opencaselaw.ch

36_I_428

BGE 36 I 428

Bundesgericht (BGE) · 1910-10-04 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

79. Entscheid vom 4. Oktober 1910 in Sachen Belgisches Kohlenkontor. Art. 69 ff. SchKG: Voraussetzungen für die Gültigkeit des gesetzlichen Vorbereitungsverfahrens. — Fortdauer der vom Gläubiger dadurch erworbenen Betreibungsrechte trotz Vornahme der Pfändung bei einem andern, den nämlichen Namen wie der Betriebene tragenden Familienglied. Ungültigkeit dieser Pfändung. A. — Das belgische Kohlenkontor in Lodelinsart leitete am

27. September 1909 gegen „Jakob Laubi, Nordstraße 141“ in ürich IV für eine Wechselforderung von 1130 Fr. 20 Cts. nebst Zins zu 5% seit 31. August 1909 Betreibung ein. Der Zahlungsbefehl wurde an „Marg. Laubi, Tochter“ zugestellt und trägt den Vormerk „Erhebe Rechtsvorschlag, weil nichts schuldig. F. Laubi.“ Gestützt auf die Protesturkunde, wonach Laubi dem Protestbeamten erklärt hatte, der Wechsel werde demnächst einge¬ löst, erwirkte der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung; eine Aberkennungsklage wurde nicht eingeleitet. Am 16. November 1909 stellte das Belgische Kohlenkontor gegen „Jakob Laubi, Nordstraße 141 in Zürich“ das Fortsetzungs¬ begehren und es wurde daraufhin die Pfändung bei dem im Kohlengeschäft Laubi tätigen und Nordstraße 141 wohnhaften Jakob Laubi Sohn vollzogen. In dem infolge der Vindikation der gepfändeten Gegenstände durch Vater Laubi durchgeführten Widerspruchsverfahren stellte sich jedoch heraus, daß das Geschäft auf Rechnung von Jakob Laubi Vater betrieben wurde, wenn dieser auch mit zunehmendem Alter die Arbeit mehr und mehr seinem Sohn und seiner Tochter überließ, und daß die gepfändeten Objekte zum Geschäftsmobiliar der Firma I. Laubi gehörten. Demgemäß wurde die Eigentumsansprache von Vater Laubi be¬ gründet erklärt. Hierauf schrieb das Betreibungsamt die Pfändung gegen den Sohn Jakob Laubi als nichtig ab und setzte auf Begehren des Gläubigers die Betreibung gegen Jakob Laubi Vater fort. Das Amt erachtete sich als hiezu berechtigt, weil bei der Zustellung des Zahlungsbefehls von dem die Verhältnisse der Familie Laubi kennenden Zustellungsbeamten Vater Laubi als Schuldner ange¬ sehen worden sei und die Zustellungsbescheinigung denn auch laute: „zugestellt an Marg. Laubi, Tochter“. In der Fortsetzung der Betreibung sei dann der Sohn als Schuldner behandelt worden, weil er die einzige handelnde Person gewesen sei, bereitsden Rechts¬ vorschlag auf dem Amt unterschrieben und auch sonst das Amt immer im Glauben gelassen habe, die Betreibung richte sich gegen ihn. B. — Gegen die am 13. Juni 1910 an ihn gerichtete Pfän¬ dungsankündigung betrat Jakob Laubi Vater den Beschwerdeweg, indem er ausführte, es gehe nicht an, eine gegen einen Dritten geführte Betreibung in einem dem Gläubiger passenden Zeitpunkt auf eine andere Person zu übertragen. Die Betreibung müsse von Anfang an gegen letztere gerichtet sein. Dann könne der Schuld¬ ner in gesetzlicher Weise durch Erhebung eines Rechtsvorschlages gegen die Betreibung Stellung nehmen. Die Beschwerde wurde vom Bezirksgericht Zürich als unterer Aufsichtsbehörde von der Erwägung aus abgewiesen, daß die Be¬ treibung von Anfang an logischerweise gegen den Geschäftsinhaber Jakob Laubi Vater gerichtet gewefen, der Zahlungsbefehl ihm zu¬ gestellt und der Rechtsvorschlag gerichtlich aufgehoben worden sei. Die angefochtene Pfändungsanzeige bilde nur die Fortsetzung jener Betreibung. Ferner hat das Bezirksgericht Zürich dem Sohn Laubi wegen Störung des Betreibungsverfahrens gegen seinen Vater eine Ordnungsbuße von 20 Fr. auferlegt. Die kantonale Aufsichtsbehörde, an welche Vater Laubi weiter rekurrierte, hat dagegen die Beschwerde aus folgenden Gründen gutgeheißen und die Fortsetzung der Betreibung demgemäß als unzulässig erklärt: Der Gläubiger habe sich über die unzweifelhaft beim Sohn Laubi vollzogene Pfändung nicht beschwert und deren Vornahme gegen den Vater als Geschäftsinhaber und eigentlichen Betriebenen verlangt, sondern sich mit ihm in einen Vindikations¬ prozeß eingelassen. Damit habe das Kohlenkontor, wenn es auch vorher nicht sicher wußte, wen es betrieb, nun unzweideutig zu erkennen gegeben, daß sich die Betreibung dem Pfändungsvollzug entsprechend gegen den Sohn Laubi richte. Es gehe daher nicht an, die gleiche Betreibung nachträglich gegen Laubi Vater fortzusetzen.

