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35_I_791

BGE 35 I 791

Bundesgericht (BGE) · 1909-01-01 · Deutsch CH
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Vorinstanzen hätten Erhebungen darüber veranstalten sollen, ob Begehrens rechtzeitig ans Bundesgericht rekurriert. Er führt aus, die C.— Gegen diesen Entscheid hat Häfliger unter Erneuerung seines tisches Verhältnis sei, dessen Ausübung nicht geteilt werden könne. Verfahren zu provozieren, anderseits weil der Gewahrsam ein fak¬ genossenschaft auftreten und es nicht angängig sei, zwei gesonderte anzunehmen, einerseits indem alle Kinder Röösli als eine Streit¬ und Josef Röösli sei der Gewahrsam an den fraglichen Objekten höre. Aber auch für die beiden minderjährigen Kinder Theodor Eintritt der Volljährigkeit die väterliche Gewalt ohne weiteres auf¬ gepfändeten Gegenständen ohne weiteres gegeben, da ja mit dem schwister Fritz und Rosa Röösli sei daher der Gewahrsam an den von den letztern gemieteten Logis. Für die beiden volljährigen Ge¬ (wovon zwei voll= und zwei noch minderjährig) bewohnten und befänden sich in dem vom Schuldner und seinen vier Kindern folgenden Gründen abgewiesen: Die gepfändeten Mobiliarstücke Die Beschwerde wurde von beiden kantonalen Instanzen aus daß den Drittansprechern Frist zur Klageanhebung anzusetzen sei. Schuldner der Gewahrsam an den gepfändeten Gegenständen zustehe, Aufsichtsbehörden und verlangte unter Hinweis darauf, daß dem B. — Hierauf beschwerte sich der Rekurrent bei den luzernischen Sinn des Art. 109 SchKG angesetzt wurde. eine zehntägige Frist zur Anhebung der Widerspruchsklage im vom Gläubiger bestritten, worauf ihm vom Betreibungsamt Kriens als ihr Eigentum angesprochen wurden. Dieser Anspruch wurde welche laut Pfändungsurkunde von den Kindern des Schuldners treibung wurde zur Pfändung verschiedener Mobilien geschritten, gegen F. Röösli im Kupferhammer bei Kriens eingeleiteten Be¬ A. — In einer vom Rekurrenten Julius Häfliger in Ruswil Mitgewahrsam des Schuldners. gemeinsame Wohnung auf ihren eigenen Namen gemietet haben? Vindikation der Möbel durch die Kinder des Schuldners, welche die sams. Anwendbarkeit des Art. 106 oder des Art. 109 im Fall der Art. 106—109 SchKG: Widerspruchsverfahren. Begriff des Gewahr¬

125. Entscheid vom 2. November 1909 in Sachen Häfliger.

wirklich die Geschwister Röösli die Wohnung gemietet haben. Wenn dem aber auch so wäre, so wäre in casu nichtsdestoweniger Art. 109 und nicht Art. 106 SchKG anwendbar. Der Umstand, daß die Kinder, vielleicht um dem überschuldeten Vater das Mobiliar zu retten, als Mieter auftreten, vermöge dem Vater den Gewahrsam an den Mobiliarstücken nicht zu entziehen und diesen Gewahrsam ausschließlich den Kindern zu verleihen. Er bleibe nach wie vor das Haupt der Familie und die maßgebende Person in der Woh¬ nung. Ueberdies komme ihm als Inhaber der väterlichen Gewalt die Nutznießung am Vermögen der beiden minderjährigen Kinder Theodor und Josef zu. Ferner sei es möglich, daß auch Rosa Röösli, wenn auch volljährig, sich noch in der väterlichen Gewalt befinde, da sie ihr Vermögen vom Vater noch nie herausverlangt oder herausbekommen habe und immer beim Vater verblieben sei. Daß Fritz Röösli endlich, der in der Stadt Luzern wohne, am gepfän¬ deten Mobiliar nicht Gewahrsam habe, scheine ohne weiteres klar. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung:

