opencaselaw.ch

35_I_542

BGE 35 I 542

Bundesgericht (BGE) · 1904-01-04 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

90. Arteil vom 10. September 1909 in Sachen Rohner gegen Loitz. Nichtbewilligung der Rechtsöffnung für eine Forderung aus einem zwischen Ausländern ergangenen ausserkantonalen Scheidungsur¬ teil, weil nicht nachgewiesen sei, dass der Heimatstaat der Ehe¬ gatten dieses Urteil anerkennen werde (Art. 56 ZEG). — Durfte die auf den Mangel dieses Beweises bezügliche Einrede als Kompetenz- bestreitung im Sinne von Art. 81 Abs. 2 SchKG aufgefasst werden, oder liegt in der Zulassung dieser Einrede eine Verletzung von Art. 61 BV? — Erfordernisse an den in Art. 56 ZEG verlangten Beweis. Genügt eine Erklärung des heimatlichen Bezirksgerichtes? A. — Mit Urteil vom 4. Januar 1904 hat das Bezirksge¬ richt des Bezirkes Vorderland von Appenzell A./Rh. die Eheleute Loitz=Klien, beide österreichische Staatsangehörige und beide katho¬ lischer Konfession, auf Grund von Art. 47 ZEG gänzlich ge¬ schieden, die Kinder der Mutter zugesprochen, dem beklagten Ehe¬ mann eine Alimentation für die Kinder, ferner eine Aversalent¬ schädigung von 300 Fr. an die Ehefrau Loitz auferlegt und dieser für die Gerichtskosten im Betrage von 32 Fr. 5 Cts. das Rück¬ griffsrecht auf den Ehemann zugesprochen. Da der beklagte Ehe¬ mann Loitz trotz peremtorischer Vorladung am Gerichtstage aus¬ blieb, ist das Urteil in seiner Abwesenheit eröffnet worden; eine Urteilzustellung unterblieb, weil — nach der Erklärung der Be¬ zirksgerichtskanzlei des Bezirks Vorderland — der appenzellische Zivilprozeß dies nicht vorschreibt und daher in Zivilprozessen Ur¬ teile nur auf ausdrückliches Verlangen den Parteien zugestellt werden. In Erwägung A ist bemerkt, daß das Erfordernis des Art. 56 ZEG erfüllt sei, indem das Bezirksgericht Bezau amtlich erklärt habe, daß ein Scheidungsurteil desjenigen Gerichtes eines fremden Landes anerkannt werde, wo die Eheleute ihren letzten gemeinsamen Wohnsitz gehabt hätten; der letzte gemeinsame Wohn¬ sitz sei im vorliegenden Falle Walzenhausen. Ein Rechtsmittel ist gegen dieses Urteil nicht ergriffen worden. Das Bezirksgericht Bezau erklärte sodann unterm 9. Dezember 1908, daß das Urteil des Bezirksgerichtes Appenzell A./Rh. in Trogen vormundschafts¬ gerichtlich anerkannt werde. B. — In der Folge hat sich die geschiedene Frau Loitz=Klien mit Albin Rohner in Walzenhausen wieder verehelicht. Dieser hob als gesetzlicher Vertreter seiner Ehefrau gegen den inzwischen nach St. Gallen übergesiedelten Eduard Loitz für die der Ehefrau zugesprochene Entschädigung von 300 Fr. und für die Gerichts¬ kosten Betreibung an. Der Schuldner erhob dagegen Rechtsvor¬ schlag. Der Kantonsgerichtspräsident von St. Gallen als zweit¬ instanzlicher Rechtsöffnungsrichter verweigerte mit Entscheid vom

27. April 1909 die vom Gläubiger auf Grund des Urteils des Bezirksgerichtes Vorderland verlangte definitive Rechtsöffnung, im wesentlichen aus folgenden Erwägungen: Die Kompetenz des Rechtsöffnungsrichters erstrecke sich nach Art. 81 Abs. 2 SchKG auch auf die Prüfung der örtlichen und sachlichen Kompetenz des Gerichtes, welches das zu vollstreckende Urteil erlassen habe. Nun verfolge Art. 56 ZEG nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung das Ziel, sich auf unwiderrufliche Art und Weise die Versicherung zu verschaffen, daß ein schweizerisches Scheidungsurteil, durch welches Ausländer geschieden werden, im Auslande alle seine rechtlichen Wirkungen ausüben könne, um von vornherein inter¬ nationale Verwicklungen auszuschließen. Daraus folge, daß die im Art. 56 ZEG geforderte Erklärung nicht von einer ausländischen Gerichtsbehörde des betreffenden Staates abgegeben werden könne, sondern daß aus der Gesetzgebung, der Jurisprudenz oder den Er¬ klärungen der zuständigen Behörden des fremden Staates hervor¬ gehen müsse, ob das schweizerische Scheidungsurteil in allen Teilen

