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35_I_784

BGE 35 I 784

Bundesgericht (BGE) · 1909-10-19 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

123. Entscheid vom 19. Oktober 1909 in Sachen Wilczek. Disziplinarische Massnahmen. — Oeffentlich-rechtliche Natur des An¬ spruchs des Gläubigers gegen das Betreibungsamt als solches auf Her- ausgabe des Erlöses der Betreibung und bezügliche Kompetenzen der Aufsichtsbehörden. A. — In einer vom Rekurrenten, Viktor Wilczek in Zürich vertreten durch Notar Bloch in Olten, gegen J. J. Just in Augs¬ burg beim Betreibungsamt Olten=Gösgen eingeleiteten Arrestbe¬ treibung war dieses im Besitz eines verarrestierten und gepfän¬ deten Barbetrages von 1450 Fr. Der Betreibungsbeamte hat, ent¬ gegen dem Begehren des Rekurrenten, diesen Betrag nicht ihm selber, sondern dem Notar Bloch abgeliefert, obschon derselbe da¬ mals nicht mehr sein Vertreter war. Notar Bloch stellte dann dem Rekurrenten Rechnung, indem er von den erhaltenen 1450 Fr. die Beträge zweier Kostennoten von zusammen 540 Fr. 05 Cts. abzog und dem Rekurrenten nur den verbleibenden Saldo von 909 Fr. 95 Cts. zukommen ließ. B. — Hiegegen erhob Wilczek Beschwerde und verlangte, daß die Aufsichtsbehörde dem Betreibungsbeamten eine Rüge erteile und denselben ferner anweise, ihm den von Notar Bloch willkür¬ lich gekürzten Betrag von 540 Fr. 05 Cts. sofort zu ersetzen. Die kantonale Aufsichtsbehörde wies das erste Begehren als unbegründet ab und trat im übrigen auf die Beschwerde nicht ein. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer des Bundesge¬ richts, an welche Wilczek rechtzeitig rekurriert hatte, trat ihrerseits mit Entscheid vom 11. Mai 1909* auf das Begehren betreffend Erteilung einer Rüge an den Betreibungsbeamten nicht ein. Im übrigen hob sie den Vorentscheid auf und wies die Sache zu neuer Behandlung im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurück. C. — Demzufolge hat die kantonale Aufsichtsbehörde unterm

10. Juli 1909 über die Beschwerde des Rekurrenten neuerdings entschieden, indem sie nach erfolgter Feststellung, daß der Betrei¬ bungsbeamte den verarrestierten Betrag zu Unrecht an Notar Bloch ausbezahlt habe, das Betreibungsamt Olten=Gösgen an¬ wies, dem Rekurrenten „den rechtswidrig vorenthaltenen Betrag „von 540 Fr. 05 Cts. aushinzugeben“. Gestützt hierauf erließ Wilczek an das Betreibungsamt Olten¬ Gösgen ein Einzugsmandat für 540 Fr. 05 Cts. Das Man¬ dat kam jedoch unbezahlt zurück mit dem Vormerk: „Refusé. E. Bächler.“ Am 21. Juli 1909 erhielt der Rekurrent sodann vom Betreibungsbeamten Bächler die Anzeige, daß Notar Bloch ihm seine Forderung an den Rekurrenten im obigen Betrag von 540 Fr. 05 Cts. zediert habe und daß er, Bächler, diese Forde¬ rung mit dem Guthaben Wilczeks aus der Pfändung gegen Just im gleichen Betrag verrechne. D. — Gegen diesen Entscheid betrat der Rekurrent abermals den Beschwerdeweg, mit dem Begehren, „die Aufsichtsbehörde wolle „das Betreibungsamt Olten=Gösgen für die Rechtsverweigerung „und das renitente amtspflichtwidrige Benehmen disziplinarisch „bestrafen und es unter Androhung erhöhter Ordnungsbuße an¬ „halten, den rechtswidrig vorenthaltenen Betrag von 540 Fr. „05 Ets. nebst Zins zu 5% vom 16. Juli 1909 an sofort „auszuzahlen.“ Mit Entscheid vom 9. September 1909 hat die kantonale Auf¬

* Vergl. Nr. 25 hievor.

sichtsbehörde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, soweit sie eine disziplinarische Bestrafung des Betreibungsbeamten verlangt. Im übrigen ist sie auf die Beschwerde, weil zivilrechtlicher Natur, nicht eingetreten. E. — Diesen ihm am 7. Oktober 1909 zugestellten Entscheid hat der Rekurrent am 13. gl. Mts. unter Erneuerung seiner Be¬ gehren ans Bundesgericht weitergezogen. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung: Was zunächst das Begehren um disziplinarische Bestra¬ fung des Betreibungsbeamten von Olten=Gösgen anbetrifft, so kann auf dasselbe überhaupt nicht eingetreten werden. Es ist schon wiederholt erkannt worden (vergl. u. a. Archiv 2 Nr. 14 und : Nr. 39), daß die Parteien kein Recht auf Ausfällung von Ord¬ nungsstrafen durch die Aufsichtsbehörden haben, sowie daß das Bundesgericht als Oberaufsichtsbehörde zu solchen Maßnahmen überhaupt nicht kompetent ist, indem ihm keine Disziplinargewalt über die Betreibungsbeamten zusteht (vergl. den frühern Ent¬ scheid vom 11. Mai 1909 sowie insbesondere AS Sep.=Ausg. 10 Nr. 48*)

