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147. Entscheid vom 27. Dezember 1909 in Sachen Konkursamt Mittelland. Art. 231 fl. SchKG: Konkurspublikation im summarischen Verfahren. Nichtanwendbarkeit des Art. 233. — Art. 251 Abs. 2 SchKG: Ver¬ spätete Konkurseingabe. Pflicht zur Kostentragung, auch wenn die Verspätung durch den Konkursbeamten verschuldet ist. A. — Am 4. Oktober 1909 wurde über I. Mösli, Dachdecker¬ meister in Niederteufen, der Konkurs eröffnet und am 9. Oktober die Durchführung des Konkurses im summarischen Verfahren an¬ geordnet. Hierauf forderte das Konkursamt Mittelland die Gläu¬ biger durch öffentliche Bekanntmachung im kantonalen Amtsblatt, sowie in der „Appenzellerzeitung“ und im „Säntis“ auf, ihre Forderungen einzugeben, und es wurde die am 18. November erfolgte Auflage des Kollokationsplanes in den nämlichen Blättern publiziert. Erst in diesem Stadium erhielt die Firma Noppel & Cie., Zie¬ gelfabrik in Emmishofen bei Kreuzlingen, welche zu den bekannten Gläubigern des Gemeinschuldners gehörte, da sie auf dem von ihm dem Konkursamt eingereichten Gläubigerverzeichnis figuriert, vom Konkurs Kenntnis. Am 24. November gab sie dann ihr Forderung im Betrag von 637 Fr. 44 Cts. ein und verlangte deren Kollokation. Es wurde ihr jedoch eröffnet, daß eine Abän¬ derung des Kollokationsplanes nur erfolgen werde, wenn sie gemäß Art. 251 Abs. 2 SchKG für die hieraus entstandenen Kosten aufkomme. B. — Hierüber beschwerte sich die Firma Noppel & Cie. bei der kantonalen Aufsichtsbehörde, indem sie ausführte, es treffe sie an der verspäteten Konkurseingabe kein Verschulden. Dagegen habe das Konkursamt Mittelland unterlassen, ihr gemäß Art. 233 SchKG von der Konkurseröffnung direkt Mitteilung zu machen. Es sei daher nicht berechtigt, von ihr die Bezahlung der dadurch verursachten Kosten zu verlangen. Die kantonale Aufsichtsbehörde hat die Beschwerde mit Entscheid vom 7. Dezember 1909 geschützt und die Kosten der Abänderung des Kollokationsplanes dem Konkursamt Mittelland auferlegt. Es könne keinem Zweifel unterliegen, daß die erfolgte Konkurspubli¬ kation eine den Verhältnissen nicht angemessene gewesen sei, da das Konkursamt nicht habe annehmen dürfen, daß die Beschwerde¬ führerin die benutzten Publikationsorgane zu Gesicht bekomme. Die Verhältnisse hätten zum mindesten eine Schuldenrufbekanntmachung auch im „St. Galler Tagblatt“ erfordert. Außerdem liege seitens des Konkursamtes eine gänzliche Außerachtlassung der Vorschrift des Art. 233 SchGK vor, welche Vorschrift auch auf das sum¬ marische Konkursverfahren Anwendung finde (vergl. Reichel, Komm. Anm. 4 zu Art. 231). Unter diesen Umständen rechtfer¬ tige es sich nicht, die Kosten der im Hinblick auf Art. 251 SchKG selbstverständlich vorzunehmenden nachträglichen Kollokation der Gläubigerin aufzuerlegen. C. — Diesen Entscheid hat das Konkursamt Mittelland seiner¬ seits rechtzeitig an das Bundesgericht weitergezogen, mit dem Be¬ gehren, es sei die Beschwerde der Firma Noppel & Cie. abzu¬ weisen und der angefochtene Entscheid aufzuheben. Dieses Begehren wird damit begründet, daß die erfolgte Konkurspublikation den Vorschriften der Art. 231 und 35 SchKG in allen Beziehungen entspreche und Art. 233 SchKG für das summarische Konkurs¬ verfahren außer Betracht falle. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung:
1. Die Vorinstanz hält dafür, daß das Konkursamt Mittelland sich eines doppelten Fehlers schuldig gemacht habe: einmal sei die öffentliche Bekanntmachung nicht in zweckentsprechender Weise erfolgt und sodann hätte die Firma Noppel & Cie. als bekannte Gläu¬ bigerin gemäß Art. 233 SchKG von der Konkurseröffnung direkt in Kenntnis gesetzt werden sollen. Da somit die verspätete For¬ derungseingabe ihren Grund nicht etwa in einem Verschulden der
Gläubigerin habe, sondern in einem offenbaren Versehen des Kon¬ kursamtes, so rechtfertige es sich auch nicht, ihr die Kosten der Abänderung des Kollokationsplanes aufzuerlegen.
