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36_II_26

BGE 36 II 26

Bundesgericht (BGE) · 1909-07-23 · Deutsch CH
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4. Arteil vom 5. Februar 1910 in Sachen Naphtaky, Kl. u. Ber.=Kl., gegen Hochstraßer u. Halter, Bekl. u. Ber.=Bekl. Anspruch aus Art. 50 u. 55 OR. wegen Verleumdung durch einen Zeitungsartikel. Unzulässigkeit der Verwendung unwahrer Angaben zur Erreichung eines rechtlich erlaubten Zwecks. Entlastungsbeweis: Mangel der objektiven Widerrechtlichkeit einer Angabe, für die der Wahrheitsbeweis erbracht wird; Mangel des erforderlichen Verschul¬ dens bei einer objektiv unrichtigen Angabe, die in guten Treuen ge¬ macht werden konnte. Das Bundesgericht hat auf Grund folgender Prozeßlage: A. — Durch Urteil vom 23. Juli 1909 hat das Obergericht des Kantons Luzern erkannt: „Die Klage sei abgewiesen.“ Gegen dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig und form¬ richtig die Berufung an das Bundesgericht erklärt und beantragt, es sei in Aufhebung des obergerichtlichen Entscheides die Klage¬ forderung von 4000 Fr. nebst 5% Zins seit 5. Dezember 1904 zuzusprechen. C. — In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter des Klä¬ gers diesen Berufungsantrag erneuert; der Vertreter der Beklagten hat auf Abweisung der Berufung angetragen;- in Erwägung:

1. — Der Kläger Joseph Naphtaly betreibt unter der Firma „J. Naphtaly, zum Einheitspreis“ ein in verschiedenen Schweizer¬ städten, so auch in Luzern, etabliertes Konfektionswarengeschäft, das insbesondere Herrenanzüge zum Einheitspreise von 35 Fr. ver¬ kauft. Er hat dieses Geschäft größtenteils — die Geschäftsnieder¬ lassungen in der deutschen Schweiz, mit Hauptsitz in Zürich anfangs 1903 von seinem Bruder Gustav bezw. dessen Erbschaft übernommen. Am 16. August 1904 erschien in der von den Be¬ klagten Hochstraßer und Halter in Luzern herausgegebenen Zeitung: „Die Geschäftswehr, Organ des Verbandes Luzerner Geschäftsleute zum Schutze gegen den unlautern Wettbewerb“, ein Artikel, in welchem unter dem Titel „Kniffologisches“ u. a., mit Bezug auf den „35=fränkischen Naphtaly“, in humoristischem Ton erzählt war: ein von einem bestimmten Käufer bei jenem - zwar nicht der Naphtaly in Luzern — bezogene Kleidung nachdem sie einmal verregnet worden, derart „eingegangen“ („...... die Hosen waren etwas, aber nicht viel, länger als „die sogenaunten Sportsbeinkleider, die Armel gingen etwas, aber „nicht viel, über das Ellenbogengelenk, und die Hosen mußten mit „einem Strick zusammengebunden werden“), daß jener Käufer zeit¬ lebens „genug Naphtaly“ gehabt habe — und ferner: nach der Angabe eines Reisenden Naphtaly's komme die ganze 35 fränkige Kleidung „den Herrn Naphtaly oder wie der Stamm heißt“ auf höchstens 25 Fr. zu stehen, und an jedem Anzuge werden wenigstens 10 Fr. verdient; „denn die Dummen werden nie alle“. Auf Grund dieses Artikels erhob der Kläger gegen die beiden Beklagten als verantwortliche Redaktoren der „Geschäftswehr“ Strafklage wegen Beleidigung und Verleumdung und machte adhäsionsweise einen Entschädigungsanspruch im Betrage von 4000 Fr., nebst Zins, für Kreditschädigung und tort moral nach Maßgabe der Art. 50 ff OR, geltend. Nach Durchführung eines weitläufigen Beweisverfahrens, in welchem u. a. eine Expertise über den Wert und die Erstehungskosten der vom Kläger verkauften Anzüge ein¬ geholt wurde, haben die beiden luzernerischen Gerichtsinstanzen — das Obergericht durch das eingangs erwähnte Urteil — sowohl den Strafanspruch, als auch das zivilrechtliche Entschädigungsbegehren des Klägers als unbegründet abgewiesen. Gegen diesen Entscheid im Zivilpunkte richtet sich die vorliegende Berufung. 2.—...(Erledigung nicht mehr aufrecht erhaltener formeller Ein¬ reden der Beklagten.)

