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21. Arteil vom 21. Januar 1910 in Sachen Ehelente Jacobi gegen Berufungsparteien Göring-Lüps / Konkursmasse Bally=Lessing. Unzulässigkeit der Hauptintervention im Berufungsverfahren: Art 85 0G, in Verbindung mit den Art. 17 u. 18 BZP. Das Bundesgericht hat, da sich ergeben: A. — In einer zwischen Frau Mathilde Wilhelmine Göring¬ Lüps in Leoni (Bayern), als Klägerin, und der Konkursmasse des Hans Bally=Lessing in Arosa, als Beklagten, obwaltenden Streit¬ sache betreffend Vindikation von Hotelmobiliar hat die Klägerin das ihren Anspruch abweisende Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden vom 30. Juni/14. September 1909 durch Berufungs¬ erklärung vom 4. Oktober 1909 an das Bundesgericht weiterge¬ zogen. B. — Hierauf hat Rechtsanwalt Dr. Faber in München auf Grund der Feststellung des kantonsgerichtlichen Urteils, daß die Klägerin den von ihr geltend gemachten Eigentumserwerb aus einem Kaufvertrage vom 15. Januar 1901 mit dem damaligen Eigentümer des streitigen Mobiliars, Heinrich Th. Höch in München, nicht nachgewiesen habe — mit Eingabe vom 12. Januar 1910 namens und mit Vollmacht der Eheleute Paul Alfred und Katie Louise Jacobi in Wiesbaden als Rechtsnachfolger Heinrich
Th. Höch's beim Bundesgericht die Hauptintervention in dem vor ihm anhängigen Prozesse Göring/Konkursmasse Bally angemeldet. Die Eingabe beruft sich in prozessualer Hinsicht auf Art. 47 der bündnerischen ZPO (in Kraft seit 1. Januar 1908), wonach Intervention in jedem Stadium des Prozesses erfolgen kann, und ersucht unter Hinweis auf Art. 19 BZP um einen Entscheid darüber, in welcher Weise die angemeldete Intervention vor sich zu gehen habe;- in Erwägung: Für den Entscheid über die prozessuale Zulässigkeit des vor¬ liegenden Interventionsgesuches fällt die angerufene Bestimmung des kantonalen bündnerischen Prozeßrechts außer Betracht; denn das Prozeßverfahren vor dem Bundesgerichte in Zivilsachen bestimmt sich in jeder Hinsicht ausschließlich nach Bundesrecht (OG, in Ver¬ bindung mit BZP). Nun ist die Hauptintervention allerdings vorgesehen in den Art. 17 und 18 BZP, allein Art. 85 OG, welcher die auch für das Berufungsverfahren geltenden Bestim¬ mungen des BZP aufführt, erwähnt jene beiden Artikel gerade nicht. Daraus folgt zwingend, daß die Rechtsvorkehr der Haupt¬ intervention (im Gegensatz zur Nebenintervention: Art. 16 BZP, in Verbindung mit Art. 85 OG) erst im Prozeßstadium des Berufungsverfahrens nicht mehr zulässig ist (vgl. in diesem Sinne: Reichel, Kommentar, Anm. zu Art. 66 OG, letzter Absatz; FAVEY, Conditions du recours de droit civil, S.34; Weiß, Berufung, S. 90); — beschlossen: Die Haupintervention der Eheleute Jacobi wird zurückgewiesen.