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19. Arteil vom 5. März 1910 in Sachen Konkursmasse J. Basler & Cie., Bekl. u. Hauptber.=Kl., gegen Bettinger, Kl. u. Anschl.=Ber.=Kl. Art. 219 l. Kl. lit. b SchKG: Begriff der « Besoldungen » kaufmän¬ nischer Angestellter als privilegierter Konkursforderungen: dazu gehören auch Gewinnanteile der Angestellten für ihre Dienstleistungen. A. — Durch Urteil vom 7. Dezember 1909 hat das Appel¬ lationsgericht des Kantons Baselstadt in vorliegender Rechtsstreit¬ sache erkannt: „Der Kollokationsplan im Konkurse der Firma Basler & Cie. wird dahin abgeändert, daß der Kläger mit 2001 Fr. 35 Cts. in erster Klasse und mit 5128 Fr. 55 Ets. in fünfter Klasse admittiert wird. Die weitergehenden Begehren des Klägers werden abgewiesen.“ B. — Gegen dieses Urteil hat die beklagte Konkursmasse recht¬ zeitig die Berufung an das Bundesgericht ergriffen mit dem An¬ trage: Es sei in Gutheißung der Berufung und Aufhebung des an¬ gefochtenen Entscheides die Klage gänzlich abzuweisen. C. — Der Kläger hat sich gültig der Berufung angeschlossen und beantragt: Er sei auch für die abgewiesenen 3000 Fr., Extravergütung für die Ausarbeitung eines neuen Anstreichverfahrens, sowie mit dem gesamten per 31. Dezember 1908 fällig gewordenen Gewinn¬ anteil (3400 Fr.), also mit 3400 Fr. statt mit 661 Fr. 35 Cts. (recte 2001 Fr. 35 Cts.), in der ersten Klasse zu admittieren. Eventuell möge das erstinstanzliche Urteil bestätigt werden. D. — In der heutigen Verhandlung haben die Vertreter der Parteien die gestellten Anträge wiederholt und auf Abweisung der gegnerischen Begehren geschlossen. Der Vertreter des Klägers
hat eventuell noch Ergänzung der Akten durch Einlegung der Geschäftsbücher und Kassenbelege der Firma I. Basler & Cie. und durch Einvernahme des persönlich haftenden Teilhabers I. Basler beantragt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. — Der Kläger, der bei der Firma J. Basler & Cie. in Basel rst als Buchhalter und später als technischer Leiter mit einem fixen Salär von 300 Fr. monatlich und Anspruch auf Gewinn¬ beteiligung angestellt gewesen war, hat in dem am 22. April 1909 über diese Firma erkannten Konkurse eine Forderung von zusammen 10,129 Fr. 90 Cts. angemeldet, die sich aus folgenden Posten zusammensetzt: 1. Fr. 2237.50 Restguthaben seiner drei unmündigen Kinder; 2. Fr. 3400 Salär (Gewinnanteil) auf
