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36_I_314

BGE 36 I 314

Bundesgericht (BGE) · 1910-06-21 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

59. Entscheid vom 21. Juni 1910 in Sachen Hurni. Art. 17 ff. SchKG: Kompetenzausscheidung zwischen den Aufsichtsbe¬ hörden des requirierenden und des requirierten Amtes. — Art. 274 ff. SchKG: Arrestvollzug. Zuständiges Amt. Forumbegründende Wir¬ kung des Arrestbefehls bezw. Zulässigkeit der Arrestvollstreckung auf dem Requisitionsweg A. — Am 15. April 1910 erwirkte der Rekurrent F. Hurni, Restaurateur in Neuenburg, beim Gerichtspräsidenten von Boudry für eine Forderung von 10,000 Fr. gegen die Eheleute Beck¬ Bessire in Mett gestützt auf Art. 272 Ziff. 2 SchKG einen Ar¬ restbefehl auf das in einem auf der Station Colombier befindlichen, zur Spedition nach Biel bestimmten Eisenbahnwagen enthaltene Mobiliar. Die Arrestbehörde beauftragte das Betreibungsamt Auvernier als dasjenige der gelegenen Sache mit dem Arrestvoll¬ zug. Als der vollziehende Beamte zur Arrestierung schreiten wollte, war der Wagen aber bereits weiterspediert worden. Das Betrei¬ bungsamt Auvernier ersuchte daher dasjenige von Biel telegra¬ phisch um Vornahme des Arrestes. Das Betreibungsamt Biel entsprach dem Requisitionsgesuch und vollzog den Arrest am fol¬ genden Tag auf dem Bahnhof Biel, nachdem der Rekursgegner Beck die Güterexpedition Biel bereits mit der Weiterspedition des Wagens nach Mett beauftragt hatte. B. — Hierauf beschwerten sich die Eheleute Beck=Bessire bei der kantonalen bernischen Aufsichtsbehörde, mit dem Begehren um Aufhebung des Arrestes. Zur Begründung machten sie geltend, die bielerische Arrestvollzugsbehörde könne nur auf Geheiß der dortigen Arrestbehörde handeln, nicht aber auf Weisung einer fremden Arrestbehörde, da Art. 89 SchKG auf das Arrestver¬ fahren nicht anwendbar sei. Da die verarrestierten Gegenstände sich auf dem Bahnhof Biel befanden, wäre denn auch der Gerichts¬ präsident von Biel zur Bewilligung des Arrestes einzig kompetent gewesen. Gleichzeitig legten die Eheleute Beck=Bessire auch bei den neuenburgischen Aufsichtsbehörden Beschwerde ein. Die bernische kantonale Aufsichtsbehörde hat die Beschwerde mit Entscheid vom 14. Mai 1910 begründet erklärt und demge¬ mäß den angefochtenen Arrestvollzug aufgehoben. Dieser Entscheid ist wie folgt begründet: Die Analogie des Art. 89 SchKG treffe in der Tat nicht zu, indem dem Betreibungsamt die Befugnis nicht zustehe, den Arrest aus eigener Machtvollkommenheit zu voll¬ ziehen, und es daher auch nicht von sich aus ein anderes Betrei¬ bungsamt mit dem Arrestvollzug beauftragen dürfe. Übrigens schließe Art. 275 SchKG den Art. 89 geradezu aus, indem er nur auf die Art. 91 bis 109 verweise. Es könne daher der von Jaeger (Anm. 2 zu Art. 272) vertretenen gegenteiligen Auffas¬ sung nicht beigepflichtet werden, obschon zuzugeben sei, daß es im Interesse der Raschheit des Verfahrens angezeigt wäre, daß in einem solchen Fall nach Analogie von Art. 89 SchKG progre¬ diert werden könnte. Eher dürfte es sich rechtfertigen, in Fällen, wo Gefahr im Verzuge liege, den Schuldner in analoger An¬ wendung der die Sichernng des Retentionsrechts bezweckenden Art. 283 und 284 SchKG mit Polizeigewalt an der Fortschaf¬ fung der Arrestgegenstände und der Vereitelung der Beschlagnahme derselben zu hindern.