2. — Ebensowenig kann auf das weitere Begehren des Rekur¬ renten, das Betreibungsamt Olten=Gösgen sei anzuhalten, ihm den rechtswidrig vorenthaltenen Betrag von 540 Fr. 05 Cts. nebst Zins zu 5 % seit dem 16. Juli 1909 sofort auszubezahlen, zur Zeit materiell eingetreten werden. Angesichts der Stellungnahme der Vorinstanz, welche sich zur Beurteilung dieses Begehrens unzu¬ ständig erklärt hat, ist einstweilen bloß über die Kompetenzfrage zu entscheiden.

3. — Entgegen der Auffassung der Vorinstanz muß die Zu¬ ständigkeit der Aufsichtsbehörden bejaht werden. Die kantonale Aufsichtsbehörde führt aus, die Forderung des Rekurrenten gegen den Betreibungsbeamten qualifiziere sich als Schadenersatzforderung aus Art. 5 SchKG und sei somit persön¬ licher Natur, indem der Betreibungsbeamte den widerrechtlich vor¬ enthaltenen Betrag nicht aus der Amtskasse zu bezahlen habe, in (Anm. d. Red. f. Publ.)

* Ges.-Ausg. 33 I Nr. 106. welcher er sich, weil an Notar Bloch ausbezahlt, nicht mehr be¬ finde, sondern aus seinem Privatvermögen. Wenn der Betreibungs¬ beamte nun diese persönliche Schuld mit einer durch Zession gegen¬ über Wilczek erhaltenen Forderung verrechnen wolle und die Ver¬ rechnungsmöglichkeit von Wilczek bestritten werde, so sei dies ein Streit rein privatrechtlicher Natur, der vom Zivilrichter und nicht von der Aufsichtsbehörde entschieden werden müsse. Dem ist in Übereinstimmung mit dem Rekurrenten entgegenzu¬ halten, daß, wie bereits im Entscheid vom 11. Mai 1909 festge¬ stellt, der Anspruch des Gläubigers an das Betreibungsamt auf Herausgabe des Erlöses der Betreibung nicht zivil=, sondern betreibungsrechtlicher Natur ist. Es handelt sich nicht, wie die Vorinstanz annimmt, um eine persönliche Schuld des Be¬ treibungsbeamten aus Art. 5 SchKG, sondern um die Ver¬ pflichtung des Betreibungsamts als solchen, dem Gläubiger das Betreibungsergebnis auszubezahlen. Diese öffentlich=rechtliche Verpflichtung wird durch die bereits erfolgte Ablieferung des strei¬ tigen Betrages an einen zu dessen Empfangnahme nicht legiti¬ mierten Dritten in keiner Weise affiziert. Der Gläubiger ist nach wie vor berechtigt, sich diesfalls an das Betreibungsamt als Or¬ gan der Staatsgewalt zu halten, und wenn dessen Inhaber die dem Amt obliegende Pflicht nicht erfüllt, so haben die vorgesetzten Behörden dafür zu sorgen, daß dies geschehe und den fehlbaren Beamten zur Rechenschaft zu ziehen. In casu hat denn auch der Rekurrent stetsfort vom Betreibungs¬ amt Olten=Gösgen als solchem, ohne Rücksicht auf seine Zusam¬ mensetzung, die Erfüllung der Verpflichtungen verlangt, deren recht¬ licher Bestand (zu seinen Lasten und nicht zu Lasten des Betrei¬ bungsbeamten Bächler) durch den Entscheid der Vorinstanz vom

10. Juli 1909 ausdrücklich festgelegt worden ist. Hieraus folgt ohne weiteres, daß die Aufsichtsbehörden aus¬ schließlich zuständig sind, über alle Streitfragen, welche sich aus diesem Rechtsverhältnis ergeben, zu erkennen. In ihre alleinige Kompetenz fällt daher auch die Frage, ob das Betreibungs¬ amt einem solchen Anspruch die Kompensationseinrede entgegen¬ setzen und, wenn ja, die Verrechnung mit einer persönlichen Forderung des Betreibungsbeamten geltend machen kann.

Die Streitsache muß somit zu materieller Behandlung an die Vorinstanz zurückgewiesen werden. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Auf das Begehren um Ausfällung einer Ordnungsstrafe gegen den Betreibungsbeamten von Olten=Gösgen wird nicht eingetreten. Im übrigen wird der Rekurs in dem Sinne begründet erklärt, daß die Sache zu materieller Behandlung an die Vorinstanz zu¬ rückgewiesen wird.