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70. Arteil vom 6. April 1909 in Sachen Meyer gegen Regierungsrat des Kantons Aargau und Einwohnergemeinde Aaran. Angebliche Rechtsverweigerung und angeblicher Uebergriff in das Gebiet der gesetzgebenden Gewalt: a) durch eine regierungsrätliche Ver¬ ordnung, worin den Gemeinden anheimgestellt wird, die Drucklegung der Steuerregister zu beschliessen; b) durch den auf dieser Verord¬ nung fussenden Beschluss einer Einwohnergemeinde, ihre Steuer¬ register alle drei Jahre drucken zu lassen. A. — Im Anhange zu § 13 der Vollziehungsverordnung des Regierungsrates des Kantons Aargau zu den Gesetzen über das Staatssteuer= und das Gemeindesteuerwesen ist bestimmt: „Den Ge¬ „meinden steht es frei, die Drucklegung der Steuerregister zu be¬ faßte die Versamm¬ „schließen.“ Auf Grund dieser Bestimmung lung der Einwohnergemeinde Aarau am 30. November 1908 den Beschluß, das Steuerregister der Gemeinde alle drei Jahre drucken zu lassen; die Modalitäten des Verfahrens, insbesondere die Frage, ob das gedruckte Steuerregister jedem Steuerpflichtigen unentgelt¬ lich zugestellt werden solle oder ob die Zustellung nur gegen Be¬ zahlung erfolge, wurden hiebei noch offen gelassen. Gegen diesen Beschluß reichte der heutige Rekurrent, laut amtlicher Bescheini¬ gung in Aarau niedergelassener und dort stimmberechtigter Kan¬ tonsbürger, beim Regierungsrat des Kantons Aargau Beschwerde ein. Er beantragte, „es sei der Beschluß der Einwohnergemeinde¬ „versammlung Aarau vom 30. November betreffend Veröffent¬ „lichung des Stimmregisters als gesetzwidrig zu erklären und „aufzuheben, und machte zur Begründung geltend, daß der Ge¬ meindebeschluß im Widerspruch stehe zur aargauischen Steuerge¬ setzgebung, welche den Grundsatz der Heimlichkeit des Steuerbuches aufstelle. Der Regierungsrat hat den Rekurs mit Entscheid vom
14. Dezember 1908 abgewiesen. Aus der Begründung des Be¬ schlusses ist folgendes hervorzuheben: Das Staatssteuergesetz schreibe in § 24 freilich vor, daß die bereinigten Steuerverzeichnisse wenig¬ siens 14 Tage an einem geeigneten Orte zur Einsicht der Be¬ teiligten aufzulegen seien. Aber was hier verlangt werde, sei doch wohl nur das Minimum dessen, was in Bezug auf die Ver¬ öffentlichung des Steuerregisters zu geschehen habe. Das Recht, einen Schritt weiter zu gehen und die Steuerbücher drucken zu lassen, sei damit keineswegs ausgeschlossen. Auf jeden Fall sei die Drucklegung im Gesetze nicht verboten, und sei daher der ange¬ fochtene Gemeindebeschluß nicht gesetzwidrig, und zwar umso weniger, als sich aus den §§ 52, 24 und 42 des Steuergesetzes ergebe, daß in Steuersachen möglichst Offentlichkeit herrschen solle. B. — Mit Beschwerdeschrift vom 27. Februar 1909 ergriff der Rekurrent den staatsrechtlichen Rekurs ans Bundesgericht, mit dem Begehren: „1. Es sei der am Schlusse von § 13 der Voll¬ „ziehungsverordnung des aargauischen Regierungsrates zum Gesetz „über den Bezug von Vermögens= und Erwerbssteuern zu Staats¬ „zwecken, vom 11. März 1865, und zu demjenigen über die Ver¬ „wendung der Gemeindegüter und den Bezug von Gemeindesteuern, „vom 30. November 1866, d. d. 16. Februar 1906, lautend: „„Den Gemeinden steht es frei, die Drucklegung der Steuer¬
„„bücher zu beschließen“, als ungesetzlich aufzuheben; 2. In Auf¬ „hebung des Entscheides des Regierungsrates des Kantons Aar¬ „gau vom 14. Dezember 1908 sei die Schlußnahme der Ein¬ „wohnergemeinde vom 30. November 1908 betreffend die Druck¬ „legung des Steuerregisters und dessen Verabfolgung an die „Steuerpflichtigen als ungesetzlich zu erklären und daher aufzu¬ „heben.