opencaselaw.ch

35_I_678

BGE 35 I 678

Bundesgericht (BGE) · 1909-10-06 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

110. Arteil vom 6. Oktober 1909 in Sachen Gerster gegen Kirchgemeinde Seewen. Kultussteuern bei gemischten Ehen. Auf Art. 49 Abs. 6 BV gestütz¬ ter Rekurs eines Protestanten, welcher mit Rücksicht auf die katho- lische Konfession seiner Ehefrau und seiner sieben Kinder zu 2 der katholischen Kultussteuer herangezogen wurde. Unbegründetheit des Rekurses :

a) soweit die Kinder in Betracht kommen: weil es (nach Art. 49 Abs. 3 BV) auf dem eigenen Willen des Rekurrenten beruht, wenn seine Kinder katholisch erzogen werden und infolgedessen die Ein- richtungen der katholischen Kirche in Anspruch nehmen;

b) soweit die Ehefrau in Betracht kommt: weil der Rekurrent nach dem betr. kantonalen Rechte, als Verwalter des Frauenvermögens, die eheliche Gemeinschaft vertritt und daher auch für die ökono- mischen Folgen der Zugehörigkeit seiner Ehefrau zu einer be- stimmten Religionsgenossenschaft aufzukommen hat. Unerheblichkeit der Frage, wer privatrechtlich als Eigentümer oder Nutzniesser desjenigen Vermögens erscheint, von welchem die Steuer berechnet wird. A. — Der Rekurrent lebt in gemischter Ehe in der solothur¬ nischen Gemeinde Seewen. Er ist Protestant, seine Ehefrau Katho¬ likin; seine sieben Kinder (geb. 1901, 1902, 1903, 1904, 1905, 1907 und 1908) läßt er katholisch erziehen. Die katholische Kirch¬ gemeinde Seewen zog nun den Rekurrenten im Jahre 1909 zur Kirchensteuer heran, wobei ihm jedoch mit Rücksicht darauf, daß er selber Protestant ist, nur % der vollen Kirchensteuer auferlegt wurde. Eine gegen diese Besteuerung gerichtete Beschwerde des Rekurrenten wurde am 11. Mai 1909 vom Regierungsrat des Kantons Solothurn abgewiesen, mit der Begründung, daß die gegenüber Gerster geltend gemachte Besteuerung gegenüber mischten Ehen im Kanton Solothurn allgemein üblich sei; meisten Steuerreglemente der Kirchgemeinden regelten die Steuer¬ pflicht bei solchen Ehen in dieser Weise und seien stets anstands¬ los genehmigt worden. Wenn auch das Steuerreglement der Kirch¬ gemeinde Seewen keine speziellen Bestimmungen über die Besteue¬ rung bei gemischten Ehen enthalte, so schließe dies nicht aus, daß die Gemeinde diese Lücke in der Weise ausfülle, daß sie die anderwärts üblichen Grundsätze entsprechend anwende. Allerdings sei dabei vorauszusetzen, daß diese Grundsätze auf alle Fälle ge¬ mischter Ehen in gleicher Weise angewendet werden, d. h. daß 1 der Steuer für die Konfession, der nur der eine Elternteil ange¬ höre, und % für die Konfession, welcher der andere Elternteil und die Kinder angehören, erhoben werde. B. — Gegen diesen Beschwerdeentscheid der Regierung erhob Gerster rechtzeitig den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesge¬ richt. Er stützt sich auf die Bestimmung der Bundesverfassung (Art. 49, Abs. 6), daß niemand gehalten werden könne, Steuern zu bezahlen, welche speziell für eigentliche Kultuszwecke einer Reli¬ gionsgenossenschaft, der er nicht angehöre, auferlegt werden; er macht geltend, daß nur der Vater, nicht die Familie, steuerpflich¬ tiges Subjekt sei; Frau und Kinder könnten nicht besteuert wer¬ den, so lange sie kein eigenes steuerpflichtiges Vermögen und Ein¬ kommen besitzen. Für den Fall, daß seine Beschwerde vom Bun¬ desgericht abgewiesen würde, wünscht er eine Mitteilung darüber, welcher Eheteil, der Mann oder die Frau, für die Kirchensteuer belangt, eventuell betrieben werden könne. In einem Postskriptum behauptet er, der Regierungsrat des Kantons St. Gallen habe früher einen ganz ähnlichen Fall zu seinen Gunsten entschieden. C. — Der Regierungsrat beantragt in seiner Vernehmlassung die Abweisung des Rekurses. Er wiederholt, daß es im Kanton Solothurn durchaus üblich sei, die Steuerpflicht gegenüber Familien von verschiedener Konfession zu teilen im Verhältnis von ½ zu, wenn keine Kinder vorhanden seien, im Verhältnis von ¾ zu ½ wenn die Kinder in der einen der in Frage stehenden Konfessionen erzogen werden. Er verweist auf einen ähnlichen Rekursfall aus dem Jahre 1904 (Rechenschaftsbericht des Regie¬

