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36_II_557

BGE 36 II 557

Bundesgericht (BGE) · 1910-05-19 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

81. Arteil vom 17. Dezember 1910 in Sachen Bäckermeisterverein der Stadt Bern und Amgebung, Bekl., Widerkl. u. Haupt=Ber.=Kl., gegen Lüdi, Kl., Widerbekl. u. Anschluß=Ber.=Kl. Bussenverfügung und Boykott als Zwangs- und Disziplinarmittel einer Genossenschaft gegenüber ihren Mitgliedern. Umfang der grund¬ sätzlichen Zulässigkeit des Boykotts. Mangelnde Widerrechtlichkeit seiner Verhängung im gegebenen Falle. Abweisung der auf die Art. 50 und 55 OR gestützten Entschädigungsforderung des boykot¬ tierten Genossen. A. — Durch Urteil vom 19. Mai 1910 hat der Appella¬ tionshof des Kantons Bern in vorliegender Streitsache erkannt: „1. Dem Kläger ist das Rechtsbegehren der Vorklage zuge¬ „sprochen für einen Betrag von 1000 Fr. nebst Zins davon à „5% seit 20. November 1907. „2. Dem Beklagten ist sein Widerklagsbegehren zugesprochen „für einen Betrag von 20 Fr. nebst Zins davon à 5 % seit „3. Mai 1907. „3. Der Saldo, den der Beklagte dem Kläger herausschuldig „bleibt, wird festgesetzt auf den Betrag von 979 Fr. 45 Cts. „nebst Zins davon à 5% seit 20. November 1907.“ B. — Gegen dieses Urteil hat der Beklagte gültig die Beru¬ fung an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrage, es dahin abzuändern, daß die Vorklage abgewiesen werde. C. — Der Kläger hat sich der Berufung angeschlossen mit dem Antrage: Das Rechtsbegehren der Vorklage sei für einen Betrag von mindestens 5000 Fr. oder einen vom Bundesgerichte zu bestimmenden angemessenen Betrag nebst Zins zu 5% seit dem 20. November 1907 zuzusprechen.

D. — In der heutigen Verhandlung haben die Vertreter der Parteien die in der Berufungsinstanz gestellten Anträge erneuert und auf Abweisung der gegnerischen Begehren geschlossen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. — Der beklagte „Bäckermeisterverein der Stadt Bern und Umgebung“ ist eine im Jahre 1891 im Handelsregister eingetra¬ gene Genossenschaft, die sich laut dem § 1 ihrer Statuten „die Hebung und Wahrung des Berufes, der Standesehre und die Pflege der Kollegialität unter den Mitgliedern“ zum Zwecke ge¬ setzt hat. Im August 1892 hatte der Verein beschlossen, die Preßhefe gemeinsam anzukaufen, und es wurden zwei Mitglieder als Pre߬ hefedepothalter bezeichnet. Im Jahre 1894 erging ein Beschluß, der den Bezug der Preßhefe bei den Vereinsdepots für die Ver¬ einsmitglieder als obligatorisch erklärte. Im Jahre 1899 wurde an diesem Obligatorium festzuhalten beschlossen, mit der Erklärung, daß der Vorstand, wie bisher, diesen Beschluß in aller Milde handhaben solle. Die Depothalter mußten die Hefe 20 Cts. über den Ankaufspreis verkaufen. Von dem Gewinne fiel die eine Hälfte den Depothaltern und die andere der Vereinskasse zu. Diese Eingänge bildeten in den letzten Jahren die Haupteinnahme des Vereins (rund 1300 Fr. jährlich). Hinsichtlich der Mehlbestellungen besteht seit Jahren eine Ver¬ einbarung zwischen den bernischen Müllern und dem kantonal¬ bernischen Bäckerverband, dem der beklagte Verein als Sektion angehört. Danach ist bei allen Bestellungen, solchen von Mit¬ gliedern oder Nichtmitgliedern des Verbandes, ein bestimmtes Souchenbuch zu verwenden, das in den Händen des Müllers bleibt, während der Käufer den davon losgetrennten Ausweis über die Bestellung erhält. Auf der Rückseite dieses Ausweises finden sich die Bedingungen des Kaufsabschlusses abgedruckt, deren erste zwei §§ wie folgt lauten: § 1. „Der auf der Vorderseite unterzeichnete Verkäufer ver¬ „pflichtet sich bei einer Konventionalstrafe von mindestens „100 bis 250 Fr., mit keinem Bäcker oder Brotverkäufer „in irgendwelche geschäftliche Beziehungen zu treten, sobald der „Betreffende dem Verkäufer als Gegner von allgemein verbind¬ „lichen Beschlüssen zur Kenntnis gebracht wird. Bei Rückfällen „soll die Buße entsprechend erhöht werden.“ § 2. „Die Lieferung des gekauften Mehles oder sonstiger „Mühlenprodukte bleibt solange sistiert, bis der Fehlbare sich mit „der ihn als Gegner bezeichnenden Sektion des kantonal=bernischen „Bäckermeistervereins endgültig abgefunden hat. Am 26. März 1907 beschloß der beklagte Verein eine Erhö¬ hung des Brotpreises. Entsprechend diesem Beschlusse teilte der Verein der Kundschaft im „Anzeiger der Stadt Bern“ vom