31. Dezember 1908; 3. Fr. 3000 Salär auf 1. Februar 1909 (Extrahonorar für die Ausarbeitung eines neuen Anstreichver¬ fahrens); 4. Fr. 1340 Restsalär pro 22. April 1909 (Fr. 1100 Gewinnanteil und 240 Fr. fixe Besoldung); 5. Fr. 152.50 Zins zu 5% auf rückständigem Guthaben. Die Konkursverwal¬ tung hat am 14. Juli 1909 darüber folgende Kollokationsver¬ fügung getroffen: Die Forderung von 3000 Fr. (Posten 3) werde als anfechtbar abgewiesen. Der Restbetrag (7129 Fr. 90 Cts.) werde zugelassen, davon aber in der I. Klasse nur das ixe Salär für die Zeit vom 1.—22. April 1909 im Betrage von 240 Fr. (für die frühere Zeit hatte der Kläger sein fixes Salär, wie nicht bestritten, bereits erhalten), während die übrigen 6889 Fr. 90 Ets. in die fünfte Klasse verwiesen würden, da es sich hier nicht um eine Lohnforderung handle, sondern um Ge¬ winnbeteiligung. Diese Kollokationsverfügung hat der Kläger im Prozeßwege angefochten, mit dem Begehren, er sei mit einer Lohn¬ forderung von 7740 Fr. eventuell mit einer solchen von 5001 Fr. 35 Cts. in der I. Klasse zuzulassen. Die 7740 Fr. setzen sich aus den Posten 2, 3 und 4 seiner Konkurseingabe zusammen. Bei der eventuellen Forderung von 5001 Fr. 35 Cts. wird eine Reduktion des Postens 2 von 3400 Fr. auf 661 Fr. 35 Cts. vorgenommen für den Fall, daß der Richter die Gewinnanteile nur für das letzte Halbjahr von der Konkurseröffnung an, also vom 22. Oktober 1908 bis zum 22. April 1909, als privilegiert anerkenne. Die beklagte Konkursmasse hat beantragt, die Klage in vollem Umfange abzuweisen. In diesem Sinne hat auch die erste Instanz erkannt, während die zweite laut ihrem oben mitge¬ teilten Urteile die Forderung von 3000 Fr. aus dem Plane weg¬ gewiesen und von den verbleibenden 7129 Fr. 90 Cts. eine Quote von 2001 Fr. 35 Cts. als privilegiert anerkannt hat, womit noch 5128 Fr. 55 Cts. in die V. Klasse fallen.
2. —.... (Bestätigung des kantonalen Entscheides betr. die Nichtzulassung der Kollokation der Forderung von 3000 Fr. für Extrahonorar, weil diese Forderung nicht als Anspruch des Klä¬ gers gegenüber der Gesellschaft I. Basler & Cie. als solcher aus¬ gewiesen sei.)
3. — Abgesehen von diesen 3000 Fr. hat die Konkursver¬ waltung die angemeldete Forderung von zusammen 10,129 Fr. 90 Ets. laut ihrer Kollokationsverfügung voll, also in der Höhe von 7129 Fr. 90 Cts., zugelassen. Ihre Behauptung, sie habe die Forderung auch sonst nicht anerkannt, ist demnach unzutref¬ fend und widerspricht übrigens ihrer Erklärung in der Berufungs¬ eingabe, daß der Kläger, wenn er es verlangt hätte, eigentlich mit 7445 Fr. hätte admittiert werden müssen. Sonach fragt es sich einzig noch, wieviel von den 7129 Fr. 90 Cts. Anspruch auf Kollokation in der ersten Klasse haben. Hiebei sind zunächst die 7740 Fr., für die der Kläger laut seinem Rechtsbegehren privilegierte Kollokation verlangt, um die im Plan weggewiesenen 3000 Fr. zu reduzieren. Es verbleiben noch der fixe Besoldungsbetrag von 240 Fr., dessen Einsetzung in die erste Klasse unbestritten ist, und die beiden Gewinnanteilsposten, näm¬ lich derjenige von 3400 Fr. aus dem Jahre 1908 und derjenige von 1100 Fr. (1340—240 Fr.) aus dem Jahre 1909.