des Heimatstaates der zu scheidenden Ehegatten vollstreckbar Art. 111 des österreichischen BGB sehe eine Trennung der Ehe katholischer Staatsbürger nur durch den Tod vor. Da die Erklä¬ rung des Bezirksmeisters Bezau dem Erfordernis des Art. 56 ZEG nicht genüge, so sei der Ausweis nicht geleistet, daß Öster¬ reich das Scheidungsurteil des Bezirksgerichtes Vorderland aner¬ kenne; diesem Gerichte habe daher die Kompetenz zum Erlaß dieses Urteils gefehlt, und sei darum die Rechtsöffnung zu verweigern. C. — Gegen den Entscheid des Kantonsgerichtspräsidenten von St. Gallen hat Albin Rohner namens seiner Ehefrau Karolina geb. Klien am 25. Mai 1909 den staatsrechtlichen Rekurs ans Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrag, den angefochtenen Ent¬ scheid aufzuheben und den st. gallischen Rechtsöffnungsrichter an¬ zuhalten, die nachgesuchte Rechtsöffnung zu erteilen. Der Rekur¬ rent macht geltend: Es handle sich um ein rechtskräftiges Zivil¬ urteil eines appenzell=außerrhodischen Gerichtes, dessen Vollzug im Kanton St. Gallen durch Art. 61 BV garantiert sei. Ob beim Erlaß dieses Urteils die Erfordernisse des Art. 56 ZEG erfüllt gewesen seien, habe nur das urteilende Gericht zu prüfen gehabt; dem Rechtsöffnungsrichter stehe in dieser Richtung eine Über¬ prüfung des Urteils nicht zu (vergl. BGE 29 I S. 6). Der Rechts¬ öffnungsrichter habe nur die in Art. 81 SchKG umschriebenen Kompetenzen. Daß die Vorladung nicht regelrecht gewesen sei, werde vom Betriebenen nicht eingewendet. Die Bestreitung der Kompetenz des Gerichtes sei unstichhaltig, da die Eheleute Loitz¬ Klien zur Zeit des Scheidungsprozesses ihren Wohnsitz in Walzen¬ hausen (Appenzell A./Rh.) gehabt hätten, womit nach Art. 43 ZEG, der auch für die in der Schweiz domizilierten Ausländer gelte, die Kompetenz des Bezirksgerichtes des Bezirkes Vorderland gegeben sei. Die Kompetenz dieses Gerichtes dürfe umso eher angenommen werden, als diesem Gerichte eine Erklärung des Ge¬ richtes der Heimat der Ehegatten vorgelegen habe, es werde das Urteil anerkannt werden, und als diese Anerkennung auch wirk¬ lich stattgefunden habe, wie die besondere Erklärung und die Unter¬ lassung einer Einwendung der Heimatbehörde gegen die Wiederver¬ ehelichung zeige. Darin liege eine Garantie des Heimatstaates im Sinne des bundesgerichtlichen Entscheides AS 23 S. 984. Un¬ zutreffend sei auch die Erwägung des Rechtsöffnungsrichters, es hätte statt des schweizerischen Rechtes österreichisches angewendet werden sollen; auf alle Fälle stehe dem Rechtsöffnungsrichter da¬ rüber keine Kognition zu; die betreffende Einwendung des Schuld¬ ners wäre auch verspätet, weil er weder vom Rechtsmittel der Appellation noch von demjenigen des staatsrechtlichen Rekurses Gebrauch gemacht habe. D. — Der Rekursbeklagte und der Kantonsgerichtspräsident von St. Gallen beantragen Abweisung des Rekurses; der Rekurs¬ beklagte macht sodann eventuell geltend, daß der angefochtene Ent¬ scheid auf keinen Fall gegen klares Recht verstoße. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 1.— Nach Art. 61 BV sollen die rechtskräftigen Zivilurteile, die in einem Kanton erlassen worden sind, in der ganzen Schweiz vollzogen werden können. In Übereinstimmung mit der im An¬ schlusse an Art. 61 BV gebildeten Gerichtspraxis bestimmt nun Art. 81 Abs. 2 SchKG in Bezug auf die Vollstreckung von For¬ derungen, die auf einem in einem andern Kanton erlassenen voll¬ streckbaren Urteile beruhen, daß der Schuldner im Rechtsöffnungs¬ verfahren außer dem Untergang oder der Stundung der Schuld auch den Mangel der Kompetenz des mit der Hauptsache befaßten Gerichtes geltend machen oder die Einwendung erheben könne, daß er nicht regelrecht vorgeladen worden oder nicht gesetzlich vertreten gewesen sei. Im vorliegenden Falle kommt nur die Einrede der mangelnden Kompetenz des Bezirksgerichtes von Appenzell=Vorder¬ land in Betracht, und auch nur in Bezug auf das Urteilsdis¬ positiv betreffend die Aversalentschädigung und die Gerichtskosten.