C. — Gegen diesen ihm am 31. Mai zur Kenntnis gelangten Entscheid hat der Arrestgläubiger Hurni innert Frist ans Bun¬ desgericht rekurriert und beantragt, es sei unter Aufhebung des Vorentscheides der vom Betreibungsamt Biel vollzogene Arrest in Kraft zu erklären. Der Rekurrent führt unter Berufung auf Jaeger (loc. cit.) aus, daß der analogen Anwendung von Art. 89 SchKG auf das Arrestverfahren nichts entgegenstehe und daß dieselbe zugelassen werden müsse, ansonst ein Arrestvollzug in solchen Fällen geradezu unmöglich würde. Eine analoge Anwen¬ dung der von der bernischen Aufsichtsbehörde herangezogenen Art. 283 und 284 SchKG sei dagegen schon aus dem Grunde ausgeschlossen, weil es sich dabei um Ausnahmebestimmungen handle, welche nicht ausdehnend interpretiert werden dürfen. Die Vorinstanz hat von Gegenbemerkungen zum Rekurse ab¬ gesehen, die Rekursgegner Beck=Bessire haben auf dessen Abweisung angetragen. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung:

1. — Der vorliegende Rekurs müßte schon von der Erwägung aus gutgeheißen werden, daß der bernischen kantonalen Aufsichts¬ behörde zur Beurteilung der Beschwerde die Kompetenz abging. Das Betreibungsamt Biel hat in casu, wie es selber feststellt, lediglich als requirierte Amtsstelle gehandelt. Über die Zulässigkeit der Requisitionshandlung an sich könnten nun konstanter Praxis gemäß nur die Aufsichtsbehörden des requirierenden Amtes,

d. h. des Betreibungsamtes Auvernier, entscheiden. Bei den Aufsichtsbehörden des requirierten Amtes hätte höch¬ stens darüber Beschwerde geführt werden können, daß der dem Amt erteilte Auftrag nicht formgerecht ausgeführt worden sei. Die Rekursgegner haben jedoch dem Betreibungsamt Biel keinerlei Formwidrigkeiten vorgeworfen, sondern die Zulässigkeit der von ihm geleisteten Rechtshülfe bezw. seine Zuständigkeit überhaupt an¬ gefochten. Sie haben denn auch gleichzeitig bei den bernischen und den neuenburgischen Aufsichtsbehörden Beschwerde geführt und es ist die bernische kantonale Aufsichtsbehörde zu Unrecht auf die bei ihr eingelegte Beschwerde eingetreten.

2. — Aber auch in materieller Beziehung kann der Auffassung der Vorinstanz nicht beigepflichtet werden. Es ist davon auszugehen, daß das Gesetz die Zuständigkeit des Amtes, welches den Arrestbefehl zu vollziehen hat, nicht selbständig regelt. Es beschränkt sich darauf, die Behörde des Ortes, wo das mit Arrest zu belegende Vermögensstück sich befindet, zum Erlaß des Arrestbefehls als zuständig zu erklären (Art. 272) und im Anschluß hieran zu bestimmen, daß die Arrestbehörde „den Betrei¬ bungsbeamten“ mit der Vollziehung des Arrestes beauftrage (Art. 274). Hierunter kann nur der zum Sprengel der Arrest¬ behörde gehörende Betreibungsbeamte des Ortes der gelegenen Sache verstanden sein, m. a. W. das Arrestforum wird nicht durch den Arrestvollzug, sondern durch den Arrestbefehl be¬ stimmt, wobei das Gesetz freilich offenbar von der Annahme aus¬ geht, daß Arrestbefehl und Arrestvollzug zeitlich so rasch aufein¬ ander folgen, daß eine Diskrepanz des Ortes der gelegenen Sache bei diesen beiden Akten nicht möglich sei. Verändert sich nun aber der Standort des Arrestgegenstandes in der Zwischenzeit seit Erlaß des Arrestbefehls bis zum Vollzug, wie in casu, so fragt sich, ob dadurch die erteilte Arrestbewilli¬ gung hinfällig werde, sodaß am neuen Standort erst wieder ein neuer Arrestbefehl erwirkt werden müßte. Nur wenn diese Frage zu bejahen ist, würde sich nach dem Gesagten die Auffassung der Vorinstanz als zutreffend erweisen. Weder der Wortlaut, noch der Sinn und Geist des Gesetzes, noch die Interessen der Beteiligten verlangen jedoch, daß sie be¬ jaht werde; vielmehr sprechen überwiegende Gründe dafür, daß ein von der zuständigen Behörde ausgestellter Arrestbefehl vom Schuldner durch die Entfernung der Objekte in einen andern Kreis nicht hinfällig gemacht werden kann. Die Wirksamkeit des Arrestes erschöpft sich, da es kein Vorzugsrecht auf die arrestierten Objekte gibt, im wesentlichen darin, daß er ein Spezialforum begründet. Diese Funktion erfüllt nun schon der Arrestbefehl an sich, ohne Rücksicht auf seinen Vollzug, welchem nur die Bedeu¬ tung der Sicherung der Arrestobjekte für die spätere Betreibung am Ort der Arrestbewilligung zukommt. Warum diese Sicherung nicht auch requisitionsweise durch ein anderes Amt sollte effektuiert AS 36 I — 1910