“ Der Rekurrent macht zur Begründung dieses Antrages im wesentlichen folgendes geltend: In § 24 des Staatssteuerge¬ setzes und in den §§ 42 und 43 des Gemeindesteuergesetzes sei die Frist zur Auflage des Steuerbuches auf wenigstens 14 Tage angesetzt. In der Verordnung vom 16. Februar 1906 habe der Regierungsrat nun einerseits erklärt, diese Frist werde strikte auf 14 Tage limitiert und sei die Einsichtnahme lediglich zur Prüfung der Ansätze wegen einer allfälligen Anfechtung gestattet, nicht aber zur sonstigen Bekanntmachung der Vermögensverhält¬ nisse der Steuerpflichtigen, so daß demnach das Steuerbuch den Charakter eines Geheimbuchs besitze. In direktem Gegensatze hiezu werde nun im Anhang des § 13 der Verordnung die Drucklegung des Steuerregisters gestattet und im angefochtenen Entscheid er¬ klärt, die Auflage des Steuerregisters während 14 Tagen sei wohl das Minimum dessen, was bezüglich der Veröffentlichung zu ge¬ schehen habe. Aus dem Wortlaute des § 24 des Staatssteuerge¬ setzes und des § 42 des Gemeindesteuergesetzes sei aber per argu¬ mentum e contrario zu schließen, daß die Steuerbücher, außer der Zeit der Auflage zum Zwecke der Beschwerdeführung, den Steuerpflichtigen verschlossen sein sollen. Da die aargauische Steuer¬ gesetzgebung den Grundsatz der Geheimhaltung des Steuerbuches aufstelle, so sei es unzulässig, dieses Prinzip anders als auf dem Wege der Gesetzesrevision abzuändern; es liege somit neben einem Akte der Willkür ein Eingriff der vollziehenden Gewalt in die Kompetenz der gesetzgebenden Gewalt vor. Sei aber die Grundlage des Gemeidebeschlusses willkürlich und ungesetzlich, so gelte das gleiche auch vom Gemeindebeschluß selbst. C. — Der Regierungsrat des Kantons Aargau trägt in seiner Vernehmlassung auf Abweisung des Rekurses an. Die aargauische Gesetzgebung kenne den Grundsatz der Geheimhaltung des Steuer¬ buches nicht: wenn das Steuerbuch während 14 Tagen öffentlich aufliegen müsse, und zwar zu dem Zwecke, die Anfechtung der Steuerveranlagung Dritter zu ermöglichen, so sei das Geheimnis, welches nach der Auffassung des Rekurrenten darin liegen solle, offenbar nicht mehr gewahrt. Wo das öffentliche Interesse so sehr engagiert sei wie bei der Steuereinschätzung, müsse jedem Steuer¬ pflichtigen das Recht zuerkannt werden, sich an der Hand des Steuerbuches darüber Aufschluß zu verschaffen, ob die steuerrecht¬ lichen Verpflichtungen des Einzelnen gegenüber dem Staate und der Gemeinde in richtigem Verhältnis zu seiner ökonomischen Lei¬ stungsfähigkeit bemessen seien. Eine Steuergesetzgebung mit dem Prinzipe der Geheimhaltung des Steuerregisters könnte ihren Zweck nicht erfüllen; es müsse daher auch aus diesem steuerpoli¬ tischen Grunde die Drucklegung des Steuerregisters zulässig sein. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 1.— Der erhobene staatsrechtliche Rekurs hat zum Gegenstande die Verletzung der kantonalen Verfassung und die Verletzung des Art. 4 BV. Soweit er sich gegen die Rechtsgültigkeit der Verord¬ nung vom 16. Februar 1906 richtet, ist aber dem Erfordernisse der Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges nicht genügt, weil das Begehren im Rekurs an den Regierungsrat lediglich auf Aufhebung des Beschlusses der Einwohnergemeinde von Aarau vom 30. November 1908 abzielt. Übrigens wäre in Bezug auf die Verordnung selbst auch die 60=tägige Frist des Art. 178 Ziff. 3 OG nicht eingehalten, und auch aus diesem zweiten Grunde auf diesen Teil des Rekurses nicht einzutreten. Dagegen ist diese Frist gewahrt in Bezug auf die Anfechtung des Gemeindebeschlusses. Die Verfassungsmäßigkeit der Verordnung vom 16. Februar 1906 ist daher immerhin zu überprüfen, weil diese Verordnung die Grundlage des angefochtenen Gemeindebeschlusses bildet: denn nach feststehender Praxis kann die Verfassungsmäßigkeit einer Rechts¬ norm nicht nur auf dem Wege des Rekurses gegen diese Rechtsnorm selbst, sondern auch bei der jeweiligen Anwendung innerhalb der 60=tägigen Frist im Wege des staatsrechtlichen Rekurses ange¬ fochten werden (vergl. AS 20 S. 750 Erw. 2, 21 S.675 Erw. 1, 22 S. 1001 Erw. 1, 25 I S. 84 Erw. 1). Um eine Anwendung der Verordnung handelt es sich aber beim angefochtenen Beschlusse, und zwar um eine Anwendung auch in Bezug auf den Rekur¬ renten, weil auch seine Steuerverhältnisse in die Publikation ein¬ bezogen werden sollen.