2. — Die im faktischen Teile erwähnte Einwendung aus Art. 56 ZEG mußte nun vom Rechtsöffnungsrichter als Bestrei¬ tung der Kompetenz im Sinne des Art. 81 Abs. 2 SchKG zu¬ gelassen werden: nur die Streitsache selbst hat die Vollstreckungs¬ behörde nicht weiter zu überprüfen; zur Untersuchung, ob die Be¬ hörde, welche das zu vollstreckende Urteil erlassen hat, in der be¬ treffenden Sache Gerichtsbarkeit besaß, ist die Vollstreckungsbehörde dagegen verpflichtet, weil ein Urteil, das von einer Behörde ohne Gerichtsbarkeit in der betreffenden Sache erlassen worden ist, ebensowenig vollstreckbar ist, als eine von einem sachlich oder ört¬ lich unzuständigen Richter ausgehende Entscheidung. AS 35 1 — 1909

3. — Fragt es sich weiter, ob die Einwendung aus Art. 56 ZEG begründet sei, so kann es sich, da Art. 61 BV anzu¬ wenden ist, nicht etwa nur darum handeln, zu prüfen, ob der angefochtene Entscheid willkürlich sei, sondern es ist, in Überein¬ stimmung mit der bisherigen Gerichtspraxis (vergl. AS 29 S. 443 Erw. 2) selbständig zu untersuchen, ob der angefochtene Entscheid mit dem Bundesrecht, im vorliegenden Falle mit Art. 56 ZEG, übereinstimme. Indessen ist auch bei freier Prüfung der Auffassung des kantonalen Rechtsöffnungsrichters beizupflichten. dit der Auslegung und Anwendung des Art. 111 des öster¬ reichischen bürgerlichen Rechtes hatte der Rechtsöffnungsrichter sich freilich nicht zu befassen, da diese Bestimmung die Kompetenz des Bezirksgerichtes von Appenzell=Vorderland nicht berührt. Auch die internationale Übereinkunft über die Regelung des Geltungsbereichs der Gesetze und der Gerichtsbarkeit auf dem Gebiete der Eheschei¬ dung vom 12. Juni 1902 muß außer Betracht fallen, da sie selbst für die Vertragsstaaten — zu denen der österreichische Kaiser¬ staat nicht gehört — erst am 15. September 1905, also nach Erlaß des in Frage stehenden Scheidungsurteils des Bezirksge¬ richtes von Appenzell=Vorderland, in Kraft getreten ist. Zu prüfen ist allein, ob eine der Anforderung des Art. 56 ZEG entsprechende Anerkennung des Heimatstaates vorliege. Gefordert ist die Erklä¬ rung, daß der Heimatstaat in allen Teilen seines Gebietes das Scheidungsurteil des schweizerischen Gerichtes anerkenne. Daß das Bezirksgericht Bezau, eine untere Gerichtsinstanz, zur Abgabe einer solchen Erklärung befugt sei, ist nun gar nicht anzunehmen. Es war daher, wenigstens für das Rechtsöffnungsverfahren, in welchem die zivilprozessualen Grundsätze der Beweislastverteilung gelten und Beweise nicht von Amtes wegen gesucht und nachgeholt werden können, die Kompetenz des Bezirksgerichtes von Appenzell=Vorder¬ land zu verneinen und daher die Rechtsöffnung zu verweigern.

4. — Ob das betreffende Ehescheidungsurteil dieses Gerichtes, soweit es die Scheidung selbst betrifft, aus andern Gründen auf¬ rechtzuerhalten, oder ob es nichtig oder anfechtbar sei, ist heute nicht zu entscheiden; heute handelt es sich nur um die Vollstreckung einer Nebenfolge der Ehescheidung, welche nach den Grundsätzen des Art. 81 Abs. 2 SchKG zu beurteilen war. Insbesondere kann. daher im gegenwärtigen Verfahren auch unerörtert bleiben, welche Bedeutung dem Umstande zukomme, daß das Ehescheidungsurteil, mangels besondern Begehrens, dem Ehemanne nicht zugestellt worden ist. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.