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73. Arteil vom 5. Mai 1909 in Sachen Meyer-Schutzenbach und Konsorten gegen Baselstadt. Angebliche Verletzung der Eigentumsgarantie durch Bewilligung der Expropriation zum Zwecke der Erweiterung einer dem Staate ge¬ hörenden Kiesgrube. A. — Der Kanton Baselstadt betrieb auf einer ihm gehörigen Liegenschaft in Riehen eine Kiesgrube behufs Gewinnung des zur Anlegung und zum Unterhalt der Straßen, sowie auch zu Bau¬ zwecken erforderlichen Materials. Da diese Kiesgrube nahezu aus¬ gebeutet war, beantragte der Regierungsrat dem Großen Rat mit Ratschlag vom 30. Januar 1908, er möchte ihn ermächtigen, zum Erwerb der anstoßenden Liegenschaften der Rekurrenten das Expropriationsverfahren durchzuführen. Diesem Antrag entsprach der Große Rat am 19. März 1908 durch folgenden Beschluß, der am 21. März 1908 im Kantonsblatt publiziert wurde: „Der „Große Rat des Kantons Baselstadt auf Antrag des Regierungs¬ „rates ermächtigt den Regierungsrat, zum Zwecke der Erwerbung „der Parzellen 2116, 783, 784, 785, 786, 787 und 788 in „Sektion D des Grundbuchs Niehen für die Anlage einer Kies¬ „grube das Expropriationsverfahren durchzuführen.“ Am 6. Mai 1908 wurde konstatiert, daß am 2. Mai die Re¬ ferendumsfrist für obigen Großratsbeschluß unbenützt abgelaufen sei, worauf der Regierungsrat diesen Beschluß in Kraft erklärte. Hierauf fanden zwischen dem Baudepartement und den Rekur¬ renten Verhandlungen über einen freihändigen Kauf der betreffen¬ den Grundstücke statt, jedoch ohne Erfolg. Das Baudepartement ersuchte deshalb den Regierungsrat um die Ermächtigung zur Einleitung des Expropriationsverfahrens, worauf der Regierungs¬ rat am 11. Juli 1908 beschloß: „Wird das Baudepartement zur Einleitung des Expropriations¬ „verfahrens behufs Erweiterung der Kiesgrube an der Nieder¬ „holzstraße gemäß Großratsbeschluß vom 19. März 1908 er¬ „mächtigt. Gestützt auf diesen Beschluß gelangte am 21. Septembter 1908 das Baudepartement namens des Staates mit dem Gesuch um Ernennung einer Expropriationskommission an das Zivilgericht des Kantons Baselstadt. Dieses Gesuch wurde den Rekurrenten am 23. September zur Vernehmlassung zugestellt, worauf dieselben geltend machten, es fehle für die Durchführung des Expropriationsverfahrens jede ge¬ setzliche Voraussetzung. Eine Kiesgrube sei keine Staatsanstalt, zu deren Errichtung, Veränderung oder Verbesserung die Abtre¬ tung von Grundstücken verlangt werden könne. Wenn der Staat irgend ein Gewerbe betreibe in Konkurrenz mit Privatbetrieben, so stehe er darin gleich wie die Inhaber solcher Privatbetriebe und sei nicht berechtigt, irgendwelche Vorrechte zu beanspruchen. Es sei auch nicht notwendig, daß gerade an jener Stelle Kies gegraben werde, da solcher aller Orten vorhanden sei. Ebensowenig liege ein bedeutendes Interesse für das öffentliche Wesen vor; diesem könne es gleichgiltig sein, wo die Kiesgrube sich befinde. Das Vorgehen das Staats qualifiziere sich überhaupt als Akt der Willkür; man hoffe, auf dem Expropriationsweg das Land billig erhältlich zu machen, usw. Durch Urteil vom 31. Dezember 1908 entsprach das Zivil¬ gericht dem Begehren um Ernennung einer Expropriationskom¬ mission, mit der Motivierung, daß das Expropriationsgesetz vom