1. Aus den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz ergibt sich, daß Vater und Kinder Röösli zur Zeit der Vornahme der Pfändung miteinander in dem von den letztern gemieteten Logis in Kriens wohnten. Daß die Wohnung von den Kindern selber gemietet worden war, erscheint um so glaubwürdiger, als die Vor¬ instanz sogar das Datum des Mietvertrages (15. März 1909) anzugeben in der Lage ist. Ebenso ist auf Grund des von der Vorinstanz festgestellten Tatbestandes anzunehmen, daß zwei der Kinder Röösli, Fritz und Rosa, volljährig sind, und daß dem Valer Röösli kein Nutznießungsanspruch mehr auf das Vermögen dieser beiden Kinder zusteht. Anderseits ist darauf Rücksicht zu nehmen, daß, wie das Bun¬ desgericht schon wiederholt entschieden hat (vergl. insbes. AS 22 S. 303 und Sep. Ausg. 1 Nr. 17*) unter Gewahrsam im Sinn von Art. 106 ff. (wie übrigens auch im allgemeinen Sprachge¬ brauch) das rein tatsächliche Verhältnis der Innehabung zu ver¬ stehen ist. (Anm. d. Red. f. Publ.)

* Ges.-Ausg. 24 I Nr. 33.

2. — Hievon ausgehend, fragt es sich zunächst, ob die gepfän¬ deten Mobilien im Zeitpunkt der Pfändung im Gewahrsam der beiden volljährigen Kinder Fritz und Rosa Röösli standen. Im Fall Steffanina=Moser (Sep.=Ausg. 8 Nr. 26*, Archiv 9 Nr. 84) hat das Bundesgericht angenommen, daß eine in Gütertrennung lebende Ehefrau, welche die gemeinsame eheliche Wohnung auf ihren Namen gemietet hatte, den Gewahrsam an den in derselben befindlichen Gegenständen ausübe. Die Anwendung des diesem Ent¬ scheid zugrunde liegenden Grundsatzes auf den vorwürfigen Fall muß in Bezug auf Fritz und Rosa Röösli zum nämlichen Ergeb¬ nis führen und es hat ihnen somit das Betreibungsamt Kriens mit Recht gestützt auf Art. 109 SchKG die Beklagtenrolle zu¬ geteilt.

3. — Schwieriger gestaltet sich die Frage bezüglich der beiden minderjährigen Kinder Theodor und Josef Röösli. Der Rekurs erweist sich jedoch auch in dieser Beziehung als unbegründet, ob die Gewahrsamsfrage im einen oder im andern Sinne gelöst werde. Wird sie gestützt darauf, daß auch Theodor und Josef Röösli als Mieter erscheinen, bejaht, so ist Vater Röösli ihnen gegen¬ über höchstens Mitbesitzer und jedenfalls nicht ausschließlicher Be¬ sitzer, sodaß gemäß der bundesgerichtlichen Praxis (vergl. z. B. AS Sep.=Ausg. 6 Nr. 17 und 64**) der den Drittanspruch bestrei¬ tende Gläubiger den Klageweg zu betreten, d. h. Art. 109 zur Anwendung zu kommen hat. Wird dagegen der Gewahrsam der minderjährigen Kinder Röösli an den gepfändeten Gegenständen verneint, unter Hinweis darauf, daß ihr Vermögen in der Verwaltung und Nutznießung ihres Vaters stehe und dieser daher allein den Besitz an demselben aus¬ übe, so käme man dazu, zweien Drittansprechern gegenüber die gepfändeten Objekte als in ihrem eigenen Gewahrsam und den beiden andern gegenüber als im ausschließlichen Gewahrsam des Schuldners stehend zu erklären. Nun bilden aber die vier Dritt¬ ansprecher, wie die Vorinstanz mit Recht ausführt, notwendiger¬ weise untereinander eine Streitgenossenschaft, da sie ja die nämlichen Gegenstände auf Grund des nämlichen Rechtstitels zu Eigentum

* Ges.-Ausg. 31 I Nr. 36. — **Id. 29 I Nr. 28 u. 113. (Anm. d. Red. f. Publ.)

beanspruchen, und es geht nicht an, den vorliegenden, seiner Natur nach einheitlichen Eigentumsstreit künstlich in der Weise zu spalten, daß im einen Prozeß zwei Streitgenossen als Kläger und im andern zwei als Beklagte aufzutreten genötigt sind. Ebensowenig dürfen die zwei volljährigen Kinder Röösli, denen das Recht auf Zuteilung der Beklagtenrolle im Widerspruchsverfahren jedenfalls von Gesetzes wegen zukommt, desselben beraubt werden. Es ist somit in Uebereinstimmung mit dem Vorentscheid auch in diesem Fall die angefochtene Verfügung des Betreibungsamtes Kriens auf¬ recht zu erhalten. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.