2. Diesem Schluß kann nicht beigepflichtet werden. Es ist allerdings von der Annahme auszugehen, daß das rekurrierende Konkursamt bei der Publikation des Konkurses über I. Mösli einen Fehler begangen habe. Zwar ist entgegen der Auffassung der Vorinstanz Art. 233 SchKG nur auf das ordentliche Kon¬ kursverfahren anwendbar, wie sich sowohl aus dem Wortlaut und der Stellung des Art. 231 Abs. 4 SchKG als aus der ratio des summarischen Verfahrens (möglichste Reduktion der Kosten) ergibt. Der dem Konkursamt Mittelland aus der Nichtanwendung des Art. 233 gemachte Vorwurf erweist sich somit als unstich¬ haltig. Dagegen fällt der Entscheid darüber, ob die öffentliche Be¬ kanntmachung vom Konkursamt in zweckentsprechender Weise an¬ geordnet worden sei, als reine Angemessenheitsfrage in die aus¬ schließliche Kompetenz der kantonalen Aufsichtsbehörde, sodaß der dem Konkursamt hieraus gemachte Vorhalt vom Bundesgericht ohne weiteres als begründet anzusehen ist. Hieraus folgt aber keineswegs, daß die Rekursgegnerin des¬ wegen von der ihr laut Art. 251 Abs. 2 SchKG obliegenden Verpflichtung, sämtliche durch ihre verspätete Konkurseingabe ver¬ ursachten Kosten zu tragen, enthoben sei, m. a. W. daß diese Verpflichtung nur für den Fall Geltung habe, wo die Verspätung nicht durch den Konkursbeamten verschuldet ist. Diese Auffassung hätte zur Folge, daß diese Kosten entweder von der Konkursmasse selbst oder aber vom Konkursbeamten persönlich getragen werden müßten. Letzteres käme einer Verurteilung desselben zum Schaden¬ ersatz gleich, wozu die Aufsichtsbehörden jedoch nach Art. 5 SchKG nicht zuständig sind; vielmehr muß diese Frage ausschließlich dem Entscheid des Richters vorbehalten bleiben. Kann also der vorin¬ stanzliche Entscheid diese Bedeutung nicht haben, so bleibt nur noch die andere Alternative, daß das Gesetz die betreffenden Kosten der Konkursmasse auferlegen wollte. Das steht aber in direktem Widerspruch zum Wortlaut des Art. 251 und entspricht auch nicht dem Sinn und Geist des Gesetzes, welches nirgends den Grundsatz aufstellt, daß für Schädigungen eines Gläubigers durch Verschulden des Konkursbeamten die Konkursmasse hafte; vielmehr ergibt sich aus Art. 5 zit. gerade das Gegenteil. Somit kann der Grundsatz des Art. 251 für die Rekursgegnerin seine Geltung deshalb nicht verloren haben, weil die Vorinstanz annimmt, die Publikation in bloß kantonalen Blättern sei unangemessen gewesen. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird begründet erklärt und der angefochtene Ent¬ scheid der Vorinstanz aufgehoben.