30. März 1907 mit, daß die Brotpreise vom 1. April hinweg für das Halbweißbrot 32 und für das Ruchbrot 28 Cts. per Kg. betragen. Durch Zirkular vom 1. April sodann brachte er den Mitgliedern diese Preiserhöhung zur Kenntnis mit der Einladung sie in ihren Geschäften einzuführen und pünktlich zu halten, und mit der Bemerkung, daß Zuwiderhandlungen laut Vereinsbeschluß mit einer Buße bis zu 100 Fr. belegt würden.

2. — Der Kläger, Bäckermeister Lüdi, der Mitglied des be¬ klagten Vereins ist, hat in seinem Geschäft die Preiserhöhung erst am 5. April eintreten lassen und noch bis zum 10. April einigen armen Kunden zu den alten Preisen verkauft. Infolge¬ dessen wurde er vom Vereinsvorstand am 11. April in eine Buße von 20 Fr. verfällt, deren Bezahlung er aber verweigerte. Die für den Bußbetrag angehobene Betreibung hemmte er durch Rechtsvorschlag. Im Herbste 1907 wollte dann der Sohn Vögeli, Teilhaber des Müllereigeschäfts I. I. Vögeli & Sohn, bei dem der Kläger unter Verwendung des Souchenheftes Mehl bezogen hatte, im Auftrage des Klägers die 20 Fr. dem Vereinssekretäre bezahlen. Dieser lehnte aber die Annahme des Betrages mit der Begründung ab, Lüdi müsse selbst zahlen, es seien noch andere Sachen mit ihm zu erledigen. Im Sommer 1907 hatte nämlich der Kläger aus Deutschland Preßhefe kommen lassen und sie zu 1 Fr. 40 Cts. das Kg. ver¬ kauft, während sie der Verein, der seinem Lieferanten Witschi 1 Fr. 40 Cts. bezahlte, durch seine Depothalter zu 1 Fr. 60 Cts. per Kg. abgab. Der Kläger, dessen Absatz an Hefe rasch stieg, ließ dem Verein nichts vom Erlöse zukommen. Dieser sah sich nunmehr genötigt, die Hefe zum Selbstkostenpreis von 1 Fr.

40 Cts. abzugeben, wodurch der Vereinskasse eine wesentliche Ein¬ nahme entging. In der Folge ließ sich Witschi herbei, den vom Verein bezahlten Bezugspreis auf 1 Fr. 30 Cts. herabzusetzen und für jedes bezogene Kg. der Vereinskasse 5 Cts. zurückzuver¬ güten. Im Februar 1908 reduzierte der Kläger seinen Preis auf 1 Fr. 20 Cts., was eine Herabsetzung des Ankaufspreises durch Witschi auf 1 Fr. 10 Cts. und des Verkaufspreises durch den Verein auf 1 Fr. 20 Cts. zur Folge hatte. Ferner wurden um diese Zeit noch fünf weitere vom Verein unabhängige Verkaufs¬ depots, aber nicht auf Veranlassung des Klägers, errichtet. Wegen dieses selbstständigen Verkaufs von Preßhefe und wegen der Weigerung, die auferlegte Buße zu bezahlen, wurde Lüdi in der Vorstandssitzung vom 9. September 1907 als Gegner des Vereins erklärt und beschlossen, ihn gestützt auf die Bedingung des Souchenbuches den Müllern als solchen anzugeben. Letzteres geschah insoweit, als die Verrufserklärung sieben bernischen Mül¬ reigeschäften (den Vereinigten Mühlen A.=G., Vögeli & Sohn, Schenk, Lauper, Müller, Stettler und den Gebrüder Kindler) zur Kenntnis gebracht wurde. Den andern Müllern stand die Lie¬ ferung von Mehl an den Kläger frei. Unter Berufung auf diese Verrufserklärung und seine Büßung hat nunmehr der Kläger das Klagebegehren gestellt, es habe ihm der beklagte Verein nach Art. 50 und 55 OR eine vom Gerichte zu bestimmende Summe nebst gesetzlichem Verzugszins als Ent¬ schädigung zu bezahlen. Der Beklagte hat auf Abweisung der Klage und widerklageweise auf Bezahlung des Bußenbetrages von 20 Fr. nebst 5% Zins seit der Zahlungsaufforderung (3. Mai