15. Juni 1837 die Entscheidung der Frage, ob das Erfordernis des allgemeinen Nutzens vorhanden sei, in die Hände der Admini¬ strativbehörden lege. Dieses Urteil wurde am 12. Febrnar 1909 vom Appellations¬ gericht des Kantons Baselstadt bestätigt, wobei in den Motiven ergänzend beigefügt wurde: Das der kantonalen Verfassung zu Grunde liegende Prinzip der Gewaltentrennung lasse eine Über¬ prüfung von Beschlüssen der gesetzgebenden Behörde durch die kantonalen Gerichte nicht zu, auch wenn diese Beschlüsse materiell Verwaltungsakte seien; deshalb seien im vorliegenden Falle die Gerichte an den Großratsbeschluß vom 19. März 1908 gebunden. B. — Gegen diesen Entscheid des Appellationsgerichtes haben J. Meyer=Schutzenbach und Konsorten innert 60 Tagen von dessen Ausfällung an den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht zu ergreifen erklärt, mit dem Antrag: „Es seien die Urteile des
Zivilgerichts Baselstadt vom 31. Dezember 1908 und des Appel¬ „lationsgerichts Baselstadt vom 12. Februar 1909 aufzuheben, „durch welche das Expropriationsverfahren gegen die Rekurrenten „bewilligt wurde, und es sei festzustellen, daß das Expropriations¬ „verfahren gegen die Rekurrenten nicht zulässig ist.“ Zur Begründung des Rekurses werden zunächst die oben wieder¬ gegebenen Ausführungen der Vernehmlassung auf das Gesuch um Bestellung einer Expropriationskommission wiederholt und sodann beigefügt: Der Großratsbeschluß vom 19. März 1908 verstoße gegen Art. 5 der KV; er sei willkürlich, und die Entscheide des Zivil= und des Appellationsgerichtes, die darauf abstellen, seien daher „ebenfalls als verfassungswidrige Verfügungen aufzuheben“. C. — Appellationsgericht und Regierungsrat des Kantons Basel¬ stadt haben auf Gegenbemerkungen verzichtet. D. — Die einschlägigen Bestimmungen der Verfassung des Kan¬ tons Baselstadt und des Gesetzes über die Abtretung von Liegen¬ schaften zum allgemeinen Nutzen, vom 15. Juni 1837, lauten: § 5 der Verfassung: „Das Eigentum soll vor willkürlicher „Verletzung gesichert sein. Für Abtretungen, die der allgemeine „Nutzen erfordern sollte, ist nach gesetzlichen Bestimmungen ge¬ „rechte Entschädigung zu leisten. § 1 des Expropriationsgesetzes: „Wenn der Staat Verände¬ „rungen oder Verbesserungen an Straßen oder Verbindungswegen „irgend einer Art vornimmt, oder wenn er deren neue anlegt, „und wenn zu diesem Behuf die Abtretung von Gebäuden oder „Grundstücken, welche Privaten, Korporationen oder Gemeinden „gehören, notwendig wird, so ist jeder Eigentümer verpflichtet, die „betreffende Liegenschaft auf vorangegangenen Beschluß des Kleinen „Rats, dem Staat auf nachfolgende Weise, gegen vollständige „Entschädigung abzutreten.“ § 11 desselben Gesetzes: „Der Große Rat kann die vorstehenden „Bestimmungen auf den Antrag der Regierung auch zu Gunsten „von andern Staatsanstalten anwendbar erklären, wenn er die „Abtretung von Grundstücken oder Gebäuden, zu deren Errichtung „Verbesserung oder Veränderung wesentlich notwendig und von „bedeutendem Interesse für das öffentliche Wesen findet.“ Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. — Mit dem Rekurse werden das Urteil des Appellationsge¬ richts des Kantons Baselstadt vom 12. Februar 1909 und das¬ jenige des Zivilgerichts vom 31. Dezember 1908 angefochten, welch letzteres indessen neben dem erstern keine selbständige Bedeutung mehr hat. Die Fragen, ob die einzige Beschwerde der Rekurrenten Verletzung der Eigentumsgarantie durch ein verfassungs= und gesetzwidriges Expropriationsverfahren- sich nicht in Wahrheit gegen den die Expropriation definitiv verfügenden Administrativ¬ entscheid richte und gegenüber dem Urteil des Appellationsgerichts, das sich als bloße Ausführungsmaßregel darstellt, unbehelflich sei; ob der allgemeine Rekursantrag, es sei die Unzulässigkeit des Ex¬ propriationsverfahrens festzustellen, etwa auch als Anfechtung des maßgebenden Administrativentscheides zu deuten und ob in dieser Beziehung der Rekurs rechtzeitig erhoben sei (was auf Grund der gegenwärtigen Aktenlage kaum zu entscheiden wäre) — können auf sich beruhen bleiben, weil der Rekurs ohne weiteres als un¬ begründet erscheint. 2.— Wie schon wiederholt ausgesprochen wurde (vergl. z. B. AS 31 I S. 21 Erw. 1), steht dem Bundesgerichte hinsichtlich der Frage, ob in einem einzelnen Expropriationsfalle das verfassungs¬ oder gesetzmäßige Requisit des „öffentlichen Wohles“ oder des „allgemeinen Nutzens“ gegeben sei, eine freie Überprüfung des angefochtenen kanionalen Entscheides keineswegs zu, sondern seine Kognition beschränkt sich auf die Untersuchung, ob jenes Erfor¬ dernis in willkürlicher Weise als erfüllt bezeichnet worden sei. Im vorliegenden Falle hat daher das Bundesgericht keinen selb¬ ständigen Entscheid darüber zu fällen, ob tatsächlich nach den konkreten Umständen die Erweiterung der fraglichen Kiesgrube und daher die Erwerbung der den Rekurrenten gehörigen Nach¬ bargründstücke notwendig, erheblich wünschenswert oder nützlich war, sondern nur darüber, ob im allgemeinen die Anlegung oder Erweiterung einer Kiesgrube ohne Willkür als im Interesse der Offentlichkeit liegend betrachtet werden könne, und ob es insbesondere mit den vorhandenen Bestimmungen des baselstädtischen Expro¬ priationsgesetzes bezw. mit Art. 5 der KV vereinbar sei, daß be¬ hufs Erweiterung einer dem Staate gehörenden Kiesgrube zur
Expropriation gegriffen werde. Die erste dieser Frage ist nun schon mit Rücksicht auf die dem modernen Staate obliegende Aufgabe der Anlegung und Unterhaltung von öffentlichen Straßen zu be¬ jahen. Was aber speziell das baselstädtische Gesetz über die Ab¬ tretung von Liegenschaften zum allgemeinen Nutzen betrifft, welches sich als eine Ausführung des in Art. 5 der KV aufgestellten Grundsatzes darstellt, so ist die Berufung der Rekurrenten darauf, daß die Expropriation darnach nur zu Gunsten von „Staatsan¬ stalten“ zulässig sei, daß aber Kiesgruben keine „Staatsanstalten“ seien, deshalb unzutreffend, weil das Gesetz, nachdem in den §§ 1—10 stets von Straßen die Rede gewesen, in § 11 ausdrück¬ lich von „andern Staatsanstalten“ spricht, den Ausdruck „An¬ stalt“ also hier im Sinne von „Einrichtung“ oder „Veranstal¬ tung“ braucht. Es konnte somit dieser § 11 ohne Willkür auf die Erweiterung einer dem Staate gehörenden Kiesgrube ange¬ wendet werden. Dabei ist unerheblich, daß es sich im vorliegenden Falle möglicherweise um eine nebenbei auch fiskalischen Interessen dienende Veranstaltung handelt (da das gewonnene Material auch zu Bauzwecken verwendet wird); denn durch einen solchen Neben¬ zweck wird der Hauptzweck der betreffenden staatlichen Einrichtung nicht aufgehoben (vergl. BGE 32 I S. 315 f. Erw. 2). Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen. Vergl. noch, betr. Unverletzlichkeit des Eigentums: Nr. 53 Erw. 4.