2. — Fragt es sich, ob der Nachsatz zu § 13 der Verordnung vom 16. Februar 1906 verfassungswidrig sei, so ist vorweg zu bemerken, daß der Rekurrent selbst keine Verfassungs= oder Ge¬ setzesbestimmung anführt, welche die Publikation der Steuerregister ausdrücklich verbieten würde; darauf, ob eine Bestimmung der Verordnung mit einer andern Bestimmung der gleichen Verord¬ nung in Widerspruch stehe, kann es aber bei der Frage, ob eine Verfassungswidrigkeit vorliege, nicht ankommen, da nicht der eine Teil der Verordnung vor andern Teilen einen rechtlichen Vorzug besitzt. Die Behauptung des Rekurrenten, daß der Regierungsrat in der Verordnung in willkürlicher Weise bald diesen, bald jenen Standpunkt einnehme, ist daher für den heutigen Rekursentscheid ohne Belang. Es fragt sich vielmehr allein, ob der dem ange¬ fochtenen Beschlusse zu Grunde liegende Nachsatz des § 13 der Verordnung vom 16. Februar 1906 mit dem Gesetze vereinbar sei oder ob der Regierungsrat durch deren Erlaß sich über das Gesetz hinweggesetzt habe und ein Eingriff in das Gebiet der gesetzgebenden Gewalt vorliege. Dabei ist zu beachten, daß der Rekurrent in der Rekursschrift selbst nicht behauptet, es dürfe die Publikation der Steuerregister, etwa wegen ihrer Bedeutung für die soziale Stellung und den Kredit der Privaten, überhaupt,
d. h. ohne Rücksicht auf den übrigen Inhalt der Gesetzgebung, ir im Wege des Gesetzes angeordnet oder erlaubt werden. Es ist daher diese grundsätzliche Frage im heutigen Rechtsfall auch nicht zu untersuchen. In Bezug auf die erste Frage ist nun fest¬ zuhalten, daß die beiden aargauischen Gesetze über die Staatssteuern und über die Gemeindesteuern die öffentliche Auflage der Steuer¬ register anordnen, um bei jedem Steuerbezug die Anfechtung der Steuerveranlagung durch dritte Steuerpflichtige zu ermöglichen. Die Publikation der Steuerregister dagegen soll nach Maßgabe des angefochtenen Beschlusses nicht bei jedem Steuerbezug, sondern nur jedes dritte Jahr erfolgen. Sie kann also nicht etwa die in den beiden Gesetzen angeordnete Auflage der Steuerregister ersetzen, sondern diese letztere bleibt neben ihr in Kraft. Daraus folgt aber des weitern, daß die betreffenden gesetzlichen Bestimmungen über die Auflegung der Steuerregister die Publikation im Wege des Druckes überhaupt nicht betreffen, daß sie die Publikation weder fordern noch ausschließen. Der vom Rekurrenten geltend gemachte Beschwerdegrund, daß die Vollziehungsverordnung einen gesetzlichen Grundsatz ändere, ist somit unzutreffend. Dabei ist es, vom Gesichtspunkte dieses staatsrechtlichen Rekurses aus, auch unerheblich, ob die Publikation der Steuerregister sich als Akt der Vollziehung der Steuergesetze darstelle: denn auf alle Fälle handelt es sich um die Gestattung einer Maßnahme der Gemeindeverwal¬ tung, um eine Verfügung über die Gemeindeprotokolle, wozu der Regierungsrat schon kraft seiner Eigenschaft als Aufsichtsorgan über die Gemeindeverwaltung kompetent erscheint. Ist die Grund¬ lage, der Anhang zu § 13 der Verordnung vom 16. Februar 1906, keine verfassungswidrige, so ist auch der Beschluß der Ge¬ meindeversammlung staatsrechtlich nicht anfechtbar. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf Ziff. 1 des Rekursbegehrens wird nicht eingetreten. Ziff. 2 des Rekurses wird abgewiesen. A.-