1907) angetragen.

3. — Mit der Vorinstanz ist zunächst das auf Bezahlung des Bußenbetrages von 20 Fr. gerichtete Widerklagebegehren schützen und demnach die Anschlußberufung des Klägers abzu¬ weisen. Der § 13 der Vereinsstatuten sieht Bußen in der Höhe von 20 bis 200 Fr. wegen Übertretung von Vereinsbeschlüssen vor, und der Beschluß vom 26. März 1907 betreffend die Erhö¬ hung des Brotpreises hält sich innerhalb der dem Verein zuste¬ henden Kompetenzen: Freilich bezeichnen die Statuten als Ver¬ einszweck nur in allgemeiner Weise die „Hebung und Wahrung des Berufes, der Standesehre und die Pflege der Kollegialität“. Aber die einheitliche Preisregulierung fällt bei den wirtschaftlichen Interessenverbänden vorliegender Art naturgemäß in den ordent¬ lichen Bereich ihrer Tätigkeit, und man darf daher annehmen, daß sie in jener allgemeinen Umschreibung des Vereinszweckes in¬ begriffen sei. Endlich steht nach den Akten fest, daß der Kläger spätestens am 5. April 1907 von dem genannten Vereinsbe¬ schlusse Kenntnis gehabt und ihn trotzdem bis zum 10. April nicht befolgt hat. Somit erweist sich die auferlegte Buße als eine durchaus berechtigte Maßregel.

4. — Was die Hauptklage betrifft, so sind bei der Entschei¬ dung der Frage, ob der gegen den Kläger verhängte Boykott widerrechtlich sei, die Rechte und Pflichten des Klägers als Ver¬ einsmitglied zu berücksichtigen. Nun steht grundsätzlich nichts ent¬ gegen, daß ein Verein den Boykott gegenüber seinen Mitgliedern als Zwangs= und Disziplinarmittel soweit anwendet, als derselbe im allgemeinen auch gegenüber Dritten rechtlich zulässig ist, soweit er also nicht auf die Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz des Boykottierten abzielt (AS 32 II S. 366 ff.; 33 II S. 118). Das ist hier nicht der Fall gewesen, da die Verrufserklärung nur einer beschränkten Zahl von Müllern mitgeteilt worden ist und den Gewerbebetrieb des Klägers jedenfalls nicht vollständig zu untergraben geeignet war. Der beklagte Verein hat auch die Be¬ fugnis zur Verhängung des Boykottes gegenüber renitenten Mit¬ gliedern besessen. Wenn auch die Statuten darüber ausdrücklich nichts bestimmen, so muß diese Kompetenz doch aus der Einfüh¬ rung und der für die Mitglieder bei den Mehlankäufen obli¬ gatorischen Verwendung des Souchenbuches geschlossen werden, in dessen gedruckten „Bedingungen“ der Käufer darauf aufmerksam gemacht wird, daß sein Lieferant zum Abbruche der weitern ge¬ schäftlichen Beziehungen verpflichtet sei, sobald ihm der Käufer als „Gegner von allgemein verbindlichen Beschlüssen zur Kenntnis gebracht“ werde. Die Einrichtung dieses Buches und die betref¬ fende Vereinbarung mit den Müllern beruht auf einem Vereins¬ beschlusse, der nach § 13 der Statuten für alle Mitglieder ver¬ bindlich ist. Hienach haben die Mitglieder des Vereins sich inso¬ weit der Zwangsgewalt des Vereins unterworfen, als dieser sie

