichen Verfahren die Minimalverwertungsfristen abgelaufen seien; ein eigentliches Verwertungsbegehren sei jedoch vom betreibenden Gläubiger nicht zu stellen. Von dieser Praxis abzuweichen, sei kein Anlaß vor¬
handen. Die durch dieselbe erforderten Requisite lägen in casu vor. Sei aber zur Verwertung der Bareingänge ein Verwertungs¬ begehren nicht erforderlich, so sei es auch durchaus irrelevant, wenn ein einmal gestelltes Verwertungsbegehren, wie hier geschehen, von den Gläubigern zurückgezogen werde. Art. 121 SchKG finde nur auf die Fälle Anwendung, in denen ein Verwertungsbegehren gestellt werden müsse. C. — Diesen Entscheid hat der Rekurrent unter Erneuerung seines Begehrens innert Frist ans Bundesgericht weitergezogen. Er behauptet, der Bestimmung des Art. 121 SchKG komme all¬ gemeine Bedeutung zu und sie sei daher auch auf die Fälle an¬ wendbar, wo nach der bundesgerichtlichen Praxis ein Verwertungs¬ begehren nicht erforderlich sei. Die Vorinstanz sowie die Rekursgegner La Roche Sohn & Cie., La Roche=Iselin und von Seebach haben auf Abweisung des Re¬ kurses angetragen. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung:
1. — Wenn der Rekurrent aus der Tatsache, daß die andern Gruppengläubiger das rechtzeitig gestellte Verwertungsbegehren für die beweglichen Sachen nachträglich zurückgezogen und innert Frist nicht erneuert haben, den Schluß zieht, daß ihr Beschlagsrecht auf die gepfändeten Mietzinse untergegangen sei, so geht er von der unrichtigen Voraussetzung aus, dast die vom Betreibungsamt eingezogenen Mietzinse der gepfändeten Liegenschaften zu den ge¬ pfändeten Beweglichkeiten gehören. Laut Art. 102 Abs. 1 SchKG erfaßt aber die Pfändung einer Liegenschaft auch die Früchte und ihre sonstigen Erträgnisse. Die¬ selben sind als bloßes Akzessorium zur Liegenschaft in der Lie¬ genschaftspfändung inbegriffen, d. h. die Beschlagnahme der noch nicht verfallenen Mietzinse bildet keine besondere Pfändung von Beweglichkeiten neben der Immobiliarpfändung und es ist denn auch ihr Einzug durch das Betreibungsamt lediglich kraft der Be¬ stimmung des Art. 102 Abs. 2 SchKG erfolgt, welche dem Be¬ treibungsamt die Verwaltung und Bewirtschaftung der gepfändeten Liegenschaft zur Pflicht macht. Ebenso gehört der Betrag der ein¬ gezogenen Zinse wie die vom Betreibungsamt einzuheimsenden natürlichen Früchte (bezw. der Erlös aus ihrem Verkauf) zum Erlös der Liegenschaftsverwertung und es hat sich endlich auch die Verteilung unter die Gläubiger nach den Vorschriften über die Verteilung des Liegenschaftserlöses zu richten.
2. — Hieraus ergibt sich zur Evidenz, daß es eines innerhalb der einjährigen Frist des Art. 116 SchKG einzureichenden be¬ sondern Verwertungsbegehrens für den Einzug der Mietzinse gar nicht bedarf und es genügt die Feststellung, daß in casu, wie der Rekurrent selber zugibt, sämtliche Gruppengläubiger die Verwer¬ tung der Liegenschaften rechtzeitig verlangt und ihr bezügliches Begehren nicht zurückgezogen haben, um die Verteilung der strei¬ tigen Summe an alle diese Gläubiger zu rechtfertigen. Davon, daß das Beschlagsrecht der übrigen Gläubiger auf die Mietzinse, welche den Gegenstand des angefochtenen Kollokationsplanes bil¬ den, untergegangen wäre, kann keine Rede sein und das Rekurs¬ begehren, es sei das Betreibungsamt anzuweisen, den Betrag von 41,487 Fr. 85 Cts. dem Rekurrenten, sowie der nachfolgenden Gruppe, unter Ausschluß der Rekursgegner, zuzuteilen, erweist sich demnach als unbegründet. Abzuweisen wäre der Rekurs aber auch dann, wenn in Wirk¬ lichkeit auch für die Liegenschaften der Rekurrent allein ein Ver¬ wertungsbegehren gestellt hätte, da ja, entgegen seiner Behauptung sobald ein einziger Gruppengläubiger das Verwertungsbegehren gestellt hat, sämtliche für die ganze Gruppe gepfändeten Gegen¬ stände bis zur Deckung aller Forderungen — auch derjenigen der Gruppengläubiger, welche die Verwertung nicht verlangt haben —, verwertet werden müssen (vergl. AS 23 Nr. 136). Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.