3. — Anderseits hat der Kläger die vor den kantonalen In¬ stanzen als Beleidigung namhaft gemachte Bemerkung des einge¬ klagten Artikels: „Naphtaly oder wie der Stamm heißt“, zur Begründung seines zivilrechtlichen Anspruchs heute, ebenfalls mit Grund, nicht mehr releviert. In der Tat kaun in dieser Anspielung darauf, daß der Name „Naphtaly“ einen jüdischen Stamm be¬ zeichnet, höchstens ein schlechter und unpassender Witz, nicht aber eine Herabwürdigung der Religion oder der Volkszugehörigkeit des

Klägers gefunden werden, die als ernstliche Verletzung des Klägers in seinen persönlichen Verhältnissen in Betracht fallen könnte. Es bleibt somit nur zu prüfen, ob die vom Kläger weiterhin als un¬ wahr und verleumderisch bezeichneten Angaben des eingeklagten Artikels über einen naßgewordenen 35=fränkigen Anzug und über den Verkaufsgewinn auf diesen Anzügen einen Schadenersatzan¬ pruch des Klägers aus Art. 50 und 55 OR zu begründen ver¬ mögen. Diesem Klagefundament gegenüber können sich die Be¬ klagten nicht einfach mit dem Hinweis darauf entlasten, daß sie jene Angaben lediglich gemacht hätten zur Wahrung der berechtig¬ ten Interessen des ehrlichen Kaufmannsstandes im Kampfe gegen die illoyale Konkurrenz durch schwindelhafte Reklame. Denn die Wahrung jener berechtigten Interessen erfordert keineswegs Verwendung unwahrer Angaben über das Geschäftsgebahren des bekämpften Gegners; vielmehr liegt im Gebrauch dieses Kampf¬ mittels eine widerrechtliche Handlung, die nach Maßgabe des Art. 50 OR, d. h. bei Vorliegen eines Verschuldens, schadenersatzpflich¬ tig macht. Nun fällt bezüglich der streitigen beiden Vorhalte in Betracht: Die Erwähnung der Geschichte des naßgewordenen Anzugs be¬ zweckte nach ihrem ganzen Zusammenhange offenbar nicht, den er¬ zählten Vorfall als solchen darzustellen, sondern vielmehr, damit die vom Kläger zum Einheitspreise von 35 Fr. verkauften An¬ züge allgemein zu kritisieren: Der fragliche Vorfall sollte einfach die Behauptung illustrieren, daß jene, durch die Reklame so fehr gepriesenen Anzüge sich manchmal als geradezu unbrauchbar er¬ wiesen. Es ist deshalb unerheblich, daß der — als solcher durch das Beweisverfahren bestätigte — Vorfall tatsächlich einen schon vor der Geschäftsübernahme seitens des Klägers bei seinem Rechts¬ vorgänger gekauften Anzug betrifft, sofern der Kläger nachge¬ wiesenermaßen gleichwertige Ware zum Verkauf bringt. Selbst wenn sich der Vorfall gar nicht auf ein wirkliches Geschehnis gründen würde, sondern lediglich zur belletristischen Einkleidung des Vor¬ wurfs, daß der Kläger zum Einheitspreise von 35 Fr. auch etwa derart minderwertige Anzüge verkaufe, frei erfunden wäre, könnte dies nichts verschlagen, sofern der Vorwurf als sachlich begründet angesehen werden muß. Diese Frage aber ist von der Vorinstanz für das Bundesgericht verbindlich befaht worden. Denn das Ober¬ gericht hat auf Grund der erhobenen Expertise und der Aussagen des Zeugen Müller aktengemäß festgestellt, daß der Kläger, wel¬ cher im wesentlichen den Geschäftsbetrieb seines Bruders fortge¬ setzt hat, zu seinem Einheitspreise auch Anzüge abgibt, die nicht nur den maßlosen Anpreisungen der dafür gemachten Reklame, sondern auch den einfachen Anforderungen an eine solide gute Kleidung nicht entsprechen. Folglich entbehrt der in Rede stehende Vorwurf, weil überhaupt nicht unwahr, schon des Charakters der objektiven Widerrechtlichkeit. Die andere Angabe sodann, daß der Kläger auf den zu 35 F verkauften Anzügen wenigstens 10 Fr. verdiene, ist allerdings in¬ soweit tatfächlich unrichtig, als sich der Gewinn des Klägers nach den von der Vorinstanz verbindlich berücksichtigten Berechnungen der hierüber eingeholten Expertise nur auf 7 Fr. bis 7 Fr. 50 Cts. beläuft. Allein abgesehen davon, daß es als höchst fraglich erscheint, ob die Differenz von 2—3 Fr. zwischen dem wirklichen und dem seitens der Beklagten behaupteten Gewinn von irgendwie ent¬ scheidender Bedeutung war, um das Publikum gegenüber der Ware des Klägers mißtrauisch zu machen, und ob deshalb die betreffende, verhältnismäßig geringfügige Unrichtigkeit überhaupt als Schadens¬ faktor in Betracht fallen könnte, ist den Beklagten bzw. dem Ar¬ tikelschreiber ein relevantes Verschulden hinsichtlich dieser Unrich¬ tigkeit ihrer Angabe nicht beizumessen. Es ist nämlich durch die Akten ausgewiesen, daß dem Artikelschreiber von einem (hierin offenbar sachverständigen) Reisenden einer Kleiderfabrik gesagt worden war, auf Waren von der Art derjenigen des Klägers werde im allgemeinen jener Gewinn erzielt, und daß ferner eine nationalökonomische Studie von Dr. Siegfried Bloch über den Tuchhandel in Zürich, über die seiner Zeit in der „Neuen Zür¬ cher Zeitung“ referiert worden war, zu einer ähnlichen, sogar noch etwas höheren Bezifferung des Gewinnes des Kleiderhändlers (10 Fr. 90 Cts.) gelangt ist. Danach aber ist anzunehmen, daß der Artikelschreiber seine objektiv ungenaue Gewinnangabe in guten Treuen machte und auch machen durfte, daß ihm also mit Bezug hierauf kein Verschulden zur Last fällt. Übrigens ist bei der Wür¬ digung dieser Verschuldensfrage auch in Betracht zu ziehen, daß

