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68. Arteil vom 9. Juni 1909 in Sachen Carpine gegen Regierungsrat des Kantons Schaffhausen. Inkompelenz des Bundesgerichts zur Behandlung eines Rekurses wegen Verletzung der Rechtsgleichheit anlässtich der Handhabung des Zivil¬ standsgesetzes seitens der vollziehenden Behörden, insbesondere durch Auslegung von Art. 7 desselben in dem Sinne, dass Adelsprädikate von Schweizerbürgern in den Zivilstandsregistern keine Aufnahme finden dürfen. A. — Der Rekurrent ist am 28. April 1851, als Sohn des Ritters Gugert von Ittendorf, im Großherzogtum Baden, ge¬ boren worden. Am 5. März 1869 ist ihm durch Papst Pius IX der Titel eines Grafen verliehen worden. Später, in den Jahren 1877 und 1878, erwarb er das Bürgerrecht der Gemeinde Bibern und des Kantons Schaffhausen und erfolgte seine Eintragung in das Standesregister als „Anton Heinrich Gugeri, Graf von Carpine“. Am 8. Mai 1904 bestätigte der König von Italien dem Rekurrenten den Titel eines Grafen von Carpine. Am
24. Dezember 1904 erlaubte der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen dem heutigen Rekurrenten, in der Namensführung die Worte „Heinrich Gugert“ wegzulassen und fortan nur den Namen Anton Graf von Carpine zu führen. Dieser Beschluß wurde im Zivilstandsregister vorgemerkt. B. — Anläßlich einer Ordensverleihung an den heutigen Re¬ kurrenten erkundigte sich die Regierung von Ostreich=Ungarn beim schweizerischen Bundesrat darüber, ob der Rekurrent berech¬
tigt sei, den Grafentitel zu führen. In dieser Korrespondenz nah¬ men das eidgenössische Justizdepartement und der Gesamtbundes¬ rat gegenüber dem Regierungsrate des Kantons Schaffhausen den Standpunkt ein, daß sowohl die Eintragung des Grafentitels als der Partikel „von“ im Zivilstandsregister unzulässig seien und dem Art. 4 BV widersprechen. In Bezug auf die Partikel bemerkte der Bundesrat in dem betreffenden Schreiben vom 12. Fe¬ bruar 1909: „Wie wir Ihnen schon mitgeteilt haben, schließen wir uns der Ansicht unseres Justizdepartementes über Bedeutung und Zulässigkeit der Partikel „von“ in neuen Familiennamen an und würden uns, falls Ihre Schlußnahme unwiderruflich sein sollte, als Aufsichtsbehörde über das schweizerische Zivilstands¬ wesen daher veranlaßt sehen, die Eintragung des „von“ in dem von Ihnen gewählten, Herrn Gugert erteilten Familiennamen in die schweizerischen Zivilstandsregister nicht zu gestatten.“ Am
17. Februar 1909 faßte hierauf der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen folgenden Beschluß: „1. Es sei auf sämtliche in dieser Angelegenheit getroffenen „Schlußnahmen, insbesondere auf diejenige vom 24. Dezember „1904 zurückzukommen; „2. sei die durch letztgenannte Schlußnahme getroffene Namens¬ „änderung des Anton Heinrich Gugert in „Anton Graf Car¬ „pine“ abzuändern in „Anton Carpine“ „3. sei das Zivilstandsamt Bibern anzuweisen, die frühere „Eintragung abzuändern, also den Namen „Anton Carpine“ ein¬ „zutragen, unter Anbringung der nötigen Randbemerkungen.“ C. — Gegen diese Schlußnahme vom 17. Februar 1909 hat der Rekurrent am 14. April 1909 den staatsrechtlichen Rekurs ans Bundesgericht ergriffen mit dem Antrage, es sei diese Schlu߬ nahme zu kassieren und dem Petenten zu gestatten, seinen Namen „Anton Graf von Carpine“, eventuell den Namen „Anton von Carpine“ zu führen. In Bezug auf die Zuständigkeit des Bun¬ desgerichtes verweist der Rekurrent auf Art. 175 Ziff. 3 OG und behauptet, es sei durch die angefochtene Verfügung ein ver¬ fassungsmäßiges Recht des Beschwerdeführers verletzt; jedenfalls sei er willkürlich nicht gleich behandelt worden wie andere Bürger, die in gleichen Verhältnissen gestanden hätten. D. — Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen bean¬ tragt Abweisung des Rekurses. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Die Kompetenz des Bundesgerichtes zur Beurteilung des vorliegenden staatsrechtlichen Rekurses wird nicht schon da¬ durch begründet, daß vom Rekurrenten eine Verletzung der Rechts¬ gleichheit behauptet wird, da nach feststehender Gerichtspraxis die politischen Bundesbehörden (und nicht das Bundesgericht) zu¬ ständig sind, wenn die Rechtsungleichheit in der Handhabung einer Vorschrift besteht, welche gerade der Kontrolle der politi¬ schen Behörden unterstellt ist. Diese Auffassung ist ausdrücklich anerkannt, wenn die Rechtsungleichheit liegen soll im Widerspruch einer Kantonalverfassung zur Bundesverfassung (vergl. AS S. 4 Erw. 2), oder in der Ordnung der militärischen Rechts¬ verhältnisse (AS 26 1 S. 192), in der Handhabung der Han¬ dels= und Gewerbepolizei (28 I S. 233 f. Erw. 2), in der An¬ wendung des BG über Jagd und Vogelschutz (AS 29 1 S. 485 f.) oder in der Verweigerung der Niederlassung im Widerspruch mit einem Niederlassungsvertrage (AS 21 S. 74 ff.). Es besteht keinerlei Grund, diese Kompetenzausscheidung auf die genannten Fälle zu beschränken; sie beruht gegenteils auf dem allgemeinen Gedanken, daß die Behörde, welche über die Anwen¬ dung dieser Rechtsvorschriften zu urteilen habe, auch am besten in der Lage sei, darüber zu erkennen, ob eine ungleiche An¬ wendung in Frage komme und daß deshalb eine Teilung der Kompetenzen unter zwei verschiedene Behörden sich nicht recht¬ fertigen würde (vergl. insbesondere AS 28 1 S. 234).
2. — Die Feststellung und Beurteilung des Zivilstandes, die in Art. 53 Abs. 1 BV den bürgerlichen Behörden zugewiesen ist, wird nun in Art. 189 Ziff. 5 OG der Kontrolle des Bundes¬ rates unterstellt, soweit nach der bezüglichen Gesetzgebung die voll¬ ziehenden Behörden zuständig sind. Der Bundesrat ist, nach Art. 12 BG über die Feststellung des Zivilstandes, die oberste Aufsichtsbehörde über die Führung der Zivilstandsregister; er hat daher dafür zu sorgen, daß der Vorschrift des Art. 7 des ge¬ nannten Gesetzes, es dürfe in die Zivilstandsregister nichts ihrer Bestimmung Fremdes eingetragen werden, nachgelebt werde. Der
Bundesrat muß daher auch kompetent sein, zu bestimmen, welche Personenbezeichnungen, ihrer Art nach, in die Zivilstandsregister aufgenommen werden sollen und dürfen, und welche nicht. Von diesem Gesichtspunkte fällt es daher jedenfalls in die Zuständig¬ keit des Bundesrates, die Aufnahme des Adelstitels schweizerischer Angehöriger in die Zivilstandsregister zu untersagen, wie es im Handbuch des Departementes des Innern für die Zivilstands¬ beamten, 1881 S. 191 Nr. 38 Abs. 2, allgemein geschehen ist. Ganz das gleiche trifft aber zu hinsichtlich der Partikel „von“, und es könnte sich nur fragen, ob die vom Bundesrate aufge¬ stellte Regel nicht eine Rechtsungleichheit in sich schließe und ob die Anwendung auf den konkreten Fall eine richtige oder aber eine unrichtige und willkürliche sei, eine Frage, deren Überprü¬ fung nach den oben erwähnten Grundsätzen über die Kompetenz¬ ausscheidung aber eben in die Kompetenz des Bundesrates — nicht des Bundesgerichtes — fällt. Die Kompetenz der voll¬ ziehenden Behörden und damit — nach Art. 189 Abs. 1 Ziff. 5 OG — auch des Bundesrates wäre nur ausgeschlossen, wenn es sich um die Berichtigung eines Zivilstandseintrages han¬ deln würde, die nicht auf einem offenbaren Irrtum beruht, der¬ art, daß, nach Art. 9 Abs. 2 und 3 des BG über die Feststel¬ lung des Zivilstandes, statt der kantonalen Regierung die kanto¬ nalen Gerichte mit der Sache sich hätten befassen müssen. Nun ist im vorwürfigen Falle aber nicht streitig, ob dem Rekurrenten vom Papste und vom König von Italien der Grafentitel und das Adelsprädikat erteilt worden seien, sondern streitig ist bloß die Frage, ob diese Tatsachen im schweizerischen Zivilstandsregister eingetragen werden dürfen, eine Frage, die nach Art. 7 des BG über die Feststellung des Zivilstandes zu lösen ist und deren Beurteilung daher, wie oben ausgeführt, in die Kompetenz des Bundesrates fällt. Die Kompetenz des Bundesgerichtes ist daher nicht gegeben. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.