nunmehr bei Vorhandensein der erforderlichen Voraussetzungen in Verruf erklären kann, worin nach dem Gesagten keine zu weit gehende und daher unsittliche Beschränkung ihrer persönlichen Frei¬ heit zu erblicken ist. Zum mindesten aber muß eine Verrufser¬ klärung gegenüber jenen Mitgliedern zulässig sein, die, wie der Kläger, das Souchenbuch tatsächlich verwendet und damit von der Sachlage Kenntnis erhalten haben. Hat sonach der Verein gegenüber dem Kläger von einem ihm gesetzlich und statutarisch zustehenden Machtmittel Gebrauch ge¬ macht, und zwar in einem Umfange, der rechtlich als zulässig erscheint, so fragt es sich nur noch, ob ein genügender Grund vorlag, um dieses Zwangsmittel gegen den Kläger zur Anwen¬ dung zu bringen. Der Boykott greift nun freilich, selbst wenn er nur in beschränktem Maße angewendet wird, regelmäßig so tief in die wirtschaftliche Freiheit des Betroffenen ein, daß er jeden¬ falls nur gegenüber schweren Pflichtverletzungen eines Verbands¬ mitgliedes statthaft ist. Die Verrufserklärung würde daher dann eine rechtswidrige Handlung in sich schließen, wenn sie zur Ver¬ fehlung, gegen welche eingeschritten werden soll, in keinem Verhält¬ nisse steht, oder wenn weniger einschneidende Zwangsmaßnahmen angezeigt wären. Dies trifft aber hier insoweit nicht zu, als sich die über den Kläger verhängte Sperre gegen den Betrieb des Preßhefedepots durch den Kläger richtet. Auch hier hat sich der Kläger gegen einen verbindlichen Vereinsbeschluß vergangen, indem der Verkauf der Preßhefe vom Verein gegenüber seinen Mitglie¬ dern als Monopol erklärt worden war. Es ist nicht einzusehen, warum das nicht gültig hätte geschehen können. Im besondern steht dem genannten Vereinsbeschlusse der Umstand nicht entgegen, daß die Maßnahme nicht eigentlichen Vereinszwecken dienie, son¬ dern darauf abzielte, der Vereinskasse erhöhte Einnahmen zuzu¬ führen. An der Verbindlichkeit der den Preßhefeverkauf betreffenden Beschlüsse für die Vereinsmitglieder ändert dies nichts. Der Klä¬ ger, der sich mit seinem Eintritt in den Verein auch jenen bereits ergangenen, ihm bekannten Beschlüssen unterzog, hat ihnen nun zuwidergehandelt, und zwar in besonders schwerer Weise. Denn einmal hat er nach den aktenmäßigen Feststellungen der Vorin¬ stanz die Vereinskasse empfindlich geschädigt. Sodann war das Vorgehen des Klägers geradezu provokatorisch, indem er dem Verein einen eigentlichen Preiskampf aufzwang und ihn zu wieder¬ holten Malen zur Herabsetzung der Preise nötigte. Dadurch hat der Kläger ferner die Veranlassung gegeben, daß dem Verein auch von anderer Seite beim Preßhefeverkauf Konkurrenz erwuchs. Unter diesen Umständen läßt sich der über den Kläger verhängte Boykott als eine gerechtfertigte Abwehr= und Vergeltungsma߬ regel des Vereins gegenüber einem Mitgliede ansehen, das unter Mißachtung seiner Vereinspflichten den Verein bekämpft hat und bewußt der Verfolgung seiner Zwecke entgegengetreten ist. Der Vorstand — der zum Erlaß der Verrufserklärung laut Art. 699 Abs. 2 OR zuständig war — konnte von der Anwendung mil¬ derer Zwangsmittel absehen, nachdem sich der Kläger bereits hin¬ sichtlich der Bezahlung der Buße renitent gezeigt hatte. Wenn auch der Vorstand durch Vereinsbeschluß angewiesen war, das Verbot des Preßhefeverkaufs durch die Mitglieder in aller Milde zu vollziehen, so war hier, besonders angesichts der Hartnäckigkeit des Klägers, eine besondere Schonung nicht am Platze. Die vom Kläger behauptete Rechtswidrigkeit liegt somit nicht vor und daher ist die Hauptberufung zu schützen und die Klage gänzlich abzu¬ weisen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Hauptberufung wird gutgeheißen, das angefochtene Urteil des bernischen Appellationshofes vom 19. Mai 1910 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Anschlußberufung wird verworfen und das Widerklagebegehren mit der Vorinstanz geschützt.