rungsrates für das Jahr 1904, S. 89 litt. d), in welchem die Teilung der Steuerpflicht im gleichen Sinne bewilligt worden ist. Dem Entscheide stehe auch der Umstand nicht entgegen, sagt die Regierung, daß Mutter und Kinder kein eigenes steuerpflichtiges Vermögen besitzen und daß der Vater vermögensrechtlich einzig handlungsfähig sei. Der Mann sei eben gesetzlicher Vertreter der Frau und der Kinder; er müsse daher für sie handeln und für deren Verbindlichkeiten einstehen. Die Steuer sei pro rata vom ganzen Familienvermögen zu berechnen, gleichgültig ob dasselbe vom Manne oder von der Frau stamme; denn es sei während der Dauer des ehelichen Güterverhältnisses zu einer Einheit verbunden. Da die Frau und die Kinder des Rekurrenten katholisch seien, könne in der Besteuerrung zu ¾ unmöglich eine Verletzung der Glaubens= und Gewissensfreiheit liegen. Die Kirchgemeinde Seewen hat keine Vernehmlassung einge¬ reicht. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. — Der Rekurrent beschwert sich darüber, daß ihm eine Steuer auferlegt werde, welche sich als eine spezielle Kultussteuer darstelle, d. h. als eine Steuer, die nicht vom Staate zur Deckung staatlicher Bedürfnisse, sondern von einer Kirchgemeinde zur Be¬ streitung kirchlicher Auslagen erhoben werde. Ferner macht er implicite geltend, daß die von ihm geforderte Steuer für eigent¬ liche Kultuszwecke erhoben werde. Nach diesen beiden Richtungen hin erscheint seine Behauptung als richtig. Der Streit dreht sich in der Tat um eine spezielle Kirchensteuer zu eigentlichen Kultus¬ zwecken; denn es handelt sich nicht etwa um die Erhebung einer allgemeinen kantonalen und auch nicht um diejenige einer allge¬ meinen Gemeindesteuer, sondern um eine Kirchensteuer, welche die Ausgaben der Kirchgemeinde decken soll. Daher sind die objektiven Voraussetzungen, welche Art. 49 Abs. 6 BV an das Verbot der Kultusbesteuerung knüpft, erfüllt. Nach dieser Verfassungsbestim¬ mung ist niemand gehalten, Steuern zu bezahlen, welche speziell für eigentliche Kultuszwecke einer Religionsgenossenschaft, der er nicht angehört, auferlegt werden. Es ist darnach nur zu untersuchen, ob auch die subjektive Vor¬ aussetzung der zitierten Verfassungsbestimmung erfüllt sei, d. h. ob der Rekurrent von einer Religionsgenossenschaft besteuert werde, der er nicht angehört. Obschon die Bundesverfassung die nähere Ausführung des eben erwähnten Verfassungsgrundsatzes der Bundesgesetzgebung vorbe¬ hält, und obschon diese Ausführung bis zur Stunde noch nicht stattgefunden hat, hat das Bundesgericht doch in ständiger Praxis sich für verpflichtet gehalten, den Verfassungsgrundsatz direkt anzu¬ wenden, und demzufolge Rekurse wegen Verletzung des Verbots der Kultusbesteuerung stets materiell behandelt und entschieden. Vergl. Burckhardt, Kommentar zur BV, S. 501 unten und speziell BGE 5 S. 430 ff. Erw. 1 und 2.

2. — Bei der Prüfung des subjektiven Erfordernisses nun ist vor allem an den Grundsatz zu erinnern, den das Bundesgericht stets aufrecht erhalten hat und der auch in der staatsrechtlichen Theorie überall vertreten wird, an den Satz nämlich, daß das Verbot der Kultusbesteuerung nichts anderes als eine Konsequenz, ein Ausfluß der an die Spitze des Art. 49 BV gestellten Garantie der Glaubens= und Gewissensfreiheit ist. Nur weil und insofern in der Besteuerung für Kultuszwecke eine Verletzung dieser Garantie liegt, kommt das Steuerverbot zur Anwendung. Wenn niemand zur Teilnahme an einer Religionsgenossenschaft gezwungen werden kann, weil darin ein bundesrechtlich unzulässiger Glaubens= und Gewissenszwang liegen würde, so kann auch niemand gezwungen werden, für die Zwecke einer Religionsgenossenschaft, der er nicht angehört, Steuern zu zahlen. Diese Argumentation hat denn auch bekanntlich zu der Praxis geführt, nach welcher juristische Per¬ sonen, denen Kirchensteuern auferlegt werden, das Verbot des Art. 46 Abs. 6 BV nicht für sich in Anspruch nehmen können, weil sie keinen Glauben und kein Gewissen besitzen und es infolge¬ dessen undenkbar ist, daß sie irgend eine Maßregel als Glaubens¬ und Gewissenszwang empfinden. Im vorliegenden Falle nun kann der Rekurrent als physische Person allerdings die Garantie der Glaubens= und Gewissens¬ freiheit zu seinen Gunsten anrufen, und da er als Protestant von einer katholischen Kirchgemeinde besteuert werden will, so könnte auf den ersten Blick seine Beschwerde als materiell begründet er¬ scheinen. Indessen fällt vor allem in Betracht, daß der Rekurrent