werden können, ist nicht einzusehen. Auch in der ordentlichen Be¬ treibung hängt ja die Zuständigkeit zur Durchführung der Betrei¬ bung nicht davon ab, daß im Moment des Vollzuges der Pfän¬ dung das Objekt sich im betreffenden Betreibungskreise befinde, sondern maßgebend und forumbegründend ist, ohne Rücksicht auf einen spätern Wechsel des Domizils des Schuldners oder des Standortes der Sache, die Pfändungsanzeige. Die nämliche Be¬ deutung kommt im Arrestverfahren dem Arrestbefehl zu.

3. — Demgegenüber vermag die Argumentation der Vorinstanz nicht aufzukommen. Der Verschiedenheit zwischen der Pfändung und dem Arrest kann ausschlaggebende Bedeutung nicht beigelegt werden, zumal die Vollstreckungsbehörden ja den Arrestbehörden nicht subordiniert, sondern koordiniert sind (vergl. den Entscheid des Bundesgerichts vom 2. Oktober 1906 i. S. Dreifuß AS Sep.=Ausg. 9 Nr. 52*). Die Vorinstanz macht sodann geltend — und hierin ist ihr Hauptargument zu erblicken —, Art. 275 SchKG erkläre wohl die Art. 91—109 auf das Arrestverfahren anwendbar, nicht aber den Art. 89. Damit sei die Vollstreckung eines Arrestes auf dem Requisitionsweg geradezu ausgeschlossen. Abgesehen davon, daß der Hauptinhalt des Art. 89, d. h. die Vor¬ schrift, die Pfändung sei innert drei Tagen nach Empfang des Fort¬ setzungsbegehrens zu vollziehen, für das Arrestverfahren von vorn¬ herein außer Betracht fiel und die Nichterwähnung des Art. 89 sich schon daraus zur Genüge erklären würde, ist zu sagen, daß das Gesetz eben, wie bereits konstatiert, den Normalfall im Auge gehabt und daher unterlassen hat, die Ausnahmefälle besonders zu regeln. Dafür, daß diese Unterlassung eine gewollte war, liegt nach dem Gesagten ein genügender Anhaltspunkt nicht vor, son¬ dern man hat es mit einer wirklichen Lücke zu tun, welche unter Berücksichtigung der praktischen Bedürfnisse im Sinn und Geist des Gesetzes auszufüllen dem Richter obliegt.

4. — Daß nun die praktischen Bedürfnisse eine solche Lösung gebieterisch verlangen, wird von keiner Seite bestritten. Andernfalls hätte es der Schuldner in der Hand, einen von der zuständigen Behörde in gesetzlicher Weise erlassenen Arrestbefehl unwirksam zu machen und müßte der Arrestgläubiger einem ambulanten Schuld¬ (Anm. d. Red. f. Publ.)

* Ges.-Ausg. 32 I Nr. 108 S. 727 ff. ner gegenüber in jedem neuen Arrestbezirk, in welchen die zu ver¬ arrestierenden Gegenstände verbracht werden, einen neuen Arrest¬ befehl erwirken und auch so noch Gefahr laufen, überhaupt nie zu einer effektiven Arrestierung zu gelangen, obschon gerade in einem solchen Fall ein wirksames Sicherungsmittel am meisten not tut. Der Umstand, daß der Schuldner, in der Absicht, sich der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten zu entziehen, Vermögens¬ gegenstände beiseite schafft, sich flüchtig macht oder Anstalten zur Flucht trifft, ist denn auch vom Gesetz zum selbständigen Arrest¬ grund erhoben worden (auf den gestützt der vorliegende Arrest be¬ willigt worden ist), ein weiterer Beweis dafür, daß man dem gesetzlichen Gedanken und Willen nur durch die Annahme gerecht wird, daß das im Moment des rechtsgültigen Erlasses des Ar¬ restbefehls zum Arrestvollzug zuständige Betreibungsamt seine Zuständigkett behält, auch wenn vor dem Vollzug die Gegenstände aus dem Betreibungskreis entfernt werden. Das von der Vorinstanz für die Fälle, wo Gefahr im Verzug liegt, angeregte Verfahren findet dagegen im Gesetz keine Stütze und erweist sich durchaus nicht als geeignet, die von ihr zugege¬ benen Schwierigkeiten einer andern Lösung zu vermeiden. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird gutgeheißen und damit unter Anfhebung des Vorentscheides der vom Betreibungsamt Biel vollzogene Arrest in Kraft erklärt.