C. — Diesen Entscheid hat das Belgische Kohlenkontor nun¬ mehr rechtzeitig an das Bundesgericht weitergezogen, mit dem Be¬ gehren, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Fort¬ setzung der Betreibung gegen Vater Laubi als zulässig zu erklären. Zur Begründung wird ausgeführt, es sei nicht zutreffend, daß, wenn eine gegen eine bestimmte Person eingeleitete Betreibung durch Dolus oder Irrtum bei einer andern Person fortgesetzt werde, diese Übertragung mangels Beschwerde ohne weiteres gültig sei. Die einmal rechtsgültig eingeleitete Betreibung sei stets gegen dieselbe Person fortzusetzen. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung:

1. — Es steht fest, daß der Zahlungsbefehl an und für sich allerdings sowohl auf Laubi Vater als auf Laubi Sohn Bezug haben konnte, da beide den gleichen Vornamen tragen und am gleichen Orte wohnen. Die Vorinstanz konstatiert ferner, daß der betreibende Gläubiger nicht wissen konnte, daß es überhaupt zwei „Jakob Laubi Nordstraße 141“ gebe. Er konnte daher auch nicht näher angeben, ob er gegen den Vater oder den Sohn Laubi Betreibung anheben wolle. Dagegen konnte beim Betriebenen darüber kein Zweifel ob¬ walten, wer in Wirklichkeit gemeint sei. Die Betreibung erfolgte für eine Forderung aus einer vom Belgischen Kohlenkontor schon früher zur Zahlung präsentierten Tratte, über welche Protest er¬ gangen war, wobei aber die Schuld als solche anerkannt worden war. Daß es sich also um eine Schuld aus dem Kohlengeschäft, als dessen Inhaber Vater Laubi allein auftrat, handeln mußte, konnte nicht zweifelhaft sein. So hat es denn auch die ganze Familie aufgefaßt: sowohl Vater als Sohn Laubi haben im Vin¬ dikationsprozeß ausdrücklich erklärt, der Rechtsvorschlag, welcher gegen die Betreibung eingelegt worden sei, sei zwar vom Sohn ausgegangen, aber nur als Vertreter des Vaters und nur als solcher sei der Sohn auch vor dem Rechtsöffnungsrichter erschienen. Dazu kommt, daß die Zustellung des Zahlungsbefehls seitens des zustellenden Beamten, dem die geschilderten Verhältnisse bekannt waren, tatsächlich an die Tochter Laubi als Vertreterin des Vaters erfolgte. Bestand somit über die in Betreibung gesetzte Schuld und damit auch über den betriebenen Schuldner im gesetzlichen Vorbereitungs¬ verfahren, welches dazu bestimmt ist, die Schuldpflicht festzustellen, beim Betriebenen kein Zweifel, und da anderseits der Gläubiger selbstverständlich den Willen hatte, denjenigen Jakob Laubi zu betrei¬ ben, welcher die Schuld kontrahiert hatte, der Zahlungsbefehl diesem auch effektiv zugekommen ist und er sich dagegen zur Wehr gesetzt hat, so leidet dieses Stadium des Verfahrens durchaus an keinem Mangel und es liegt keine Veranlassung vor, die darin ergangene Feststellung, daß dem Rekurrenten gegenüber dem Vater Laubi Betreibungsrechte zustehen, als nicht existent zu betrachten.

