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36_II_553

BGE 36 II 553

Bundesgericht (BGE) · 1910-12-16 · Deutsch CH
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80. Arteil vom 16. Dezember 1910 in Sachen Wuhrmann, Kl. u. Ber.=Kl., gegen Hypothekarbank Winterthur, Bekl. u. Ber.=Bekl. Berufungsstreitwert. Nichtberücksichtigung von Zinsen (Art. 54. Abs. 1 0G). — Art. 215 OR: Verpfändung einer gewöhnlichen (den Gläubiger mit Namen bezeichnenden) Bankobligation. Zulässigkeit der Pfandbestellung an der noch nicht fälligen Bankobligation zu Gunsten der Obligationsschuldnerin. Pfandgabe zu eigenem Recht durch eine Drittperson mit Er¬ mächtigung des Obligationsgläubigers: Diese Ermächtigung (Uebertragung des Verpfändungsrechts) bedarf zu ihrer Rechts¬ wirksamkeit nicht der für den Verpfändungsakt selbst erfor¬ derlichen « schriftlichen Beurkundung » (Art. 9 Abs. 1 OR). Das Bundesgericht hat auf Grund folgender Aktenlage: A. — Im Frühjahr 1907 übergab der Kläger Wuhrmann seinem Schwager Bürgisser, einem Teilhaber der Kollektivgesell¬ schaft Bürgisser & Cie. in Zürich, der wegen finanzieller Schwie¬ rigkeiten an ihn gelangte, die mit Zinscoupons versehene Obliga¬ tion Nr. 46,697 der beklagten Hypothekarbank Winterthur für 4000 Fr., datiert vom 9. September 1906, laut welcher die Bank anerkannte, von Herrn Pfarrer Wuhrmann in Ober=Win¬ terthur den erwähnten Betrag als Darlehen empfangen zu haben, und sich verpflichtete, dasselbe mit 4% per Jahr zu verzinsen. Diese Obligation verpfändete Bürgisser mit Akt vom 4. April 1907 der Filiale Zürich der Beklagten zur Sicherung eines ihm von der Bank gegen Ordre=Obligo gewährten Darlehens im Be¬ trage von 3885 Fr. 50 Cts., Wert 17. März 1909. Als nun Bürgisser Anfangs 1909 in Konkurs fiel, meldete die Beklagte darin diese Darlehensforderung gestützt auf eine Abtretung der Filiale Zürich als faustpfandversichert an. Der Kläger aber bestritt ihren Pfandrechtsanspruch und fordert von ihr im vorliegenden Prozesse die unbeschwerte Herausgabe der auf seinen Namen lau¬ tenden Obligation nebst den noch nicht 'eingelösten Zinscoupons, von 1909 an.

B. — Durch Urteil vom 11. Juni 1910 hat die 1. Appella¬ tionskammer des Obergerichts des Kantons Zürich, entgegen dem Entscheide der I. Instanz, die Klage abgewiesen. C. Gegen dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig die Beru¬ fung an das Bundesgericht erklärt und, mit dem Begehren um Anordnung des mündlichen Berufungsverfahrens, jedoch unter vor¬ sorglicher Beilage einer Berufungsschrift, den Antrag gestellt: In Aufhebung des obergerichtlichen Urteils sei die Klage im vollen Umfange gutzuheißen, eventuell seien die Akten an die Vor¬ instanz zurückzuweisen zur Abnahme des offerierten Beweises dafür, daß der Kläger die streitige Obligation der Firma Bürgisser & Cie., und nicht dem Bürgisser, zur Verpfändung übergeben habe. D. — Die Beklagte hat auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des obergerichtlichen Urteils angetragen. Sie hat dabei in erster Linie ebenfalls den Standpunkt eingenommen, daß das mündliche Berufungsverfahren Platz zu greifen habe; in Erwägung: Die Streitsache untersteht, entgegen der Auffassung der Parteien, dem schriftlichen Berufungsverfahren (Art. 67 Abs. 4 OG). Für die Bemessung des Streitwertes ist lediglich abzustellen auf den durch das Obligo Bürgissers als Kapitalwert am Ver¬ falltage anerkannten Betrag von 3885 Fr. 50 Cts. der angeb¬ lich pfandversicherten Forderung, die danach, weil sie den Wert der hiefür angeblich verpfändeten Obligation nicht erreicht, das im Streite liegende Interesse begrenzt. Es können dazu nicht auch noch, wie der Kläger annimmt, die vom Verfalltage bis zum Er¬ laß des erstinstanzlichen Urteils erlaufenen Zinsen (welche den Forderungsbetrag auf über 4000 Fr. erhöhen) in Rechnung ge¬ bracht werden, da Zinsen nach der ausdrücklichen Vorschrift des Art. 54 Abs. 1 OG bei Bestimmung des Streitwertes nicht in Betracht fallen (vergl. AS 31 II Nr. 104, Erw. 2 S. 795). Der maßgebende Streitwert erreicht somit den für das mündliche Berufungsverfahren erforderlichen Betrag von 4000 Fr. nicht.