7 Kinder hat, von denen noch keines das 16. Altersjahr erreicht hat, und daß nach seinen eigenen Angaben diese sämtlichen Kinder römisch=katholisch erzogen werden. Dies kann, da er nach Art. 49 Abs. 3 BV als Inhaber der elterlichen Gewalt über die religiöse Erziehung der Kinder bis zum erfüllten 16. Altersjahre aus¬ schließlich zu verfügen hat, nur geschehen, weil er selber die römisch¬ katholische Erziehung der Kinder angeordnet oder doch zugelassen hat. Weder die Mutter, noch dritte Personen haben das Recht, gegen den Willen des Vaters die Kinder katholisch erziehen zu lassen. Diese nehmen also mit dem Willen des Rekurrenten die katholische Kirche und deren Einrichtungen in Anspruch. Wenn aber die katholische Erziehung der Kinder das Gewissen oder den Glauben des Rekurrenten nicht beschwert, so kann auch die Tat¬ sache, daß er zu einem Bruchteile für die Deckung der Auslagen der katholischen Kirchgemeinde in Anspruch genommen wird, un¬ möglich eine Belastung seines Gewissens oder seines Glaubens herbeiführen. Denn die Besteuerung bedeutet unter diesen Um¬ ständen für den Rekurrenten nicht einen Zwang zur ökonomischen Beteiligung an einer Religionsgenossenschaft, welcher er persönlich nicht angehört. Vielmehr trifft ihn die Kultussteuer lediglich in seiner Eigenschaft als Inhaber der elterlichen Gewalt, in deren Ausübung er die katholische Erziehung der Kinder selber verfügt oder doch genehmigt hat; er wird als Vertreter seiner katholischen Kinder zu dieser Steuer herangezogen, nicht als Protestant und nicht für seine eigene Person; denn sonst hätte man ihm nicht bloß einen Bruchteil, sondern die ganze Steuer auferlegt. Etwas anders liegen die Verhältnisse hinsichtlich der Zugehörig¬ keit der Ehefrau des Rekurrenten zur katholischen Kirche. Die ehemännliche Vormundschaft geht auch nach solothurnischem Ehe¬ recht nicht so weit, daß der Ehemann über die religiöse Betätigung seiner Ehefrau zu verfügen hätte. Insoweit jedoch der Ehemann verpflichtet ist, seiner Ehefrau „Schutz und eine seinem Stande und Vermögen angemessene Versorgung zu gewähren“ (§ 75 des solothurnischen Zivilgesetzbuches), und insofern er als Verwalter des Frauenvermögens die eheliche Gemeinschaft vertritt (§ 851. c.), kann er zweifellos für die ökonomischen Folgen der konfessionellen Zugehörigkeit der Ehefrau in Anspruch genommen werden, ohne daß ihm dadurch ein verfassungswidriger Gewissenszwang auferlegt würde. Denn auch hier, d. h. im Verhältnis zu seiner Ehefrau, wird er durch die partielle Kultusbesteuerung nicht persönlich, sondern nur in seiner Stellung als gesetzlicher Vertreter seiner Ehefrau in Anspruch genommen; es liegt in dieser Besteuerung also wiederum nicht ein Zwang zur persönlichen Beteiligung an einer ihm fremden Religionsgenossenschaft. Gerade darin, daß ½ der Steuer abgezogen wird, liegt die Anerkennung der Tatsache, daß er persönlich zur ökonomischen Beteiligung an der katholischen Glaubensgenossenschaft nicht gezwungen werden kann. Dabei ist im Gegensatz zu Reding, „Über die Frage der Kul¬ tussteuern,“ Basel 1885 S. 91 ff. zu betonen, daß die Frage, ob eine unzulässige Kultussteuer vorliege, davon unabhängig ist, wer privatrechtlich als Eigentümer oder Nutznießer des Vermögens oder Einkommens, von welchem die Steuer berechnet wird, erscheint. Ob der Ehemann und Vater für das Frauen= und Kinderver¬ mögen, das sich in seiner Verwaltung befindet, besteuert werden könne, oder nicht, ist eine Frage des Steuerrechtes und hat mit der Frage, ob die Besteuerung einen verfassungswidrigen Gewis¬ senszwang in sich schließe, grundsätzlich nichts zu tun. Für die Beantwortung dieser letztern Frage kommt es lediglich darauf an, ob der Ehemann und Vater persönlich, oder aber nur als Vertreter seiner andersgläubigen Ehefrau und Kinder mit der betreffenden Kultussteuer belegt wird. Trifft die zweite dieser Eventualitäten zu, so kann von einer unzulässigen Gewis¬ sensbelastung auch da nicht gesprochen werden, wo die Steuer vom eigenen Vermögen des Ehemannes und Vaters bezw. von dessen persönlichem Einkommen berechnet wird; denn auch dieses persön¬ liche Vermögen oder persönliche Einkommen kann, da der Ehe¬ mann und Vater grundsätzlich die Kosten des Haushaltes trägt, für die Kultusbedürfnisse der Ehefrau und der Kinder in Anspruch genommen werden. Im vorliegenden Falle kommt hinzu, daß der größte Teil der dem Rekurrenten zu 3 auferlegten Steuer (4 Fr.) eine Haus¬ haltungssteuer darstellt und nur ein verschwindend kleiner Teil (60 Rp.) vom Vermögen des Rekurrenten berechnet wird, wäh¬ rend sein Einkommen hier überhaupt außer Betracht gelassen