a) Hinsichtlich der beiden letztern Posten ist der Vorinstanz vorab darin beizupflichten, daß man es mit einer „Besoldung“ im Sinne des Art. 219 I. Klasse litt. b SchKG zu tun hat. Laut aktengemäßer vorinstanzlicher Feststellung, deren Nichtigkeit übrigens anerkannt wird, handelt es sich nicht etwa um eine Kapitalbetei¬ ligung des Klägers in der früheren Firma, sondern um einen Gegenwert für seine Dienstleistungen als kaufmännischer Ange¬ stellter. Damit ist aber die erforderliche Voraussetzung für die
Anwendung der genannten Bestimmung gegeben, die dem Arbeits¬ verdienst der Kommis und Bureauangestellten einen besondern Schutz angedeihen lassen will, in Hinsicht namentlich auf das Abhängigkeitsverhältnis, in das sich der Dienstpflichtige als Gläu¬ biger gegenüber dem Dienstherrn als Schuldner gestellt sieht und wegen dessen er seine Gläubigerinteressen nicht immer rechtzeitig und ungehindert wahren kann. Ob aber der Anspruch des Dienst¬ pflichtigen die Natur einer fixen Besoldungsforderung oder eines vom Gang des Geschäfts abhängigen Gewinnanteilrechts habe kann bei der Auslegung des Wortes „Besoldung“ der vorwürfigen Bestimmung nicht als entscheidendes Moment gelten; sondern an¬ gesichts ihres sozialrechtlichen Charakters ist anzunehmen, daß sie nicht vom formelljuristischen, sondern vom wirtschaftlichen Gesichts¬ punkte aus aufzufassen sei und daß sie also den commis intéressé dem Angestellten mit ausschließlich fixem Gehalte gleichgestellt wissen wolle. Hiefür läßt sich auch auf die entsprechende weite Auslegung verweisen, die die Rechtsprechung den Begriffen „Lohn¬ guthaben, Gehalte und Diensteinkommen“ in Art. 93 gegeben hat (vergl. z. B. Archiv 3 Nr. 43, AS 32 1 Nr. 107 S. 724* und 33 1 Nr. 72 S. 437**. Zu vergleichen für das deutsche Recht Art. 61 der Konkursordnung und Kommentar dazu von Will¬ mowski (6. Auflage): Art. 61, Noten 4 und 5. Daß endlich die Firma J. Basler & Cie. während der betreffenden Geschäftsperioden tatsächlich Gewinn und zwar in der behaupteten Höhe erzielt habe und daß also die vom Kläger geltend gemachte Forderung bestehe, hat die beklagte Konkursmasse nicht bestritten und braucht deshalb nicht geprüft zu werden.
b) Ihrem Umfange nach können die beiden Posten nur so weit privilegiert werden als sie Gewinn betreffen, der im letzten Halbjahre vor der Konkurseröffnung, also seit dem 22. Oktober 1908, gemacht worden ist. Letzteres gilt in vollem Maße nur für den Posten von 1100 Fr. aus dem Jahre 1909; für den Posten von 3400 Fr. aus dem Jahre 1908 aber nur hinsichtlich der Gewinnquote, die vom 22. Oktober bis zum 31. Dezember erzielt wurde, sodaß dieser Posten nur pro rata dieses Zeitraumes, also
* Sep.-Ausg. 9 Nr. 31 S. 306. — ** Id. 10 Nr. 25 S. 103. (Anm. d. Red. f. Publ.) für 661 Fr. 35 Cts. zu privilegieren ist, wie es auch die Vor¬ instanz getan hat. Die Behauptung des Klägers, er könne des¬ halb für den ganzen Jahresanteil das Privileg beanspruchen, weil der Anteil erst beim Jahresabschluß, also innert der sechsmonat¬ lichen Frist, bilanzmäßig habe festgestellt werden können, bedarf keiner besondern Widerlegung.
4. — Laut den vorstehenden Ausführungen kann der Kläger für 661 Fr. 35 Cts. + 1100 Fr. + 240 Fr., also für den vorinstanzlich bestimmten Gesamtbetrag von 2001 Fr. 35 Cts., Kollokation in der ersten Klasse verlangen, wogegen 5128 Fr. 55 Cts. in der fünften Klasse zu verbleiben haben. Im letztern Betrage sind auch die Mündelgutsforderung von 2237 Fr. 50 Cts. und 152 Fr. 40 Cts. Zinsen inbegriffen, wofür der Kläger nicht rivilegierte Kollokation verlangt hat. Die Berufung und die An¬ schlußberufung sind somit unbegründet. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung und die Anschlußberufung werden abgewiesen und das angefochtene Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Baselstadt vom 7. Dezember 1909 wird in allen Teilen bestätigt.