2. — Materiell ist unbestritten, daß die in Frage stehende Namenobligation eine gewöhnliche — weder als Inhaberpapier, noch als indossables Papier zu qualifizierende — Schuldverpflich¬ tung darstellt, für deren Verpfändung Art. 215 OR Regel macht. Auch steht außer Streit, daß die erfolgte Verpfändung dieser Obli¬ gation an sich möglich war. Die kantonalen Instanzen haben in dieser Hinsicht mit Recht angenommen, daß die Obligation grund¬ sätzlich auch der Beklagten als Obligationsschuldnerin rechtsgültig verpfändet werden konnte. Einer solchen Verpfändung der noch nicht fälligen und daher nicht sofort verwertbaren Bankobligation, die einem Bedürfnis des Bankverkehrs entspricht, steht in der Tat kein rechtliches Hindernis entgegen. Dagegen bestreitet der Kläger das seinem Vindikationsanspruche entgegengehaltene Pfandrecht der Beklagten mit der Behauptung, die von der Drittperson Bürgisser vorgenommene Pfandbestellung ermangle deswegen der Rechts¬ gültigkeit, weil hiezu nach sinngemäßer Auffassung der Formvor¬ schriften des Art. 215 OR eine von ihm, dem Kläger, als dem einzig legitimierten Inhaber der verpfändeten Forderung ausgestellte schriftliche Erklärung des Verpfändungswillens erforderlich gewesen wäre, die nicht beigebracht worden sei. Bei Prüfung dieses Einwandes ist davon auszugehen, daß der Kläger die fragliche Obligation seinem Schwager Bürgisser unbe¬ strittenermaßen mit Rücksicht auf dessen finanzielle Bedrängnis

d. h. zum Zwecke der Geldbeschaffung übergeben hat. Diesen Zweck aber konnte Bürgisser — ohne Veräußerung des Titels, die der Kläger nach eigener Angabe nicht gestatten wollte — nur durch Verpfändung der Forderung zur Erlangung eines Darlehens er¬ reichen. Folglich muß ohne weiteres angenommen werden, daß der Kläger bei Übergabe der Obligation deren Verwendung durch Bür¬ gisser als Pfandobjekt vorausgesehen und gebilligt hat. Ein solches Verhalten qualifiziert sich rechtlich als Ermächtigung Bürgisser's, die Obligation zu eigenen Gunsten zu verpfänden. Und wenn der Kläger eventuell, auch noch in der Berufungsinstanz, geltend ge¬ macht hat, er habe die Obligation Bürgisser nicht für sich, sondern für die Firma Bürgisser & Cie. übergeben, so erscheint dieser Um¬ stand, wie die Vorinstanz zutreffend bemerkt, als unerheblich, da Bürgisser das beschaffte Geld tatsächlich für seine Firma verwen¬ det hat. Auf Grund der Ermächtigung des Klägers nun war Bürgisser zur Verpfändung der Obligation im eigenen Namen, d. h. als Selbstinhaber des Verpfändungsrechtes, jedenfalls materiell berech¬

tigt. Fragen könnte es sich nur, ob er zur formell gültigen Pfandbestellung gemäß Art. 215 OR dem Verpfändungsakt eine schriftliche Verurkundung jener Ermächtigung hätte beifügen sollen, oder ob es nicht vielmehr genügte, daß er bei Vornahme der Ver¬ pfändung der Beklagten bezw. ihrer Zürcher Filiale von der ihm erteilten Ermächtigung zur Verpfändung des Titels mündlich Kennt¬ nis gab, wie dies zweifellos geschehen ist. Diese Frage aber ist im letztern Sinne zu entscheiden. Art. 215 OR stellt das Erfor¬ dernis der Schriftlichkeit, als Voraussetzung der Gültigkeit des Aktes, nur für den Verpfändungsakt selbst auf; zu diesem gehört jedoch die für die materielle Zulässigkeit der Verpfändung einer fremden Forderung zu eigenen Gunsten notwendige Ermäch¬ tigung des Verpfänders seitens des Forderungsberechtigten, in diesem Sinne über die Forderung zu verfügen, nicht. Für dieses besondere Rechtsverhältnis der Ermächtigung gilt vielmehr die in Art. 9 Abf. 1 OR aufgestellte Regel, daß Verträge zu ihrer Gül¬ tigkeit keiner besondern Form bedürfen; denn das OR enthält keine Ausnahmebestimmung, wonach die Übertragung des Verpfändungs¬ rechts an einer eigenen Forderung auf einen Dritten nur bei Be¬ achtung einer bestimmten Form, speziell der Schriftlichkeit, gültig wäre — im Gegensatze zu seiner Regelung der Forderungsüber¬ tragung zu Eigentum d. h. zu vollem Recht und Genuß (Abtre¬ tung), für die allerdings Art. 184, wenigstens als Erfordernis der Wirksamkeit gegenüber Drittpersonen, die schriftliche Beur¬ kundung vorschreibt. Es muß somit das von der Beklagten geltend gemachte Pfandrecht anerkannt und deshalb der Anspruch des Klä¬ gers auf unbeschwerte Herausgabe der streitigen Obligation mit der Vorinstanz als unbegründet abgewiesen werden. Zum gleichen Ergebnis führt auch die Erwägung, daß der Kläger die von Bürgisser vorgenommene Verpfändung nach dem Grundsatze von Treu und Glauben nicht wegen formell unge¬ nügender Ermächtigung seinerseits anfechten darf, nachdem er, wie festgestellt, diese Ermächtigung jedenfalls materiell in unzweideu¬ tiger Weise erteilt und die Beklagte sich in guten Treuen hierauf verlassen hat. Seiner Anfechtung kann unter diesen Umständen vielmehr mit Grund die Einrede der Arglist entgegengehalten werden; erkannt: Die Berufung des Klägers wird abgewiesen und damit das Urteil der I. Appellationskammer des zürcherischen Obergerichtes vom 11. Juni 1910 in allen Teilen bestätigt.