wurde. Die Haushaltungssteuer trifft nun aber ihrer Natur nach¬ nicht den Rekurrenten persönlich, sondern die Haushaltung in ihrer Gesamtheit. Allerdings bildet der Rekurrent selber einen Teil seines Hausstandes; dieser Tatsache ist aber gerade dadurch Rech¬ nung getragen, daß mit Rücksicht auf die protestantische Konfes¬ sion des Rekurrenten ½ der Steuer, und zwar speziell auch der Haushaltungssteuer, in Abzug gebracht wird.

3. — Auf die Frage, ob das von der Kirchgemeinde Seewen praktizierte Quotenverhältnis von ½ zu % haltbar sei, ist aus doppeltem Grunde nicht einzutreten. Einmal hat der Rekurrent sich über die Ausscheidung der Steuerquoten in keiner Weise be¬ schwert und sodann handelt es sich hier in erster Linie doch bloß um eine Frage des Steuerrechtes und nicht um eine solche der Glaubens= und Gewissensfreiheit.

4. — Zum Schlusse mag, was das Hauptbegehren des Re¬ kurrenten betrifft, noch bemerkt werden, daß (vergl. Salis, Bun¬ desrecht, 2. Aufl. III S. 75) der bundesrätliche Entwurf zu einem den Art. 49 Abs. 6 ausführenden Bundesgesetze vom Jahre 1875 in Art. 6 eine Teilung der Kultussteuern bei paritätischen Familien ausdrücklich vorgesehen hatte, und zwar durch folgende Vorschrift: „Die Zahl derjenigen Familienglieder, welche einer „gegebenen Religionsgenossenschaft angehören, in Vergleich gesetzt „mit der Zahl sämtlicher Familienglieder, bestimmt den Teil einer „vollen Steuer, welcher für Kultuszwecke jener Genossenschaft „dem Familienhaupte auferlegt werden darf.“ Es wurde also damals kein Anstand an einer solchen Behandlung genommen, wie sie in Solothurn mit Genehmigung der Regierung praktiziert wird, und darin also auch nicht eine Gewissensbelastung des bloß mit einem Bruchteil der Steuer belegten andersgläubigen Familien¬ hauptes erblickt. Das Teilungssystem scheint denn auch gerecht und billig zu sein und ist jedenfalls weit davon entfernt, eine Verletzung der verfassungsmäßigen Garantie der Glaubens= und Gewissensfreiheit darzustellen.

5. — Als formell unzulässig erscheint das Eventualbegehren des Rekurrenten, es möchte ihm mitgeteilt werden, welcher Eheteil, der Mann oder die Frau, für die Kirchensteuer belangt, eventuell betrieben werden könne. Das Bundesgericht hat, wenn es sich um die Verletzung verfassungsmäßiger Rechte handelt, nach Art. 178 Ziff. 1 OG nur gegenüber bereits vorliegenden kantonalen Ver¬ fügungen oder Erlassen einzuschreiten, und es ist somit nicht seine Aufgabe, über eine möglicherweise in der Zukunft entstehende Streitigkeit ein Gutachten abzugeben. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.