es der Kläger selbst, wie schon sein Bruder und Rechtsvorgänger, in der Reklametätigkeit mit der Wahrheit durchaus nicht genau nimmt, indem auch er nachgewiesenermaßen die 35=fränkigen An¬ züge als „beste“, „hochfeine“ Ware, die anderwärts, nach Maß angefertigt, mit 60—70 Fr. bezahlt werden müsse, angepriesen hat, während sie nach dem Expertenbefund mit Maßanzügen in jenen Preisen nicht zu vergleichen sind. Wer selbst im Konkur¬ renzkampfe die Grenzen der Objektivität so leichthin überschreitet, darf nicht zu empfindlich sein, wenn auch seine Gegner ihm gele¬ gentlich mit objektiv nicht völlig begründeten Argumenten ent¬ gegentreten. Es kann deshalb auch von einem Anspruch des Klä¬ gers für tort moral keine Rede sein.

3. — Aus diesen Erwägungen ist der die Schadenersatzforde¬ rung des Klägers abweisende kantonale Entscheid ohne weiteres zu bestätigen; erkannt: Die Berufung des Klägers wird abgewiesen und damit das Ur¬ teil des luzernischen Obergerichts vom 23. Inli 1909, soweit an¬ gefochten, in allen Teilen bestätigt.