2. — An der Fortdauer dieser Betreibungsrechte kann nun aber auch die Tatsache nichts ändern, daß die Pfändung in Wirk¬ lichkeit bei einem andern als dem Schuldner vorgenommen wurde, gegen welchen dieses Vorverfahren durchgeführt worden ist, näm¬ lich beim Sohn Laubi. Dieses Pfändungsverfahren hätte richtiger¬ weise vom Sohn überhaupt nicht zugelassen werden sollen. Er allein war ja über die Verhältnisse genau orientiert; der Gläu¬ biger konnte aus der Pfändungsurkunde noch keineswegs ent¬ nehmen, daß die Pfändung bei einer andern Person vorgenommen wurde als derjenigen, welcher der Zahlungsbefehl zugestellt worden war und hatte daher auch keine Veranlassung, selbst die Pfändung anzufechten. Wenn der Sohn Laubi sich gegen die bei ihm vor¬ genommene Pfändung nicht wehrte, obschon er wußte, daß ihr keine gegen ihn gerichtete Betreibung vorausgegangen war, so handelte er offenbar dolos, d. h. in der Absicht, den betreibenden Gläubiger um die im Vorverfahren erworbenen Betreibungsrechte zu bringen, indem er dann den Vater als den Eigentümer der vorhandenen Vermögensgegenstände vorschob. Er kann sich daher auch aus diesem Grunde nicht darauf berufen, daß der Gläubiger dadurch, daß er nicht seinerseits gegen bie Pfändung Beschwerde geführt, sondern sich im Gegenteil auf einen Eigentumsstreit mit dem Vater eingelassen habe, auf die Betreibung gegen letzteren wissentlich und willentlich verzichtet habe. Zu Unrecht nimmt die Vorinstanz an, durch dieses Verfahren habe der Rekurrent unzweideutig zu erkennen gegeben, daß sich die Betreibung gegen den Sohn Laubi richtete. Alles, was daraus

geschlossen werden kann, ist, daß er erst jetzt von der Existenz eines Vaters und eines Sohnes Jakob Laubi erfuhr. Bei der Einleitung der Klage konnte der Gläubiger dagegen noch gar nicht wissen, daß der Sohn nicht Inhaber des Kohlengeschäftes gewesen sei; er war damals infolge des dolosen Verhaltens des Sohnes Laubi noch des Glaubens, daß die Schuld in Wirklichkeit vom Sohn kontrahiert worden sei. Erst am 19. Februar, während der Pendenz des Vindikations¬ prozesses, erfuhr er durch eine Erklärung des Anwaltes des Re¬ kursbeklagten den wahren Sachverhalt. Wenn der Widerspruchs¬ prozeß trotzdem zu Ende geführt wurde, so erklärt sich das voll¬ ständig aus dem Bestreben, durch ein gerichtliches Urteil unzwei¬ deutig feststellen zu lassen, welche Bewandtnis es mit dieser Auf¬ klärung habe. Dieses Verhalten kann aber niemals dazu führen, einen Verzicht des Gläubigers auf die gegen den Vater Laubi erworbenen Betreibungsrechte anzunehmen. Es ist auch nicht ein¬ zusehen, wieso der Rekurrent anders hätte verfahren sollen. Eine Beschwerde über die vorgenommene Pfändung war ausgeschlossen; er hätte höchstens auf die irrtümlich gegen den Sohn Laubi vor¬ genommene Pfändung und die daraus resultierenden Rechte ver¬ zichten können. Wenn er das erst nach Durchführung des Wider¬ spruchsverfahrens tat, so folgt daraus wieder nicht ein Verzicht auf die Geltendmachung seines Rechtsstandpunktes und ein Fallen¬ lassen der gegen den Vater Laubi erworbenen Betreibungsrechte.

3. — Das vom Betreibungsamt eingeschlagene Verfahren ist vielmehr vollständig korrekt. Sobald der Gläubiger sich durch die Vorweisung des Urteils darüber ausgewiesen hatte, daß das Kohlengeschäft vom Vater Laubi betrieben und daß der Zahlungs¬ befehl für ihn entgegengenommen worden und der Sohn im Rechtsöffnungstermin als sein Vertreter erschienen war, hatte es, nachdem der Gläubiger die Pfändungsrechte gegen den Sohn Laubi ohne weiteres aufgegeben hatte, dem neuen Fortsetzungs¬ begehren des Gläubigers gegen den Vater Folge zu geben. Der erstinstanzliche Entscheid ist daher mit Einschluß der gegen den Sohn Laubi getroffenen Disziplinarverfügung wieder in Kraft zu setzen. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird begründet erklärt und demgemäß der Vorent¬ scheid aufgehoben und der Entscheid der untern Aufsichtsbehörde wieder in Kraft gesetzt.